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Patentnichtigkeitssache: Zulässigkeit der Beschränkung eines Patents
Auf die Berufung wird das Urteil des 6. Senats ([X.]) des [X.] vom 22. April 2015 abgeändert.
Das [X.] Patent 102 55 926 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 die nachfolgende Fassung erhält, auf die sich die weiteren Patentansprüche rückbeziehen:
"Verarbeitungssystem, umfassend:
ein optisches Gerät zum Erfassen eines Bilds aus einer ausgewählten Zone auf einer Oberfläche eines Objekts durch einen Benutzer, wobei das Bild einen grafischen Indikator beinhaltet, der sich aus mehreren grafischen [X.] zusammensetzt, die in einem Layout angeordnet sind, wobei das Layout einer Indikatorinformation entspricht; wobei der grafische Indikator visuell unerheblich und auf der Oberfläche des Objekts befestigt ist; wobei der grafische Indikator eine [X.] (111) und eine Inhaltsinformation (112) beinhaltet, die in einem Layout angeordnet sind, das verschiedenen Indikatorinformationen entspricht, wobei jede [X.] in jedem grafischen Indikator in der Lage ist, den entsprechenden grafischen Indikator von benachbarten grafischen Indikatoren zu unterscheiden und die Ausrichtung des entsprechenden grafischen Indikators zum optischen Gerät anzuzeigen; wobei die Oberfläche des Objekts eine Hauptinformation umfasst, die die grafischen [X.] auf der Oberfläche des Objekts überlappt und mit ihnen koexistiert, wobei die grafischen [X.] unerheblich sind, wenn der Benutzer die Hauptinformation betrachtet, und wobei jede grafische Mikroeinheit mit einer ersten, sichtbaren Tinte gedruckt ist, die einen Infrarotstrahl im Wesentlichen absorbiert, und die Hauptinformation mit zumindest einer zweiten, sichtbaren Tinte gedruckt ist, die einen Infrarotstrahl kaum absorbiert, und das optische Gerät einen Infrarotstrahl auf die Oberfläche des Objekts aussendet und dann ein Antwortbild von der Oberfläche des Objekts als das Bild empfängt;
ein Verarbeitungsgerät, das mit dem optischen Gerät zum Empfangen des Bilds gekoppelt ist, wobei das Verarbeitungsgerät den grafischen Indikator aus dem Bild abruft und durch Verarbeiten und/oder Umwandeln des grafischen Indikators eine zusätzliche Information erlangt, die dem grafischen Indikator entspricht, wobei das Verarbeitungsgerät das Layout der grafischen [X.] analysiert, um die Indikatorinformation abzurufen und des Weiteren durch Verarbeiten und/oder Umwandeln der grafischen Indikatoren die Zusatzinformation aus der Indikatorinformation zu erlangen; und
ein Ausgabegerät, das mit dem Verarbeitungsgerät zum Ausgeben der Zusatzinformation gekoppelt ist."
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] 926 (Streitpatents), das am 29. November 2002 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 11. Januar 2002 angemeldet wurde und ein Verarbeitungssystem mit einer Verarbeitungs- und einer Ausgabevorrichtung betrifft. Patentanspruch 1, auf den sich die übrigen 13 Patentansprüche zurückbeziehen, lautet in der erteilten Fassung:
"Verarbeitungssystem, umfassend:
ein optisches Gerät zum Erfassen eines Bildes aus einer ausgewählten Zone auf einer Oberfläche eines Objekts durch einen Benutzer, wobei das Bild einen grafischen Indikator beinhaltet, der sich aus mehreren grafischen [X.] zusammensetzt und visuell unerheblich und auf der Oberfläche des Objekts befestigt ist; wobei die Oberfläche des Objekts eine Hauptinformation umfasst, die die grafischen [X.] auf der Oberfläche des Objekts überlappt und mit ihnen koexistiert, wobei die grafischen [X.] unerheblich sind, wenn der Benutzer die Hauptinformation betrachtet, und wobei jede grafische Mikroeinheit mit einer ersten sichtbaren Tinte gedruckt ist, die einen Infrarotstrahl im Wesentlichen absorbiert, und die Hauptinformation mit zumindest einer zweiten, sichtbaren Tinte gedruckt ist, die einen Infrarotstrahl kaum absorbiert, und das optische Gerät einen Infrarotstrahl auf die Oberfläche des Objekts aussendet und dann ein Antwortbild von der Oberfläche des Objekts als das Bild empfängt;
ein Verarbeitungsgerät, das mit dem optischen Gerät zum Empfangen des Bilds gekoppelt ist, wobei das Verarbeitungsgerät den grafischen Indikator aus dem Bild abruft und durch Verarbeiten und/oder Umwandeln des grafischen Indikators eine zusätzliche Information erlangt, die dem grafischen Indikator entspricht; und
ein Ausgabegerät, das mit dem Verarbeitungsgerät zum Ausgeben der Zusatzinformation gekoppelt ist."
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus. Zudem offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in geänderter Fassung weiterbeschränkt und in sieben Hilfsanträgen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent mit ihren erstinstanzlichen Anträgen sowie drei zusätzlichen Hilfsanträgen ([X.], [X.] und [X.]) verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel schriftlich entgegen. An der mündlichen Verhandlung hat sie - entsprechend einer vorherigen Ankündigung - nicht teilgenommen.
Die zulässige Berufung führt zur Abweisung der Klage im beantragten Umfang.
I. Dass die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht erschienen ist, steht gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 [X.] einer Entscheidung durch [X.] Urteil nicht entgegen (vgl. auch [X.], Urteil vom 30. April 1996 - [X.], [X.], 757 - Tracheotomiegerät).
II. [X.] betrifft ein Verarbeitungssystem mit einem optischen Gerät, einer Verarbeitungsvorrichtung und einer Ausgabevorrichtung, mit dem unter Verwendung grafischer Indikatoren auf der Oberfläche eines Mediums über die dort präsentierte [X.] hinaus zusätzliche Informationen bereitgestellt werden können.
1. In der Streitpatentschrift wird ausgeführt, Informationen, die auf der Oberfläche eines Mediums, wie etwa eines Buchs, präsentiert würden, seien hinsichtlich Menge und Art durch die Größe der zur Verfügung stehenden Oberfläche begrenzt, da hierbei eine Anzeige nur in zwei Dimensionen möglich sei. Digitale Informationen könnten zwar in mehreren Dimensionen angezeigt werden, aber gedruckte Informationen dennoch nicht völlig ersetzen. Stehe die Möglichkeit zur Verfügung, Informationen auf einem Medium in mehreren Dimensionen aufzuzeichnen, könne man neben der auf der Oberfläche befindlichen Information über eine elektronische Vorrichtung zusätzliche Informationen erhalten. Im Stand der Technik seien Verfahren bekannt, um Informationen so in ein Medium einzustellen, dass sie sich auf unterschiedlichen Ebenen befänden und die Lesbarkeit auf [X.] nicht durch die Informationen auf den anderen Ebenen beeinträchtigt werde. Hierfür würden entweder Sicherheitstinten und ultraviolette Bestrahlung oder im Infrarotbereich reflektierende Farbstoffe einerseits und im Infrarotbereich absorbierende Tinten andererseits eingesetzt.
