Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2017, Az. X ZR 87/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6829

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:080817UXZR87.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR 87/15
Verkündet am:
8.
August
2017
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
August
2017 durch [X.]
[X.], [X.] und Dr.
Deichfuß sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Marx
für
Recht erkannt:
Auf die Berufung wird das Urteil des 6.
Senats ([X.]) des [X.] vom 22.
April
2015 abgeändert.
Das [X.] Patent 102
55
926 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch
1 die nachfolgende Fassung erhält, auf die sich die weiteren Patentansprüche rückbeziehen:
"Verarbeitungssystem, umfassend:
ein optisches Gerät zum Erfassen eines Bilds aus einer ausgewählten Zone auf einer Oberfläche eines Objekts durch einen Benutzer, wobei das Bild einen grafischen Indi-kator beinhaltet, der sich aus mehreren grafischen Mikro-einheiten zusammensetzt, die in einem Layout angeordnet sind, wobei das Layout einer Indikatorinformation ent-spricht; wobei der grafische Indikator visuell unerheblich und auf der Oberfläche des Objekts befestigt ist; wobei der grafische Indikator eine [X.] (111) und eine [X.] (112) beinhaltet, die in einem Layout [X.] sind, das verschiedenen Indikatorinformationen entspricht, wobei jede [X.] in jedem grafi-schen Indikator in der Lage ist, den entsprechenden grafi-schen Indikator von benachbarten grafischen Indikatoren zu -
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-
unterscheiden und die Ausrichtung des entsprechenden grafischen Indikators zum optischen Gerät anzuzeigen; wo-bei die Oberfläche des Objekts eine [X.] um-fasst, die die grafischen [X.] auf der Oberfläche des Objekts überlappt und mit ihnen koexistiert, wobei die grafischen [X.] unerheblich sind, wenn der [X.] betrachtet, und wobei jede gra-fische Mikroeinheit mit einer ersten,
sichtbaren Tinte ge-druckt ist, die einen Infrarotstrahl im Wesentlichen [X.], und die [X.] mit zumindest einer zweiten, sichtbaren Tinte gedruckt ist, die einen Infrarotstrahl kaum absorbiert, und das optische Gerät einen Infrarotstrahl auf die Oberfläche des Objekts aussendet und dann ein Ant-wortbild von der Oberfläche des Objekts als das Bild emp-fängt;
ein Verarbeitungsgerät, das mit dem optischen Gerät zum Empfangen des Bilds gekoppelt ist, wobei das Verarbei-tungsgerät den grafischen Indikator aus dem Bild abruft und durch Verarbeiten und/oder Umwandeln des grafischen In-dikators eine zusätzliche Information erlangt, die dem grafi-schen Indikator entspricht, wobei das Verarbeitungsgerät das Layout der grafischen [X.] analysiert, um die Indikatorinformation abzurufen und des Weiteren durch Verarbeiten und/oder Umwandeln der grafischen Indikato-ren die Zusatzinformation aus der Indikatorinformation zu erlangen; und
ein Ausgabegerät, das mit dem Verarbeitungsgerät zum Ausgeben der Zusatzinformation gekoppelt ist."
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-
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegen-einander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die [X.] ist Inhaberin des [X.]n Patents 102
55
926 (Streitpa-tents), das am 29.
November
2002 unter Inanspruchnahme einer taiwanesi-schen Priorität vom 11.
Januar
2002 angemeldet wurde und ein Verarbeitungs-system mit einer Verarbeitungs-
und einer Ausgabevorrichtung betrifft. Patentanspruch
1, auf den sich die übrigen 13 Patentansprüche zurückbezie-hen, lautet in der erteilten Fassung:
"Verarbeitungssystem, umfassend:
ein optisches Gerät zum Erfassen eines Bildes aus einer ausgewählten Zone auf einer Oberfläche eines Objekts durch einen Benutzer, wobei das Bild einen grafischen Indikator beinhaltet, der sich aus mehreren grafischen Mikroeinhei-ten zusammensetzt und visuell unerheblich und auf der Oberfläche des Objekts befestigt ist; wobei die Oberfläche des Objekts eine [X.] umfasst, die die grafischen [X.] auf der Oberfläche des Objekts überlappt und mit ihnen koexistiert, wobei die grafischen [X.] unerheblich sind, wenn der Benutzer die [X.] betrachtet, und wobei jede grafische Mikroeinheit mit einer ersten sichtbaren Tinte gedruckt ist, die einen Infrarot-strahl im Wesentlichen absorbiert, und die [X.] mit zumindest ei-1
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5
-
ner zweiten, sichtbaren Tinte gedruckt ist, die einen Infrarotstrahl kaum [X.], und das optische Gerät einen Infrarotstrahl auf die Oberfläche des [X.] aussendet
und dann ein Antwortbild von der Oberfläche des Objekts als das Bild empfängt;
ein Verarbeitungsgerät, das mit dem optischen Gerät zum Empfangen des Bilds gekoppelt ist, wobei das Verarbeitungsgerät den grafischen Indikator aus dem Bild abruft und durch Verarbeiten und/oder Umwandeln des grafischen Indika-tors eine zusätzliche Information erlangt, die dem grafischen Indikator ent-spricht; und
ein Ausgabegerät, das mit dem Verarbeitungsgerät zum Ausgeben der Zusatz-information gekoppelt ist."
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglichen [X.] hinaus. Zudem offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so deut-lich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die [X.] hat das Streitpatent in geänderter Fassung weiterbeschränkt und in sieben Hilfsan-trägen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen rich-tet sich die Berufung der [X.]n, die das Streitpatent mit ihren erstinstanzli-chen Anträgen sowie drei zusätzlichen Hilfsanträgen ([X.], [X.] und [X.]) vertei-digt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel schriftlich entgegen. An der mündlichen Verhandlung hat sie -
