Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. VI ZR 128/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4770

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:
25. Juni 2013
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 842; StVG § 11 Satz 1; [X.] § 116 Abs. 1
Satz 1
Ein Erwerbsschaden im Sinne des § 842 [X.] entsteht auch demjenigen, der infolge des verletzungsbedingten Wegfalls seiner Erwerbsfähigkeit seinen Anspruch auf [X.] aus § 19 [X.] verliert.

[X.], Urteil vom 25. Juni 2013 -
VI [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2013 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von
Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der
Klägerin
wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28. Februar 2012 auf-gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine
Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung,
nimmt
den
beklagten Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht ihrer Versi-cherten [X.] auf Ersatz von Rentenleistungen und Beiträgen zur [X.] in Anspruch.
Die im Januar 1960 geborene [X.]
wurde am 20. Mai 2007 bei einem [X.] schwer verletzt.
Die volle Einstandspflicht der [X.] steht außer Streit.
[X.] war im Unfallzeitpunkt arbeitslos und bezog [X.].
We-1
2
-

3

-

gen ihrer schweren Verletzungen bezieht sie seit 1. Mai 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die
Klägerin begehrt anteiligen Ersatz der von ihr in der [X.] vom 1.
Mai 2008 bis 30. November 2010 erbrachten Rentenzahlungen in Höhe des
von [X.] ohne die unfallbedingt eingetretene Erwerbsunfähigkeit
bezogenen Arbeitslo-sengeldes
II. Darüber hinaus verlangt
sie Ersatz von Beiträgen zur [X.] für die [X.]
vom 1.
Juli 2008 bis 30. November 2010 sowie die Fest-stellung der Verpflichtung
der [X.], ihr
weitere unfallbedingt
an [X.] er-brachte
Rentenleistungen sowie
weitere Beitragsausfälle zu ersetzen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung der Klägerin hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 361 veröffentlicht ist, hat angenommen, dass die Klägerin gegen
den
Haftpflichtversicherer des [X.] keinen Anspruch auf Regress
habe. Bei den Rentenzahlungen und dem Beitragsregress handele es sich nicht um sachlich kongruente Leis-tungen zu den wegen des unfallbedingt weggefallenen Arbeitslosengelds II erlit-tenen Nachteilen. Der Wegfall des Arbeitslosengelds
II sei nicht als ersatz-
und übergangsfähiger Erwerbsschaden im Sinne des §
842 [X.]
zu bewerten. [X.] könnten nur bei dem
Verlust solcher staatlicher Leistungen ent-stehen, denen eine Lohnersatzfunktion zukomme. Das [X.] folge 3
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5
-

4

-

jedoch dem im Sozialrecht herrschenden Bedürftigkeitsprinzip. Ihm müsse eine Lohnersatzfunktion abgesprochen werden. Die Leistungen nach dem Sozialge-setzbuch
II stellten sich als Spezialfall der Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebe-dürftige dar. Sie würden nicht dadurch zu
Lohnersatzleistungen, dass sie nach §
7 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 [X.] Erwerbsfähigkeit voraussetzten. Das Merkmal der Erwerbsfähigkeit diene vielmehr dazu, den Vorrang der Leistungen zur Ein-gliederung in Arbeit vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu rechtfertigen.

B.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

I.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Berufung der Klägerin auch insoweit zulässig, als sie sich gegen die Abweisung der [X.] auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung richtet. Die [X.] genügt in vollem Umfang
den Anforderungen des §
520 Abs.
3 Satz 2 Nr.
2 ZPO. Denn sie lässt erkennen, aus welchen Gründen die Klägerin das angefochtene Urteil für unrichtig hält
(vgl. [X.], Beschluss vom 26. Juli 2004 -
VIII
ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716; Musielak/Ball, ZPO, 10.
Aufl., §
520 Rn.
31). Das [X.] hat
die Klage hinsichtlich des [X.] mit der Begründung abgewiesen, dass es an einem übergangsfähigen Ersatzanspruch der Klägerin fehle, da ihr kein Erwerbsschaden entstanden sei. Diese Beurtei-6
7
-

5

-

lung hat die Klägerin in der Berufungsbegründung
angegriffen und sich mit ihr inhaltlich auseinandergesetzt.