In der Streitpatentschrift ist nicht ausdrücklich formuliert, welches technische Problem das Streitpatent betrifft. Vor dem oben aufgezeigten Hintergrund kann dieses dahin formuliert werden, dass ein Verarbeitungssystem bereitgestellt werden soll, mit dem auf der Oberfläche eines Mediums neben einer aus Text oder Bildern bestehenden [X.] weitere Informationen eingestellt, ausgelesen und ausgegeben werden können, ohne dass die Wahrnehmung der jeweils anderen Information wesentlich beeinträchtigt wird.
2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der von der [X.]n mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ein Verarbeitungssystem vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (zusätzliche Merkmale im Vergleich zur erteilten Fassung unterstrichen, Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern):
1. Das Verarbeitungssystem umfasst [V]
1.1 ein optisches Gerät [[X.]],
1.2 ein Verarbeitungsgerät [[X.]] und
1.3 ein Ausgabegerät [V.3].
2. Das optische Gerät
2.1 dient der Erfassung eines Bildes aus einer ausgewählten Zone auf einer eine [X.] umfassenden Oberfläche eines Objekts durch einen Benutzer [[X.] und [X.].2],
2.2. sendet einen Infrarotstrahl auf die Oberfläche des Objekts aus und empfängt dann ein Antwortbild von der Oberfläche des Objekts als das Bild [[X.].3 und [X.].4].
3. Das Bild beinhaltet einen grafischen Indikator [B.1], der
3.1 auf der Oberfläche des Objekts befestigt ist [B.3];
3.2 visuell unerheblich ist [B.3];
3.3 sich aus mehreren grafischen [X.] zusammensetzt [B.2], die in einem Layout angeordnet sind, wobei das Layout einer Indikatorinformation entspricht [B.2a];
3.4 eine [X.] (111) und eine [X.] (112) beinhaltet, die in einem Layout angeordnet sind, das verschiedenen Indikatorinformationen entspricht [[X.]],
3.4.1 wobei jede [X.] in jedem grafischen Indikator in der Lage ist, den entsprechenden grafischen Indikator von benachbarten grafischen Indikatoren zu unterscheiden [[X.]] und
3.4.2 die Ausrichtung des entsprechenden grafischen Indikators zum optischen Gerät anzuzeigen [[X.]].
4. Die grafischen [X.] sind
4.1 mit einer ersten sichtbaren Tinte gedruckt, die einen Infrarotstrahl im Wesentlichen absorbiert [B.5];
4.2 unerheblich, wenn der Benutzer die [X.] betrachtet [B.4].
5. Die [X.] [O.1]
5.1 ist mit zumindest einer zweiten sichtbaren Tinte gedruckt, die einen Infrarotstrahl kaum absorbiert [B.6];
5.2 überlappt die grafischen [X.] auf der Oberfläche des Objekts und koexistiert mit diesen [O.2 und O.3].
6. Das Verarbeitungsgerät
6.1 ist mit dem optischen Gerät zum Empfangen des Bildes gekoppelt [[X.]];
6.2 analysiert das Layout der grafischen [X.] [[X.].3a], um
6.2.1 die Indikatorinformation abzurufen [[X.].1 und [X.].3a] und
6.2.2 durch Verarbeiten und/oder Umwandeln der grafischen Indikatoren die Zusatzinformation aus der Indikatorinformation zu erlangen, die dem grafischen Indikator entspricht [[X.].2; [X.].3 und [X.].3a].
7. Das Ausgabegerät ist mit dem Verarbeitungsgerät zum Ausgeben der Zusatzinformation gekoppelt [V.3].
3. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.
a) Die nachfolgend wiedergegebene [X.]ur 5 des Streitpatents zeigt eine Ausführungsform des beanspruchten [X.]:
Bei dieser Ausführungsform besteht das Medium (Objekt 51) aus Plastik, Papier oder einem anderen bedruckbaren Träger. Auf der [X.] befinden sich mehrere Indexzonen, auf denen Symbole (511) und entsprechende Begriffe (513) angebracht sind, wie sie beispielsweise in einem [X.]rachlehrbuch oder einem Kinderlehrbuch vorkommen können. Diese stellen die [X.] im Sinne von Merkmal 5 dar. Die Indexzonen sind außerdem mit mehreren grafischen Indikatoren im Sinne von Merkmal 3 bedruckt, die in [X.]ur 5 unter dem Bezugszeichen 512 dargestellt sind. Diese bestehen gemäß Merkmal 3.3 aus mehreren, in einem Layout angeordneten grafischen [X.]. Die Form einer grafischen Mikroeinheit ist beliebig. Sie kann beispielsweise in einem Punkt bestehen (Abs. 36).
b) Um die Zusatzinformation erlangen zu können, ist gemäß [X.] 2 ein optisches Gerät vorhanden, mit dem Bildinformationen aus einer ausgewählten Zone der [X.] erfasst werden können. Zur Verarbeitung dieser Informationen dient gemäß [X.] 6 ein Verarbeitungsgerät, das die Bildinformation analysiert, um den grafischen Indikator zu ermitteln und daraus die Zusatzinformation zu gewinnen. Diese kann je nach Inhalt in geeigneter Weise ausgegeben werden, etwa über einen Lautsprecher oder ein visuelles Anzeigefeld.
Im Ausführungsbeispiel nach [X.]ur 5 werden diese Funktionen durch ein elektronisches System 31 erfüllt, das eine optische Einheit 311, ein [X.], ein Ausgabegerät 313, einen Lautsprecher 3131 und ein Anzeigefeld 3132 umfasst.
c) Nach Merkmal 3.2 müssen die grafischen Indikatoren visuell unerheblich sein. Dies bedeutet, dass sie die Wahrnehmung der [X.] auf der [X.] nicht in erheblicher Weise beeinträchtigen dürfen.
Um dies zu gewährleisten, werden die grafischen [X.], aus denen die Indikatoren bestehen, im geschilderten Ausführungsbeispiel vorzugsweise so klein ausgebildet, dass sie vom menschlichen Auge nicht oder allenfalls als Hintergrund wahrgenommen werden (Abs. 68; 35; 12).
d) Nach den Merkmalen 5.1 und 4.1 sind sowohl die [X.] als auch die grafischen [X.] in einer sichtbaren Tinte gedruckt.