entsprechend einer vorherigen Ankündigung -
nicht teil-genommen.
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3
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6
-
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung führt zur Abweisung der Klage im beantragten Umfang.
I.
Dass die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht erschienen ist, steht gemäß §
118 Abs.
4 Satz
1 [X.] einer Ent-scheidung durch streitiges Urteil nicht entgegen (vgl. auch [X.], Urteil vom 30.
April 1996 -
X
ZR
114/92, [X.], 757 -
Tracheotomiegerät).
II.
Das Streitpatent betrifft ein Verarbeitungssystem mit einem optischen Gerät, einer Verarbeitungsvorrichtung und einer Ausgabevorrichtung, mit dem unter Verwendung grafischer Indikatoren auf der Oberfläche eines Mediums über die dort präsentierte [X.] hinaus zusätzliche Informationen bereitgestellt werden können.
1.
In der [X.] wird ausgeführt, Informationen, die auf der Oberfläche eines Mediums, wie etwa eines Buchs, präsentiert würden, seien hinsichtlich Menge und Art durch die Größe der zur Verfügung stehenden Ober-fläche begrenzt, da hierbei eine Anzeige nur in zwei Dimensionen möglich sei. Digitale Informationen könnten zwar in mehreren Dimensionen angezeigt wer-den, aber gedruckte Informationen dennoch nicht völlig ersetzen. Stehe die Möglichkeit zur Verfügung, Informationen auf einem Medium in mehreren Di-mensionen aufzuzeichnen, könne man neben der auf der Oberfläche befindli-chen Information über eine elektronische Vorrichtung zusätzliche Informationen erhalten. Im Stand der Technik seien Verfahren bekannt, um Informationen so in ein Medium einzustellen, dass sie sich auf unterschiedlichen Ebenen befän-4
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-
7
-
den und die Lesbarkeit auf [X.] nicht durch die Informationen auf den anderen Ebenen beeinträchtigt werde. Hierfür würden entweder Sicherheitstin-ten und ultraviolette Bestrahlung oder im Infrarotbereich reflektierende [X.] einerseits und im Infrarotbereich absorbierende Tinten andererseits einge-setzt.
In der [X.] ist nicht ausdrücklich formuliert, welches [X.] Problem das Streitpatent betrifft. Vor dem oben aufgezeigten Hintergrund kann dieses
dahin formuliert werden, dass ein Verarbeitungssystem bereitge-stellt werden soll, mit dem auf der Oberfläche eines Mediums neben einer aus Text oder Bildern bestehenden [X.] weitere Informationen einge-stellt, ausgelesen und ausgegeben werden können, ohne dass die Wahrneh-mung der jeweils anderen Information wesentlich beeinträchtigt wird.
2.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der von der [X.]n mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ein Verarbeitungssystem vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (zusätzliche Merkmale im Vergleich zur erteilten Fassung unterstrichen, Gliederungspunkte des Patentgerichts
in eckigen Klammern):
1.
Das Verarbeitungssystem umfasst [V]
1.1
ein optisches Gerät [[X.]],
1.2
ein Verarbeitungsgerät [[X.]] und
1.3
ein Ausgabegerät [V.3].
2.
Das optische Gerät
2.1
dient der Erfassung eines Bildes aus einer ausgewählten Zone auf einer eine [X.] umfassenden Oberfläche eines Objekts durch einen Benutzer [[X.] und [X.].2],
8
9
-
8
-
2.2.
sendet
einen Infrarotstrahl auf die Oberfläche des [X.] aus und empfängt dann ein Antwortbild von der Oberfläche des Objekts als das Bild [[X.].3 und [X.].4].
3.
Das Bild beinhaltet einen grafischen Indikator [B.1], der
3.1
auf der Oberfläche des Objekts befestigt ist [B.3];
3.2
visuell unerheblich ist [B.3];
3.3
sich aus mehreren grafischen [X.] zusam-mensetzt [[X.]], die in einem Layout angeordnet sind, wobei das Layout einer Indikatorinformation entspricht
[[X.]a];
3.4
eine [X.] (111) und
eine [X.] (112) beinhaltet, die in einem Layout angeordnet sind, das verschiedenen Indikatorinformationen entspricht
[[X.]b],
3.4.1
wobei jede [X.] in jedem grafi-schen Indikator in der Lage ist, den entsprechen-den grafischen Indikator von benachbarten grafi-schen Indikatoren zu unterscheiden
[[X.]b] und
3.4.2
die Ausrichtung des entsprechenden grafischen Indikators zum optischen Gerät anzuzeigen
[[X.]b].
4.
Die grafischen [X.] sind
4.1
mit einer ersten sichtbaren Tinte gedruckt, die einen Inf-rarotstrahl im Wesentlichen absorbiert [B.5];
4.2
unerheblich, wenn der Benutzer die [X.] be-trachtet [B.4].
-
9
-
5.
Die [X.] [O.1]
5.1
ist mit zumindest einer zweiten sichtbaren Tinte ge-druckt, die einen Infrarotstrahl kaum absorbiert [B.6];
5.2
überlappt die grafischen [X.] auf der Oberflä-che des Objekts und koexistiert mit diesen [[X.] und O.3].
6.
Das Verarbeitungsgerät
6.1
ist mit dem optischen Gerät zum Empfangen des Bildes gekoppelt [[X.]];
6.2
analysiert
das Layout der grafischen [X.]
[[X.].3a], um
6.2.1
die Indikatorinformation abzurufen
[[X.].1 und [X.].3a] und
6.2.2
durch Verarbeiten und/oder Umwandeln der grafi-schen Indikatoren die Zusatzinformation aus der Indikatorinformation zu erlangen, die
dem grafi-schen Indikator entspricht
[[X.].2; [X.].3 und [X.].3a].
7.
Das Ausgabegerät ist mit dem Verarbeitungsgerät zum [X.] der Zusatzinformation gekoppelt [V.3].
-
10
-
3.
Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.
a)
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 5 des Streitpatents zeigt eine Ausführungsform des beanspruchten Verarbeitungssystems:

10
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-
11
-
Bei dieser Ausführungsform besteht das Medium (Objekt 51) aus Plastik, Papier oder einem anderen bedruckbaren Träger. Auf der [X.] sich mehrere Indexzonen, auf denen Symbole (511) und entsprechende Begriffe (513) angebracht sind, wie sie beispielsweise in einem Sprachlehrbuch oder einem Kinderlehrbuch vorkommen können. Diese stellen die Hauptinfor-mation im Sinne von Merkmal 5 dar. Die Indexzonen sind außerdem mit mehre-ren grafischen Indikatoren im Sinne von Merkmal 3 bedruckt, die in Figur 5 un-ter dem Bezugszeichen 512 dargestellt sind. Diese bestehen gemäß Merkmal 3.3 aus mehreren, in einem Layout angeordneten grafischen [X.]. Die Form einer grafischen Mikroeinheit ist beliebig. Sie kann beispielsweise in einem Punkt bestehen (Abs.
36).
b)
Um die Zusatzinformation erlangen zu können, ist gemäß [X.] ein optisches Gerät vorhanden, mit dem Bildinformationen aus einer ausgewählten Zone der [X.] erfasst werden können. Zur Verarbei-tung dieser Informationen dient gemäß [X.] 6 ein Verarbeitungsge-rät, das die Bildinformation analysiert, um den grafischen Indikator zu ermitteln und daraus die Zusatzinformation zu gewinnen. Diese kann je nach Inhalt in geeigneter Weise ausgegeben werden, etwa über einen Lautsprecher oder ein visuelles Anzeigefeld.
Im Ausführungsbeispiel nach Figur 5 werden diese Funktionen durch ein elektronisches System 31 erfüllt, das eine optische Einheit 311, ein [X.], ein Ausgabegerät 313, einen Lautsprecher 3131 und ein An-zeigefeld 3132 umfasst.
c)
Nach Merkmal 3.2 müssen die grafischen Indikatoren visuell uner-heblich sein. Dies bedeutet, dass sie die Wahrnehmung der [X.] auf der [X.] nicht in erheblicher Weise beeinträchtigen dürfen.
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12
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Um dies zu gewährleisten, werden die grafischen [X.], aus denen die Indikatoren bestehen, im geschilderten Ausführungsbeispiel vor-zugsweise so klein ausgebildet, dass sie vom menschlichen Auge nicht oder allenfalls als Hintergrund wahrgenommen werden (Abs.
68; 35; 12).
d)
Nach den Merkmalen 5.1 und 4.1 sind sowohl die [X.] als auch die grafischen [X.] in einer sichtbaren Tinte gedruckt.
Sichtbar in diesem Sinne ist eine Tinte, wenn sie aufgrund ihrer farbli-chen Eigenschaften vom menschlichen Auge ohne Hilfsmittel wahrgenommen werden kann. Diese Anforderung steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu der in Merkmal 3.2 definierten Anforderung, wonach die grafischen Indikato-ren visuell unerheblich sein müssen. Dennoch ist es möglich, beide [X.] zugleich zu erfüllen, etwa in der bereits erwähnten, beim [X.] nach Figur
5 beschriebenen Weise, dass die grafischen [X.] so klein ausgebildet werden, dass sie vom menschlichen Auge nicht oder allen-falls als Hintergrund wahrgenommen werden.
Komplementär dazu ist die [X.] für das optische Gerät nicht wahrnehmbar, weil dieses gemäß Merkmal 2.2 zur Erfassung der [X.] auf der [X.] einen Infrarotstrahl aussendet und die Tinte, mit der die [X.] gedruckt ist, gemäß Merkmal 5.1 einen solchen Strahl kaum absorbiert, während die für die Darstellung der grafischen [X.] eingesetzte Tinte einen solchen Strahl nach Merkmal 4.1 im Wesentlichen ab-sorbiert.
Durch das Zusammenspiel dieser Merkmale wird erreicht, dass das menschliche Auge nur die [X.] und das optische Gerät nur die gra-fischen [X.] als relevant wahrnimmt.
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Ob dieser Zweck auch auf anderem Weg erreicht werden könnte und ob der Einsatz sichtbarer Tinte besondere Vorteile bringt, ist für die Auslegung der Merkmale 4.1 und 5.1 nicht ausschlaggebend. Diese sehen zwingend eine
sichtbare Tinte vor, unabhängig davon,
ob damit weitere Vorteile erzielt werden können.
e)
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann Merkmal 4.1 nicht dahin ausgelegt werden, dass die grafischen [X.] mit einer Tinte gedruckt sind, die einen Infrarotstrahl nicht oder nur unwesentlich absorbiert.
Zwar könnte, wie die Klägerin im Einzelnen aufgezeigt hat, eine Mikro-einheit auch mit einer solchen Tinte dargestellt werden,
sofern die Oberfläche des Objekts ein anderes Absorptionsverhalten aufweist und deshalb ein ausrei-chender Kontrast erzielt werden kann. Solche Ausgestaltungen fallen indes nicht unter den Wortsinn von Merkmal 4.1, das gerade zwingend eine Absorpti-on von Infrarotlicht vorsieht.
f)
Nach [X.] 3.4 enthält der grafische
Indikator eine Hea-der-Information und eine [X.].
aa)
Die [X.] ermöglicht es, einzelne grafische Indikatoren voneinander zu unterscheiden und die Ausrichtung des Indikators relativ zum optischen Gerät zu ermitteln. In welcher
Weise dies geschieht, ist in Patentan-spruch
1 nicht näher festgelegt.
bb)
Entgegen der Auffassung der Klägerin geht aus Patentanspruch
1 hervor, welche Funktion der genannten Ausgestaltung der [X.] nach der Erfindung zukommt: Sie dient dem Zweck, die [X.] zu-verlässig zu ermitteln.
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Die Unterscheidung von benachbarten Blöcken ermöglicht es, zusam-mengehörende Informationseinheiten leicht zu erkennen. Die Ermittlung der Ausrichtung ermöglicht es,
ein Codierungssystem einzusetzen, bei dem der Inhalt der gewonnenen Information von der Leserichtung abhängt. Zwar ist in Patentanspruch 1 nicht festgelegt, dass die damit eröffneten Möglichkeiten zwingend genutzt werden müssen. Aufgrund der Festlegungen in [X.] 3.4 muss die [X.] jedoch eine Struktur aufweisen, die diese Möglichkeit zumindest eröffnet.
Aus dem Umstand, dass die erteilte Fassung von Patentanspruch
