Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2016, Az. IX ZB 66/15

9. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3622

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Gegenstand

Verbraucherinsolvenzverfahren: Pfändbarkeit der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung


Leitsatz

Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann als laufende Geldleistung insgesamt wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. August 2015 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des [X.] vom 16. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Schuldnerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 2.531,76 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen der am 15. Februar 1943 geborenen Schuldnerin wurde auf ihren beim Insolvenzgericht am 11. September 2014 eingegangenen Antrag am 15. September 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin bezieht bei der weiteren Beteiligten zu 2 eine gesetzliche Altersrente und bei der weiteren Beteiligten zu 3 eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Renten liegen jeweils unterhalb der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO).

2

Der Insolvenzverwalter hat beantragt, beide Renten nach § 36 Abs. 1 [X.], § 850e Nr. 2 und 2a ZPO zusammenzurechnen. Nach Zusammenrechnung der Renten errechne sich ein pfändbarer Betrag in Höhe von monatlich 10,47 €. Das Insolvenzgericht hat diesem Antrag entsprochen und angeordnet, der unpfändbare Grundbetrag sei in erster Linie der gesetzlichen Altersrente zu entnehmen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.] diesen Beschluss aufgehoben. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Insolvenzverwalter die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vollstreckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO, § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Insbesondere ist der weitere Beteiligte zu 1 durch die Aufhebung des Zusammenrechnungsbeschlusses beschwert, weil aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts ab dem 16. Oktober 2014 ein pfändbarer Betrag in die Insolvenzmasse fiel. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 577 Abs. 5 ZPO) und zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

4

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Pfändbarkeit der gesetzlichen Unfallrente richte sich allein nach § 54 [X.] I. Nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 [X.] I seien Ansprüche auf Geldleistungen, die durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehrbedarf ausglichen, unpfändbar. Die gesetzliche Unfallrente erfülle verschiedene Funktionen und diene nicht allein dem [X.] wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern solle auch den eingetretenen immateriellen Schaden kompensieren und den durch die Körperschäden entstandenen Mehrbedarf ausgleichen. Wegen dieser verschiedenen Funktionen sei die Unfallrente insgesamt unpfändbar.

5

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

6

a) Nach § 35 Abs. 1 [X.] erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur [X.] der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zur Insolvenzmasse. § 850e ZPO gilt entsprechend (§ 36 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 850e Nr. 2 Satz 1 ZPO sind mehrere Arbeitseinkommen auf Antrag des Insolvenzverwalters (§ 36 Abs. 4 Satz 2 [X.]) vom Insolvenzgericht als dem besonderen Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 850e Nr. 2a Satz 1 ZPO sind mit dem Arbeitseinkommen ebenfalls auf Antrag des Insolvenzverwalters auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Analog § 850e Nr. 2 und 2a ZPO werden auch unterschiedliche laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammengerechnet, soweit sie pfändbar sind ([X.], Beschluss vom 5. April 2005 - [X.], [X.], 1369, 1370; vom 3. Dezember 2009 - [X.], [X.]Z 183, 258 Rn. 2, 11; vom 18. September 2014 - [X.], [X.], 957 Rn. 13).

7

Die Pfändbarkeit von Sozialleistungen ergibt sich aus § 54 [X.] I. Danach sind laufende Geldleistungen unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 [X.] I unpfändbar. Im Übrigen können sie nach § 54 Abs. 4 [X.] I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Wie das [X.] richtig gesehen hat, ist die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung deswegen nur dann unpfändbar, wenn sie nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 [X.] I dafür bestimmt ist, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

8

b) Die Verletztenrente nach § 56 [X.] ist entgegen der Ansicht des [X.] in voller Höhe nach § 54 Abs. 4 [X.] I wie Arbeitseinkommen pfändbar. Sie fällt nicht unter § 54 Abs. 3 Nr. 3 [X.] I. Denn diese Schutzvorschrift erfasst nicht Leistungen, die den durch Körper- oder Gesundheitsschäden bedingten Einkommensverlust ausgleichen, weil dadurch kein Mehraufwand ausgeglichen wird ([X.]/[X.], [X.], 2009, § 54 [X.] I Rn. 53; [X.]/Voelzke/[X.], jurisPK-[X.] I, 2. Aufl., § 54 [X.] I Rn. 68; [X.] Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Siefert, 2016, § 54 [X.] I Rn. 37; [X.]/[X.], 2016, § 54 [X.] I Rn. 12; [X.]/[X.], Soziale Kranke[X.]ersicherung, Pflegeversicherung, 2016, § 54 [X.] I Rn. 27).