Sichtbar in diesem Sinne ist eine Tinte, wenn sie aufgrund ihrer farblichen Eigenschaften vom menschlichen Auge ohne Hilfsmittel wahrgenommen werden kann. Diese Anforderung steht in einem gewissen [X.]annungsverhältnis zu der in Merkmal 3.2 definierten Anforderung, wonach die grafischen Indikatoren visuell unerheblich sein müssen. Dennoch ist es möglich, beide Anforderungen zugleich zu erfüllen, etwa in der bereits erwähnten, beim Ausführungsbeispiel nach [X.]ur 5 beschriebenen Weise, dass die grafischen [X.] so klein ausgebildet werden, dass sie vom menschlichen Auge nicht oder allenfalls als Hintergrund wahrgenommen werden.
Komplementär dazu ist die [X.] für das optische Gerät nicht wahrnehmbar, weil dieses gemäß Merkmal 2.2 zur Erfassung der Bildinformation auf der [X.] einen Infrarotstrahl aussendet und die Tinte, mit der die [X.] gedruckt ist, gemäß Merkmal 5.1 einen solchen Strahl kaum absorbiert, während die für die Darstellung der grafischen [X.] eingesetzte Tinte einen solchen Strahl nach Merkmal 4.1 im Wesentlichen absorbiert.
Durch das Zusammenspiel dieser Merkmale wird erreicht, dass das menschliche Auge nur die [X.] und das optische Gerät nur die grafischen [X.] als relevant wahrnimmt.
Ob dieser Zweck auch auf anderem Weg erreicht werden könnte und ob der Einsatz sichtbarer Tinte besondere Vorteile bringt, ist für die Auslegung der Merkmale 4.1 und 5.1 nicht ausschlaggebend. Diese sehen zwingend eine sichtbare Tinte vor, unabhängig davon, ob damit weitere Vorteile erzielt werden können.
e) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann Merkmal 4.1 nicht dahin ausgelegt werden, dass die grafischen [X.] mit einer Tinte gedruckt sind, die einen Infrarotstrahl nicht oder nur unwesentlich absorbiert.
Zwar könnte, wie die Klägerin im Einzelnen aufgezeigt hat, eine Mikroeinheit auch mit einer solchen Tinte dargestellt werden, sofern die Oberfläche des Objekts ein anderes Absorptionsverhalten aufweist und deshalb ein ausreichender Kontrast erzielt werden kann. Solche Ausgestaltungen fallen indes nicht unter den Wortsinn von Merkmal 4.1, das gerade zwingend eine Absorption von Infrarotlicht vorsieht.
f) Nach [X.] 3.4 enthält der grafische Indikator eine [X.] und eine [X.].
aa) Die [X.] ermöglicht es, einzelne grafische Indikatoren voneinander zu unterscheiden und die Ausrichtung des Indikators relativ zum optischen Gerät zu ermitteln. In welcher Weise dies geschieht, ist in Patentanspruch 1 nicht näher festgelegt.
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin geht aus Patentanspruch 1 hervor, welche Funktion der genannten Ausgestaltung der [X.] nach der Erfindung zukommt: Sie dient dem Zweck, die [X.] zuverlässig zu ermitteln.
Die Unterscheidung von benachbarten Blöcken ermöglicht es, zusammengehörende Informationseinheiten leicht zu erkennen. Die Ermittlung der Ausrichtung ermöglicht es, ein Codierungssystem einzusetzen, bei dem der Inhalt der gewonnenen Information von der Leserichtung abhängt. Zwar ist in Patentanspruch 1 nicht festgelegt, dass die damit eröffneten Möglichkeiten zwingend genutzt werden müssen. Aufgrund der Festlegungen in [X.] 3.4 muss die [X.] jedoch eine Struktur aufweisen, die diese Möglichkeit zumindest eröffnet.
Aus dem Umstand, dass die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 keine entsprechenden Festlegungen enthält, können entgegen der Auffassung der Klägerin keine abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Durch die Aufnahme der ursprünglich in Patentanspruch 9 vorgesehenen [X.] 3.4 in die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung hat die [X.] den verteidigten Gegenstand beschränkt. Der Frage, welchen Anforderungen die [X.] nach der erteilten Fassung genügen musste, kommt deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung mehr bei.
cc) Hinsichtlich der Ausgestaltung der Inhaltsfunktion enthält [X.] 3.4 keine näheren Vorgaben.
Nach der [X.]eibung kommen insoweit verschiedene Lösungswege in Betracht. Zum einen kann die Zusatzinformation durch komprimiertes Codieren in der Indikatorinformation hinterlegt werden; in diesem Fall kann sie durch Decodieren dieser Information erlangt werden (Abs. 61). Alternativ kann eine Mapping-Einheit eingesetzt werden, die es ermöglicht, die Indikatorinformation mit Hilfe einer Datenbank oder Verweistabelle in die Zusatzinformation umzuwandeln (Abs. 62 f.). Nach Merkmal 6.2.2 muss das Verarbeitungsgerät mindestens für eine dieser beiden Varianten ("Verarbeiten und/oder Umwandeln") geeignet sein.
Das Umwandeln der Information kann auch mit Hilfe eines Koordinatensystems erfolgen, bei dem ein Indexwert einen Koordinatenwert auf der Oberfläche repräsentiert. Hierbei können unterschiedliche Koordinatenzonen gebildet werden, denen unterschiedliche Reaktionen zugeordnet sind (Abs. 85 f.).
III. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht unzulässig erweitert. Auch wenn in der ursprünglichen [X.]eibung [X.]en nur im Zusammenhang mit dem in der [X.]ur 1B dargestellten Ausführungsbeispiel angegeben seien, das eine zweidimensionale Matrix aus [X.] darstelle, entnehme der Fachmann der Ursprungsoffenbarung eine allgemeine Ausgestaltung der [X.], wie sie Gegenstand der [X.] 3.4 sei. Denn für den Fachmann sei unmittelbar und eindeutig erkennbar, dass die Ausgestaltung des grafischen Indikators mit einer [X.] und einer [X.] die angestrebten Wirkungen auch erzielen könne, ohne dass die [X.] in der im Ausführungsbeispiel angegebenen Weise verwirklicht seien.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung sei auch ausführbar offenbart. Der Fachmann sei bestrebt, Probleme beim Auslesen der [X.], die bei einer Überlappung von [X.] und [X.] auftreten können, zu lösen, indem er das Verarbeitungssystem mehrere nebeneinander liegende grafische Indikatoren auslesen lasse oder für die Ausgestaltung der [X.] nur Layouts wähle, die sich vom Layout der [X.] unterschieden. [X.] gebe dem Fachmann mit den in den [X.]uren 1B bis 1F gezeigten Layouts und dem [X.] genügend Informationen an die Hand, um die beanspruchte Lehre mit der [X.] ohne unzumutbare Schwierigkeiten mithilfe seines Fachwissens ausführen zu können.
