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PDF anzeigen [X.][X.] vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den [X.]uss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 6. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht an-fechtbar ([X.], [X.]. v. 1. Juni 2006 - [X.] ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk-ZPO/[X.], § 574 Rn. 15). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nicht-zulassungsbeschwerde nicht (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 574 Rn. 9). Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des [X.] und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger be-deutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, 116). Auch von [X.] wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher [X.] - 3 - gen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten ([X.]/[X.], ZPO 25. Aufl., § 574 Rn. 16). Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.11.2005 - 30 C 134/05 - [X.], Entscheidung vom 06.06.2006 - 9 [X.]/05 -
Meta
12.10.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZA 24/06 (REWIS RS 2006, 1389)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1389
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