Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. II ZA 17/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 652

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[X.] vom 26. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 26. November 2007 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Beklagten, ihm für das beabsichtigte Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, da die beabsichtigte [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil der [X.]at im Falle einer Revisionseinlegung nach § 552 a ZPO verfahren müsste (s. hierzu auch [X.], [X.]. v. 27. September 2007 - [X.], iuris [X.]. 1). Die [X.] muss auch bei einer zugelassenen Revision gegeben sein ([X.], [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.], iuris [X.]. 2). 1 1. Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil wegen einer höchstrichterlich zu klärenden Rechtsfrage zuzulassen, besteht nicht mehr. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der erkennende [X.]at im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des 5. Strafsenats (s. zuletzt [X.]. v. 9. August 2005 - 5 StR 67/05, [X.], 1678 ff.), der das Berufungsgericht gefolgt ist, ausgesprochen, dass er die früher erwogene "Vorrangrechtsprechung" fallen lässt, um den Geschäftsführer nicht strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, wenn er die Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt und damit seiner [X.] - 3 - sicherungspflicht nachkommen will ([X.].Urt. v. 14. Mai 2007 - [X.], [X.], 1455 ff.). 3 2. Die Rechtsverfolgung des Beklagten bietet auch im Übrigen keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg. [X.]Kurzwelly

[X.]

[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.03.2006 - 303 O 77/05 - [X.], Entscheidung vom 13.10.2006 - 1 U 59/06 -

Meta

II ZA 17/06

26.11.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. II ZA 17/06 (REWIS RS 2007, 652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 652

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