Es könne dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung durch den Stand der Technik vorweggenommen werde. Jedenfalls beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da er dem Fachmann, einem Ingenieur der Fachrichtungen Elektrotechnik oder Informationstechnik oder einem Physiker mit mehreren Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet der Bildverarbeitung, durch die internationale Anmeldung 00/73981 ([X.]) und die US-Patentschrift 5 866 895 ([X.]) nahegelegt sei. Die Entgegenhaltung [X.] offenbare ein Verarbeitungssystem, das bis auf die [X.] 3.4 [Merkmal [X.]] alle Merkmale von Patentanspruch 1 aufweise. Der Fachmann, der die durch die [X.] offenbarte Lehre auch für Anwendungen implementieren wolle, bei denen die X- und die [X.] nicht eindeutig vorgegeben seien, habe Veranlassung gehabt, im Stand der Technik nach Lösungen zu suchen, die es auch bei beliebiger Ausleserichtung und Ausrichtung ermöglichten, Positionskoordinaten zutreffend zu ermitteln. Angesichts dessen habe es nahegelegen, auf die in [X.] offenbarte Ausgestaltung von Punktmustern zurückzugreifen, die einen aus Markierungspunkten und [X.] bestehenden [X.] und damit eine [X.] im Sinne von [X.] 3.4 aufweise.
IV. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein System mit der [X.] 3.4 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart. Dem steht nicht entgegen, dass diese Merkmale in dem in der Anmeldung und der erteilten Fassung formulierten Anspruch 9 nur zusammen mit den in den Ansprüchen 5 und 6 definierten Merkmalen beansprucht waren, nach denen der grafische Indikator mehrere [X.] umfassen muss, deren Status dadurch gekennzeichnet ist, dass eine grafische Mikroeinheit entweder vorhanden oder nicht vorhanden ist.
Dienen Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, so ist es grundsätzlich zulässig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken (ständige Rechtsprechung seit [X.], Beschluss vom 23. Januar 1990 - [X.], [X.]Z 110, 123, 126 - [X.]; vgl. aus neuerer Zeit etwa Urteil vom 11. Februar 2014 - [X.], [X.]Z 200, 63 = [X.], 542 Rn. 23 - Kommunikationskanal). Auch in diesem Zusammenhang muss die beanspruchte Erfindung jedoch in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann ([X.], Beschluss vom 11. September 2001 - [X.], [X.], 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom 25. November 2014 - [X.], [X.], 249 Rn. 27 - Schleifprodukt).
Im Streitfall ist das Patentgericht mit zutreffenden Erwägungen zu der Beurteilung gelangt, dass die [X.] 3.4 den mit der Erfindung erreichten Erfolg auch dann fördert oder fördern kann, wenn der grafische Indikator keine [X.] mit den in den Ansprüchen 5 und 6 vorgesehenen Merkmalen aufweist, und dass eine solche Ausgestaltung in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Eine [X.], die es ermöglicht, benachbarte grafische Indikatoren zu unterscheiden und die Ausrichtung des Indikators zum optischen Gerät anzuzeigen, ist in der [X.]eibung zwar nur in Zusammenhang mit einem Ausführungsbeispiel dargestellt, bei dem die Informationen durch das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer grafischen Mikroeinheit repräsentiert werden. Aus den Ausführungen, wonach unterschiedliche [X.]en eingesetzt werden können, solange das System diese verwenden kann, um die entsprechende [X.] abzurufen (Anmeldung S. 9 [X.] 18 bis S. 10 [X.] 2) ergibt sich indes, dass nicht die konkrete Ausgestaltung der [X.] ausschlaggebend ist, sondern deren eindeutiger Inhalt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin beruhen die nach dem Hauptantrag vorgesehenen Merkmale nicht auf einer mosaikartigen Zusammenstellung von Merkmalen aus mehreren unterschiedlichen Ausführungsbeispielen. Mit den unterschiedlichen Möglichkeiten zur Ausgestaltung der [X.] wird in der Anmeldung vielmehr offenbart, dass solche Informationen unabhängig von der Ausbildung von [X.] mit den Merkmalen der Ansprüche 5 und 6 eingesetzt werden können.
b) Anders als die Klägerin meint, geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] auch nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus, weil Merkmal 4.1 vorsieht, dass die grafischen [X.] mit einer sichtbaren Tinte gedruckt sein müssen.
Diese Anforderung ist in den ursprünglichen Unterlagen zwar nicht ausdrücklich formuliert. Bereits dort wird aber ausgeführt, der grafische Indikator könne so winzig sein, dass er für das bloße menschliche Auge nicht sichtbar sei (Anmeldung Abs. 63 [X.] 67 ff.). Daraus ergibt sich, dass die Anforderung, der grafische Indikator müsse visuell unerheblich sein, auch dann erfüllt werden kann, wenn eine aufgrund ihrer Farbeigenschaften für das menschliche Auge sichtbare Tinte verwendet wird.
2. Zu Recht hat das Patentgericht die Erfindung als ausreichend offenbart angesehen.
a) Die in Merkmal 3.2 vorgesehene Anforderung, dass der grafische Indikator visuell unerheblich sein muss, lässt aufgrund ihres Wortlauts und der ergänzenden Angaben in der [X.]eibung erkennen, wie der Fachmann ihr genügen kann.
Nach den Ausführungen in der [X.]eibung ist nicht erforderlich, dass der grafische Indikator für das menschliche Auge schlechthin unsichtbar ist. Er muss lediglich optisch unauffällig sein ([X.]. Abs. 12), wofür es genügt, wenn er so klein ausgestaltet ist, dass er allenfalls als Hintergrund wahrgenommen werden kann ([X.]. Abs. 35 und 68). Hieraus ergibt sich für den Fachmann hinreichend deutlich, dass es nicht auf die Einhaltung einer absoluten Höchstgrenze für Größe oder Farbsättigung ankommt, sondern darauf, dass die grafischen Indikatoren so ausgestaltet sind, dass sie die Wahrnehmung der [X.] nicht beeinträchtigen. Damit steht ihm ein hinreichender Leitfaden für die praktische Ausgestaltung zur Verfügung.
Ob das Merkmal darüber hinaus geeignet ist, den geschützten Gegenstand vom Stand der Technik abzugrenzen, ist allenfalls für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevant, nicht aber für die Frage der ausreichenden [X.].
b) Die Anforderungen an die Ausgestaltung der in [X.] 3.4 vorgesehenen [X.] werden durch die in den Merkmalen 3.4.1 und 3.4.2 enthaltenen Zweckangaben hinreichend deutlich definiert.
