Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2007, Az. II ZR 184/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1327

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[X.] ZR 184/06 vom 22. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein [X.]: nein [X.]R: nein [X.] § 53 a Auf ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands einer Aktiengesellschaft zuguns-ten eines einzelnen Aktionärs kann ein anderer Aktionär nicht einen Anspruch auf - ebenso pflichtwidrige - "Gleichbehandlung" stützen. [X.], Hinweisbeschluss vom 22. Oktober 2007 - [X.]/06 - [X.]
- 2 - [X.] [X.] hat am 22. Oktober 2007 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des [X.] durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Das angefochtene Urteil hat einen ungewöhnlichen Einzelfall zum Ge-genstand, dem eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt, zumal sich die Lösung des Berufungsgerichts von selbst ergibt. 1 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte pflicht-widrig gehandelt, indem sie auf das ihren Minderheitsaktionären unterbreitete Kaufangebot ihres Großaktionärs [X.]

mit einem von ihr vermittelten und an die Minderheitsaktionäre übersandten [X.] ihres [X.] reagierte. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der [X.] an dieser Parteinahme zugunsten ihres Vorstandes auf dem Gebiet des Handels mit ihren nicht börsennotierten Namensaktien hat das Berufungsge-richt - von den Parteien in der Revisionsinstanz unbeanstandet - nicht für glaubhaft dargetan erachtet. Unabhängig von der im Schrifttum umstrittenen Frage, ob eine allgemeine aktienrechtliche Neutralitätspflicht des Vorstands bei Übernahmeangeboten anzuerkennen ist (zum Streitstand vgl. [X.], [X.] 2 - 3 - 7. Aufl. § 76 [X.]. 15 d m.N.) oder diese unter dem Vorbehalt anderweitiger schutzwürdiger Gesellschaftsinteressen steht (vgl. [X.] aaO m.Hinw. auf § 33 Abs. 1 Satz 2 WpÜG), ist dem Vorstand nach dem Gleichbehandlungsgrund-satz des § 53 a [X.] jedenfalls eine einseitige Parteinahme zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen Aktionärs ohne sachlich gerechtfertigten Grund untersagt (weitergehend [X.].[X.]/[X.] 4. Aufl. § 93 [X.]. 122). Auf eine entsprechende Ungleichbehandlung des [X.] gegenüber anderen Aktionären (unter Einschluss des Aktionärs [X.] ) läuft es hinaus, soweit der Kläger von der [X.] "Gleichbehandlung" gemäß § 53 a [X.] dahingehend verlangt, dass die Beklagte ein im [X.] der [X.] vom Mai 2005 entsprechendes Schreiben an ihre Aktionäre mit Hinweis darauf zu versenden habe, dass er das bisherige Kaufangebot der Aktionärsgruppe [X.]um 1,00 • je Aktie überbiete. Eine derartige "Gleichbehandlung im Un-recht", die auf eine erneute Verletzung der Neutralitätspflicht der [X.] und auf weitere von der [X.] zu vermittelnde Reaktionsangebote anderer Akti-onäre hinausliefe, kann der Kläger nicht fordern. Einen Antrag, der dies vermei-det, hat der Kläger nicht gestellt. Seine in der Revisionsinstanz gemachten [X.] zu dem Text des von ihm verlangten Schreibens der [X.] lassen den [X.] seines unbegründeten Begehrens unberührt. Zu Recht hat das Berufungsgericht das in der mündlichen Verhandlung gestellte Ansinnen des [X.], seinen Hauptantrag in beliebiger Weise zugunsten eines Prozesser-folgs auszudeuten, als nicht prozessordnungsgemäß zurückgewiesen. Damit würde die richterliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO überspannt. Die ge-nannte Problematik des Klagebegehrens war Gegenstand des Rechtsstreits in beiden Vorinstanzen; auf dagegen bestehende Bedenken hat das Berufungsge-richt ersichtlich auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, wie das dar-aufhin gestellte "Ansinnen" des [X.] zeigt. Auf die Erforderlichkeit eines [X.] mit nicht nur eingeschränktem, sondern andersartigem [X.] - 4 - gehren, das den - dem Kläger bekannten - Bedenken Rechnung trägt, brauchte das Berufungsgericht den anwaltlich vertretenen Kläger - entgegen der Ansicht der Revision - nicht eigens hinzuweisen. Im Übrigen sind auch die von dem Kläger in der Revisionsinstanz gestellten und mit einer Verfahrensrüge gemäß § 139 Abs. 1 ZPO verbundenen Hilfsanträge nach wie vor unbegründet, weil der Kläger darin im [X.] an der von ihm verlangten "[X.]" zu seinen Gunsten festhält. 2. Zu den vorinstanzlichen Hilfsanträgen auf Auskunft der [X.] über Namen und Adressen der bei der [X.] im Mai 2005 angeschriebe-nen Aktionäre und der daraufhin bei der [X.] gemeldeten Verkaufsinte-ressenten enthält die Revisionsbegründung keine Ausführungen. Das [X.] ist jedenfalls unbegründet, weil ihm die in § 67 Abs. 6 Satz 3 [X.] berücksichtigten Geheimhaltungsinteressen der Aktionäre entgegenste-hen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. 4 [X.][X.][X.]

[X.] Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.11.2005 - 22 O 61/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 U 15/06 -

Meta

II ZR 184/06

22.10.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2007, Az. II ZR 184/06 (REWIS RS 2007, 1327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1327

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