9

aa) Von den Zivilgerichten wurde die gesetzliche Unfallrente bislang als pfändbar angesehen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2005 - [X.], [X.]; [X.], Beschluss vom 22. Januar 2009 - 8 T 8/09, BeckRS 2010, 03373 - jeweils unter Hinweis auf § 850b ZPO; LG Heilbronn, [X.] 2015, 588). Ebenso hat das [X.] entschieden: Die Verletztenrente nach § 56 [X.] stelle keine § 53 Abs. 3 Nr. 3 [X.] I unterfallende Leistung dar ([X.] Aktuell 2014, 760 Rn. 37). Das [X.] hat die Entscheidung zwar abgeändert, zu dieser Frage jedoch keine Stellung genommen, weil es die [X.] im Gegensatz zum [X.] für unzulässig erachtet hat (BSG, Urteil vom 26. April 2016 - [X.] U 13/14 R, [X.] Aktuell 2016, 456 Rn. 16, 18 ff).

Die Literatur stimmt dem ganz überwiegend zu. Die Verletztenrente nach §§ 56 ff. [X.] gleiche nur den durch Körper- und Gesundheitsschäden bedingten Einkommensverlust aus und falle deswegen nicht unter § 54 Abs. 3 Nr. 3 [X.] I ([X.]/[X.], aaO; [X.]/Voelzke/[X.], aaO; [X.] Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Siefert, aaO; [X.] Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Ricke, 2016, § 56 [X.] Rn. 2; Kohte in [X.]/[X.]Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., [X.], 3., Rn. 19; vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850i Rn. 27; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1369a, 1378; vgl. auch [X.], [X.]K 18, 377, 381). Dem entspricht die Handhabung in der Praxis (vgl. [X.], [X.], 205, 206). [X.] wird allenfalls, ob ein der Grundrente nach dem [X.] entsprechender Teil der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung unpfändbar ist ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 2010, § 56 [X.] Rn. 8 im Hinblick auf § 18a Abs. 3 Nr. 4 [X.] IV und § 93 Abs. 2 Nr. 2 [X.] VI im Unterschied zu heute §§ 11, 11a [X.] II).

bb) Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist nach den Regelungen der §§ 56 ff [X.] nicht dazu bestimmt, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 [X.] I), ihr kommt vielmehr eine [X.] zu.

(1) Auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung diese [X.] der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung betont.

(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit dem Erwerbsschaden des Unfallgeschädigten in vollem Umfang kongruent, weil die Zweckbestimmung dieser Rente ausschließlich im Ausgleich des (abstrakt berechneten) [X.] liegt (§ 116 [X.] X). Sie stellt eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür dar, dass der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt ist, sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei wird nicht auf den tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang abgestellt, sondern nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfähigkeit ermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch in Wettbewerb treten kann. Die Verletztenrente stellt daher eine laufende pauschale Entschädigung für Erwerbseinbußen dar ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2002 - [X.], [X.]Z 153, 113, 120 f).

Auch hat der [X.] nicht im Hinblick auf § 93 Abs. 2 Nr. 2a [X.] VI die Kongruenz zwischen dem zivilrechtlichen Erwerbsschaden und der vom Unfallversicherer gezahlten Verletztenrente teilweise verneint ([X.], aaO S. 124). § 93 Abs. 1 [X.] VI trifft im Rahmen der gesetzlichen Rente[X.]ersicherung eine besondere Regelung für den Fall, dass die gesetzliche Rente mit weiteren Sozialleistungen zusammentrifft ([X.], aaO S. 126). Diese Regelung bezweckt die Verhinderung einer Doppelversorgung durch funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungssystemen ([X.], aaO [X.]). § 93 Abs. 2 Nr. 2a [X.] VI regelt davon abweichend, dass bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge ein Teil der Verletztenrente aus der Unfallversicherung unberücksichtigt bleibt, um eine Besserstellung Schwerverletzter zu erreichen. Doch ist eine Absicht des Gesetzgebers, der Verletztenrente, über die bestehende Rechtslage hinausgehend, eine grundsätzlich neue Funktion - und sei es auch nur für einen Teilbetrag - zuzuweisen, aus dieser Regelung nicht erkennbar ([X.], aaO [X.], 129).