Danach muss die [X.] so ausgestaltet sein, dass einzelne grafische Indikatoren voneinander unterschieden werden können und die Ausrichtung des Indikators relativ zum optischen Gerät ermittelt werden kann. Dies kann nach den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts etwa dadurch geschehen, dass die [X.] charakteristische Zeichenkombinationen enthält, die in der [X.] nicht vorkommen. Dass dieses Ziel nur dann erreicht wird, wenn die Ausgestaltung der [X.] entsprechenden [X.]änkungen unterworfen wird, steht der Ausführbarkeit nicht entgegen.
3. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand des Streitpatents dem Fachmann durch die Entgegenhaltung [X.] in Verbindung mit der Entgegenhaltung [X.] nicht nahegelegt.
a) [X.] offenbart unter anderem ein System zur Erfassung von Daten ([X.]), das zum Beispiel für Bestellungen in Restaurants, Hotelbuchungen oder Sitzplatzreservierungen, aber auch zur Erfassung sonstiger Daten eingesetzt werden kann, bei denen zwischen mehreren, als Text oder als Bild dargebotenen Alternativen gewählt werden kann ([X.] S. 12 [X.] 1-14; [X.] ff). Als weiteres Beispiel nennt [X.] die Dokumentation des Ergebnisses einer Fahrzeuginspektion, bei der mit dem erfindungsgemäßen System Defekte von Fahrzeugteilen erfasst und nach ihrem Ausmaß klassifiziert werden können ([X.] S. 37 [X.] 26 ff). Das System umfasst ein Medium (product), auf dessen Oberfläche unterschiedliche Optionen (information alternatives) angegeben werden, die der Nutzer anwählen kann. Dabei ist jeder der Optionen ein eigener Codebereich zugeordnet (associated code area, [X.] S. [X.] ff.). Der Code ist in Form von kleinen Grafikstrukturen aufgebracht, die für das menschliche Auge nicht sichtbar oder zumindest so diskret gehalten sind, dass sie das Erscheinungsbild des Mediums nicht beeinträchtigen. Als mögliche Ausführungsform wird der Druck mit einer schwarzen kohlenstoffbasierten Tinte angeführt, die Infrarotlicht absorbiert. Eine mit solchen Codes bedruckte Fläche werde vom menschlichen Auge nur als leichter Grauton wahrgenommen ([X.] S. 32 Mitte). Ferner umfasst das System eine Vorrichtung zum Erfassen der vom Nutzer ausgewählten Option, die den [X.] in dem der jeweiligen Option zugeordneten Codebereich mit einem Sensor ausliest, sowie einen Prozessor (Verarbeitungseinheit) mit einer Software zur Auswertung des [X.], um dessen Position zu bestimmen ([X.] S. 10 [X.] 12 ff.).
b) [X.] offenbart damit - wie auch die [X.] nicht in Zweifel zieht - die [X.]n 1, 2, 4, 5 und 6 sowie die Merkmale 3.1, 3.2, 3.3 und 7.
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Merkmal 3.4.2 nicht offenbart.
aa) Bei dem in [X.] offenbarten System ist die Oberfläche des Objekts mit einem zweidimensionalen [X.] (two-dimensional position code) versehen, der die x- und y-Koordinaten der jeweiligen Position auf der [X.] repräsentiert.
Um eindeutige Positionsangaben zu ermöglichen, werden in einem ersten Ausführungsbeispiel ([X.] S. 15 [X.] 6 ff.) auf der [X.] mehrere Reihen von [X.] aufgebracht, wobei große Punkte den Wert 1 und kleine Punkte den Wert 0 repräsentieren. Diese [X.] sind so ausgestaltet, dass eine Matrix aus 5 x 5 Werten ein eindeutiges Paar aus x- und y-Koordinaten darstellt.
In einem zweiten Ausführungsbeispiel ([X.] S. 23 [X.] 15 ff.) sind aufgedruckte Punkte so an einem virtuellen Raster ausgerichtet, dass jeder Punkt vier unterschiedliche Zahlenwerte und damit jeweils einen Binärwert für die x- und die y-Richtung repräsentieren kann. Eine Matrix aus 3 x 3 ([X.] [X.]. 3 und [X.] f.) oder 4 x 4 ([X.] S. 25 [X.] 15 f.) solcher Zahlenwerte stellt ein eindeutiges Paar aus x- und y-Koordinaten dar.
bb) Die Auswertung dieser Information erfordert, dass die x- und die y-Richtung des Mediums bekannt sind.
Dies ergibt sich, wie das Patentgericht im Zusammenhang mit der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zutreffend dargelegt hat, aus dem Umstand, dass die Matrizen aus 5 x 5, 3 x 3 bzw. 4 x 4 Werten in horizontaler Richtung andere Zahlenfolgen aufweisen können als in vertikaler Richtung.
cc) Weder die zur Repräsentation von [X.] eingesetzten Punktmuster noch das zur Definition von vier unterschiedlichen Zahlenwerten eingesetzte virtuelle Raster enthalten Informationen, aus denen der Verlauf dieser beiden Richtungen zu entnehmen ist. Folglich muss die Ausrichtung der Oberfläche zum Lesegerät feststehen, damit die eingelesenen Daten korrekt interpretiert werden können. Damit fehlt es an einer [X.] im Sinne von Merkmal 3.4.2.
[X.]) Entgegen der Auffassung der Klägerin werden in [X.] [X.]en, anhand derer die Ausrichtung erkannt werden kann, auch in dem Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen [X.]ur 2 dargestellt ist, nicht offenbart.
Sowohl die aus der Buchstabenfolge "SEK" und einer Zahl bestehenden Angaben am rechten Rand als auch die zwischen den einzelnen Textzeilen angeordneten Linien gehören wie die Bezeichnung der einzelnen Gerichte zu denjenigen Informationen, die für den Nutzer bestimmt sind ([X.]). Die Buchstabenfolge "SEK" stellt nach der [X.] 4217 für Währungsabkürzungen den Code für [X.] dar. Mithin handelt es sich bei den Textpassagen am rechten Rand um Preisangaben für die auf der [X.]eisekarte aufgeführten Gerichte. Die Linien dienen der grafischen Gestaltung.
Dass diese Angaben darüber hinaus auch maschinenlesbar ausgestaltet sind und zur Ermittlung der Ausrichtung herangezogen werden, lässt sich weder der [X.]eibung noch dem sonstigen Inhalt von [X.] entnehmen. Zwar mögen beide Elemente zu diesem Zweck geeignet sein. Dies ist indes weder in [X.] offenbart noch so offensichtlich, dass der Fachmann diese Information gleichsam mitliest.
d) Darüber hinaus ist auch Merkmal 3.4.1 nicht offenbart.