II.
Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch der Kläge-rin auf Ersatz der an [X.] erbrachten Rentenleistungen und von entgangenen [X.] zur Rentenversicherung aus §
823 Abs.
1, §
842 [X.], §
7 Abs.
1, §§
11, 18 Abs.
1 StVG, §
3 Nr.
1 PflVG aF, §
116 Abs.
1 Satz 1, §
119 Abs.
1 Satz 1 [X.] nicht verneint werden.
1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des [X.],
[X.] sei
infolge des Unfalls kein Erwerbsschaden im Sinne der §
842 [X.], §
11
Satz 1 StVG entstanden.

a) Da [X.] im [X.]punkt des Unfalls arbeitslos war und auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie in der Folgezeit in eine Arbeitsstelle hätte vermittelt werden [X.], hat
sie allerdings keinen
konkreten
Verdienstausfallschaden erlitten. Ein solcher ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit.
b) Wie die Revision mit Erfolg geltend macht, liegt ein ersatzfähiger [X.] jedoch darin, dass [X.]
infolge des Unfalls erwerbsunfähig gewor-den ist und dadurch ihren Anspruch auf [X.] aus §
19 [X.] ver-loren hat.
aa) Gemäß §
842 [X.], §
11 Satz 1 StVG erstreckt sich bei einer Kör-perverletzung die Verpflichtung zum Schadensersatz auf die (Vermögens-) Nachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Er-8
9
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11
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-

werbsfähigkeit erleidet. Dabei kommt der Arbeitskraft als solcher allerdings kein Vermögenswert zu; ihr Wegfall allein stellt deshalb auch bei "normativer" Be-trachtung keinen Schaden im haftungsrechtlichen Sinne dar (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1970 -
VI
ZR 212/68, [X.]Z 54, 45, 50
ff.; vom 20. März 1984 -
VI
ZR 14/82, [X.]Z 90, 334, 336; vom 28. November 2000 -
VI
ZR 386/99, [X.], 730, 731 mwN; vom 8.
April 2008 -
VI
ZR 49/07, [X.]Z 176, 109 Rn.
9 mwN; siehe auch [X.], Urteile vom 24. November 1995 -
V
ZR 88/95, [X.]Z 131, 220, 225
f.; vom 8. November 2001 -
IX
ZR 64/01, [X.], 292, 293). Aus diesem Grunde entsteht demjenigen, der nur von seinem Vermögen oder seiner Rente lebt, [X.] oder arbeitslos ist, ohne Arbeitslosengeld
oder
Arbeitslosenhilfe beanspruchen zu können, allein durch den Verlust seiner Arbeitsfähigkeit noch kein ersatzpflichtiger Schaden (vgl. Senatsurteile vom 5.
Mai 1970 -
VI
ZR 212/68, [X.]Z 54, 45, 52; vom 20. März 1984 -
VI
ZR 14/82, [X.]Z 90, 334, 336; vom 8. April 2008 -
VI
ZR 49/07, [X.]Z 176, 109 Rn.
9 mwN).
Die Ersatzpflicht greift jedoch ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden ent-standen ist. Ein solcher
liegt nicht nur in dem Verlust von Arbeitseinkommen; der Erwerbsschaden umfasst vielmehr
alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der
Geschädigte erleidet, weil und soweit er seine
Arbeitskraft verletzungs-bedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner
Person mit sich bringt (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1984 -
VI
ZR 14/82, [X.]Z 90, 334, 336 f.; vom 8. April 2008 -
VI
ZR 49/07, [X.]Z 176, 109 Rn.
9; siehe auch Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 -
VI
ZB 53/08, [X.], 133 Rn.
7).
13
-

7

-

bb) Ein derartiger Vermögensschaden entsteht auch demjenigen, der
den Anspruch auf Gewährung von [X.] aus §
19 [X.] verliert, weil er verletzungsbedingt erwerbsunfähig geworden ist.

(1)
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begründete der unfallbedingte Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhil-fe aus §
117 Abs.
1 bzw.
§§
190 ff.
[X.] in der bis 31. Dezember 2004 gel-tenden Fassung
einen
Erwerbsschaden des Verletzten
(vgl. Senatsurteile vom 20. März 1984 -
VI
ZR 14/82, [X.]Z 90, 334, 337
ff.; vom 18. Februar 1986 -
VI
ZR 55/85, [X.], 485, 486; vom 8. April 2008 -
VI
ZR 49/07, [X.]Z 176, 109 Rn.
9).
Maßgeblich hierfür war, dass das Gesetz den Arbeitslosen wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung weiterhin als in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansah und der Arbeitslose seine
Leistungsan-sprüche verlor, wenn er unfallbedingt arbeitsunfähig wurde. Denn der [X.] auf Arbeitslosenunterstützung entstand nicht schon durch die bloße Tatsache der Arbeitslosigkeit. Er setzte
voraus, dass der Arbeitslose arbeitsfä-hig war
und sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte
(vgl. Senatsurteile vom 20. März 1984 -
VI
ZR 14/82, [X.]Z 90, 334, 337; vom 8. April 2008 -
VI
ZR 49/07, [X.]Z 176, 109 Rn.
9; siehe auch Senatsurteil vom 18.
Februar 1986 -
VI
ZR 55/85, [X.], 485, 486; Denck, [X.] 1985, 377, 378 f.).
(2) Diese Erwägungen beanspruchen auch Geltung für das mit dem Vier-ten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ([X.] I [X.]
2954, in [X.] getreten gemäß Art.
61 am 1. Januar 2005) ein-geführte
[X.]

