Bundespatentgericht, Urteil vom 22.04.2015, Az. 6 Ni 7/14

6. Senat | REWIS RS 2015, 12264

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verarbeitungssystem zum Herstellen von Indikatoren mit einer Verarbeitungsvorrichtung und einer Ausgabevorrichtung, das die Indikatoren verwendet (deutsches Patent)" – zur Zulässigkeit einer Klageerweiterung auf sämtliche Patentansprüche


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent 102 55 926

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2015 durch [X.], die Richterin [X.], [X.]. Dr. [X.], die Richterin Dipl.-Phys. [X.] sowie den Richter Dipl.-Ing. Altvater

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 102 55 926 wird für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

[X.]ie Beklagte ist Inhaberin des [X.] Patents 102 55 926 (Streitpatent), dessen [X.]rteilung am 3. August 2006 veröffentlicht wurde. [X.]as Streitpatent, das die Priorität der [X.] Anmeldung 091100350 vom 11. Januar 2002 in Anspruch nimmt, trägt die Bezeichnung: „Verarbeitungssystem zum Herstellen von Indikatoren mit einer Verarbeitungsvorrichtung und einer Ausgabevorrichtung, das die Indikatoren verwendet“. [X.]s umfasst laut der Streitpatentschrift ([X.] 102 55 926 [X.]) 14 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2

Anspruch 1, auf den sich die weiteren Ansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbeziehen, hat in der erteilten [X.]assung folgenden Wortlaut:

3

„1. Verarbeitungssystem, umfassend:

4

ein optisches [X.]erät zum [X.]rfassen eines Bilds aus einer ausgewählten Zone auf einer Oberfläche eines Objekts durch einen Benutzer, wobei das Bild einen grafischen Indikator beinhaltet, der sich aus mehreren gräfischen [X.] zusammensetzt und visuell unerheblich und auf der Oberfläche des Objekts befestigt ist;

5

wobei die Oberfläche des Objekts eine Hauptinformation umfasst, die die grafischen [X.] auf der Oberfläche des Objekts überlappt und mit ihnen koexistiert, wobei die grafischen [X.] unerheblich sind, wenn der Benutzer die Hauptinformation betrachtet,

6

und wobei jede grafische Mikroeinheit mit einer ersten sichtbaren Tinte gedruckt ist, die einen Infrarotstrahl im Wesentlichen absorbiert, und die Hauptinformation mit zumindest einer zweiten, sichtbaren Tinte gedruckt ist, die einen Infrarotstrahl kaum absorbiert, und das optische [X.]erät einen Infrarotstrahl auf die Oberfläche des Objekts aussendet und dann ein Antwortbild von der Oberfläche des Objekts als das Bild empfängt;

7

ein Verarbeitungsgerät, das mit dem optischen [X.]erät zum [X.]mpfangen des Bilds gekoppelt ist, wobei das Verarbeitungsgerät den grafischen Indikator aus dem Bild abruft und durch Verarbeiten und/oder Umwandeln des grafischen Indikators eine zusätzlich Information erlangt, die dem grafischen Indikator entspricht; und

8

ein Ausgabegerät, das mit dem Verarbeitungsgerät zum Ausgeben der Zusatzinformation gekoppelt ist.“

9

[X.]ie Klägerin macht geltend, das Streitpatent sei gemäß § 22 [X.] für nichtig zu erklären, da dessen [X.]egenstand nach den §§ 1 bis 5 [X.] nicht patentfähig sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und überdies über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten [X.]assung hinaus gehe (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]).

Bezüglich der behaupteten fehlenden Patentfähigkeit verweist die Klägerin auf folgende [X.]ruckschriften:

K2 [X.] 5 852 434

K3 WO 00 / 73981 [X.]

K4 [X.] 5 661 506

K5 [X.] 4 604 065

K6 [X.]P 0 626 660 [X.]

K7 [X.] 4 869 532

K8 [X.] 5 416 312

K9 [X.], M. und [X.], M.: [X.]. In: Proceedings of [X.]P ‘98, [X.], März/April 1998, Seiten 392 – 406

K9a [X.]eckblatt und Inhaltsverzeichnis des Tagungsbandes der K9

[X.] H[X.][X.]HT, [X.]: [X.]. In: [X.], März 2001, Seiten 47 – 55

K11 [X.] 09 031383 A

K11a [X.] Übersetzung der K11

[X.] [X.] 5 866 895

K13 [X.] 5 329 107

K14 [X.] 4 627 819

K15 [X.] 2001-346032

K15a [X.] Übersetzung der K15

K16 WO 00/72129 A

[X.] [X.]P 0 564 708 [X.]

[X.] [X.]P 0 299 383 [X.]

Zur [X.]rläuterung des technischen Hintergrunds reicht die Klägerin ein Konvolut mit [X.]iguren A, [X.], [X.]‘, [X.], [X.], [X.], [X.]‘, [X.] und [X.]‘ ein.

[X.]ie Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 102 55 926 für nichtig zu erklären.

[X.]ie Beklagte beantragt,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die [X.]assung der Ansprüche 1 bis 13 nach Hauptantrag, eingegangen mit Schriftsatz vom 9. [X.]ebruar 2015, erhält,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Anspruchsfassung eines der Hilfsanträge 1 bis 7, eingegangen mit Schriftsatz vom 9. [X.]ebruar 2015, erhält.

Hauptantrag verteidigten [X.]assung lautet Anspruch 1 wie folgt (Änderungen gegenüber der erteilten [X.]assung sind hervorgehoben):

„1. Verarbeitungssystem, umfassend:
ein optisches [X.]erät zum [X.]rfassen eines Bilds aus einer ausgewählten Zone auf einer Oberfläche eines Objekts durch einen Benutzer, wobei das Bild einen grafischen Indikator beinhaltet, der sich aus mehreren grafischen [X.] zusammensetzt, die in einem Layout angeordnet sind, wobei das Layout einer Indikatorinformation ent spricht;

 wobei der grafische Indikator und visuell unerheblich und auf der Oberfläche des Objekts befestigt ist;

  wobei der grafische Indikator eine [X.] (111) und eine Inhaltsin formation (112) beinhaltet, die in einem Layout angeordnet sind, das verschiedenen Indikatorinformationen entspricht, wobei jede [X.]en in jedem grafi schen Indikator in der Lage ist, den entsprechenden grafischen Indikator von [X.] barten grafischen Indikatoren zu unterscheiden und die Ausrichtung des entsprechen den grafischen Indikators zum optischen [X.]erät anzuzeigen:

wobei die Oberfläche des Objekts eine Hauptinformation umfasst, die die grafischen [X.] auf der Oberfläche des Objekts überlappt und mit ihnen koexistiert, wobei die grafischen [X.] unerheblich sind, wenn der Benutzer die Hauptinformation betrachtet,

 und wobei jede grafische Mikroeinheit mit einer ersten sichtbaren Tinte gedruckt ist, die einen Infrarotstrahl im Wesentlichen absorbiert, und die Hauptinformation mit zumindest einer zweiten, sichtbaren Tinte gedruckt ist, die einen Infrarotstrahl kaum absorbiert, und das optische [X.]erät einen Infrarotstrahl auf die Oberfläche des Objekts aussendet und dann ein Antwortbild von der Oberfläche des Objekts als das Bild empfängt;

ein Verarbeitungsgerät, das mit dem optischen [X.]erät zum [X.]mpfangen des Bilds gekoppelt ist, wobei das Verarbeitungsgerät den grafischen Indikator aus dem Bild abruft und durch Verarbeiten und/oder Umwandeln des grafischen Indikators eine zusätzliche Information erlangt, die dem grafischen Indikator entspricht, wobei das Verarbeitungsgerät das Layout der grafischen [X.] analysiert, um die Indikatorinformation abzurufen und des Weiteren durch Verarbeiten und/oder Umwandeln der grafischen Indikatoren die Zusatzinformation aus der Indikatorinformation zu erlangen; und
ein Ausgabegerät, das mit dem Verarbeitungsgerät zum Ausgeben der Zusatzinformation gekoppelt ist.“

1. Hilfsantrag beruht auf der [X.]assung nach Hauptantrag und ist dahingehend ergänzt, dass das Verarbeitungssystem zusätzlich „eine Oberfläche (64; 90; 10000) eines Objekts“ umfasst.

