Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.06.2013, Az. VI ZR 128/12

6. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4777

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Gegenstand

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II infolge verletzungsbedingten Wegfalls der Erwerbsfähigkeit als Erwerbsschaden


Leitsatz

Ein Erwerbsschaden im Sinne des § 842 BGB entsteht auch demjenigen, der infolge des verletzungsbedingten Wegfalls seiner Erwerbsfähigkeit seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus § 19 SGB II verliert.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten [X.] auf Ersatz von Rentenleistungen und Beiträgen zur Rentenversicherung in Anspruch.

2

Die im Januar 1960 geborene [X.] wurde am 20. Mai 2007 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. [X.] war im Unfallzeitpunkt arbeitslos und bezog [X.] Wegen ihrer schweren Verletzungen bezieht sie seit 1. Mai 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

3

Die Klägerin begehrt anteiligen Ersatz der von ihr in der [X.] vom 1. Mai 2008 bis 30. November 2010 erbrachten Rentenzahlungen in Höhe des von [X.] ohne die unfallbedingt eingetretene Erwerbsunfähigkeit bezogenen Arbeitslosengeldes [X.] Darüber hinaus verlangt sie Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2008 bis 30. November 2010 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr weitere unfallbedingt an [X.] erbrachte Rentenleistungen sowie weitere Beitragsausfälle zu ersetzen.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

A.

5

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 361 veröffentlicht ist, hat angenommen, dass die Klägerin gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers keinen Anspruch auf Regress habe. Bei den Rentenzahlungen und dem Beitragsregress handele es sich nicht um sachlich kongruente Leistungen zu den wegen des unfallbedingt weggefallenen [X.] erlittenen Nachteilen. Der Wegfall des [X.] sei nicht als ersatz- und übergangsfähiger Erwerbsschaden im Sinne des § 842 [X.] zu bewerten. [X.] könnten nur bei dem Verlust solcher staatlicher Leistungen entstehen, denen eine Lohnersatzfunktion zukomme. Das [X.] folge jedoch dem im Sozialrecht herrschenden Bedürftigkeitsprinzip. Ihm müsse eine Lohnersatzfunktion abgesprochen werden. Die Leistungen nach dem [X.] stellten sich als Spezialfall der Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige dar. Sie würden nicht dadurch zu Lohnersatzleistungen, dass sie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] Erwerbsfähigkeit voraussetzten. Das Merkmal der Erwerbsfähigkeit diene vielmehr dazu, den Vorrang der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu rechtfertigen.

B.

6

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

I.

7

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Berufung der Klägerin auch insoweit zulässig, als sie sich gegen die Abweisung der Ansprüche auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung richtet. Die Berufungsbegründung genügt in vollem Umfang den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Denn sie lässt erkennen, aus welchen Gründen die Klägerin das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1716; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 520 Rn. 31). Das [X.] hat die Klage hinsichtlich des [X.] mit der Begründung abgewiesen, dass es an einem übergangsfähigen Ersatzanspruch der Klägerin fehle, da ihr kein Erwerbsschaden entstanden sei. Diese Beurteilung hat die Klägerin in der Berufungsbegründung angegriffen und sich mit ihr inhaltlich auseinandergesetzt.

II.

8

Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der an S. erbrachten Rentenleistungen und von entgangenen Beiträgen zur Rentenversicherung aus § 823 Abs. 1, § 842 [X.], § 7 Abs. 1, §§ 11, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 [X.] aF, § 116 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht verneint werden.