1 kei-ne entsprechenden Festlegungen enthält, können entgegen der Auffassung der Klägerin keine abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Durch die Aufnahme der ursprünglich in Patentanspruch
9 vorgesehenen Merkmalsgrup-pe 3.4 in die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung hat die [X.] den verteidigten Gegenstand beschränkt. Der Frage, welchen Anforderungen die [X.] nach der erteilten Fassung genügen musste, kommt [X.] keine ausschlaggebende Bedeutung mehr bei.
cc)
Hinsichtlich der Ausgestaltung der Inhaltsfunktion enthält [X.] 3.4 keine näheren Vorgaben.
Nach der [X.]eibung kommen insoweit verschiedene Lösungswege in Betracht. Zum einen kann die Zusatzinformation durch komprimiertes Codieren in der Indikatorinformation hinterlegt werden; in diesem Fall
kann sie durch De-codieren dieser Information erlangt werden
(Abs.
61). Alternativ kann eine Mapping-Einheit eingesetzt werden, die es ermöglicht, die Indikatorinformation mit Hilfe einer Datenbank oder Verweistabelle in die Zusatzinformation [X.] (Abs.
62
f.). Nach Merkmal 6.2.2 muss das Verarbeitungsgerät min-27
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destens für eine dieser beiden Varianten ("Verarbeiten und/oder Umwandeln") geeignet sein.
Das Umwandeln der Information kann auch mit Hilfe eines [X.] erfolgen, bei dem ein Indexwert einen Koordinatenwert auf der Ober-fläche repräsentiert. Hierbei
können unterschiedliche Koordinatenzonen gebil-det werden, denen unterschiedliche Reaktionen zugeordnet sind (Abs.
85
f.).
III.
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Gegenstand von Patentanspruch
1 in der mit dem Hauptantrag ver-teidigten Fassung sei gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht unzulässig erweitert. Auch wenn in der ursprünglichen [X.]eibung [X.]en nur im Zusammenhang mit dem in der Figur 1B dargestellten Ausführungsbeispiel angegeben seien, das eine zweidimensionale Matrix aus [X.] darstelle, entnehme der Fachmann der [X.] allgemeine Ausgestaltung der [X.], wie sie Gegenstand der [X.] 3.4 sei. Denn für den Fachmann sei unmittelbar und eindeutig erkennbar, dass die Ausgestaltung des grafischen Indikators mit einer [X.] und einer [X.] die angestrebten Wirkungen auch [X.] könne, ohne dass die [X.] in der im Ausführungsbeispiel ange-gebenen Weise verwirklicht seien.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag ver-teidigten Fassung sei auch ausführbar offenbart. Der Fachmann sei bestrebt, Probleme beim Auslesen der [X.], die bei einer Überlappung von Header-
und [X.] auftreten können, zu lösen, indem er das Verarbeitungssystem mehrere nebeneinander liegende grafische Indikatoren auslesen lasse oder für die Ausgestaltung der [X.] nur Layouts 31
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wähle, die sich vom Layout der [X.] unterschieden. Das Streit-patent gebe dem Fachmann mit den in den Figuren 1B bis 1F gezeigten Lay-outs und dem Unteranspruch
10 genügend Informationen an die Hand, um die beanspruchte Lehre mit der [X.] ohne unzumutbare
Schwierig-keiten mithilfe seines Fachwissens ausführen zu können.
Es könne dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand von Patentan-spruch
1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung durch den Stand der Technik vorweggenommen werde. Jedenfalls beruhe
er nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da er dem Fachmann, einem Ingenieur der Fachrichtungen Elektro-technik oder Informationstechnik oder einem Physiker mit mehreren Jahren Be-rufserfahrung auf dem Gebiet der Bildverarbeitung, durch die internationale Anmeldung
00/73981 ([X.]) und die US-Patentschrift 5
866
895 ([X.]) nahege-legt sei. Die Entgegenhaltung [X.] offenbare ein Verarbeitungssystem, das bis auf die [X.] 3.4 [Merkmal [X.]b] alle Merkmale von Patentan-spruch
1 aufweise. Der Fachmann, der die durch die [X.] offenbarte Lehre auch für Anwendungen implementieren wolle, bei denen die X-
und die [X.] nicht eindeutig vorgegeben seien, habe Veranlassung gehabt, im Stand der Technik nach Lösungen zu suchen, die es auch bei beliebiger Ausleserichtung und Ausrichtung ermöglichten, Positionskoordinaten zutreffend zu ermitteln. Angesichts dessen habe es nahegelegen, auf die in [X.] offenbarte Ausgestal-tung von Punktmustern zurückzugreifen, die einen aus Markierungspunkten und [X.] bestehenden [X.] und damit eine [X.] im Sinne von [X.] 3.4 aufweise.
IV.
Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in ei-nem entscheidenden Punkt nicht stand.
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17
-
1.
Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentan-spruch
1 nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hin-ausgeht.
a)
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein System mit der Merk-malsgruppe 3.4 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart. Dem steht nicht entgegen, dass diese Merkmale in dem in der Anmeldung und der erteilten Fassung formulier-ten Anspruch 9 nur zusammen mit den in den Ansprüchen
5 und 6 definierten Merkmalen beansprucht waren, nach denen der grafische Indikator mehrere [X.] umfassen muss, deren Status dadurch gekennzeichnet ist, dass eine grafische Mikroeinheit entweder vorhanden oder nicht vorhanden ist.
Dienen Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Aus-gestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, so ist es grundsätzlich zuläs-sig, das Patent durch die Aufnahme einzelner
oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken (ständige Rechtsprechung seit [X.], Beschluss vom 23.
Januar 1990 -
X
ZB
9/89, [X.]Z 110, 123, 126