2. Hilfsantrag beruht auf der [X.]assung nach dem 1. Hilfsantrag und fügt dieser am [X.]nde noch folgendes Merkmal hinzu:

„und wobei die grafischen Indikatoren sowie die grafischen [X.] in zweidimensionalen Matrixausbildungen angeordnet sind, die für das menschliche Auge homogen aussehen.“

3. Hilfsantrag beruht auf Anspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag ergänzt um die Merkmale der dortigen Ansprüche 3, 4, 5 und 8, welche lauten:

„wobei die erste sichtbare Tinte K-Öltinte ist und die zweite sichtbare Tinte [X.]-, M-, Y-Tinten umfasst;

wobei der grafische Indikator mehrere [X.] zum selektiven jeweiligen Speichern der grafischen [X.] umfasst, wobei jede der [X.] einen Status von zumindest zwei Kandidatenstatus anzeigt;

wobei die Kandidatenstatus einen ersten Status und einen zweiten Status umfassen, wobei im ersten Status die Statuszone eine grafische Mikroeinheit umfasst und im zweiten Status die Statuszone die grafische Mikroeinheit nicht umfasst; und

wobei die [X.] in einer zweidimensionalen Matrixausbildung angeordnet sind.“

4. Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag dadurch, dass er sowie die rückbezogenen Ansprüche als Verwendungsansprüche formuliert sind. Patentanspruch 1 lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag durch Unterstreichung kenntlich gemacht):

Verwendung eines Verarbeitungssystems zum [X.]rlangen einer Zusatzinformation, die einem grafischen Indikator entspricht, umfassend:

Verwenden eines optischen s [X.]eräts zum [X.]rfassen eines Bilds aus einer ausgewählten Zone auf einer Oberfläche (64; 90; 10000) eines Objekts durch einen Benutzer, wobei das Bild einen grafischen Indikator beinhaltet, der sich aus mehreren grafischen [X.] zusammensetzt, die in einem Layout angeordnet sind, wobei das Layout einer Indikatorinformation entspricht;

(64; 90; 10000) des Objekts befestigt ist;

 wobei der grafische Indikator eine [X.] (111) und eine Inhaltsinformation (112) beinhaltet, die in einem Layout angeordnet sind, das verschiedenen Indikatorinformationen entspricht, wobei jede [X.]en in jedem grafischen Indikator in der Lage ist, den entsprechenden grafischen Indikator von [X.]barten grafischen Indikatoren zu unterscheiden und die Ausrichtung des entsprechenden grafischen Indikators zum optischen [X.]erät anzuzeigen;

(64; 90; 10000) des Objekts eine Hauptinformation umfasst, die die grafischen [X.] auf der Oberfläche (64; 90; 10000) des Objekts überlappt und mit ihnen koexistiert, wobei die grafischen [X.] unerheblich sind, wenn der Benutzer die Hauptinformation betrachtet,

(64; 90; 10000) des Objekts aussendet und dann ein Antwortbild von der Oberfläche (64; 90; 10000) des Objekts als das Bild empfängt;

Verwenden eines Verarbeitungsgeräts, das mit dem optischen [X.]erät zum [X.]mpfangen des Bilds gekoppelt ist, um wobei das Verarbeitungsgerät den grafischen Indikator aus dem Bild abzurufen ruft und durch Verarbeiten und/oder Umwandeln des grafischen Indikators eine zusätzliche Information zu erlangt en, die dem grafischen Indikator entspricht, wobei das Verarbeitungsgerät das Layout der grafischen [X.] analysiert, um die Indikatorinformation abzurufen und des Weiteren durch Verarbeiten und/oder Umwandeln der grafischen Indikatoren die Zusatzinformation aus der Indikatorinformation zu erlangen; und

Verwenden eines Ausgabegeräts, das mit dem Verarbeitungsgerät zum Ausgeben der Zusatzinformation gekoppelt ist.“

5. Hilfsantrag beruht auf Anspruch 1 des 4. [X.] und weist das zusätzliche Merkmal „Bereitstellen einer Oberfläche (64; 90; 10000) eines Objekts“ auf.

6. Hilfsantrag beruht auf Anspruch 1 des 5. [X.] und weist am [X.]nde das folgende zusätzliche Merkmal auf:

„und wobei die grafischen Indikatoren sowie die grafischen [X.] in zweidimensionalen Matrixausbildungen angeordnet sind, die für das menschliche Auge homogen aussehen.“

7. Hilfsantrag beruht auf Anspruch 1 des 6. [X.] und ist ergänzt um die Merkmale der dortigen Ansprüche 3, 4, 5 und 8, welche wortidentisch zu den im 3. Hilfsantrag ergänzten Merkmalen sind.

Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge im [X.]inzelnen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 9. [X.]ebruar 2015 Bezug genommen.

[X.]2 ein.

Zur Veranschaulichung des Merkmals „visuell unerheblich“ reicht die Beklagte die Anlagen

[X.]3: Beispiel eines Musters gemäß der Lehre des Streitpatents in [X.]orm eines Hefts

[X.]4: [X.]olie, die graphische Indikatoren gemäß Streitpatent mit grafischen Indikatoren gemäß Stand der Technik vergleicht, in 20facher Vergrößerung

[X.]5: [X.]olie, die graphische Indikatoren gemäß Streitpatent mit grafischen Indikatoren gemäß Stand der Technik vergleicht, in 30facher Vergrößerung

ein.

[X.]ie Beklagte hält den [X.]egenstand des Streitpatents in der [X.]assung nach Hauptantrag, zumindest aber nach einem der Hilfsanträge, gegenüber sämtlichen Angriffen der Klägerin für rechtsbeständig.

[X.]er Senat hat den Parteien einen Hinweis nach § 83 [X.] vom 19. [X.]ezember 2014 zugestellt.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien mit sämtlichen Anlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Im Umfang der erteilten Fassung ist das [X.] ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (vgl. [X.], Urt. v. 19. Dezember 2006 – [X.], [X.]RUR 2007, 404 ff., [X.]. 15 – [X.]), da die [X.]eklagte diese Fassung nicht mehr verteidigt.

Das [X.] kann auch im Übrigen keinen [X.]estand haben, denn es beruht in keiner der verteidigten Fassungen auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass Patentfähigkeit nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 [X.] nicht gegeben ist. Die Fassungen der Hilfsanträge mit Ausnahme des 4. [X.] sind darüber hinaus nicht zulässig, da sie den Schutzbereich des Patents erweitern (§ 22 Abs. 1, 2. Alternative [X.]).

[X.]

1. Das [X.] betrifft ein Verarbeitungssystem mit einer Verarbeitungsvorrichtung und einer Ausgabevorrichtung, das Indikatoren verwendet, um Zusatzinformation aus den Indikatoren, die auf der [X.]berfläche eines [X.]bjekts befestigt sind, bereitzustellen. Wenn Menschen die [X.]berfläche eines [X.]bjekts wahrnehmen, erfassten sie die Information im Allgemeinen visuell. Die Menge oder die Arten der Informationen, die die [X.]berfläche des [X.]bjekts trage, seien begrenzt. Wenn Information auf dem [X.]bjekt in mehreren Dimensionen aufgezeichnet werden könne, könnten die Menschen durch eine elektronische Vorrichtung Zusatzinformationen erlangen (vgl. [X.], Abs. [0001], [0002], [0003], [0005]). Aus dem Stand der Technik seien mit Sicherheitstinten, bzw. mit im Infrarotbereich absorbierender Tinte gedruckte Zusatzinformationen bekannt, wozu das [X.] auf die Druckschriften [X.], [X.] und [X.] verweist (vgl. Abs. [0006] – [0008]).

Es sei daher die Aufgabe der Erfindung, ein annehmbares und kostengünstiges System bereitzustellen, um zusätzliche Information zu der [X.] auf der [X.]berfläche eines [X.]bjekts aufzubringen, auszulesen und die Information auszugeben, wobei jedoch keine gegenseitige [X.]eeinträchtigung beim Wahrnehmen der [X.] durch das menschliche Auge und dem Lesen der zusätzlichen Informationen durch optische Vorrichtungen auftrete (vgl. [X.], Abs. [0009]).

Das dem Patent zugrunde liegende technische Problem ist aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 2010 – [X.] 36/08, [X.], 602 – [X.]elenkanordnung). Das vorliegende objektive technische Problem ist somit darin zu sehen, ein Verarbeitungssystem bereitzustellen, das die zusätzlich zu einer [X.] auf einem [X.]bjekt angebrachten Zusatzinformationen ausgeben kann, wobei keine gegenseitige [X.]eeinträchtigung beim Wahrnehmen der [X.] durch das menschliche Auge und dem Lesen der zusätzlichen Informationen durch optische Vorrichtungen auftreten soll.

Diese Problem- bzw. Aufgabenstellung richtet sich an einen Fachmann, der als Ingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik oder Informationstechnik oder als Physiker über mehrere Jahre [X.]erufserfahrung auf dem [X.]ebiet der [X.]ildverarbeitung verfügt.