9

1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, S. sei infolge des Unfalls kein Erwerbsschaden im Sinne der § 842 [X.], § 11 Satz 1 StVG entstanden.

a) Da S. im [X.]punkt des Unfalls arbeitslos war und auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie in der Folgezeit in eine Arbeitsstelle hätte vermittelt werden können, hat sie allerdings keinen konkreten [X.] erlitten. Ein solcher ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

b) Wie die Revision mit Erfolg geltend macht, liegt ein ersatzfähiger Erwerbsschaden jedoch darin, dass S. infolge des Unfalls erwerbsunfähig geworden ist und dadurch ihren Anspruch auf [X.] aus § 19 [X.] verloren hat.

aa) Gemäß § 842 [X.], § 11 Satz 1 StVG erstreckt sich bei einer Körperverletzung die Verpflichtung zum Schadensersatz auf die (Vermögens-) Nachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Dabei kommt der Arbeitskraft als solcher allerdings kein Vermögenswert zu; ihr Wegfall allein stellt deshalb auch bei "normativer" Betrachtung keinen Schaden im haftungsrechtlichen Sinne dar (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1970 - [X.], [X.]Z 54, 45, 50 ff.; vom 20. März 1984 - [X.], [X.]Z 90, 334, 336; vom 28. November 2000 - [X.], [X.], 730, 731 mwN; vom 8. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 109 Rn. 9 mwN; siehe auch [X.], Urteile vom 24. November 1995 - [X.], [X.]Z 131, 220, 225 f.; vom 8. November 2001 - [X.], [X.], 292, 293). Aus diesem Grunde entsteht demjenigen, der nur von seinem Vermögen oder seiner Rente lebt, [X.] oder arbeitslos ist, ohne Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beanspruchen zu können, allein durch den Verlust seiner Arbeitsfähigkeit noch kein ersatzpflichtiger Schaden (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1970 - [X.], [X.]Z 54, 45, 52; vom 20. März 1984 - [X.], [X.]Z 90, 334, 336; vom 8. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 109 Rn. 9 mwN).

Die Ersatzpflicht greift jedoch ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden entstanden ist. Ein solcher liegt nicht nur in dem Verlust von Arbeitseinkommen; der Erwerbsschaden umfasst vielmehr alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1984 - [X.], [X.]Z 90, 334, 336 f.; vom 8. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 109 Rn. 9; siehe auch Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - [X.], [X.], 133 Rn. 7).

bb) Ein derartiger Vermögensschaden entsteht auch demjenigen, der den Anspruch auf Gewährung von [X.] aus § 19 [X.] verliert, weil er verletzungsbedingt erwerbsunfähig geworden ist.

(1) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begründete der unfallbedingte Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe aus § 117 Abs. 1 bzw. §§ 190 ff. [X.]I in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung einen Erwerbsschaden des Verletzten (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1984 - [X.], [X.]Z 90, 334, 337 ff.; vom 18. Februar 1986 - [X.], [X.], 485, 486; vom 8. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 109 Rn. 9). Maßgeblich hierfür war, dass das Gesetz den Arbeitslosen wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung weiterhin als in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansah und der Arbeitslose seine Leistungsansprüche verlor, wenn er unfallbedingt arbeitsunfähig wurde. Denn der Rechtsanspruch auf Arbeitslosenunterstützung entstand nicht schon durch die bloße Tatsache der Arbeitslosigkeit. Er setzte voraus, dass der Arbeitslose arbeitsfähig war und sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1984 - [X.], [X.]Z 90, 334, 337; vom 8. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 109 Rn. 9; siehe auch Senatsurteil vom 18. Februar 1986 - [X.], [X.], 485, 486; Denck, [X.] 1985, 377, 378 f.).

(2) Diese Erwägungen beanspruchen auch Geltung für das mit dem [X.] am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ([X.] I S. 2954, in [X.] getreten gemäß Art. 61 am 1. Januar 2005) eingeführte [X.] (§ 19 [X.]).

