Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. II ZA 14/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 657

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[X.] vom 26. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG §§ 9 Abs. 2 (Fassung: Ges. v. 4. Juli 1980), 11 Zum Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist analog § 9 Abs. 2 GmbHG a.F. für die Unterbilanzhaftung des Gesellschafters in "[X.]" (vor [X.] 155, 318) der [X.] eines "alten" GmbH-Mantels. [X.], [X.]uss vom 26. November 2007 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 26. November 2007 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1 Die Revision ist zwar vom Berufungsgericht zugelassen worden. Jedoch müsste der Senat sie im Falle der - vom Kläger beabsichtigten - Einlegung durch [X.]uss gemäß § 552 a ZPO zurückweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hätte ([X.], [X.]. v. 27. September 2007 - [X.], [X.]. 1, bei juris; vgl. [X.], [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.], [X.]. 2, bei juris). 2 Die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsentscheidung genannten Fragen zur Passivlegitimation des [X.] bei der Unterbi-lanzhaftung und zur Frage der Verjährung derartiger Ansprüche unter Berück-sichtigung der Neuregelung des [X.] sind im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich. 3 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Sache auch zutreffend entschieden, indem es die zu Recht auf Unterbilanzhaftung - und nicht etwa auf [X.] - gestützte Klage im Zusammenhang mit der Verwendung des "alten" GmbH-Mantels wegen Ablaufs der seinerzeit einschlägigen fünfjährigen [X.] analog § 9 Abs. 2 GmbHG a.F. ([X.] 105, 300, 304 ff.) abgewiesen hat. Dabei ist die Anknüpfung des Beginns des Laufes der Verjährung an die Neu-aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Jahre 1989 - nach außen [X.] dokumentiert durch die im Handelsregister des Amtsgerichts [X.] am 3. November 1989 eingetragene Verlegung des [X.] nach [X.]

- zutreffend, weil aus Gründen des Vertrauensschutzes an die vom Senat in 4 [X.] 155, 318, 326 f. im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung als Stichtag für die (bis dahin andauernde) Unterbilanzhaftung für Altfälle nicht angeknüpft werden kann. [X.][X.][X.]

[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.01.2006 - 11 O 105/05 - [X.], Entscheidung vom 07.09.2006 - 5 U 26/06 -

Meta

II ZA 14/06

26.11.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. II ZA 14/06 (REWIS RS 2007, 657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 657

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