Spleiß-kammer; vgl. aus neuerer Zeit etwa Urteil vom 11.
Februar 2014 -
X
ZR
107/12, [X.]Z 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn.
23

Kommunikationskanal). Auch in [X.] Zusammenhang muss die beanspruchte Erfindung jedoch in ihrer [X.] eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprüngli-chen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann ([X.], Beschluss vom 11.
September 2001

X
ZB
18/00, [X.], 49

Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom 25.
November 2014

X
ZR
119/09, [X.], 249 Rn.
27

Schleifprodukt).
37
38
39
-
18
-
Im Streitfall ist das Patentgericht mit zutreffenden Erwägungen zu der Beurteilung gelangt, dass die [X.]
3.4 den mit der Erfindung er-reichten Erfolg auch dann fördert oder fördern kann, wenn der grafische Indika-tor keine [X.] mit den in den Ansprüchen 5 und 6 vorgesehenen [X.] aufweist, und dass eine solche Ausgestaltung in den ursprünglichen [X.] als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Eine [X.], die es ermöglicht, benachbarte grafische Indikatoren zu unterscheiden und die [X.] zum optischen Gerät anzuzeigen, ist in der [X.] zwar nur in Zusammenhang mit einem Ausführungsbeispiel dargestellt, bei dem die Informationen durch das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer grafischen Mikroeinheit repräsentiert werden. Aus den Ausführungen, wo-nach unterschiedliche [X.]en eingesetzt werden können, solan-ge das System diese verwenden kann, um die entsprechende [X.] abzurufen (Anmeldung S.
9 Z.
18 bis S.
10 Z.
2) ergibt sich indes, dass nicht die konkrete Ausgestaltung der [X.] ausschlaggebend ist, [X.] deren eindeutiger Inhalt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin beruhen die nach dem Hauptan-trag vorgesehenen Merkmale nicht auf einer mosaikartigen Zusammenstellung von Merkmalen aus
mehreren unterschiedlichen Ausführungsbeispielen. Mit den unterschiedlichen Möglichkeiten zur Ausgestaltung der [X.] wird in der Anmeldung vielmehr offenbart, dass solche Informationen unabhän-gig von der Ausbildung von [X.] mit den Merkmalen der Ansprüche 5 und 6 eingesetzt werden können.
b)
Anders als die Klägerin meint, geht der Gegenstand von Patentan-spruch
1 in der Fassung des [X.] auch nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus, weil Merkmal 4.1 vorsieht, dass die gra-fischen [X.] mit einer sichtbaren Tinte gedruckt sein müssen.
40
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-
Diese Anforderung ist in den ursprünglichen Unterlagen zwar nicht aus-drücklich formuliert. Bereits dort wird aber ausgeführt, der grafische Indikator könne so winzig sein, dass er für das bloße menschliche Auge nicht sichtbar sei (Anmeldung Abs.
63 Z.
67
ff.). Daraus ergibt sich, dass die Anforderung, der grafische Indikator
müsse
visuell unerheblich sein, auch dann erfüllt werden
kann, wenn eine aufgrund ihrer Farbeigenschaften für das menschliche Auge sichtbare Tinte verwendet wird.
2.
Zu Recht hat das Patentgericht die Erfindung als ausreichend offen-bart angesehen.
a)
Die in Merkmal 3.2 vorgesehene Anforderung, dass der grafische In-dikator visuell unerheblich sein muss, lässt aufgrund ihres Wortlauts und der ergänzenden Angaben in der [X.]eibung erkennen, wie der Fachmann ihr genügen kann.
Nach den Ausführungen in der [X.]eibung ist nicht erforderlich, dass der grafische Indikator für das menschliche Auge schlechthin unsichtbar ist. Er muss lediglich optisch unauffällig sein ([X.]. Abs.
12), wofür es
genügt, wenn er so klein ausgestaltet ist, dass er allenfalls als Hintergrund wahrgenommen werden kann
([X.]. Abs.
35 und 68). Hieraus ergibt sich für den Fachmann hinreichend deutlich, dass es nicht auf die Einhaltung einer absoluten Höchst-grenze für Größe oder Farbsättigung ankommt, sondern darauf, dass
die grafi-schen Indikatoren so ausgestaltet sind, dass sie die Wahrnehmung
der [X.]
nicht beeinträchtigen. Damit steht ihm ein hinreichender Leit-faden für die praktische Ausgestaltung zur Verfügung.
Ob das Merkmal darüber hinaus geeignet ist, den geschützten Gegen-stand vom Stand der Technik abzugrenzen, ist allenfalls für die Beurteilung der 43
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20
-
erfinderischen Tätigkeit relevant, nicht aber für die Frage der ausreichenden [X.].
b)
Die Anforderungen an die Ausgestaltung der in [X.] 3.4 vorgesehenen [X.] werden durch die in den Merkmalen 3.4.1 und 3.4.2 enthaltenen Zweckangaben hinreichend deutlich definiert.
Danach muss die [X.] so ausgestaltet sein, dass einzelne grafische Indikatoren voneinander unterschieden werden können und die [X.] relativ zum optischen Gerät ermittelt werden kann. Dies kann nach den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts etwa dadurch geschehen, dass die [X.] charakteristische Zeichenkombinatio-nen enthält, die in der [X.] nicht vorkommen. Dass dieses Ziel nur dann erreicht wird, wenn die Ausgestaltung der [X.] entsprechen-den [X.]änkungen unterworfen wird, steht der Ausführbarkeit nicht entgegen.
3.
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der mit dem Haupt-antrag verteidigte Gegenstand des Streitpatents dem Fachmann durch die Ent-gegenhaltung [X.] in Verbindung mit der Entgegenhaltung [X.] nicht nahegelegt.
a)
[X.] offenbart unter anderem ein System zur Erfassung von Daten (in-formation recording system), das zum Beispiel für Bestellungen in Restaurants, Hotelbuchungen oder Sitzplatzreservierungen, aber auch zur Erfassung sonsti-ger Daten eingesetzt werden kann, bei denen zwischen mehreren, als Text [X.] als Bild dargebotenen Alternativen gewählt werden kann ([X.] S.
12 Z.
1-14; S.
37 Z.
14
ff). Als weiteres Beispiel nennt [X.] die Dokumentation des Ergebnis-ses einer Fahrzeuginspektion, bei der mit dem erfindungsgemäßen System De-fekte von Fahrzeugteilen erfasst und nach ihrem Ausmaß klassifiziert werden können ([X.] S.
37 Z.
26
ff). Das System umfasst ein Medium (product), auf des-sen Oberfläche unterschiedliche Optionen (information alternatives) angegeben 48
49
50
51
-
21
-
werden, die der Nutzer anwählen kann. Dabei ist jeder der Optionen ein eigener Codebereich zugeordnet (associated code area, [X.] S.
3 Z.
31
ff.). Der Code ist in Form von kleinen Grafikstrukturen aufgebracht, die für das menschliche Auge nicht sichtbar oder zumindest so diskret gehalten sind, dass sie das [X.] des Mediums nicht beeinträchtigen. Als mögliche Ausführungsform wird der Druck mit einer
schwarzen kohlenstoffbasierten Tinte angeführt, die Infrarotlicht absorbiert. Eine mit solchen Codes bedruckte Fläche werde vom menschlichen Auge nur als leichter Grauton wahrgenommen ([X.] S.
32 Mitte). Ferner umfasst das System eine Vorrichtung zum Erfassen der vom Nutzer ausgewählten Option, die den [X.] in dem der jeweiligen Option zu-geordneten Codebereich mit einem Sensor ausliest, sowie einen Prozessor (Verarbeitungseinheit) mit einer Software zur Auswertung des [X.], um dessen Position zu bestimmen ([X.] S.
10 Z.
12
ff.).
b)
[X.] offenbart damit -
wie auch die [X.] nicht in Zweifel zieht -
die [X.]n 1, 2, 4, 5 und 6 sowie die Merkmale 3.1, 3.2, 3.3 und 7.
c)
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Merkmal 3.4.2 nicht offen-bart.
aa)
Bei dem in [X.] offenbarten System ist die Oberfläche des Objekts mit einem zweidimensionalen [X.] (two-dimensional position code) ver-sehen, der die x-
und y-Koordinaten der jeweiligen Position auf der [X.] repräsentiert.
Um eindeutige Positionsangaben zu ermöglichen, werden in einem [X.] Ausführungsbeispiel ([X.] S.
15 Z.
6
ff.) auf der [X.] mehrere Reihen von [X.] aufgebracht, wobei große Punkte den Wert 1 und [X.] Punkte den Wert 0 repräsentieren. Diese [X.] sind so ausgestaltet, 52
53
54
55
-
22
-
dass eine Matrix aus 5
x
5 Werten ein eindeutiges Paar aus x-
und y-Koordinaten darstellt.
In einem zweiten Ausführungsbeispiel ([X.] S.
23 Z.
15
ff.) sind aufge-druckte Punkte so an einem virtuellen Raster ausgerichtet, dass jeder Punkt vier unterschiedliche Zahlenwerte und damit jeweils einen Binärwert für die x-
und die y-Richtung repräsentieren kann. Eine Matrix aus 3
x
3 ([X.]
Fig.
3 und S.
24 Z.
11
f.) oder 4
x
4 ([X.] S.
25 Z.
15
f.) solcher Zahlenwerte stellt ein ein-deutiges Paar aus x-
und y-Koordinaten dar.

bb)
Die Auswertung dieser Information erfordert, dass die x-
und die y-Richtung des Mediums bekannt sind.
Dies ergibt sich, wie das Patentgericht im Zusammenhang mit der [X.] auf erfinderische Tätigkeit zutreffend dargelegt hat, aus dem Umstand, dass die Matrizen aus 5
x
5, 3
x
3 bzw. 4
x
4 Werten in horizontaler Richtung andere Zahlenfolgen aufweisen können als in vertikaler Richtung.
56
57
58
-
23
-
cc) Weder die zur Repräsentation von [X.] eingesetzten Punkt-muster noch das zur Definition von vier unterschiedlichen Zahlenwerten einge-setzte virtuelle Raster enthalten Informationen, aus denen der Verlauf dieser beiden Richtungen zu entnehmen ist.
Folglich muss die Ausrichtung der Ober-fläche zum Lesegerät feststehen, damit die eingelesenen Daten korrekt inter-pretiert werden können. Damit fehlt es an einer [X.] im Sinne von Merkmal 3.4.2.
dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin werden in [X.] [X.]en, anhand derer die Ausrichtung
erkannt werden kann, auch in dem Ausführungsbeispiel, das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur
2 darge-stellt ist, nicht offenbart.