2. Die zur Lösung der Aufgabe nunmehr mit Hauptantrag vom 9. Februar 2015 verteidigte Fassung von Anspruch 1 lautet unter senatsseitiger Hinzufügung einer [X.]liederung (Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 durch Unterstreichung bzw. Streichung hervorgehoben):

V „Verarbeitungssystem, umfassend:

[X.] ein optisches [X.]erät zum Erfassen eines [X.]ilds

[X.].2 aus einer ausgewählten Zone auf einer [X.]berfläche eines [X.]bjekts durch einen [X.]enutzer,

[X.] wobei das [X.]ild

[X.].1 einen grafischen Indikator beinhaltet,

[X.].2 der sich aus mehreren gra äfischen [X.] zusammensetzt,

[X.].2a die in einem Layout angeordnet sind, wobei das Layout einer Indikatorinformation entspricht;

[X.] wobei der grafische Indikator und visuell unerheblich und auf der [X.]berfläche des [X.]bjekts befestigt ist;

[X.] wobei der grafische Indikator eine [X.] (111) und eine [X.] (112) beinhaltet, die in einem Layout angeordnet sind, das verschiedenen Indikatorinformationen entspricht, wobei jede [X.]en in jedem grafischen Indikator in der Lage ist, den entsprechenden grafischen Indikator von benachbarten grafischen Indikatoren zu unterscheiden und die Ausrichtung des entsprechenden grafischen Indikators zum optischen [X.]erät anzuzeigen;

[X.] wobei die [X.]berfläche des [X.]bjekts

[X.] eine [X.] umfasst,

[X.] die die grafischen [X.] auf der [X.]berfläche des [X.]bjekts überlappt

[X.] und mit ihnen koexistiert,

[X.].4 wobei die grafischen [X.] unerheblich sind, wenn der [X.]enutzer die [X.] betrachtet,

[X.] und wobei jede grafische Mikroeinheit mit einer ersten sichtbaren Tinte gedruckt ist, die einen Infrarotstrahl im Wesentlichen absorbiert,

[X.] und die [X.] mit zumindest einer zweiten, sichtbaren Tinte gedruckt ist, die einen Infrarotstrahl kaum absorbiert,

[X.].3 und das optische [X.]erät einen Infrarotstrahl auf die [X.]berfläche des [X.]bjekts aussendet und dann

[X.].4 ein Antwortbild von der [X.]berfläche des [X.]bjekts als das [X.]ild empfängt;

[X.] ein Verarbeitungsgerät, das mit dem optischen [X.]erät zum Empfangen des [X.]ilds gekoppelt ist,

[X.].1 wobei das Verarbeitungsgerät den grafischen Indikator aus dem [X.]ild abruft

[X.].2 und durch Verarbeiten und/oder Umwandeln des grafischen Indikators

[X.].3 eine zusätzliche Information erlangt, die dem grafischen Indikator entspricht,

[X.].3a wobei das Verarbeitungsgerät das Layout der grafischen [X.] analysiert, um die Indikatorinformation abzurufen und des Weiteren durch Verarbeiten und/oder Umwandeln der grafischen Indikatoren die Zusatzinformation aus der Indikatorinformation zu erlangen; und

[X.] ein Ausgabegerät, das mit dem Verarbeitungsgerät zum Ausgeben der Zusatzinformation gekoppelt ist.“

Hauptantrag ist unter Heranziehung der [X.]eschreibung und der [X.]uren des [X.]s folgendes auszuführen:

Der Patentanspruch 1 betrifft ein Verarbeitungssystem, welches drei Komponenten umfasst (vgl. [X.]. 3 und Abs. [0064] des [X.]s): ein optisches [X.]erät zum Erfassen eines [X.]ildes (Merkmal [X.]), ein Verarbeitungsgerät, das mit dem optischen [X.]erät gekoppelt ist (Merkmal [X.]), und ein Ausgabegerät, das mit dem Verarbeitungsgerät zum Ausgeben einer Zusatzinformation gekoppelt ist (Merkmal [X.]). Die Arbeitsweise dieses [X.] ist durch die Verfahrensmerkmale [X.].3, [X.].4, [X.].1, [X.].2, [X.].3 und [X.].3a charakterisiert. Für den Fachmann ist dabei mit den Merkmalen [X.].3 und [X.].4 festgelegt, dass das optische [X.]erät eine Lichtquelle umfasst, die einen Infrarotstrahl auf die [X.] aussendet (vgl. [X.], [X.]. 6: [X.] 612, Kontrolllichtstrahl 613), und einen Sensor umfasst, der das von der [X.]berfläche reflektierte oder gestreute Licht als ein Antwortbild empfängt (vgl. [X.], [X.]. 6 mit [X.]eschreibung Abs. [0072] – [0074]: Sensoreinheit 611). Das Verarbeitungsgerät ist dazu eingerichtet, aus dem von dem optischen [X.]erät empfangenen Antwortbild einen grafischen Indikator abzurufen und durch Verarbeiten und/oder Umwandeln desselben eine zusätzliche Information zu erlangen, welche die vom Ausgabegerät auszugebende Zusatzinformation darstellt (vgl. die Merkmale [X.] bis [X.].3 und [X.]). Im Anspruch findet sich hingegen keine Angabe dazu, von welcher Art die auszugebende Zusatzinformation ist; umfasst sind damit beispielsweise eine optische Anzeige oder eine akustische Ausgabe, wie auch eine Ausgabe an ein weiteres [X.]erät zur Weiterverarbeitung, etwa an eine Datenverarbeitungseinheit.

Merkmal [X.].2 gibt an, dass ein [X.]enutzer auf einer [X.]berfläche eines [X.]bjekts eine Zone auswählt, in der sich das von dem optischen [X.]erät zu erfassende [X.]ild befindet. Für das Verarbeitungsgerät bedeutet dies lediglich, dass eine auszuwählende Zone der [X.] in den Erfassungsbereich des [X.] gebracht werden kann (vgl. auch [X.], Abs. [0070]). Mit den Merkmalen [X.] bis [X.], [X.] bis [X.] und [X.].4 bis [X.] weist der Patentanspruch 1 Angaben zu dem von dem beanspruchten Verarbeitungssystem zu untersuchenden [X.]bjekt und dem auf dessen [X.]berfläche zu erfassenden [X.]ild mit dem enthaltenen grafischen Indikator und grafischen [X.] auf. Im Patentanspruch enthaltene [X.], Wirkungs- oder Funktionsangaben können den geschützten [X.]egenstand begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 2006, [X.] 105/04, [X.]RUR 2006, 823, Amtlicher Leitsatz – [X.] für Milchsammelanlage m. w. N.). Die das [X.]bjekt betreffenden Merkmale [X.], [X.], [X.] und [X.] beschränken daher das optische [X.]erät zum Erfassen eines [X.]ilds auf einer [X.]berfläche eines [X.]bjekts (vgl. Merkmale [X.], [X.].4) insofern, als das optische [X.]erät so eingerichtet sein muss, dass es das [X.]ild mit einem aus mehreren grafischen [X.] zusammengesetzten grafischen Indikator auch erfassen kann, wenn die [X.]berfläche des [X.]bjekts eine mit sichtbarer Tinte gedruckte [X.] umfasst, die die grafischen [X.] auf der [X.]berfläche des [X.]bjekts überlappt und mit ihnen koexistiert (vgl. die Merkmale [X.], [X.].1, [X.].2, [X.], [X.] und [X.]). Die Merkmale [X.].2, [X.] und [X.] beschränken das Verarbeitungssystem insoweit, als dass es einen grafischen Indikator erfassen können muss, wenn die [X.] mit einer Tinte gedruckt sind, die einen Infrarotstrahl im Wesentlichen absorbiert, selbst wenn überlappend eine [X.] mit einer Tinte, die einen Infrarotstrahl kaum absorbiert, gedruckt ist. Entgegen den Ausführungen der [X.]eklagten macht es hingegen für das Verarbeitungssystem keinen Unterschied, ob die [X.] mit einer für das menschliche Auge sichtbaren oder unsichtbaren Tinte gedruckt sind (vgl. Merkmal [X.]). Dagegen macht es entgegen der Auffassung der Klägerin, die hierzu mit den [X.]uren F, [X.] und [X.], [X.]‘ aus dem vorgelegten Konvolut argumentiert hat, für das optische [X.]erät durchaus einen Unterschied, ob die [X.] mit einer Tinte gedruckt ist, die [X.] kaum absorbiert – wie in Merkmal [X.] angegeben – oder mit einer Tinte, die [X.] reflektiert. Denn der Fachmann weiß, dass ein optisches [X.]erät, das einen Infrarotstrahl auf eine [X.]berfläche aussendet und ein Antwortbild empfängt, schon allein aufgrund einer grundsätzlich immer gewünschten ausreichenden Empfindlichkeit anders auszubilden ist, wenn es dunkle [X.] vor einem helleren Hintergrund auswerten soll, als wenn es helle [X.] vor einem solchen Hintergrund auswerten soll. Die das [X.]bjekt und das aufgedruckte [X.]ild betreffenden Merkmale legen ferner fest, dass das von Merkmal [X.].4 implizit umfasste optische Lesegerät ein Antwortbild (aus den reflektierten Lichtstrahlen) erlangen kann, aus dem die – dem grafischen Indikator entsprechende – Zusatzinformation ermittelt werden kann; da sich die [X.] und der grafische Indikator in der [X.] der verwendeten Tinten unterscheiden, ist für den Fachmann klar, dass der Sensor ein Auswerten der Anteile, die Infrarot absorbieren, zu ermöglichen hat.