19 [X.]).
(a) Zwar weist das [X.] deutliche Unterschiede zur Ar-beitslosenhilfe
nach altem Recht auf.
Mit dem [X.]
hat der Ge-setzgeber ein völlig neues Leistungssystem geschaffen, das Elemente der Ar-14
15
16
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-

beitslosenhilfe und der Sozialhilfe in sich vereint und
deshalb
als
spezielles Fürsorgesystem für Erwerbsfähige ohne oder ohne ausreichende Erwerbsarbeit zu qualifizieren
ist
(vgl. BT-Drucks. 15/1516 [X.] 41, 49; [X.], [X.], 795; [X.], [X.], 538, 540; [X.], 611 f.; siehe auch [X.], Urteil vom 8. Februar 2012 -
IV
ZR 287/10, [X.], 427 Rn.
14: "[X.]"; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], Einf. [X.] Rn.
219 [Stand: Mai 2010]; [X.]/[X.], [X.]/[X.], Vor §
1 [X.] Rn.
2, 17, 43, 57
[Stand: Januar 2008]).
Das [X.] weist in stärkerem Maße als früher die Arbeitslosenhilfe Übereinstimmungen mit der Sozialhilfe auf. In [X.] von dem [X.] wird es nicht nach dem früher erzielten Arbeitsentgelt bemessen, sondern orientiert sich an dem Bedarf des Leistungs-empfängers (§§
19 ff. [X.]; vgl. [X.] 128, 90, 95; [X.], 66 Rn.
33; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], Einf. [X.] Rn.
89 [Stand: Mai 2010]);
siehe auch BSG, Urteil vom 21.
Dezember 2009 -
B
14 [X.], juris Rn.
10; Koh-te
in [X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2.
Aufl., §
20 [X.] Rn.
3).
Im Unterschied zur Arbeitslosenhilfe kommt ihm keine Lohnersatzfunktion zu (vgl. BT-Drucks.
15/1516, [X.]
72
sowie §
3 Abs.
4 [X.]; [X.], 66 Rn.
33; BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 -
B
4 [X.] 14/11 B, juris Rn.
8; [X.], NJW-RR 2006, 439, 440; [X.], [X.], 358; [X.], [X.], 306; [X.], [X.], 951, 953; [X.], [X.], 15; [X.], [X.], 538, 540; [X.], 611
ff.; [X.]/Steinmeyer, §
116 [X.] Rn.
2, 16 f. [Stand: Juli 2010]; aA
BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 -
B
14/7b [X.] 20/07 R, [X.] Aktuell 2008, 888, 894; vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, §
252 Rn.
29; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2007, §
842 Rn.
65; [X.]/Burmann in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 6.
D. Rn.
14 [Stand: April 2011]).
18
-

