Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2008, Az. II ZR 147/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2972

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 147/07 vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2008 durch [X.], [X.], [X.] und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Soweit nicht die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich ihre Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen will, wird das angefochtene Urteil be-züglich der Beteiligungsquoten jedenfalls von der Hilfserwägung getragen. Die von den Beklagten reklamierte einverständliche Aufrechung der Gesamthand scheitert schon daran, dass der Kläger mit ihr nicht einverstanden war. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 356.035,87 • [X.] [X.] [X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.10.2006 - 18 O 394/05 - [X.], Entscheidung vom 24.05.2007 - 23 U 197/06 -

Meta

II ZR 147/07

07.07.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2008, Az. II ZR 147/07 (REWIS RS 2008, 2972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2972

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