Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2018, Az. XII ZA 10/18

12. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 3386

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zulassung der Rechtsbeschwerde in einer Kindschaftssache: Grundsätzliche Bedeutung einer Sache; Verfahrenskostenhilfebewilligung bei fehlender Grundsatzbedeutung der zugelassenen Rechtsbeschwerde


Leitsatz

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 8. Februar 2010, II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047).

2. Ergeben sich aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. April 2013, XII ZR 159/12, FamRZ 2013, 1199).

Tenor

Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens versagt.

Gründe

1

Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO).

2

1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

3

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. [X.] ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom [X.] bisher nicht entschieden worden ist und von einigen [X.]en unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. [X.] Beschluss vom 8. Februar 2010 - [X.]/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3 mwN; Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - [X.] - FamRZ 2013, 1199 Rn. 4 mwN).

4

b) Gemessen hieran hat die Frage, „ob die Begutachtung in [X.] zu den psychologischen Tätigkeiten zählt, die die Aufarbeitung und Überwindung [X.] oder sonstiger Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, und damit nicht vom Approbationsvorbehalt umfasst“ ist, keine grundsätzlichen Bedeutung. Der Gesetzgeber hat diese Frage unlängst bejaht (Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 14. Oktober 2016, [X.] I 2222) und § 163 FamFG seine aktuelle, ab 15. Oktober 2016 geltende Fassung verliehen. Ein Approbationsvorbehalt kann der Norm bezogen auf die vorgenannte Fragestellung nicht entnommen werden. Es fehlt auch an einer veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidung, die von der angefochtenen Entscheidung des [X.]s zu der vorgelegten Rechtsfrage abweicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dazu in der Literatur unterschiedliche bzw. abweichende Meinungen vertreten werden.

5

2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - [X.] - FamRZ 2013, 1199 Rn. 9 mwN).

6

Diese sind hier nicht gegeben.

7

Das [X.] hat auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eine umfassende Abwägung vorgenommen, die auch auf die Einwendungen des [X.] im Rahmen seiner Beschwerdebegründung eingeht. Die Einschätzung des [X.]s hält sich dabei im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist [X.] nicht zu beanstanden.

Dose     

        

Schilling     

        

Günter

        

Botur      

        

Krüger      

        

Meta

XII ZA 10/18

26.09.2018

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Nürnberg, 15. Dezember 2017, Az: 11 UF 819/17

§ 70 Abs 2 S 1 Nr 1 FamFG, § 114 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2018, Az. XII ZA 10/18 (REWIS RS 2018, 3386)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1393 REWIS RS 2018, 3386

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 32/18 (Bundesgerichtshof)

Zulassung der Rechtsbeschwerde in einer Familiensache: Grundsätzliche Bedeutung einer Sache; Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe


XII ZB 544/18 (Bundesgerichtshof)

Verfahrenskostenhilfeverfahren in einer Familiensache: Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage als Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; …


V ZA 22/18 (Bundesgerichtshof)

Zwangsversteigerung aus einer Vollstreckungsunterwerfungsklausel in einer Grundschuldbestellungsurkunde: Entbehrlichkeit der Zustellung von Unterlagen über die Rechtsnachfolge; …


XII ZB 110/16 (Bundesgerichtshof)

Familiensache: Abstammungsstatut eines Kindes nach den verschiedenen Anknüpfungsalternativen; Bestimmung der Abstammung nach türkischem Sachrecht


XII ZB 164/14 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Ausschluss bei Bezug einer Conterganrente


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.