[X.]emäß den Merkmalen [X.] und [X.].4 sollen die grafischen [X.] visuell unerheblich auf der [X.]berfläche des [X.]bjekts befestigt sein und unerheblich sein, wenn der [X.]enutzer die [X.] betrachtet. Das [X.] erläutert hierzu, jeder grafische Indikator müsse „winzig“ sein und das menschliche Auge könne einen grafischen Indikator nicht von einem anderen unterscheiden (vgl. Abs. [0050] des [X.]s). Damit ist für den grafischen Indikator festgelegt, dass er in Relation zu der auf dem [X.]bjekt aufgedruckten [X.] eine bei [X.]etrachtung der [X.] zu vernachlässigende [X.]röße und Druckstärke aufweist, so dass er vom menschlichen Auge lediglich als Hintergrundmaterial angesehen wird (vgl. [X.], Abs. [0035]). Das Verarbeitungsgerät ist damit nur insoweit charakterisiert, als dass es in der Lage sein muss, aus grafischen [X.] über die in den Merkmalen [X.].3, [X.].4, [X.].1 und [X.].2 definierte Erfassung die Zusatzinformation auch dann noch erlangen zu können, wenn die [X.] visuell unerheblich sind. Das Verarbeitungsgerät erlangt die Indikatorinformation aus der Analyse des Layouts der grafischen [X.], d. h. aus der räumlichen Anordnung der [X.] auf der [X.], woraus durch Verarbeiten oder Umwandeln die auszugebende Zusatzinformation erlangt wird (vgl. Merkmale [X.].2a, [X.].3a). Zur Ausgestaltung des grafischen Indikators gibt Merkmal [X.] an, dass er zwei verschiedene Informationen beinhaltet: zum einen eine [X.], welche die in Merkmal [X.].3a aufgeführte eigentliche Indikatorinformation darstellt (vgl. [X.], Abs. [0042], vierter Satz); zum anderen eine [X.], mit welcher der entsprechende grafische Indikator von benachbarten Indikatoren unterschieden werden kann, welche also eine Art [X.]egrenzung des jeweiligen grafischen Indikators darstellt und welche die Ausrichtung des Indikators zum optischen [X.]erät anzeigt. Die Angabe, dass der (einzelne) grafische Indikator eine [X.] enthält, bedeutet für das Verarbeitungssystem und das zur Erlangung der Zusatzinformation von ihm durchgeführte Verfahren, dass das Abrufen eines einzelnen grafischen Indikators genügt, um die [X.] auch bei unbekannter Ausrichtung zwischen Indikator und optischem [X.]erät abrufen zu können.

I[X.]

1. Zur Fassung nach Hauptantrag

1.1 Der von der Klägerin angeführte [X.] der unzulässigen Erweiterung liegt nicht vor (§ 22 (1) i. V. m. § 21 (1) Nr. 4 [X.]).

Der gegenüber dem [X.] eingeschränkte Anspruch 1 nach Hauptantrag umfasst Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 2 sowie einen Teil der Merkmale des erteilten Anspruchs 9. Wie von der [X.]eklagten angegeben, ist der [X.]egenstand des Anspruchs 1 ursprünglich offenbart durch die [X.]uren 1A, 9 und 12[X.], die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 sowie in der ursprünglichen [X.]eschreibung durch Seite 7, Zeilen 6 bis 8, Seite 9, Zeile 7 bis Seite 10, Zeile 2 und Seite 18, Zeile 14 (vgl. [X.]). Die Klägerin führt zwar zutreffend aus, dass der erteilte (wie der ursprüngliche) Anspruch 9, welcher Merkmale zum Header aufführt, auf den Anspruch 6, welcher Merkmale zu [X.] enthält, die im Anspruch 1 nicht enthalten sind, rückbezogen war. Doch auch wenn in der [X.]eschreibung [X.]en nur in Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel der [X.]ur 1[X.], welche eine zweidimensionale Matrix aus [X.] darstellt, explizit angegeben sind (vgl. ursprüngliche [X.]eschreibung, S. 9, [X.] 7 bis S. 10, [X.] 2), entnimmt der Fachmann der Ursprungsoffenbarung in ihrer [X.]esamtheit eine allgemeinere Ausgestaltung einer [X.], wie in Merkmal [X.] angegeben. Denn wenn in der [X.]eschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale, die für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung dienen, dann hat es der Patentinhaber nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs in der Hand, sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale zu beschränken (vgl. [X.], Urteil vom 30. August 2011 – [X.] 12/10, [X.]. 2012, 344, [X.]. 30; [X.], [X.]eschluss vom 23. Januar 1990 – X Z[X.] 9/89, [X.]Z 110, 123, 126 – [X.]). Werden in den Patentanspruch nur einzelne Merkmale eines Ausführungsbeispiels der Erfindung aufgenommen, geht die sich daraus ergebende Merkmalskombination dann über den Inhalt der Anmeldung hinaus, wenn sie in ihrer [X.]esamtheit eine technische Lehre umschreibt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 11. September 2001 – X Z[X.] 18/00, [X.]RUR 2002, 49, Amtlicher Leitsatz – Drehmomentübertragungseinrichtung). Dies trifft nach Überzeugung des Senats vorliegend nicht zu. Denn für den Fachmann ist unmittelbar und eindeutig erkennbar, dass die Ausgestaltung des grafischen Indikators mit einer [X.] und einer [X.] die angestrebten Wirkungen auch erzielen kann, ohne dass die [X.] in der im Ausführungsbeispiel angegebenen Weise verwirklicht sind.

1.2 Der [X.] der unzureichenden [X.]ffenbarung, den die Nichtigkeitsklägerin in [X.]ezug auf das Merkmal der [X.] (Merkmal [X.]) anführt, liegt ebenfalls nicht vor (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).

Der Anspruchswortlaut in den Fassungen sämtlicher Anträge schließt es, wie die Klägerin erläutert, nicht aus, dass sich die [X.] und die [X.] überlappen. Unabhängig davon, ob eine Überlappung vorliegt oder nicht, ist der Fachmann bestrebt, Probleme beim Auslesen der [X.], welche bei einer willkürlichen Ausgestaltung von [X.] und [X.] möglicherweise auftreten können, zu lösen, etwa indem das Verarbeitungssystem mehrere nebeneinanderliegende grafische Indikatoren ausliest oder indem für die Ausgestaltung der [X.] nur Layouts gewählt werden, welche sich vom Layout der [X.] unterscheiden. Dabei gehört es zum Fachwissen des zuständigen Fachmanns, dass bei der Kodierung von Information in einem zweidimensionalen Layout je nach angestrebtem Informationsgehalt nicht beliebige, sondern nur unterscheidbare Muster zur Kodierung verwendet werden können. Das [X.] gibt dem Fachmann darüber hinaus mit den in den [X.]uren 1[X.] bis 1F, welche sämtlich als [X.] nur Layouts zeigen, die sich von dem Layout der [X.] unterscheiden, und dem Unteranspruch 10 genügend Informationen an die Hand, so dass er die beanspruchte Lehre mit der [X.] unter Einsatz seines Fachwissens ohne unzumutbare Schwierigkeiten ausführen kann (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2010 – [X.] 51/06, [X.], 901, Amtlicher Leitsatz b) – Polymerisierbare Zementmischung).

1.3 Es kann dahinstehen, ob dem [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik, insbesondere gegenüber einer der [X.], [X.], [X.] oder [X.], bereits die Neuheit fehlt. Denn der [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem Fachmann durch Druckschrift [X.] i. V. m. Druckschrift [X.] nahegelegt ist (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 [X.]).

[X.] sieht ein [X.]bjekt (V, [X.], [X.], [X.]). Dabei kann durch einen [X.]enutzer ([X.].2). Auf der [X.]berfläche des [X.]bjekts sind [X.]estellalternativen ([X.], [X.].1, [X.], [X.]). Der [X.] besteht aus einer Mehrzahl von Symbolen, welche grafische [X.] darstellen und welche in einem zweidimensionalen Layout angeordnet sind, dem als Indikatorinformation die Position in kodierter Form zugeordnet ist (vgl. [X.]. 1 und 2: [X.].2, [X.].2a). Die grafischen [X.] sind auf der [X.]berfläche des [X.]bjekts so angebracht, dass sie den [X.]ereich ([X.]. 1: [X.], [X.]). Der [X.] kann mit einer gewöhnlichen, demgemäß sichtbaren karbonbasierten Tinte gedruckt sein, die Infrarotlicht im Wesentlichen absorbiert, während für die überlagerte [X.] eine andere Tinte, die nicht karbonbasiert ist und die das Auslesen nicht beeinträchtigen soll und damit Infrarotlicht nicht absorbiert, verwendet wird; da die die [X.] darstellenden [X.]estellalternativen vom [X.]enutzer gelesen werden sollen, ist für deren Druck zwangsläufig eine für den [X.]enutzer sichtbare Tinte zu verwenden (vgl. [X.]. 1 und S. 32, zw. Abs. / Merkmale [X.], [X.]).

[X.], [X.].4). Auch die Angaben, dass in Abhängigkeit von der [X.]röße der [X.] ([X.].4, [X.].1). Dass für das Ermitteln eines [X.]s auf der [X.]berfläche des [X.]bjekts, der sich von der [X.] in der IR-Absorptionsfähigkeit unterscheidet, die lichtemittierende Diode auch [X.] umfassen muss und dementsprechend durch das optische [X.]erät ebenfalls ein Infrarotstrahl auf die [X.]berfläche des [X.]bjekts ausgestrahlt wird, liest der Fachmann dabei mit (Merkmal [X.].3). Das Verarbeitungsgerät weist zudem [X.]el zur Aufbereitung ([X.].2). Die schließlich an einem Display ([X.].3, [X.].3a).

Druckschrift [X.] offenbart somit ein Verarbeitungssystem, dem mit Ausnahme von Merkmal [X.] alle Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag entnehmbar sind.

