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PDF anzeigen[X.][X.] vom 10. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 10. Mai 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 4. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 300 • festgesetzt. Gründe: Die Eingabe vom 17. Januar 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu [X.] und als solche gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses vom 4. Dezember 2006 beim [X.] (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und ein Zulassungsgrund im 1 - 3 - Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO nicht besteht; das [X.] hat zutref-fend entschieden. Ein Anspruch auf Bestellung eines Notanwalts besteht nicht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). 2 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.10.2005 - 2 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 04.12.2006 - 15 U 247/05 -
Meta
10.05.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2007, Az. IX ZA 3/07 (REWIS RS 2007, 3863)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3863
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