(b) Der [X.] hat die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung unter Berufung auf die [X.] unterhaltsrechtlich als Einkommen des Rentenempfängers angerechnet ([X.], Urteil vom 20. Januar 1982 - [X.], NJW 1982, 1593; vom 13. April 1983 - [X.], NJW 1983, 1783, 1784; Dose in [X.]/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1 Rn. 121). Das [X.] hat die Verletztenrente bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Einkommens insgesamt angerechnet, weil sie eine laufende pauschale Entschädigung für einen abstrakt berechneten Erwerbsschaden durch unfallbedingte Erwerbseinbußen gewährt (BVerwGE 101, 86, 89 f; [X.], Urteil vom 3. Dezember 2002 - [X.], [X.]Z 153, 113, 123 f). Das [X.] hat im Verhältnis der nachrangig zu leistenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.] zur Verletztenrente nach § 56 [X.] (§ 76 [X.], heute § 82 [X.] XII) den Zweck der Verletztenrente im Lohnersatz gesehen ([X.], 172, 176).

(c) Allerdings hat das Beschwerdegericht mit Recht auf den tatsächlichen Funktionswandel der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufmerksam gemacht (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2002, aaO S. 121 f., 124 ff). Das [X.] betont in seiner Rechtsprechung, dass die Verletztenrente neben der Funktion des [X.]es auch die der Kompensation immaterieller Schäden (vgl. [X.], 83, 93; 90, 172, 176) und des Mehrbedarfsausgleichs ([X.], 299, 301 f; BSG, [X.] Aktuell 2008, 888, 894) erfülle. Das bedeute jedoch nicht, dass diese Funktionen einer "Zweckbestimmung" im Sinne des § 77 Abs. 1 [X.] aF (§ 83 Abs. 1 [X.] XII) gleichzuachten wären. Die von der Rechtsprechung aufgezeigten Funktionen ergäben sich nicht - wie dies § 77 Abs. 1 [X.] (§ 83 Abs. 1 [X.] XII) voraussetzten - unmittelbar aus dem Gesetz oder dem Gewährungszusammenhang (vgl. auch BSG, [X.] Aktuell 2008, 888, 894; [X.], 172, 176).

(2) Diese Überlegungen gelten auch bei der Beantwortung der Frage, ob die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 54 [X.] I gepfändet werden kann.

(a) Dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung lässt sich nicht entnehmen, dass die Verletztenrente auch nur teilweise nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sein soll. Dort ist nicht geregelt, dass durch die Rentenzahlung immaterielle Schäden kompensiert und der Mehraufwand ausgeglichen werden soll. §§ 56 ff [X.] klären nur den Beginn, die Dauer und die Höhe sowie die Berechnungsmodalitäten der Verletztenrente. Nach dieser gesetzgeberischen Konzeption handelt es sich daher bei der Verletztenrente um eine abstrakt berechnete Verdienstausfallentschädigung, die ebenso wie der Arbeitslohn selbst der Sicherung des Lebensunterhalts dient ([X.], [X.]K 18, 377, 384; BSG, [X.] Aktuell 2008, 888, 894; vgl. BVerwGE 101, 86, 89; [X.], 172, 176).

Auch wenn der gesetzlichen Unfallversicherung zusätzlich die Funktion zukommt, Nichterwerbsschäden abzugelten, ergibt sich dies nicht aus der gesetzlichen Regelung der Verletztenrente in §§ 56 ff [X.], sondern folgt aus der tatsächlichen Änderung der wirtschaftlichen, technischen und [X.] Rahmenbedingungen, die dazu geführt hat, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bei leichten oder mittelschweren Unfällen keine oder fast keine Lohneinbußen und auch bei schweren Unfällen nur teilweise Lohneinbußen verursacht. Dieser "tatsächliche" oder "wirtschaftliche Funktionswandel" ist jedoch nicht mit einer Zweckbestimmung durch den Gesetzgeber selbst gleichzusetzen ([X.], [X.]K 18, 377, 384, 385; [X.], Urteil vom 3. Dezember 2002 - [X.], [X.]Z 153, 113, 121 f).