Die Klägerin hat ausgeführt, jedes Punktmuster, das in [X.] ausgerichtet sei, erfülle das Merkmal [X.], das von der Klägerin als Merkmal [X.] bezeichnet wird, und Druckschrift [X.] offenbare in ihrem ersten Ausführungsbeispiel (Example I, S. 15 ff, [X.]. S. 20, [X.] 20 ff.) [X.]en, da für die Decodierung die Trennung des jeweiligen Indikators von den benachbarten Indikatoren bekannt sein müsse. Die [X.]eklagte hat geltend gemacht, Druckschrift [X.] stelle darauf ab, dass die Ausrichtung in [X.] bekannt sei, eine Unterscheidbarkeit der beiden Raumrichtungen sei nicht gegeben. [X.]ei den in der [X.]ur 3 der Druckschrift [X.] gezeigten, überlappenden Punktmustern sei es technisch unmöglich, benachbarte Positionskoordinaten zu unterscheiden und für einen Header sei kein Platz in diesen Punktmustern. Der [X.]eklagten ist insoweit zuzustimmen, als dass die in Druckschrift [X.] gezeigten Punktmuster keinen Header enthalten und keine [X.], aus der die Ausrichtung des [X.] relativ zum optischen Lesegerät angezeigt werden kann. In den [X.]eispielen der Druckschrift [X.] ist, wie die [X.]eklagte vorgetragen hat, von einer vorgegebenen Ausrichtung von Lesegerät und [X.]bjekt auszugehen (vgl. S. 15, [X.] 19 – 27, [X.], S. 17, [X.] 23 – 27 u. S. 17, [X.] 33 – S. 18, [X.] 2, S. 20,[X.] 16 – 27). Wenn das Druckschrift [X.] entnehmbare Verarbeitungssystem aber für andere bzw. allgemeinere Anwendungen eingesetzt werden soll (vgl. auch [X.]: [X.], [X.] 23 – 25 und [X.], [X.] 10 f), so werden in dem Fall, dass die Ausrichtung von Lesegerät und [X.]bjekt nicht korrekt ist, unzutreffende [X.] ermittelt werden, da bei einer Verdrehung das System aus dem erläuterten Punktmuster (vgl. bspw. [X.], [X.] 23 – 27) eine andere [X.]itfolge ausliest. Wenn der Fachmann die in Druckschrift [X.] offenbarte Lehre auch für Anwendungen, bei denen die X- und die [X.]-Richtung nicht eindeutig vorgegeben sind, implementieren möchte, so hat er daher Veranlassung, im Stand der Technik nach Möglichkeiten zu suchen, auch bei beliebiger Ausleserichtung und Ausrichtung korrekte Positionskoordinaten zu erhalten.

[X.], wie ein zweidimensionales Punktmuster auszugestalten ist, damit die Ausrichtung zwischen den [X.]ildpixeln einer als Sensor fungierenden CCD-Kamera und dem auf einem auszulesenden [X.]bjekt angebrachten Datencode korrekt erkannt werden kann (vgl. [X.]: Abstract, [X.]. 1 – 3 und [X.]. 5, [X.] 17 – 21). Dabei wird der aus Punkten bestehende Datencode (

Für den Fachmann, der ausgehend von dem aus Druckschrift [X.] bekannten Verarbeitungssystem nach einer geeigneten Codierung der grafischen Informationen für den allgemeinen Anwendungsfall sucht, der keine vorgegebene Leserichtung voraussetzt, ist es daher naheliegend, auf die aus Druckschrift [X.] bekannte Ausgestaltung der Punktmuster mit einer [X.] und einer [X.] zurückzugreifen ([X.]. 1 – 3 und zugehöriger Text in [X.]. 5). Hierbei sind diese Muster in einem Layout angeordnet, das verschiedenen Indikatoren darstellenden Informationen entspricht, wobei die durch die Rasterpunkte realisierte [X.] sowohl der Unterscheidung von den benachbarten Indikatoren wie der Anzeige der Ausrichtung des Indikators zum optischen [X.]erät dient (Merkmal [X.]).

Es trifft zwar zu, dass die in Druckschrift [X.] erläuterten Markierungspunkte (

Der [X.]egenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist dem Fachmann somit durch das in Druckschrift [X.] offenbarte Verarbeitungssystem i. V. m. der aus Druckschrift [X.] bekannten Kodierung von zweidimensionalen Codes nahegelegt. Der [X.]egenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2. In den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 kann das [X.] keinen [X.]estand haben.

2.1 Die [X.]egenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 gehen nicht über den Inhalt der Patentanmeldung in ihrer am Anmeldetag eingereichten Fassung hinaus. Die zusätzlich zum Hauptantrag aufgenommenen Merkmale finden ihre [X.]ffenbarung in den [X.]uren 1A bis 1F, 5, 6 und 8 bis 12 und auf Seite 7, Zeile 5 f., Seite 9, Zeilen 1 bis 5, Seite 14, zweiter Absatz der [X.] sowie in den ursprünglichen Ansprüchen 5, 6, 11, 24 und 29. Zu den weiteren Merkmalen ist auf die Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt [X.] zu verweisen.

2.2 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist wegen einer Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber der Fassung des erteilten Patents nicht zulässig (§ 22 Abs. 1 [X.]).

Eine Erweiterung des Schutzbereichs des erteilten Patents liegt vor bei Aufnahme eines zusätzlichen Merkmals, welches ursprünglich offenbart ist, auf das sich die erteilten Ansprüche jedoch nicht beziehen, wenn dadurch der [X.]egenstand des Patents gegenüber dem des erteilten Patents zu einem Aliud, d. h. zu einem anderen [X.]egenstand wird (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 22 Rdn 15, 16; [X.]usse/Keukenschrijver, [X.], 7. Aufl., § 22 Rdn. 25, 27). Ein [X.]egenstand, der durch das erteilte Patent zwar offenbart, von ihm aber nicht geschützt ist, kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Patentnichtigkeitsverfahren nicht nachträglich in das Patent einbezogen und unter Schutz gestellt werden (vgl. [X.], Urteil vom 14. September 2004 – [X.] 149/01, [X.][X.]E 47, 302, Amtlicher Leitsatz – Elektronisches Modul; [X.], Urteil vom 1. April 2014, [X.] 31/11, [X.]RUR 2014, 650 - 654, [X.]. 20 – Reifendemontiermaschine).

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag darin, dass das Verarbeitungssystem zusätzlich

[X.].0* „eine [X.]berfläche (64; 90; 10000) eines [X.]bjekts“

umfassen soll.

Der Anspruch 1 des [X.]s war auf ein Verarbeitungssystem gerichtet, für das als gegenständliche Merkmale ein optisches [X.]erät zum Erfassen eines [X.]ilds (vgl. Merkmal [X.]), ein Verarbeitungsgerät (vgl. Merkmal [X.]) und ein Ausgabegerät (vgl. Merkmal [X.]) benannt waren und das mit den weiteren Merkmalen [X.].2, [X.].3, [X.].4, [X.].1, [X.].2, [X.].3 und [X.].3a die Arbeitsweise des Systems benennt. In den Merkmalen [X.], [X.].1, [X.].2, [X.], [X.].4, [X.] und [X.] finden sich Angaben zu dem zu erfassenden [X.]ild, und in den Merkmalen [X.], [X.], [X.] und [X.] Angaben zu der auf der [X.]berfläche eines [X.]bjekts angeordneten [X.]. Diese [X.]- und [X.]-Merkmale charakterisieren das im erteilten Anspruch 1 beanspruchte Verarbeitungssystem nur insoweit, als dass es geeignet sein muss, ein [X.]ild erfassen zu können, das auf einer [X.]berfläche eines [X.]bjekts aufgebracht ist und bei dem das [X.]bjekt und das [X.]ild die in den [X.]- und [X.]-Merkmalen angegebenen Eigenschaften haben (vgl. die Ausführungen zum Verständnis der Anspruchsfassung in Abschnitt [X.] 2.). Die [X.]berfläche des [X.]bjekts ist zwar von dem Verarbeitungssystem zu verarbeiten. Sie bzw. das [X.]bjekt selbst sind aber nicht [X.]estandteil des [X.], wie es im erteilten Anspruch 1 definiert war. Dies verdeutlicht auch [X.]ur 3 des [X.]s, in der das elektronische System gemäß der Erfindung dargestellt ist: das dargestellte elektronische System beinhaltet allein ein optisches [X.]erät 311, ein Verarbeitungsgerät 312 und ein Ausgabegerät 313. Die weiteren [X.]uren 4 bis 12[X.] – auf welche die [X.]eklagte verweist – zeigen zwar auch das zu verarbeitende [X.]bjekt. Während [X.]ur 3 gemäß zugehöriger [X.]eschreibung das elektronische System zeigt, stellen diese weiteren [X.]uren dagegen die Arbeitsweise bzw. die Anwendung des elektronischen Systems dar (vgl. [X.], [X.]. 3 bis 12[X.] mit zughöriger [X.]eschreibung). Durch die dargestellte Verwendung wird das [X.]bjekt nach Überzeugung des Senats aber nicht Teil des [X.]egenstands, wie er durch den Patentanspruch 1 der erteilten Fassung unter Schutz gestellt worden ist. Auch die erteilten [X.] 2 bis 14 geben keinen Hinweis darauf, dass das zu verarbeitende [X.]bjekt vom beanspruchten Verarbeitungssystem mitumfasst wäre. Der erteilte Patentanspruch 1 schützt somit ein Verarbeitungssystem als solches; der [X.]egenstand, für den die [X.]eklagte mit der geänderten Fassung nach Hilfsantrag 1 Schutz begehrt, ist hingegen ein anderes System, nämlich ein Verarbeitungssystem zusammen mit der [X.]berfläche des [X.]bjekts. Mit der Aufnahme des Merkmals [X.].0* stellt das mit der verteidigten Fassung nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Verarbeitungssystem somit ein Aliud zum erteilten [X.]egenstand dar.