Sowohl die aus der Buchstabenfolge
"SEK"
und einer Zahl bestehenden Angaben
am rechten Rand als auch die zwischen den einzelnen Textzeilen [X.]en Linien gehören wie die Bezeichnung der einzelnen Gerichte zu den-jenigen Informationen, die für den Nutzer bestimmt sind
([X.]). Die
59
60
61
-
24
-
Buchstabenfolge
"SEK"
stellt nach der [X.] 4217 für Währungsabkürzun-gen
den Code
für Schwedische Kronen
dar.
Mithin handelt es sich bei den Textpassagen
am rechten Rand um Preisangaben für die auf der Speisekarte aufgeführten Gerichte. Die Linien dienen der grafischen Gestaltung.
Dass diese Angaben darüber hinaus auch maschinenlesbar ausgestaltet sind und zur Ermittlung der Ausrichtung herangezogen werden, lässt sich weder der [X.]eibung noch dem sonstigen Inhalt von [X.] entnehmen. Zwar mögen beide Elemente zu diesem Zweck geeignet sein. Dies ist indes weder in [X.] of-fenbart noch so offensichtlich, dass der Fachmann diese Information gleichsam mitliest.
d)
Darüber hinaus ist auch Merkmal 3.4.1 nicht offenbart.
Die Punktmuster und das virtuelle Raster enthalten keine Informationen, mit denen benachbarte grafische Indikatoren voneinander unterschieden wer-den können. Vielmehr bildet bei beiden Ausführungsbeispielen jeder einzelne Punkt einen Bestandteil von mehreren Matrizen, die gleichsam ineinander ver-schachtelt sind. Eine Unterscheidung einzelner Matrizen ist zwar dadurch mög-lich, dass diese stets aus einer festen Anzahl von aufeinanderfolgenden Punk-ten in horizontaler und senkrechter Richtung (5
x
5, 3
x
3 bzw. 4
x
4) bestehen. Die zur Unterscheidung erforderlichen Angaben ergeben sich aber nicht aus einer durch grafische [X.] repräsentierten [X.], [X.] aus der Definition der Regeln, nach denen die Punktfolgen interpretiert werden.
e)
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts hatte der Fachmann keine Veranlassung, das in [X.] offenbarte [X.] durch die in [X.] offenbarte Codierung zu ersetzen.
62
63
64
65
-
25
-
aa)
[X.] offenbart ein Medium zur Aufzeichnung von Daten und ein Sys-tem zur Wiedergabe der entsprechenden Daten.
Auf dem Medium befindet sich ein Punktecode (dot code), der aus einem Datencode (data code) und einem [X.] (pattern code) besteht. Der [X.] entspricht den auf dem Medium befindlichen Multimedia-Inhalten, die wiedergegeben werden sollen. Der [X.] dient der Bestimmung eines Lesereferenzpunktes (read reference point). Er besteht aus [X.] (pat-tern dots) und Markierungen ([X.], [X.] Sp.
1 Z.
65 bis Sp.
2 Z.
7; Sp.
5) sowie optional aus [X.] (guide codes,
[X.] Sp.
8 Z.
49-64) und ermög-licht es, die Ausrichtung zwischen den Pixeln des zur Bilderfassung eingesetz-ten Sensors ([X.], [X.]) und den Datenpunkten akkurat zu bestimmen ([X.] Sp.
5 Z.
15-20 und Z.
53-65) sowie
die einzelnen Datenblöcke voneinander abzugrenzen ([X.]
Sp.
6 Z.
33-39).
bb)
Für den Fachmann ergab sich keine Veranlassung, diese Art der Codierung auch bei dem in [X.] offenbarten System einzusetzen.
(1)
Der Fachmann hatte allerdings Anlass, das in [X.] offenbarte System dahin weiterzuentwickeln, dass eine Auswertung der Information auch dann möglich ist, wenn die Ausrichtung der Oberfläche zu dem Lesegerät nicht oder nicht exakt bekannt ist.
Wie bereits oben dargelegt, setzt das in [X.] offenbarte System voraus, dass die Ausrichtung der Oberfläche zu dem Lesegerät bekannt ist. Diese [X.] verlangt
besondere Vorkehrungen, die nicht in jedem der in [X.] ge-nannten Anwendungsbeispiele ohne weiteres getroffen werden können. Dies gab dem Fachmann Anlass, das in [X.] offenbarte System dahin [X.], dass die Ausrichtung anhand der optisch erfassten Informationen ermit-telt werden kann.
66
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68
69
70
-
26
-
(2)
Hierfür lag es jedoch nicht nahe, auf die in [X.] offenbarte Lösung zurückzugreifen.
(a)
Das in [X.] offenbarte System bietet bei isolierter Betrachtung zwar
genau den gesuchten Vorteil. Die dort offenbarte [X.] ist zudem nicht auf bestimmte Einsatzzwecke beschränkt, sondern überall einsetzbar, wo ma-schinenlesbare Daten von einer zweidimensionalen Oberfläche eingelesen werden, ohne dass die Ausrichtung zwischen Oberfläche und Lesegerät vorde-finiert ist.
(b)
Eine Übertragung des in [X.] offenbarten [X.]s hätte in-des eine
Abkehr von der in [X.] eingehend geschilderten Anordnung der [X.] in einander überlappenden Teilbereichen erfordert.
Der in [X.] offenbarte [X.] trennt einzelne Bereiche mit Inhaltsin-formation zumindest in einer Richtung voneinander ab. Eine Übertragung die-ses Prinzips auf eine Codierung mit überlappenden Teilbereichen wäre, wie die [X.] in der Berufungsbegründung aufgezeigt hat, zumindest mit erhebli-chen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Sie mag dadurch erreichbar sein, dass Rasterpunkte und Markierungen angebracht werden, die keine Auftren-nung in einzelne Teilbereiche bewirken, wie dies die Klägerin in der Berufungs-erwiderung aufgezeigt hat. Dies ist indes gerade nicht der Lösungsweg des Streitpatents, das eine Unterscheidung benachbarter grafischer Indikatoren in Merkmal 3.4.1 zwingend vorsieht.
(c)
Ein Verzicht auf die in [X.] vorgeschlagene Überlappung mehrerer Teilbereiche mag für den Fachmann möglich gewesen sein. Aus [X.] ergab sich dafür angesichts der zentralen Bedeutung, die diesem [X.] dort bei-gemessen wird, indes keine Veranlassung.
71
72
73
74
75
-
27
-
Den Angaben in [X.] ist allerdings zu entnehmen, dass die mit diesem Prinzip erzielbaren Vorteile für zahlreiche praktische Anwendungsfälle nicht er-forderlich sind. So wird in [X.] ausgeführt, mit einer Matrix aus 6
x
6 Symbolen, einem
nominellen Symbolabstand von 0,3
mm und einer Auflösung von 0,03
mm könnten Positionsangaben für eine Oberfläche von 4,6 Millionen km² angegeben werden ([X.] S.
31/32). Eine solche Genauigkeit ist für viele der in [X.] angegebenen Einsatzzwecke, etwa das Auslesen von einzelnen Bereichen ei-ner Buchseite oder einer Speisekarte, bei weitem nicht erforderlich.
Dennoch wird in [X.] gerade dieses Codierungssystem als wesentlicher Teil der Gesamtlösung dargestellt. Eine Abkehr von diesem Prinzip mag [X.] vorteilhaft gewesen sein, weil dem Vorteil einer Bestimmbarkeit der Lese-richtung allenfalls unwesentliche Nachteile bei der Genauigkeit der Positionsbe-stimmung entgegenstanden. Angesichts des hohen Stellenwerts, den die [X.] in [X.] gerade diesem Merkmal beimessen, ergab sich aus [X.] indes keine Anregung, diesen Schritt zu gehen.
Vor diesem Hintergrund ergab sich aus [X.] keine weitergehende Anre-gung. Eine vollständige Übernahme der [X.] 3.4 hätte vielmehr eine vollständige Abkehr von einem in [X.] als zentral dargestellten Lösungsprin-zip bedeutet. Hierzu findet sich in [X.] keine Anregung.
4.
Die angefochtene Entscheidung stellt
sich nicht aus anderen Grün-den als im Ergebnis zutreffend dar.
a)
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung nicht wegen mangelnder Klarheit für nichtig erklärt werden.
76
77
78
79
80
-
28
-
Im Nichtigkeitsverfahren ist eine Prüfung der Klarheit jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprü-chen enthalten war (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Oktober 2015