Die Punktmuster und das virtuelle Raster enthalten keine Informationen, mit denen benachbarte grafische Indikatoren voneinander unterschieden werden können. Vielmehr bildet bei beiden Ausführungsbeispielen jeder einzelne Punkt einen Bestandteil von mehreren Matrizen, die gleichsam ineinander verschachtelt sind. Eine Unterscheidung einzelner Matrizen ist zwar dadurch möglich, dass diese stets aus einer festen Anzahl von aufeinanderfolgenden Punkten in horizontaler und senkrechter Richtung (5 x 5, 3 x 3 bzw. 4 x 4) bestehen. Die zur Unterscheidung erforderlichen Angaben ergeben sich aber nicht aus einer durch grafische [X.] repräsentierten [X.], sondern aus der Definition der Regeln, nach denen die Punktfolgen interpretiert werden.
e) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts hatte der Fachmann keine Veranlassung, das in [X.] offenbarte [X.] durch die in [X.] offenbarte Codierung zu ersetzen.
aa) [X.] offenbart ein Medium zur Aufzeichnung von Daten und ein System zur Wiedergabe der entsprechenden Daten.
Auf dem Medium befindet sich ein Punktecode (dot code), der aus einem Datencode (data code) und einem [X.] (pattern code) besteht. Der Datencode entspricht den auf dem Medium befindlichen Multimedia-Inhalten, die wiedergegeben werden sollen. Der [X.] dient der Bestimmung eines Lesereferenzpunktes (read reference point). Er besteht aus [X.] (pattern dots) und Markierungen ([X.], [X.] [X.]. 1 [X.] 65 bis [X.]. 2 [X.] 7; [X.]. 5) sowie optional aus [X.] (guide codes, [X.] [X.]. 8 [X.] 49-64) und ermöglicht es, die Ausrichtung zwischen den Pixeln des zur Bilderfassung eingesetzten Sensors ([X.], [X.]) und den Datenpunkten akkurat zu bestimmen ([X.] [X.]. 5 [X.] 15-20 und [X.] 53-65) sowie die einzelnen Datenblöcke voneinander abzugrenzen ([X.] [X.]. 6 [X.] 33-39).
bb) Für den Fachmann ergab sich keine Veranlassung, diese Art der Codierung auch bei dem in [X.] offenbarten System einzusetzen.
(1) Der Fachmann hatte allerdings Anlass, das in [X.] offenbarte System dahin weiterzuentwickeln, dass eine Auswertung der Information auch dann möglich ist, wenn die Ausrichtung der Oberfläche zu dem Lesegerät nicht oder nicht exakt bekannt ist.
Wie bereits oben dargelegt, setzt das in [X.] offenbarte System voraus, dass die Ausrichtung der Oberfläche zu dem Lesegerät bekannt ist. Diese Anforderung verlangt besondere Vorkehrungen, die nicht in jedem der in [X.] genannten Anwendungsbeispiele ohne weiteres getroffen werden können. Dies gab dem Fachmann Anlass, das in [X.] offenbarte System dahin weiterzuentwickeln, dass die Ausrichtung anhand der optisch erfassten Informationen ermittelt werden kann.
(2) Hierfür lag es jedoch nicht nahe, auf die in [X.] offenbarte Lösung zurückzugreifen.
(a) Das in [X.] offenbarte System bietet bei isolierter Betrachtung zwar genau den gesuchten Vorteil. Die dort offenbarte [X.] ist zudem nicht auf bestimmte Einsatzzwecke beschränkt, sondern überall einsetzbar, wo maschinenlesbare Daten von einer zweidimensionalen Oberfläche eingelesen werden, ohne dass die Ausrichtung zwischen Oberfläche und Lesegerät vordefiniert ist.
(b) Eine Übertragung des in [X.] offenbarten [X.]s hätte indes eine Abkehr von der in [X.] eingehend geschilderten Anordnung der [X.] in einander überlappenden Teilbereichen erfordert.
Der in [X.] offenbarte [X.] trennt einzelne Bereiche mit [X.] zumindest in einer Richtung voneinander ab. Eine Übertragung dieses Prinzips auf eine Codierung mit überlappenden Teilbereichen wäre, wie die [X.] in der Berufungsbegründung aufgezeigt hat, zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Sie mag dadurch erreichbar sein, dass Rasterpunkte und Markierungen angebracht werden, die keine Auftrennung in einzelne Teilbereiche bewirken, wie dies die Klägerin in der [X.] aufgezeigt hat. Dies ist indes gerade nicht der Lösungsweg des Streitpatents, das eine Unterscheidung benachbarter grafischer Indikatoren in Merkmal 3.4.1 zwingend vorsieht.
(c) Ein Verzicht auf die in [X.] vorgeschlagene Überlappung mehrerer Teilbereiche mag für den Fachmann möglich gewesen sein. Aus [X.] ergab sich dafür angesichts der zentralen Bedeutung, die diesem [X.] dort beigemessen wird, indes keine Veranlassung.
Den Angaben in [X.] ist allerdings zu entnehmen, dass die mit diesem Prinzip erzielbaren Vorteile für zahlreiche praktische Anwendungsfälle nicht erforderlich sind. So wird in [X.] ausgeführt, mit einer Matrix aus 6 x 6 Symbolen, einem nominellen Symbolabstand von 0,3 mm und einer Auflösung von 0,03 mm könnten Positionsangaben für eine Oberfläche von 4,6 Millionen km² angegeben werden ([X.] S. 31/32). Eine solche Genauigkeit ist für viele der in [X.] angegebenen Einsatzzwecke, etwa das Auslesen von einzelnen Bereichen einer Buchseite oder einer [X.]eisekarte, bei weitem nicht erforderlich.
Dennoch wird in [X.] gerade dieses Codierungssystem als wesentlicher Teil der Gesamtlösung dargestellt. Eine Abkehr von diesem Prinzip mag dennoch vorteilhaft gewesen sein, weil dem Vorteil einer Bestimmbarkeit der Leserichtung allenfalls unwesentliche Nachteile bei der Genauigkeit der Positionsbestimmung entgegenstanden. Angesichts des hohen Stellenwerts, den die Ausführungen in [X.] gerade diesem Merkmal beimessen, ergab sich aus [X.] indes keine Anregung, diesen Schritt zu gehen.
Vor diesem Hintergrund ergab sich aus [X.] keine weitergehende Anregung. Eine vollständige Übernahme der [X.] 3.4 hätte vielmehr eine vollständige Abkehr von einem in [X.] als zentral dargestellten [X.] bedeutet. Hierzu findet sich in [X.] keine Anregung.
4. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend dar.
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung nicht wegen mangelnder Klarheit für nichtig erklärt werden.
Im [X.] ist eine Prüfung der Klarheit jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2015 - [X.], [X.], 361 Rn. 31 - Fugenband).