2.3 Auch der jeweilige Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und 3 enthält das Merkmal [X.].0* und ist somit auf ein Verarbeitungssystem gerichtet, das auch eine [X.]berfläche eines [X.]bjekts umfassen soll. Die weiteren in den jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und 3 aufgenommenen Merkmale, welche die grafischen Indikatoren betreffen und Angaben zu den zu verwendenden Tinten machen, führen hinsichtlich der Frage der Veränderung des Schutzbereichs zu keiner anderen [X.]ewertung. Daher stellen auch die mit den verteidigten Fassungen nach Hilfsantrag 2 und 3 beanspruchten [X.]egenstände gegenüber dem erteilten [X.]egenstand ein Aliud dar. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sind wegen einer Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber der Fassung des erteilten Patents daher ebenfalls nicht zulässig.

2.4 Darüber hinaus beruht der jeweilige [X.]egenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, 2 und 3 gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.] i. V. m. Druckschrift [X.] auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Hilfsantrag 1 umfasst das Verarbeitungssystem als zusätzliche Komponente „eine [X.]berfläche eines [X.]bjekts“ (Merkmal [X.].0*). Druckschrift [X.] erläutert, wie zum Hauptantrag ausgeführt, ein Verarbeitungssystem mit einem optischen [X.]erät ([X.].0*). Dies steht auch in Einklang mit Druckschrift [X.], die als das [X.]bjekt, auf dessen [X.]berfläche der zweidimensionale [X.] aufzubringen ist, ein Aufzeichnungsmedium offenbart (

Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch das angefügte Merkmal

[X.].2c „und wobei die grafischen Indikatoren sowie die grafischen [X.] in zweidimensionalen Matrixausbildungen angeordnet sind, die für das menschliche Auge homogen aussehen.“

Zu den gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unveränderten Merkmalen V bis [X.] und [X.] bis [X.] sei auf die vorstehenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen, die für die Merkmale in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 in gleicher Weise gelten.

[X.].2c). Auch der in Druckschrift [X.] offenbarte grafische Indikator mit [X.] ist in zweidimensionaler Matrixausbildung angeordnet (vgl. [X.]. 3, [X.]. 5, [X.] 43:

Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 durch das Anfügen der Merkmale:

[X.]a „wobei die erste sichtbare Tinte K-Öltinte ist

[X.]a und die zweite sichtbare Tinte C-, M-, [X.]-Tinten umfasst;

[X.].2d wobei der grafische Indikator mehrere [X.] zum selektiven jeweiligen [X.]eichern der grafischen [X.] umfasst, wobei jede der [X.] einen Status von zumindest zwei Kandidatenstatus anzeigt;

[X.].2e wobei die Kandidatenstatus einen ersten Status und einen zweiten Status umfassen, wobei im ersten Status die Statuszone eine grafische Mikroeinheit umfasst und im zweiten Status die Statuszone die grafische Mikroeinheit nicht umfasst; und

[X.].2f wobei die [X.] in einer zweidimensionalen Matrixausbildung angeordnet sind.“

Zu den gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unveränderten Merkmalen V bis [X.].2c und [X.] bis [X.] sei auf die vorstehenden Ausführungen zum Hilfsantrag 2 verwiesen, die für die entsprechenden Merkmale in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 in gleicher Weise gelten.

[X.]a gedruckt werden. Für die die grafischen [X.] überlappende Information, d. h. für die [X.], ist vorgesehen, andere (zweite) Tinten, einschließlich schwarzer, nicht karbonbasierter Tinten zu verwenden. Dem Fachmann ist klar, dass die anderen Tinten, die einen Infrarotstrahl kaum absorbieren sollen, sogenannte C-, M-, [X.]-Tinten umfassen, so dass der Fachmann Druckschrift [X.] auch Merkmal [X.]a entnimmt. Der in Druckschrift [X.] erläuterte grafische Indikator umfasst zudem mehrere [X.] zum jeweiligen [X.]eichern der grafischen [X.], welche in der binären Ausführungsvariante jeweils einen Status von zwei Kandidatenstatus anzeigen und welche in einer zweidimensionalen Matrixanordnung angeordnet sind (vgl. S. 14, [X.] 19 f.: [X.].2d, [X.].2f). Der [X.]eklagten ist zuzustimmen, dass Druckschrift [X.] nicht zwischen [X.] mit und ohne grafischen [X.] unterscheidet. Die in [X.] implementierten Kandidatenstatus weisen in der als erstes [X.]eispiel erläuterten Ausführungsform vielmehr als ersten Status Punkte mit einem größeren Durchmesser und als zweiten Status Punkte mit einem kleineren Durchmesser auf (vgl. S. 14, [X.] 19 - 24: [X.].2e), die er bereits im Hinblick auf eine geeignete Codierung von [X.]en hinzuziehen würde (vgl. Ausführungen zum Hauptantrag, Merkmal [X.]). Ein Verarbeitungssystem mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist dem Fachmann daher ausgehend von dem in Druckschrift [X.] offenbarten Verarbeitungssystem i. V. m. der aus Druckschrift [X.] bekannten Kodierung von zweidimensionalen Codes nahegelegt. Der [X.]egenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht somit ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Auch die jeweiligen Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 1, 2 und 3 sind somit nicht patentfähig.

3. In der Fassung nach Hilfsantrag 4 kann das [X.] nicht aufrechterhalten werden.

3.1 In seiner verteidigten Fassung nach Hilfsantrag 4 betrifft der Patentanspruch 1 die Verwendung eines [X.] zum [X.] einer Zusatzinformation, die einem grafischen Indikator entspricht.

Mit einer vom Senat hinzugefügten [X.]liederung hat Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag durch Unterstreichung bzw. [X.] hervorgehoben):

V* Verwendung eines Verarbeitungssystems zum [X.] einer Zusatzinformation, die einem grafischen Indikator entspricht, umfassend:

[X.]* Verwenden eines optischen s [X.]eräts zum Erfassen eines [X.]ilds

[X.].2* aus einer ausgewählten Zone auf einer [X.]berfläche (64; 90; 10000) eines [X.]bjekts durch einen [X.]enutzer,

[X.] wobei das [X.]ild

[X.].1 einen grafischen Indikator beinhaltet,

[X.].2 der sich aus mehreren grafischen [X.] zusammensetzt,

[X.].2a die in einem Layout angeordnet sind, wobei das Layout einer Indikatorinformation entspricht;

[X.]* wobei der grafische Indikator visuell unerheblich und auf der [X.]berfläche (64; 90; 10000) des [X.]bjekts befestigt ist;

[X.] wobei der grafische Indikator eine [X.] (111) und eine [X.] (112) beinhaltet, die in einem Layout angeordnet sind, das verschiedenen Indikatorinformationen entspricht, wobei jede [X.]en in jedem grafischen Indikator in der Lage ist, den entsprechenden grafischen Indikator von benachbarten grafischen Indikatoren zu unterscheiden und die Ausrichtung des entsprechenden grafischen Indikators zum optischen [X.]erät anzuzeigen;

[X.]* wobei die [X.]berfläche (64; 90; 10000) des [X.]bjekts

[X.] eine [X.] umfasst,

[X.]* die die grafischen [X.] auf der [X.]berfläche (64; 90; 10000) des [X.]bjekts überlappt

[X.] und mit ihnen koexistiert,

[X.].4 wobei die grafischen [X.] unerheblich sind, wenn der [X.]enutzer die [X.] betrachtet,

[X.] und wobei jede grafische Mikroeinheit mit einer ersten sichtbaren Tinte gedruckt ist, die einen Infrarotstrahl im Wesentlichen absorbiert,

[X.] und die [X.] mit zumindest einer zweiten, sichtbaren Tinte gedruckt ist, die einen Infrarotstrahl kaum absorbiert,

[X.].3* und das optische [X.]erät einen Infrarotstrahl auf die [X.]berfläche (64; 90; 10000) des [X.]bjekts aussendet und dann

[X.].4* ein Antwortbild von der [X.]berfläche (64; 90; 10000) des [X.]bjekts als das [X.]ild empfängt;

[X.]* Verwenden eines Verarbeitungsgeräts, das mit dem optischen [X.]erät zum Empfangen des [X.]ilds gekoppelt ist,

[X.].1* um wobei das Verarbeitungsgerät den grafischen Indikator aus dem [X.]ild abzurufen ruft

[X.].2 und durch Verarbeiten und/oder Umwandeln des grafischen Indikators

[X.].3* eine zusätzliche Information zu erlangt en, die dem grafischen Indikator entspricht,

[X.].3a wobei das Verarbeitungsgerät das Layout der grafischen [X.] analysiert, um die Indikatorinformation abzurufen und des Weiteren durch Verarbeiten und/oder Umwandeln der grafischen Indikatoren die Zusatzinformation aus der Indikatorinformation zu erlangen; und

[X.]* Verwenden eines Ausgabegeräts, das mit dem Verarbeitungsgerät zum Ausgeben der Zusatzinformation gekoppelt ist.“

3.2 Der Übergang von einem Erzeugnisanspruch bzw. Vorrichtungsanspruch zu einer Verwendung des Erzeugnisses bzw. der Vorrichtung ist nach ständiger Rechtsprechung statthaft, wenn die Verwendung in der Patentschrift offenbart ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 1987 – X ZR 56/86, [X.]RUR 1988, 287, Amtlicher Leitsatz – Abschlussblende; [X.], [X.]eschluss vom 16. Januar 1990 – X Z[X.] 24/87, [X.]Z 110, 82 – [X.]reizdübel; [X.], Urteil vom 2. November 2011 – X ZR 23/09, [X.]. 14 – Notablaufvorrichtung m. w. N.). Voraussetzung dafür ist, dass mit dem Übergang zu einem Verwendungsanspruch eine [X.]eschränkung einhergeht und dass die eingeschränkte Lehre im Patent offenbart ist. [X.]eides ist hier gegeben.