X
ZR
11/13, [X.], 361 Rn.
31 -
Fugenband).
Danach scheidet im Streitfall eine Prüfung auf Klarheit aus. Merkmal 3.3 und die [X.] 6.2, die die von der Klägerin als unklar beanstandeten Begriffe "Layout""Indikatorinformation", "Zusatzinformation"
und "Analysieren des Layouts"
enthalten, sind bereits in der erteilten Fassung von Patentan-spruch
2 vorgesehen. Merkmal 3.4 mit dem beanstandeten Begriff "Inhaltsin-formation"
ist aus der erteilten Fassung von Patentanspruch
9 übernommen. Das in anderem Zusammenhang ebenfalls als unklar beanstandete Merkmal "visuell unerheblich"
ist bereits in der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 vorgesehen.
b)
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand von Patentanspruch
1 nicht durch die US-Patentschrift
5
661
506 ([X.]) vorweggenommen oder nahegelegt.
aa)
In [X.] ist ein System zur Erfassung von handschriftlichem Text, Zeichnungen oder jeder anderen graphischen Darstellung auf speziell präpa-riertem Papier während des [X.] offenbart.
Zum Schreiben wird vorzugsweise eine Tinte eingesetzt, die für Infrarot-licht durchlässig ist. Das Schreibgerät ist ferner mit einer Kamera versehen, die eine Infrarotlichtquelle aufweist. Während des [X.] erfasst die Ka-mera auf dem Papier aufgebrachte Pixel, die Positions-
und Richtungsangaben enthalten. Diese Pixel sind mittels einer Tinte aufgebracht, die Infrarotlicht ab-sorbiert und für das menschliche Auge nicht sichtbar ist ([X.] Sp.
8 Z.
40-42). In einem Ausführungsbeispiel besteht jedes Pixel aus einer Matrix von
32 kleinen 81
82
83
84
85
-
29
-
Quadraten (encoding squares), die um ein in der Mitte angeordnetes größeres Quadrat (homing feature) angeordnet sind. Die kleineren Quadrate enthalten binäre Informationen, die durch das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Infrarottinte repräsentiert werden. 16 dieser Quadrate enthalten Angaben zur Position des Pixels auf dem Blatt (je 8
Bit für x-
und y-Koordinaten). Die Ausrichtung des Pixels wird dadurch kenntlich gemacht, dass das Quadrat an der unteren rechten Ecke jedes Pixels nicht bedruckt ist, während die Quadrate an den drei anderen Ecken bedruckt sind ([X.] Sp.
7 Z.
52 bis Sp.
8 Z.
35 mit Figur
8).

bb)
Entgegen der Auffassung der [X.]n ist damit die Merkmalsgrup-pe 3.4 vollständig offenbart.
Die in [X.] eingesetzten Pixel stellen grafische Indikatoren im Sinne dieser [X.] dar. Sie enthalten eine [X.] in Form einer Positi-onsangabe. Als [X.] zur Unterscheidung benachbarter Pixel 86
87
-
30
-
dient das in der Mitte angeordnete größere Quadrat, mit dessen Hilfe die [X.] kleineren Quadrate als zu dem jeweiligen Pixel zugehörig ermittelt wer-den können. Als [X.] zur Anzeige der Ausrichtung dienen die vier kleinen Quadrate an der Ecke eines Pixels.
cc)
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist indes Merkmal 4.1 nicht vollständig offenbart.
Die auf dem Papier aufgebrachten Pixel sind zwar mit einer Tinte ge-druckt, die einen Infrarotstrahl im Wesentlichen absorbiert. Diese Tinte ist aber für das menschliche Auge nicht sichtbar.
dd)
Entgegen der Auffassung der Klägerin war der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand von Patentanspruch
1 nicht durch [X.] und das präsente technische Wissen des Fachmanns nahegelegt.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es zum präsenten Wissen des Fachmanns gehörte, dass für Einsatzzwecke wie in [X.] Infrarotlicht absorbie-rende Tinte zur Verfügung steht, die für das menschliche Auge sichtbar ist. Ei-nem Einsatz solcher Tinte für das in [X.] offenbarte System stand nach dem un-widersprochen gebliebenen Vorbringen der [X.]n jedenfalls der Umstand entgegen, dass die auf das Papier aufgebrachten Quadrate so groß sind, dass sie die Wahrnehmung des geschriebenen oder gezeichneten Inhalts auf der [X.] in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt hätten.
Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob es möglich ist, die in [X.] einge-setzten massiven Quadrate ähnlich der im Streitpatent oder in [X.] beschriebe-nen Methode in eine Ansammlung kleinerer Punkte aufzulösen, die für das menschliche Auge nicht oder nur als nicht störendes Hintergrundbild wahr-88
89
90
91
92
-
31
-
nehmbar sind. Aus [X.] ergab sich jedenfalls keine Anregung, diesen Weg zu beschreiten.
c)
Hinsichtlich der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung WO
00/72129 ([X.]) gilt Entsprechendes.
aa)
In [X.] ist ein System offenbart, bei dem ein auf Papier ausgedruck-ter Text überlagert ist durch maschinenlesbare Informationen, die mit einer für das bloße menschliche Auge im Wesentlichen nicht sichtbaren Tinte aufge-bracht sind ([X.] S.
5 Z.
2-14). Die maschinenlesbare Information ist
in einzelne Einheiten (tags) aufgeteilt, die einen geschlossenen Ring (10) zur Erkennung der jeweiligen Einheit (detection ring) und eine Orientierungsachse (16) umfas-sen ([X.] S.
8 Z.
26-30 mit Fig.
5).

bb)
Damit fehlt es, wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, an einer [X.] von Merkmal 4.1. Umstände, die dem Fachmann Anlass hätten geben können, die in [X.] eingesetzte Tinte durch eine sichtbare Tinte zu [X.] und visuelle Beeinträchtigungen der [X.] durch geeignete gra-93
94
95
-
32
-
fische Ausgestaltung zu vermeiden, sind weder aufgezeigt noch sonst ersicht-lich.
d)
Aus der US-Patentschrift 4
604
065 ([X.]) ergibt sich keine abwei-chende Beurteilung.
[X.] offenbart ein System, in dem bestimmte lesbare Bereiche eines Buchs oder dergleichen so ausgestaltet sind, dass sie Infrarotlicht in [X.] Maße reflektieren. Anhand des mit Hilfe eines Lesegeräts ermittel-ten [X.] kann dem Benutzer eine Rückmeldung gegeben werden, etwa darüber, ob er die richtige von mehreren angebotenen Antwortmöglichkei-ten auf eine Frage ausgewählt hat ([X.] Sp.
3 Z.
62
ff.).
Damit fehlt es jedenfalls an einer [X.] der [X.] 3.4.
e)
Der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand des Streitpatents ist auch durch die US-Patentschrift 5
416
312 ([X.]) und die Entgegenhaltungen [X.] und [X.] nicht nahegelegt.
aa)
In [X.] sind gedruckte Dokumente, insbesondere Landkarten offen-bart, die zusätzlich zu dem an den Benutzer gerichteten Inhalt maschinenlesba-re Informationen in Form von grafischen Mustern enthalten.
Die grafischen Muster dienen der Bestimmung der jeweiligen Position auf der Oberfläche und sollen es ermöglichen, dem Benutzer zusätzliche Informati-onen zu einem Punkt anzuzeigen, den er mit Hilfe eines Lesegeräts ausgewählt hat. Als Ausführungsbeispiel wird eine sich über die gesamte Oberfläche er-streckende Matrix aus einzelnen Punkten beschrieben, die in Zeilen und [X.] mit gleichem Abstand angeordnet sind. Hierzu werden Teilflächen von je 1
x
1
mm² definiert, von denen zur leichteren Erkennung jeweils nur jede zweite bedruckt ist. Die bedruckten Teilflächen sind in 10
x
10 einzelne Punkte unter-96
97
98
99
100
101
-
33
-
teilt. Pro Zeile dienen fünf dieser Punkte als Zwischenraum, von den übrigen fünf Punkten werden jeweils drei bedruckt. Dies ermöglicht den Einsatz eines [X.], mit dem die Zahlen 0 bis 9 dargestellt werden können ([X.] Sp.
4 Z.
1
ff.). Um die Erkennung weiter zu erleichtern, wird vorgeschlagen, die be-druckten Teilflächen nach Art eines Schachbretts anzuordnen. Durch geeignete Ausgestaltung können zugleich die x-
und die y-Richtung definiert werden ([X.] Sp.
14-36).