(b) Die generelle Unpfändbarkeit der Ansprüche der Schuldnerin gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wäre auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu rechtfertigen. Zu den Eigentumsrechten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG gehören auch schuldrechtliche Forderungen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz erstreckt sich insbesondere auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers. Der Staat, der selbst das Zwangsvollstreckungsmonopol ausübt, darf den davon betroffenen Gläubigern das Einkommen bestimmter Schuldnerkreise nicht generell als Haftungsgrundlage entziehen. Pfändungsverbote sind nur aus Gründen des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) gerechtfertigt, um die eigene Lebensgrundlage des Schuldners durch Pfändungsfreibeträge (§§ 850 ff ZPO) zu sichern ([X.], Beschluss vom 25. August 2004 - IXa Z[X.]71/03, [X.]Z 160, 197, 200).

(c) Schließlich ist den Anrechnungsvorschriften der § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 [X.] IV und § 93 Abs. 2 Nr. 2 [X.] VI nicht zu entnehmen, dass die [X.] nach § 56 [X.] zumindest in Höhe der Grundrente unpfändbar sein müsse. Der Gesetzgeber lässt schon nicht einen der Grundrente nach dem [X.] entsprechenden Betrag bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung in allen sozialrechtlichen Anrechnungsvorschriften unberücksichtigt. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Privilegierung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe der Grundrente nach § 31 [X.] vielmehr nach §§ 11, 11a [X.] II nicht vorgesehen. Eine dahin erweiterte Auslegung des § 11a Abs. 1 Nr. 2 [X.] II kommt angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift grundsätzlich nicht in Betracht (BSG, [X.]-4200 § 7 Nr. 4 Rn. 20; [X.][X.], [X.] II, 3. Aufl., § 11a Rn. 7; [X.]/Striebinger, [X.] II/[X.] III, 2016, § 11a [X.] II Rn. 11 mwN; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 11a [X.] II Rn. 83). Im Übrigen folgt aus der teilweisen Privilegierung der Verletztenrente in Höhe der Grundrente im Recht der Sozialleistungen noch nicht die entsprechende Unpfändbarkeit. Diese hätte der Gesetzgeber in § 54 [X.] I ausdrücklich regeln müssen.

Von Verfassungs wegen ist die Unpfändbarkeit eines Teils der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht geboten. [X.] Interessen der Schuldnerin werden durch die Möglichkeit der Pfändung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in vollem Umfang, der Zusammenrechnung ihrer beiden Renten und der sich daraus gegebenenfalls ergebenden teilweisen Pfändbarkeit nicht berührt. Wegen ihrer (konkret [X.]) krankheitsbedingten Mehraufwendungen kann sie nämlich nach § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO, auf den § 54 Abs. 4 [X.] I verweist ([X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850i Rn. 35), eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages verlangen, wenn die Voraussetzungen dieser Regelung vorliegen (vgl. zur Erhöhung des [X.] wegen der Kosten einer medizinischen Behandlung [X.], Beschluss vom 23. April 2009 - [X.], [X.], 2313 Rn. 10).

c) Ebenso ist die gesetzliche Altersrente nach § 54 Abs. 4 [X.] I wie Arbeitseinkommen pfändbar (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Oktober 2003 - [X.] 180/03, NJW 2003, 3774, 3775). Dies wird von der Schuldnerin auch nicht in Frage gestellt.

[X.]

                  Grupp                                [X.]

Meta

IX ZB 66/15

20.10.2016

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Karlsruhe, 6. August 2015, Az: 11 T 713/14

§ 36 Abs 1 S 1 InsO, § 850c ZPO, § 850e Nr 2 ZPO, § 850e Nr 2a ZPO, § 54 Abs 4 SGB 1, § 54 Abs 3 Nr 3 SGB 1, § 56 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2016, Az. IX ZB 66/15 (REWIS RS 2016, 3622)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 959 WM 2016, 2317 REWIS RS 2016, 3622

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