Die Verwendung des [X.] zum [X.] einer Zusatzinformation, die einem grafischen Indikator entspricht, ist im [X.] in den Absätzen [0001], [0033], [0054], [0069] und [0082] offenbart. Der auf ein Verarbeitungssystem gerichtete erteilte Patentanspruch 1 gewährte einen umfassenden Schutz insoweit, als der [X.]eklagten grundsätzlich sämtliche Verwendungsmöglichkeiten des [X.] vorbehalten waren; die [X.], Wirkungs- und Funktionsangaben im erteilten Anspruch beschränkten den Schutzbereich nur insoweit, dass sie die [X.] als solche definieren, die so ausgebildet sein müssen, dass sie die betreffende Funktion erfüllen können (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 1978 – [X.] 58/77, [X.]RUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen; [X.], Urteil vom 7. Juni 2006, [X.] 105/04, [X.]RUR 2006, 823, [X.]. 15 – [X.] für Milchsammelanlage). Demgegenüber ist der Schutz des mit dem Hilfsantrag 4 verteidigten Anspruchs 1 allein auf die Verwendung des Verarbeitungssystem zum [X.] einer Zusatzinformation, die einem grafischen Indikator entspricht, gerichtet, d. h. gegenüber dem ursprünglichen, alle Verwendungsmöglichkeiten beinhaltenden Systemanspruch auf diese eine Verwendung beschränkt. Der Kategoriewechsel von einem Patentanspruch, der auf ein Verarbeitungssystem gerichtet war, auf einen Patentanspruch, der auf die Verwendung eines [X.] zum [X.] einer Zusatzinformation, die einem grafischen Indikator entspricht gerichtet ist, begegnet daher vorliegend keinen [X.]edenken.

Die Klägerin hat ausgeführt, dass eine Verwendung der Verarbeitungsvorrichtung ohne eine Verwendung einer Ausgabeeinrichtung zum Ausgeben der Zusatzinformation nicht ursprungsoffenbart sei; auch gehe eine Verwendung des [X.] mit einem [X.]bjekt mit den nunmehr beanspruchten Merkmalen über die Ursprungsoffenbarung hinaus, da wesentliche Merkmale wie die verwendeten Tinten und das Auslesen der [X.] Indikatoren fehlten. Diesen [X.] kann der Senat nicht folgen. Zum einen entnimmt der Fachmann dem Merkmal [X.]* zumindest implizit, dass die Zusatzinformation letztlich ausgegeben wird; ebenso ist dem Fachmann klar, dass sich aus dem in Merkmal [X.].4* aufgeführten empfangenen Antwortbild eine Zusatzinformation gemäß den Merkmalen [X.]* bis [X.].3* nur erlangen lässt, wenn der Sensor ein [X.]ild erfasst, das die Auswertung der die Infrarot absorbierenden Anteile ermöglicht (vgl. Ausführungen in Abschnitt [X.]2 zu Merkmal [X.].4). Zum anderen ergibt sich aus der [X.]esamtoffenbarung des [X.]s für den Fachmann auch die Verwendung des [X.] für [X.]bjekte, bei denen die Indikatoren und die [X.] mit anderen als den in den Absätzen [0056] und [0057] des [X.]s angegebenen Öltinten gedruckt wurden (vgl. auch [X.], Abs. [0058]).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist damit zulässig.

3.3 Auch der auf die Verwendung eines [X.] gerichtete [X.]egenstand gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 beruht gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.] i. V. m. Druckschrift [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.]egenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag wurden im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 inhaltliche Änderungen in den Merkmalen V, [X.], [X.], [X.].1, [X.].3 und [X.] vorgenommenen.

Da der [X.]egenstand des Anspruchs 1 nunmehr auf die Verwendung eines [X.] zum [X.] einer Zusatzinformation, die einem grafischen Indikator entspricht, gerichtet ist, sind auch die das [X.]ild und den grafischen Indikator sowie die die [X.]berfläche des [X.]bjekts und die davon umfasste [X.] betreffenden Merkmale als beschränkend für den [X.]egenstand, für den Schutz beansprucht wird, anzusehen. Für den Verwendungsanspruch nach Hilfsantrag 4 entfalten somit auch die enthaltenen Zweckangaben wie auch die [X.]- und [X.]-Merkmale eine schutzbeschränkende Wirkung.

Die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 im Vergleich zum Anspruch 1 nach Hauptantrag geänderten Merkmale können jedoch keine erfinderische Tätigkeit begründen.

V*). Dabei wird das optische [X.]erät ([X.]*) und das Verarbeitungsgerät dazu verwendet, auf [X.]asis des aufgenommenen [X.]ildes eine Positionsbestimmung vorzunehmen, d. h. den grafischen Indikator aus dem [X.]ild abzurufen und eine dem grafischen Indikator entsprechende zusätzliche Information zu erlangen (vgl. S. 33, [X.] 12 – 17 / Merkmale [X.]*, [X.].1*, [X.].3*). Zum Ausgeben der Zusatzinformation, welche im Ausführungsbeispiel der Druckschrift [X.] der ausgewählten [X.]estellung entspricht, wird ein mit dem Verarbeitungsgerät gekoppeltes Ausgabegerät verwendet (vgl. [X.]. 6, [X.]*). Hinsichtlich der weiteren Merkmalen gelten die Ausführungen zum Hauptantrag in gleicher Weise für den Verwendungsanspruch, da das in Druckschrift [X.] offenbarte Verarbeitungssystem und das erläuterte [X.]bjekt (

Wie zum Hauptantrag erläutert, ist es für den Fachmann naheliegend, bei der Realisierung der aus Druckschrift [X.] bekannten Verwendung eines [X.] für den allgemeineren Anwendungsfall, bei dem die Ausrichtung zwischen dem optischen [X.]erät und dem zu untersuchenden [X.]bjekt nicht vorbestimmt ist, hinsichtlich einer geeigneten Codierung der Zusatzinformation auf Druckschrift [X.] zurückzugreifen. Die dort offenbarten optisch auszulesenden Codes dienen ebenso dazu, bei Verwendung mit einem Verarbeitungssystem eine Zusatzinformation zur Verfügung zu stellen (vgl. [X.]: Abstract und [X.]. 5, [X.] 1 – 6). Der [X.]egenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist dem Fachmann daher durch die in Druckschrift [X.] offenbarte Verwendung eines [X.] i. V. m. der aus Druckschrift [X.] bekannten Kodierung von zweidimensionalen Codes nahegelegt. Der [X.]egenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4. In den Fassungen nach den Hilfsanträgen 5 bis 7 kann das [X.] keinen [X.]estand haben.

4.1 Die [X.]egenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 5 bis 7 gehen nicht über den Inhalt der Patentanmeldung in ihrer am Anmeldetag eingereichten Fassung hinaus. Die zusätzlich zum Hilfsantrag 4 aufgenommenen Merkmale finden ihre [X.]ffenbarung in den [X.]uren 1A bis 1F, 5, 6 und 8 bis 12 und auf Seite 1, Zeilen 8 bis 11, Seite 7, Zeile 5 f., Seite 9, Zeilen 1 bis 5, Seite 14, zweiter Absatz der [X.] sowie in den ursprünglichen Ansprüchen 5, 6, 11, 18, 24 und 29. Zu den weiteren Merkmalen ist auf die Ausführungen zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag 4 in den Abschnitten [X.] und I[X.]3.2 zu verweisen.

4.2 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist wegen einer Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber der Fassung des erteilten Patents nicht zulässig.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 darin, dass die Verwendung eines [X.] zusätzlich das

[X.].0** „[X.]ereitstellen einer [X.]berfläche (64; 90; 10000) eines [X.]bjekts“

umfassen soll.

Die Klägerin hat unter Verweis auf das Urteil „MPE[X.]-2-Videosignalcodierung“ des [X.]undesgerichtshofs (vgl. [X.], Urteil vom 21. August 2012 – [X.] 33/10 – [X.]Z 194, 272–289) und das Urteil 3 Ni 77/06 des [X.]undespatentgerichts ausgeführt, mit den [X.] 5, 6 und 7 werde ebenso ein Aliud beansprucht wie mit den [X.] 1 bis 3; es liege im Hinblick auf eine mittelbare Patentverletzung eine Erweiterung des Schutzbereichs vor, denn gemäß diesen [X.] würde jeder Hersteller eines [X.]bjekts [X.]el im Sinne des § 10 [X.] bereitstellen und somit als mittelbarer Patentverletzer in Frage kommen. Die [X.]eklagte hat geltend gemacht, auch die [X.]berfläche des [X.]bjekts, auf der die grafischen Indikatoren angeordnet sind, und die Verwendung der [X.] stellten [X.]estandteile der Erfindung gemäß der erteilten Patentansprüche dar, wobei sie auf die Entscheidungen „[X.]“ und „Integrationselement“ des [X.]undesgerichtshofs verweist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. [X.]ktober 2010 – Xa Z[X.] 14/09, [X.][X.]E 52, 288–289 und [X.], Urteil vom 21. Juni 2011 – [X.] 43/09, [X.][X.]E 52, 296).