Danach scheidet im Streitfall eine Prüfung auf Klarheit aus. Merkmal 3.3 und die [X.] 6.2, die die von der Klägerin als unklar beanstandeten Begriffe "Layout"‚ "Indikatorinformation", "Zusatzinformation" und "Analysieren des Layouts" enthalten, sind bereits in der erteilten Fassung von Patentanspruch 2 vorgesehen. Merkmal 3.4 mit dem beanstandeten Begriff "[X.]" ist aus der erteilten Fassung von Patentanspruch 9 übernommen. Das in anderem Zusammenhang ebenfalls als unklar beanstandete Merkmal "visuell unerheblich" ist bereits in der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 vorgesehen.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht durch die US-Patentschrift 5 661 506 ([X.]) vorweggenommen oder nahegelegt.
aa) In [X.] ist ein System zur Erfassung von handschriftlichem Text, Zeichnungen oder jeder anderen graphischen Darstellung auf speziell präpariertem Papier während des [X.] offenbart.
Zum Schreiben wird vorzugsweise eine Tinte eingesetzt, die für Infrarotlicht durchlässig ist. Das Schreibgerät ist ferner mit einer Kamera versehen, die eine Infrarotlichtquelle aufweist. Während des [X.] erfasst die Kamera auf dem Papier aufgebrachte Pixel, die Positions- und Richtungsangaben enthalten. Diese Pixel sind mittels einer Tinte aufgebracht, die Infrarotlicht absorbiert und für das menschliche Auge nicht sichtbar ist ([X.] [X.]. 8 [X.] 40-42). In einem Ausführungsbeispiel besteht jedes Pixel aus einer Matrix von 32 kleinen Quadraten (encoding squares), die um ein in der Mitte angeordnetes größeres Quadrat (homing feature) angeordnet sind. Die kleineren Quadrate enthalten binäre Informationen, die durch das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Infrarottinte repräsentiert werden. 16 dieser Quadrate enthalten Angaben zur Position des Pixels auf dem Blatt (je 8 Bit für x- und y-Koordinaten). Die Ausrichtung des Pixels wird dadurch kenntlich gemacht, dass das Quadrat an der unteren rechten Ecke jedes Pixels nicht bedruckt ist, während die Quadrate an den drei anderen Ecken bedruckt sind ([X.] [X.]. 7 [X.] 52 bis [X.]. 8 [X.] 35 mit [X.]ur 8).
bb) Entgegen der Auffassung der [X.]n ist damit die [X.] 3.4 vollständig offenbart.
Die in [X.] eingesetzten Pixel stellen grafische Indikatoren im Sinne dieser [X.] dar. Sie enthalten eine [X.] in Form einer Positionsangabe. Als [X.] zur Unterscheidung benachbarter Pixel dient das in der Mitte angeordnete größere Quadrat, mit dessen Hilfe die umliegenden kleineren Quadrate als zu dem jeweiligen Pixel zugehörig ermittelt werden können. Als [X.] zur Anzeige der Ausrichtung dienen die vier kleinen Quadrate an der Ecke eines Pixels.
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist indes Merkmal 4.1 nicht vollständig offenbart.
Die auf dem Papier aufgebrachten Pixel sind zwar mit einer Tinte gedruckt, die einen Infrarotstrahl im Wesentlichen absorbiert. Diese Tinte ist aber für das menschliche Auge nicht sichtbar.
[X.]) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht durch [X.] und das präsente technische Wissen des Fachmanns nahegelegt.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es zum präsenten Wissen des Fachmanns gehörte, dass für Einsatzzwecke wie in [X.] Infrarotlicht absorbierende Tinte zur Verfügung steht, die für das menschliche Auge sichtbar ist. Einem Einsatz solcher Tinte für das in [X.] offenbarte System stand nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der [X.]n jedenfalls der Umstand entgegen, dass die auf das Papier aufgebrachten Quadrate so groß sind, dass sie die Wahrnehmung des geschriebenen oder gezeichneten Inhalts auf der [X.] in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt hätten.
Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob es möglich ist, die in [X.] eingesetzten massiven Quadrate ähnlich der im Streitpatent oder in [X.] beschriebenen Methode in eine Ansammlung kleinerer Punkte aufzulösen, die für das menschliche Auge nicht oder nur als nicht störendes Hintergrundbild wahrnehmbar sind. Aus [X.] ergab sich jedenfalls keine Anregung, diesen Weg zu beschreiten.
c) Hinsichtlich der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung [X.] ([X.]) gilt Entsprechendes.
aa) In [X.] ist ein System offenbart, bei dem ein auf Papier ausgedruckter Text überlagert ist durch maschinenlesbare Informationen, die mit einer für das bloße menschliche Auge im Wesentlichen nicht sichtbaren Tinte aufgebracht sind ([X.] S. 5 [X.] 2-14). Die maschinenlesbare Information ist in einzelne Einheiten (tags) aufgeteilt, die einen geschlossenen Ring (10) zur Erkennung der jeweiligen Einheit (detection ring) und eine Orientierungsachse (16) umfassen ([X.] S. 8 [X.] 26-30 mit [X.]. 5).
bb) Damit fehlt es, wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, an einer [X.] von Merkmal 4.1. Umstände, die dem Fachmann Anlass hätten geben können, die in [X.] eingesetzte Tinte durch eine sichtbare Tinte zu ersetzen und visuelle Beeinträchtigungen der [X.] durch geeignete grafische Ausgestaltung zu vermeiden, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
d) Aus der US-Patentschrift 4 604 065 ([X.]) ergibt sich keine abweichende Beurteilung.
[X.] offenbart ein System, in dem bestimmte lesbare Bereiche eines Buchs oder dergleichen so ausgestaltet sind, dass sie Infrarotlicht in unterschiedlichem Maße reflektieren. Anhand des mit Hilfe eines Lesegeräts ermittelten [X.] kann dem Benutzer eine Rückmeldung gegeben werden, etwa darüber, ob er die richtige von mehreren angebotenen Antwortmöglichkeiten auf eine Frage ausgewählt hat ([X.] [X.]. 3 [X.] 62 ff.).
Damit fehlt es jedenfalls an einer [X.] der [X.] 3.4.
e) Der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand des Streitpatents ist auch durch die US-Patentschrift 5 416 312 ([X.]) und die Entgegenhaltungen [X.] und [X.] nicht nahegelegt.
aa) In [X.] sind gedruckte Dokumente, insbesondere Landkarten offenbart, die zusätzlich zu dem an den Benutzer gerichteten Inhalt maschinenlesbare Informationen in Form von grafischen Mustern enthalten.