(a) Zwar weist das [X.] deutliche Unterschiede zur Arbeitslosenhilfe nach altem Recht auf. Mit dem [X.] hat der Gesetzgeber ein völlig neues Leistungssystem geschaffen, das Elemente der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe in sich vereint und deshalb als spezielles Fürsorgesystem für Erwerbsfähige ohne oder ohne ausreichende Erwerbsarbeit zu qualifizieren ist (vgl. BT-Drucks. 15/1516 S. 41, 49; [X.], [X.], 795; [X.], [X.], 538, 540; [X.], 611 f.; siehe auch [X.], Urteil vom 8. Februar 2012 - [X.], [X.], 427 Rn. 14: "[X.]"; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], Einf. [X.] Rn. 219 [Stand: Mai 2010]; [X.]/[X.], [X.]/[X.]I, Vor § 1 [X.] Rn. 2, 17, 43, 57 [Stand: Januar 2008]). Das [X.] weist in stärkerem Maße als früher die Arbeitslosenhilfe Übereinstimmungen mit der Sozialhilfe auf. In Abkehr von dem [X.] wird es nicht nach dem früher erzielten Arbeitsentgelt bemessen, sondern orientiert sich an dem Bedarf des Leistungsempfängers (§§ 19 ff. [X.]; vgl. [X.] 128, 90, 95; [X.], 66 Rn. 33; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], Einf. [X.] Rn. 89 [Stand: Mai 2010]); siehe auch BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 - [X.] AS 46/08 R, juris Rn. 10; Kohte in [X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl., § 20 [X.] Rn. 3). Im Unterschied zur Arbeitslosenhilfe kommt ihm keine Lohnersatzfunktion zu (vgl. BT-Drucks. 15/1516, [X.] sowie § 3 Abs. 4 [X.]I; [X.], 66 Rn. 33; BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - [X.] [X.]/11 B, juris Rn. 8; [X.], NJW-RR 2006, 439, 440; [X.], [X.], 358; [X.], [X.], 306; [X.], [X.], 951, 953; [X.], [X.], 15; [X.], [X.], 538, 540; [X.], 611 ff.; [X.]/Steinmeyer, § 116 [X.]I Rn. 2, 16 f. [Stand: Juli 2010]; [X.], Urteil vom 6. Dezember 2007 - [X.]/7b [X.], [X.] Aktuell 2008, 888, 894; vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, § 252 Rn. 29; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2007, § 842 Rn. 65; [X.]/Burmann in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 6. D. Rn. 14 [Stand: April 2011]).

Auch sieht das [X.] den Leistungsberechtigten von [X.] nicht - wie dies früher für den Empfänger von Arbeitslosenhilfe galt - als in den Arbeitsmarkt eingegliedert an. Die Arbeitslosigkeit und die vorausgegangene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sind an[X.] als im Fall der Arbeitslosenhilfe nicht mehr Voraussetzungen der Leistung. Auch wer als [X.] nach früherem Recht nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezog, sondern nur Sozialhilfe, fällt nunmehr unter die Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß dem [X.] (vgl. [X.]/[X.], § 8 [X.] Rn. 3 f. [Stand: Juni 2012]; [X.]/[X.], § 7 [X.] Rn. 10 [Stand: Januar 2009]; [X.], [X.], 1909 f.; siehe auch [X.], Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl., Rn. 1548; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 7 Rn. 68 [Stand: Januar 2012]; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], Einf. [X.] Rn. 62 ff. [Stand: Mai 2011]).

(b) Aus diesen Gründen verneint ein Teil der Literatur und der Instanzgerichte den Eintritt eines Erwerbsschadens, wenn ein hilfebedürftiger [X.] verletzungsbedingt seinen Anspruch auf Gewährung von [X.] verliert ([X.], [X.], 611 ff.; [X.], Urteil vom 27. Juni 2012 - 14 U 193/10, juris Rn. 89; [X.]/[X.], [X.], 61, 67; [X.] [X.]/[X.], § 842 Rn. 5 [Stand: 1. Februar 2013]; [X.], Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 168; [X.], Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl., Rn. 2120, 2123; [X.] in jurisPK-[X.], 6. Aufl., § 842 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 842 Rn. 3).