Wie zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, ist durch Vergleich des [X.]egenstands der Patentansprüche in der erteilten Fassung mit dem jeweiligen [X.]egenstand des Patentanspruchs 1 in der beanspruchten Fassung festzustellen, ob eine Erweiterung des Schutzbereichs vorliegt. Eine Erweiterung des Schutzbereichs des erteilten Patents liegt vor, wenn durch ein zusätzlich aufgenommenes Merkmal der [X.]egenstand des Patents gegenüber dem des erteilten Patents zu einem anderen [X.]egenstand, d. h. zu einem Aliud wird (vgl. [X.], Urteil vom 14. September 2004 – [X.] 149/01, [X.][X.]E 47, 302, Amtlicher Leitsatz – Elektronisches Modul; [X.], Urteil vom 1. April 2014, [X.] 31/11, [X.]RUR 2014, 650 - 654, [X.] 20 – Reifendemontiermaschine).

Mit dem Merkmal [X.].0** soll bei der Verwendung eines [X.] als ein erster Schritt des Verfahrens das [X.]ereitstellen einer [X.]berfläche des [X.]bjekts erfolgen. Dieses [X.]ereitstellen kann nicht als auf ein Verwenden einer vorliegenden, geeigneten [X.] beschränkt angesehen werden, sondern umfasst nach Überzeugung des Senats vorliegend auch, dass ein [X.]bjekt mit einer [X.]berfläche versehen wird, welche die für die Verwendung des [X.] gemäß den [X.]- und [X.]-Merkmalen erforderlichen Eigenschaften aufweist, dass also die [X.]berfläche des [X.]bjekts bereitgestellt wird, indem die Herstellung der [X.]berfläche erfolgt, beispielsweise durch [X.]edrucken der [X.] zur Erzeugung der grafischen Indikatoren und der [X.]. Mit den jeweiligen Ansprüchen 1 nach Hilfsantrag 5, 6 und 7 wird somit nicht allein die Verwendung eines Verarbeitungssystem zum [X.] einer Zusatzinformation beansprucht, sondern auch die [X.]ereitstellung eines [X.]bjekts durch die Herstellung der [X.]berfläche des zu verarbeitenden [X.]bjekts.

Wie zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, war der erteilte Anspruch 1 auf ein Verarbeitungssystem gerichtet, für das als gegenständliche Merkmale ein optisches [X.]erät, ein Verarbeitungsgerät und ein Ausgabegerät benannt waren und für das mit den weiteren Merkmalen die Arbeitsweise des Systems benannt war; festgelegt war ferner, dass das Verarbeitungssystem geeignet sein musste, ein [X.]bjekt mit einem [X.]ild gemäß den [X.]- und [X.]-Merkmalen erfassen zu können. Das [X.]bjekt selbst ist, wie zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, nicht [X.]egenstand der erteilten Patentansprüche, auch wenn das [X.]bjekt mit seiner [X.]berfläche noch zu dem in der Patentschrift offenbarten Erfindungsgedanken gehört, die Patentinhaberin ihren Patentanspruch also bis zur Erteilung darauf hätte richten können. Ebenso ist die [X.]ereitstellung und somit die Herstellung einer [X.]berfläche des [X.]bjekts in den Schutzgegenstand des [X.]s nicht miteinbezogen. Mit Aufnahme des Merkmals [X.].0** in den auf die Verwendung eines [X.] gerichteten [X.]egenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 wird somit ein anderer [X.]egenstand beansprucht, welcher gegenüber dem erteilten Patent ein Aliud darstellt. Der Schutzumfang des in der Fassung nach Hilfsantrag 5 verteidigten [X.] ist daher gegenüber der in der erteilten Fassung auf ein Verarbeitungssystem beschränkten Lehre der Patentansprüche unzulässig erweitert worden (§ 22 Abs. 1 [X.]).

4.3 Auch der jeweilige Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 und 7 enthält das Merkmal [X.].0** und ist somit auf die Verwendung eines [X.] gerichtet, welche das [X.]ereitstellen einer [X.]berfläche eines [X.]bjekts umfassen soll. Die weiteren in den jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 und 7 aufgenommenen Merkmale, welche wortidentisch zu den in den Hilfsantrag 2 bzw. in den Hilfsantrag 3 aufgenommenen Merkmalen Angaben zu den grafischen Indikatoren und zu den zu verwendenden Tinten machen, führen hinsichtlich der Frage der Veränderung des Schutzbereichs des auf die Verwendung eines [X.] gerichteten Patentanspruchs zu keiner anderen [X.]ewertung. Daher stellen auch die mit den verteidigten Fassungen nach Hilfsantrag 6 und 7 beanspruchten [X.]egenstände gegenüber dem erteilten [X.]egenstand ein Aliud dar. Wegen einer Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber der Fassung des erteilten Patents sind daher auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 und der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 nicht zulässig.

4.4 Darüber hinaus beruht auch der jeweilige [X.]egenstand des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 5, 6 und 7 gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.] in Zusammenschau mit Druckschrift [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 nur im hinzugefügten Merkmal [X.].0**, also dem zusätzlichen [X.]ereitstellen einer [X.]berfläche eines [X.]bjekts. Druckschrift [X.] ist nicht nur die Verwendung des beschriebenen [X.] entnehmbar, wie zum Hilfsantrag 4 ausgeführt, sondern auch das von dem Verarbeitungssystem zu verarbeitende [X.]bjekt mit seiner [X.]berfläche (vgl. [X.]: [X.]. 2 und [X.]. 7). Darüber hinaus wird auch ein Verfahren zur Herstellung des [X.]bjektes erläutert und somit das [X.]ereitstellen einer [X.]berfläche eines [X.]bjekts, das von dem Verarbeitungssystem verwendet wird (vgl. [X.], S. 11, [X.] 3 – 26, Anspruch 19: [X.].0**). Zu den gegenüber dem Hilfsantrag 4 unveränderten Merkmalen sei auf die vorstehenden Ausführungen zum Hilfsantrag 4 und zum Hauptantrag verwiesen, die für die Merkmale in Anspruch 1 des [X.] 5 in gleicher Weise gelten. Der [X.]egenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist dem Fachmann daher ebenfalls durch die in Druckschrift [X.] offenbarte Verwendung eines [X.] i. V. m. der aus Druckschrift [X.] bekannten Kodierung von zweidimensionalen Codes nahegelegt.

Hilfsantrag 6 ist wortidentisch das Merkmal [X.].2c aufgenommen, welches das einzige Merkmal ist, in dem sich der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 von dem des Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet. Die Aufnahme dieses Merkmals führt auch hinsichtlich der [X.]eurteilung der Patentfähigkeit eines auf die Verwendung eines [X.] gerichteten Anspruchs 1 zu keiner anderen [X.]ewertung als zum Verarbeitungssystem gemäß Hilfsantrag 2 ausgeführt. Der [X.]egenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 ist dem Fachmann daher aus den zum Hilfsantrag 2 und zum Hilfsantrag 5 ausgeführten [X.]ründen ebenfalls durch den aus Druckschrift [X.] und Druckschrift [X.] bekannten Stand der Technik nahegelegt.

Hilfsantrag 7 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 durch das Anfügen der Merkmale [X.]a, [X.]a, [X.].2d, [X.].2e und [X.].2f, d. h. allein durch die Merkmale, die den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheiden. Auch die Aufnahme dieser Merkmale in einen auf die Verwendung eines [X.] gerichteten Patentanspruch kann eine Patentfähigkeit nicht begründen. Denn die zu den Merkmalen in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 gemachten Ausführungen gelten ebenso für einen auf die Verwendung gerichteten Patentanspruch. Es sei daher auf die Argumentation zum Hilfsantrag 3 und zum Hilfsantrag 6 verwiesen. Auch der [X.]egenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem Fachmann durch die in Druckschrift [X.] offenbarte Verwendung eines [X.] i. V. m. der aus Druckschrift [X.] bekannten Kodierung von zweidimensionalen Codes nahegelegt ist.

5. Mit den nicht patentfähigen jeweiligen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 sind auch die angegriffenen abhängigen, auf die jeweiligen Ansprüche 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche des [X.] und der Hilfsanträge nicht schutzfähig, da weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale zu einer anderen [X.]eurteilung der Patentfähigkeit führen (vgl. [X.], [X.]RUR 2012, 149 Amtlicher Leitsatz – „Sensoranordnung“).

II[X.]

[X.] beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 2 ZP[X.], der zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZP[X.].

Meta

6 Ni 7/14

22.04.2015

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 22.04.2015, Az. 6 Ni 7/14 (REWIS RS 2015, 12264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12264


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 87/15

Bundesgerichtshof, X ZR 87/15, 08.08.2017.


Az. 6 Ni 7/14

Bundespatentgericht, 6 Ni 7/14, 22.04.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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