Die grafischen Muster dienen der Bestimmung der jeweiligen Position auf der Oberfläche und sollen es ermöglichen, dem Benutzer zusätzliche Informationen zu einem Punkt anzuzeigen, den er mit Hilfe eines Lesegeräts ausgewählt hat. Als Ausführungsbeispiel wird eine sich über die gesamte Oberfläche erstreckende Matrix aus einzelnen Punkten beschrieben, die in Zeilen und [X.]alten mit gleichem Abstand angeordnet sind. Hierzu werden Teilflächen von je 1 x 1 mm² definiert, von denen zur leichteren Erkennung jeweils nur jede zweite bedruckt ist. Die bedruckten Teilflächen sind in 10 x 10 einzelne Punkte unterteilt. Pro Zeile dienen fünf dieser Punkte als Zwischenraum, von den übrigen fünf Punkten werden jeweils drei bedruckt. Dies ermöglicht den Einsatz eines [X.], mit dem die Zahlen 0 bis 9 dargestellt werden können ([X.] [X.]. 4 [X.] 1 ff.). Um die Erkennung weiter zu erleichtern, wird vorgeschlagen, die bedruckten Teilflächen nach Art eines Schachbretts anzuordnen. Durch geeignete Ausgestaltung können zugleich die x- und die y-Richtung definiert werden ([X.] [X.]. 14-36).
Zum Aufbringen der grafischen Information wird an Stellen, an denen die Lesbarkeit ansonsten beeinträchtigt würde, eine Sicherheitstinte eingesetzt, die für das menschliche Auge nicht sichtbar ist, aber auf ultraviolettes Licht anspricht. An homogenen Stellen, etwa bei der Darstellung von Meeren auf einer Landkarte, kann stattdessen oder zusätzlich ein zwar sichtbares, aber nur wenig störendes Muster aufgebracht werden ([X.] [X.]. 6 [X.] 6-20). Generell wird empfohlen, die Dichte der Punkte eher gering zu halten, nämlich bei weniger als 20 bedruckten Punkten je Teilbereich, wenn der [X.] für das bloße Auge sichtbar ist und weniger als 50 bedruckten Punkte je Teilbereich, wenn der [X.] für das bloße Auge unsichtbar ist ([X.] [X.]. 4 [X.] 62 bis [X.]. 5 [X.] 3).
bb) Damit sind die [X.]n 1, 6 und 7 sowie die Merkmale 2.1, 3.1, 3.2, 3.3, 4.2 und 5.2 offenbart.
cc) Entgegen der Auffassung der [X.]n ist auch die [X.] 3.4 offenbart.
Wie auch die [X.] im Ansatz nicht in Zweifel zieht, ermöglicht die in [X.] offenbarte schachbrettartige Anordnung sowohl eine Unterscheidung benachbarter Teilbereiche als auch die Ermittlung der x- und der y-Achse. Dies genügt für die [X.] der [X.] 3.4.
Nach Merkmal 3.4 sind die [X.] und die [X.] in einem Layout angeordnet, das verschiedenen Indikatorinformationen entspricht. Ein solches Layout wird in [X.] durch die Unterteilung in bedruckte und nicht bedruckte Teilbereiche erzeugt.
Dass zur Abtrennung der einzelnen Teilbereiche nicht bedruckte Flächen benutzt werden, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Merkmal 3.4 enthält keine näheren Vorgaben dazu, durch welche gestalterischen Maßnahmen die Unterscheidung benachbarter grafischer Indikatoren und die Ermittlung der Ausrichtung ermöglicht werden. Für die Frage der [X.] ist deshalb unerheblich, ob diese Ziele mit Hilfe von bedruckten oder von nicht bedruckten Bereichen erreicht werden.
[X.]) Nicht vollständig offenbart sind Merkmal 2.2, wonach das optische Gerät einen Infrarotstrahl einsetzt, und die damit korrespondierenden Merkmale 4.1 und 5.1, wonach die grafischen [X.] mit einer Infrarotlicht im Wesentlichen absorbierenden und die [X.] mit einer Infrarotlicht kaum absorbierenden Tinte gedruckt sind.
ee) Für den Fachmann ergab sich keine Veranlassung, für die in [X.] offenbarte Lösung den Einsatz von Infrarot- anstelle von Ultraviolettlicht in Betracht zu ziehen.
Allerdings wird in den einleitenden Ausführungen von [X.] allgemein auf Sicherheitstinten hingewiesen, die nur auf Licht im nicht sichtbaren [X.]ektrum reagieren; der ultraviolette Bereich wird dabei nur als Beispiel angeführt ([X.] [X.]. 2 [X.] 61, 67). Zudem enthält [X.], wie bereits oben dargelegt wurde, den Hinweis, dass zumindest an bestimmten Stellen der Oberfläche eine für das menschliche Auge sichtbare Tinte eingesetzt werden kann, sofern die grafische Information so ausgestaltet ist, dass sie die Wahrnehmung der für den Nutzer bestimmten ([X.] nicht entscheidend beeinträchtigt. Hieraus ergab sich jedoch auch in Zusammenschau mit [X.] und [X.] keine hinreichende Anregung, Tinte einzusetzen, die Infrarotlicht absorbiert.
Für den Fachmann mag sich zwar insbesondere aus [X.] erschlossen haben, dass für diejenigen Stellen, die nach [X.] für den Einsatz sichtbarer Tinte in Frage kommen, die Verwendung von sichtbarer, Infrarotlicht absorbierender Tinte in Betracht kommt. Dies hätte jedoch den Einsatz eines optischen Systems erfordert, das sowohl mit Infrarot- als auch mit UV-Licht arbeitet, weil [X.] jedenfalls für einen Teil der Oberfläche den Einsatz von Sicherheitstinte vorschreibt und bekannte Tinten dieses Typs nach dem unbestritten gebliebenen und in der Berufungsbegründung ausdrücklich in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vortrag der [X.]n nur in Zusammenhang mit UV-Licht nutzbar sind. Eine Anregung zum Einsatz eines für beide Frequenzbereiche geeigneten optischen Systems ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
Der Fachmann hätte mithin allenfalls dann zum Gegenstand des Streitpatents gelangen können, wenn er erkannt hätte, dass der Einsatz von Sicherheitstinte nicht bei allen in [X.] geschilderten Anwendungsfällen erforderlich ist, so dass die Verwendung von Infrarotlicht absorbierender Tinte für einen Teil dieser Anwendungsfälle eine vorteilhafte Alternative darstellt. Auch hierfür ist eine Anregung indes nicht aufgezeigt.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 ZPO.
[X.] |
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08.08.2017
Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend BPatG München, 22. April 2015, Az: 6 Ni 7/14, Urteil
§ 21 PatG, § 22 PatG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.08.2017, Az. X ZR 87/15 (REWIS RS 2017, 6826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6826
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, X ZR 87/15, 08.08.2017.
Bundespatentgericht, 6 Ni 7/14, 22.04.2015.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
X ZR 87/15 (Bundesgerichtshof)
6 Ni 7/14 (Bundespatentgericht)
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