Andere Stimmen im Schrifttum nehmen hingegen einen Erwerbsschaden an (vgl. [X.], [X.], 264450; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., §§ 842, 843 Rn. 48; [X.], Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 29 Rn. 160; [X.]/Burmann in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 6. D. Rn. 14 [Stand: April 2011]; [X.], [X.], 1114, 1116; [X.]. in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §§ 842, 843 Rn. 133; [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., [X.]. 30 Rn. 25 mit [X.]. 19; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2007, § 842 Rn. 79 [X.]; Waltermann in [X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl., § 116 [X.] Rn. 46; [X.]/Halm/[X.], Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 4. Aufl., [X.]itel 10 Rn. 4).

(c) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Im Gegensatz zur Sozialhilfe entsteht der Anspruch auf Gewährung von [X.] nicht schon durch die bloße Tatsache der Hilfebedürftigkeit. Vielmehr setzt er voraus, dass der Betroffene erwerbsfähig ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) und für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung steht (vgl. § 7 Abs. 4a Satz 1, § 31 Abs. 1 Nr. 2, 3 [X.], vgl. auch [X.]. 16/1696, [X.]; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], Einf. [X.] Rn. 88, 219 [Stand: Mai 2010]). Hauptziel des [X.] ist es, arbeitsfähige Arbeitslose wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das [X.] in sachlicher Hinsicht vielfältige Instrumente und Förderleistungen vor, vor allem solche, die sich im Bereich der Arbeitsförderung nach dem [X.]I bewährt haben (vgl. [X.], 185 Rn. 14; [X.], 279 Rn. 39; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], Einf. [X.] Rn. 210 [Stand: Mai 2010]; [X.]/[X.], Vor § 1 [X.] Rn. 19 [Stand: Januar 2008]; [X.] [X.]/Harich, § 16 Rn. 1, 9 f. [Stand: 1. März 2013]; [X.] in [X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl., § 16 [X.] Rn. 2, 4).

Dass das [X.] sich im Unterschied zur Arbeitslosenhilfe nicht an der Höhe des gewöhnlich erzielten Arbeitsentgelts orientiert und daher keine Lohnersatzfunktion hat, steht der Annahme eines Erwerbsschadens nicht entgegen. Die Lohnersatzfunktion einer Sozialleistung kann zwar dafür sprechen, dass mit ihrem Verlust ein Erwerbsschaden eintritt (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1984 - [X.], [X.]Z 90, 334, 337 f.; vom 8. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 109 Rn. 14). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist sie jedoch keine notwendige Bedingung für die Annahme eines Erwerbsschadens. Entscheidend ist vielmehr, dass das [X.] die [X.] von der Erwerbsfähigkeit abhängig macht und dem Leistungsbezieher ein Vermögensnachteil entsteht, wenn er infolge des verletzungsbedingten Wegfalls seiner Erwerbsfähigkeit seinen Anspruch auf [X.] verliert.

cc) Nach diesen Grundsätzen ist S. ein Erwerbsschaden entstanden. Da sie infolge des Unfalls erwerbsunfähig geworden ist, sind die Voraussetzungen für den Bezug von [X.] entfallen. Eine diese Leistung bewilligende Entscheidung war gemäß § 40 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 [X.], § 330 Abs. 3 [X.]I, § 48 Abs. 1 [X.] aufzuheben.

Ein ersatzpflichtiger Vermögensschaden ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil S. aufgrund ihrer bei dem Unfall erlittenen Verletzungen gemäß § 43 Abs. 2 [X.] Rente wegen voller Erwerbsminderung (in das [X.] übersteigender Höhe) von der Klägerin bezieht. Diese Leistung ist bei der Schadensberechnung in normativ wertender Korrektur der Schadensbilanz nicht zu berücksichtigen. Sie stellt eine Maßnahme der [X.] Sicherung und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten dar, die dem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 [X.] nicht zu [X.] kommen soll. Andernfalls würde die Bestimmung des § 116 [X.], die den Ersatzanspruch des Verletzten auf den [X.] überleitet, ihres Sinnes beraubt (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2000 - [X.], [X.], 196, 197; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., §§ 842, 843 Rn. 83; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, § 249 Rn. 135, jeweils mwN).