Zum Aufbringen der grafischen Information wird an Stellen, an denen die Lesbarkeit ansonsten beeinträchtigt würde, eine Sicherheitstinte eingesetzt, die für das menschliche Auge nicht sichtbar ist, aber auf ultraviolettes Licht [X.]. An homogenen Stellen, etwa bei der Darstellung von Meeren auf einer Landkarte, kann stattdessen oder zusätzlich ein zwar sichtbares, aber nur we-nig störendes Muster aufgebracht werden ([X.] Sp.
6 Z.
6-20). Generell wird empfohlen, die Dichte der Punkte eher gering zu halten, nämlich bei weniger als 20 bedruckten Punkten je Teilbereich, wenn der [X.] für das bloße Auge sichtbar ist und weniger als 50 bedruckten Punkte je Teilbereich, wenn 102
-
34
-
der [X.] für das bloße Auge unsichtbar ist ([X.] Sp.
4 Z.
62 bis Sp.
5 Z.
3).
bb)
Damit sind die [X.]n 1, 6 und 7 sowie die Merkmale 2.1, 3.1, 3.2, 3.3, 4.2 und 5.2 offenbart.
cc)
Entgegen der Auffassung der [X.]n ist auch die Merkmalsgrup-pe 3.4 offenbart.
Wie auch die [X.] im Ansatz nicht in Zweifel zieht, ermöglicht die in [X.] offenbarte schachbrettartige Anordnung sowohl eine Unterscheidung [X.] Teilbereiche als auch die Ermittlung der x-
und der y-Achse. Dies genügt für die [X.] der [X.] 3.4.
Nach Merkmal 3.4 sind die [X.] und die [X.] in einem Layout angeordnet, das verschiedenen Indikatorinformationen ent-spricht. Ein solches Layout wird in [X.] durch die Unterteilung in bedruckte und nicht bedruckte Teilbereiche erzeugt.
Dass zur Abtrennung der einzelnen Teilbereiche nicht bedruckte Flächen benutzt werden, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Merkmal 3.4 enthält keine näheren Vorgaben dazu, durch welche gestalterischen Maßnah-men die Unterscheidung benachbarter grafischer Indikatoren und die Ermittlung der Ausrichtung ermöglicht werden. Für die Frage der [X.] ist deshalb unerheblich, ob diese Ziele mit Hilfe von bedruckten oder von nicht bedruckten Bereichen erreicht werden.
dd)
Nicht vollständig offenbart sind Merkmal 2.2, wonach das optische Gerät einen Infrarotstrahl einsetzt, und die damit korrespondierenden Merkmale 4.1 und 5.1, wonach die grafischen [X.] mit einer Infrarotlicht im We-103
104
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106
107
108
-
35
-
sentlichen absorbierenden und die [X.] mit einer Infrarotlicht kaum absorbierenden Tinte gedruckt sind.
ee)
Für den Fachmann ergab sich keine Veranlassung, für die in [X.] of-fenbarte Lösung den Einsatz von Infrarot-
anstelle von Ultraviolettlicht in [X.] zu ziehen.
Allerdings wird in den einleitenden Ausführungen von [X.] allgemein auf Sicherheitstinten hingewiesen, die nur auf Licht im nicht sichtbaren Spektrum reagieren; der ultraviolette Bereich wird dabei nur als Beispiel angeführt ([X.] Sp.
2 Z.
61, 67). Zudem enthält [X.], wie bereits oben dargelegt wurde, den [X.], dass zumindest an bestimmten Stellen der Oberfläche eine für das menschliche Auge sichtbare Tinte eingesetzt werden kann, sofern die grafische Information so ausgestaltet ist, dass sie die Wahrnehmung der für den Nutzer bestimmten ([X.] nicht entscheidend beeinträchtigt. Hieraus ergab sich jedoch auch in Zusammenschau mit [X.] und [X.] keine hinreichende Anregung, Tinte einzusetzen, die Infrarotlicht absorbiert.
Für den Fachmann mag sich zwar insbesondere aus [X.] erschlossen ha-ben, dass für diejenigen Stellen, die nach [X.] für den Einsatz sichtbarer Tinte in Frage kommen, die Verwendung
von sichtbarer, Infrarotlicht absorbierender Tinte in Betracht kommt. Dies hätte jedoch den Einsatz eines optischen [X.] erfordert, das sowohl mit Infrarot-
als auch mit UV-Licht arbeitet, weil [X.] jedenfalls für einen Teil der Oberfläche den Einsatz von [X.] und bekannte Tinten dieses Typs nach dem unbestritten gebliebenen und in der Berufungsbegründung ausdrücklich in Bezug genommenen erstin-stanzlichen Vortrag der [X.]n nur in Zusammenhang mit UV-Licht nutzbar sind. Eine Anregung zum Einsatz eines für beide Frequenzbereiche geeigneten optischen Systems ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
109
110
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-
36
-
Der Fachmann hätte mithin allenfalls dann zum Gegenstand des Streit-patents gelangen können, wenn er erkannt hätte, dass der Einsatz von Sicher-heitstinte nicht bei allen in [X.] geschilderten Anwendungsfällen erforderlich ist, so dass die Verwendung
von Infrarotlicht absorbierender Tinte für einen Teil dieser Anwendungsfälle eine vorteilhafte Alternative darstellt. Auch hierfür ist eine Anregung indes nicht aufgezeigt.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit §
92 Abs.
1 und §
91 Abs.
1 ZPO.
[X.]
[X.]
Deichfuß

[X.]
Marx
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 22.04.2015 -
6 Ni 7/14 -

112
113

Meta

X ZR 87/15

08.08.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2017, Az. X ZR 87/15 (REWIS RS 2017, 6829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6829

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 87/15

6 Ni 7/14

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