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Zulassung der Rechtsbeschwerde in einer Familiensache: Grundsätzliche Bedeutung einer Sache; Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 8. Februar 2010, II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047).
2. Ergeben sich aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. April 2013, XII ZR 159/12, FamRZ 2013, 1199).
Den Antragstellern wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens versagt.
Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Antragsteller keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO).
1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. [X.] ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom [X.] bisher nicht entschieden worden ist und von einigen [X.]en unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. [X.] Beschluss vom 8. Februar 2010 - [X.]/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3).
b) Gemessen hieran hat die Frage, ob bzw. wie die Abgaben des Antragsgegners an die [X.] unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, keine grundsätzliche Bedeutung. Einschlägige Entscheidungen des [X.]s hierzu gibt es bislang zwar nicht. Es fehlt aber auch an einer veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidung, die von der angefochtenen Entscheidung des [X.]s zu der vorgelegten Rechtsfrage abweicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dazu in der Literatur unterschiedliche bzw. abweichende Meinungen vertreten werden.
2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - [X.] - FamRZ 2013, 1199 Rn. 9 mwN).
Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der vom [X.] entwickelte Lösungsansatz, die Abgabe für die [X.] in Höhe des geltenden Kirchensteuersatzes von 9 % der als Bemessungsgrundlage herangezogenen Einkommensteuer zu berücksichtigen, ist zutreffend. Damit wird dem Spannungsverhältnis zwischen der Sicherung des Existenzminimums der unterhaltsberechtigten Kinder und der Glaubensfreiheit des [X.] hinreichend Rechnung getragen.
Zwar hat das [X.] bei der Umsetzung seines Lösungsansatzes nicht bedacht, dass die Einkommensteuer zunächst gemäß § 51 a Abs. 2 iVm § 32 Abs. 6 EStG – wie beim Solidaritätszuschlag – um die dort genannten Freibeträge hätte bereinigt werden müssen, bevor von der verbleibenden Steuerschuld der 9 %ige Anteil ermittelt wird. Dieser sich zu Lasten der Antragsteller auswirkende Fehler wird allerdings teilweise dadurch ausgeglichen, dass die vom [X.] errechnete Einkommensteuererstattung höher ausgefallen ist, was sich wiederum zu Lasten des Antragsgegners ausgewirkt hat. Im Übrigen ergibt die vom Senat durchgeführte und alle wesentlichen Streitpunkte berücksichtigende Unterhaltsberechnung, dass die Antragsteller durch die angefochtene Entscheidung nicht benachteiligt worden sind; die Unterhaltsberechnung hat vielmehr ergeben, dass die Antragsteller in der Summe sogar mehr vom [X.] zugesprochen erhalten haben, als ihnen nach der rechtlichen Einschätzung des Senats zugestanden hätte.
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Meta
15.08.2018
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 22. Dezember 2017, Az: 4 UF 249/17
§ 70 Abs 2 S 1 Nr 1 FamFG, § 113 Abs 1 FamFG, § 114 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2018, Az. XII ZB 32/18 (REWIS RS 2018, 4768)
Papierfundstellen: MDR 2019, 55 REWIS RS 2018, 4768
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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