2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann auch ein Übergang des Anspruchs der S. auf Ersatz des ihr entstandenen Erwerbsschadens auf die Klägerin gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es nicht an der erforderlichen sachlichen Kongruenz zwischen den von der Klägerin erbrachten Leistungen und der Schadensersatzverpflichtung der [X.].

a) Sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des [X.] und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich [X.]elben Einbuße des Geschädigten dienen. Es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 - [X.], [X.], 1103 Rn. 15 mwN; vom 3. Mai 2011 - [X.], [X.], 946 Rn. 14 mwN).

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die die Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 [X.] an S. zu erbringen hatte, und der von der [X.] zu leistende Schadensersatz dienen dem Ausgleich [X.]elben Einbuße der Geschädigten. Denn die Rente ist zur Behebung des dieser unfallbedingt entstandenen Erwerbsschadens bestimmt (vgl. [X.], [X.], 473, 474; [X.], Urteil vom 30. November 2010 - 9 U 19/10, juris Rn. 29; [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., [X.]. 30 Rn. 25; [X.]/Kater, Sozialversicherungsrecht, § 116 [X.] Rn. 123 [Stand: Juni 2012]; zur Lohnersatzfunktion der Rente siehe [X.] in jurisPK-[X.], 2008, § 43 [X.] Rn. 6). Sie soll einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Einbußen schaffen, die sich daraus ergeben, dass die Fähigkeit der Geschädigten, am Erwerbsleben teilzunehmen, gesundheitsbedingt eingeschränkt ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 43 Rn. 1 [Stand: Mai 2008]).

Der Annahme sachlicher Kongruenz steht nicht entgegen, dass dem [X.] keine Lohnersatzfunktion zukommt. Es genügt, dass der Wegfall des entsprechenden Leistungsanspruchs einen Erwerbsschaden begründet und die zu erbringende Sozialleistung dem Ausgleich dieses Schadens dient.

III.

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts weder der [X.]punkt des Eintritts eines Erwerbsschadens der Geschädigten noch die für den [X.] gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche zeitliche Kongruenz beurteilt werden können. Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind insoweit in sich wi[X.]prüchlich und deshalb nicht bindend. Das Berufungsgericht stellt zum einen fest, dass die Klägerin an die Geschädigte in der [X.] vom 1. Mai 2008 bis 30. November 2010 Rentenleistungen als Ersatz für das unfallbedingt weggefallene [X.] erbracht habe. Zum anderen führt es aus, die Klägerin habe bis Ende November 2010 [X.] bezogen. Ausweislich des von der Klägerin zur Akte gereichten Bescheids der ARGE [X.] Sömmerda vom 18. Dezember 2007 wurde der Klägerin [X.] bis einschließlich 30. Juni 2008 bewilligt. Diesen [X.]punkt hat die Klägerin offensichtlich ihrem Antrag auf Ersatz entgangener Beiträge zur Rentenversicherung zugrunde gelegt; den [X.] macht sie nämlich erst ab 1. Juli 2008 geltend.

Galke                           Zoll                             [X.]

                Pauge                       von [X.]

Meta

VI ZR 128/12

25.06.2013

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 28. Februar 2012, Az: 4 U 527/11, Urteil

§ 823 Abs 1 BGB, § 842 BGB, § 7 Abs 1 StVG, § 11 S 1 StVG, § 19 SGB 2, § 116 Abs 1 S 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.06.2013, Az. VI ZR 128/12 (REWIS RS 2013, 4777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4777

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