9

-

Auch sieht das [X.] den Leistungsberechtigten von [X.] nicht -
wie dies früher für den Empfänger von Arbeitslosenhilfe galt
-
als in den Arbeitsmarkt eingegliedert an. Die Arbeitslosigkeit und die [X.] sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sind an[X.] als im Fall der Arbeitslosenhilfe nicht mehr Voraussetzungen der Leistung. Auch wer als Erwerbsfähiger nach früherem Recht nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslo-senhilfe bezog, sondern nur Sozialhilfe, fällt nunmehr unter die Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß dem [X.] (vgl. [X.]/[X.], §
8 [X.] Rn.
3 f. [Stand: Juni 2012]; [X.]/[X.], §
7 [X.] Rn.
10 [Stand: Januar
2009]; [X.], [X.], 1909 f.; siehe auch [X.], Berech-nung von Personenschäden, 4.
Aufl., Rn.
1548; [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
7 Rn.
68 [Stand: Januar 2012]; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], Einf. [X.] Rn.
62 ff. [Stand: Mai 2011]).
(b) Aus diesen
Gründen
verneint ein Teil der Literatur und der Instanzge-richte den Eintritt eines Erwerbsschadens, wenn ein hilfebedürftiger Erwerbsfä-higer verletzungsbedingt seinen Anspruch auf Gewährung von [X.] verliert ([X.], [X.], 611
ff.; [X.], Urteil vom 27. Juni 2012 -
14
U 193/10, juris Rn.
89; [X.]/[X.], [X.], 61, 67; [X.] [X.]/[X.], §
842 Rn.
5 [Stand: 1. Februar 2013]; [X.], [X.], 10.
Aufl., Rn.
168; [X.], Berechnung von Personenschäden, 4.
Aufl., Rn.
2120, 2123; [X.] in jurisPK-[X.], 6.
Aufl., §
842 Rn.
4; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
842 Rn.
3).
Andere Stimmen im Schrifttum nehmen hingegen einen Erwerbsschaden an (vgl. [X.], [X.], 264450; MünchKomm[X.]/Wagner, 5.
Aufl., §§
842, 843 Rn.
48; [X.], Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4.
Aufl., §
29 Rn.
160; [X.]/Burmann in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 6.
D. Rn.
14 [Stand: April 2011]; [X.], [X.], 1114, 1116; [X.]. in Dauner-19
20
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10

-

Lieb/Langen, [X.], 2.
Aufl., §§
842, 843 Rn.
133; [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., Kap.
30 Rn.
25 mit Fn.
19; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2007, §
842 Rn.
79 [X.]; Waltermann
in Kreike-bohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2.
Aufl., §
116 [X.] Rn.
46; [X.]/Halm/[X.], Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 4. Aufl., Kapitel 10 Rn.
4).
(c) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.
Im Gegensatz zur Sozialhilfe entsteht der Anspruch auf Gewährung von [X.] nicht schon durch die bloße Tatsache der Hilfebedürftigkeit. Vielmehr setzt er voraus, dass der Betroffene erwerbsfähig ist (§
7 Abs.
1 Nr.
2 [X.]) und für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung steht (vgl. §
7 Abs.
4a Satz 1, §
31 Abs.
1 Nr.
2, 3 [X.], vgl. auch [X.]. 16/1696, [X.]
26; Voelzke
in [X.]/[X.],
[X.], Einf. [X.]
Rn.
88, 219
[Stand: Mai 2010]). Hauptziel des Sozialgesetzbuchs
II ist es, arbeitsfähige Arbeitslose wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das [X.] in sachlicher Hinsicht vielfältige Instrumente und Förderleistungen vor, vor allem solche, die sich im Bereich der Arbeitsförderung nach dem [X.]I bewährt haben (vgl. [X.], 185 Rn.
14; [X.], 279 Rn.
39; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], Einf. [X.] Rn.
210 [Stand: Mai 2010]; [X.]/[X.], Vor §
1 [X.] Rn.
19 [Stand: Januar 2008]; [X.] [X.]/Harich, §
16 Rn.
1, 9 f. [Stand: 1. März 2013]; [X.]
Knickrehm in [X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozial-recht,
2.
Aufl.,
§
16 [X.] Rn.
2,
4).
Dass das [X.] sich im Unterschied zur Arbeitslosenhilfe nicht an der Höhe des gewöhnlich erzielten Arbeitsentgelts orientiert und daher keine Lohnersatzfunktion hat, steht der Annahme eines Erwerbsschadens nicht entgegen. Die Lohnersatzfunktion einer Sozialleistung kann zwar dafür spre-chen, dass mit ihrem Verlust ein Erwerbsschaden eintritt (vgl. Senatsurteile vom 21
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11

-

20. März 1984 -
VI
ZR 14/82, [X.]Z 90, 334, 337
f.; vom 8. April 2008 -
VI
ZR 49/07, [X.]Z 176, 109 Rn.
14). Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts ist sie jedoch keine notwendige Bedingung für die Annahme eines [X.]s. Entscheidend ist vielmehr, dass das [X.]
die Leistungsberechtigung
von der
Erwerbsfähigkeit abhängig macht und dem [X.] ein Vermögensnachteil entsteht, wenn er infolge des [X.] Wegfalls seiner Erwerbsfähigkeit
seinen
Anspruch
auf [X.] verliert.
cc)
Nach diesen Grundsätzen ist [X.] ein Erwerbsschaden entstanden.
Da sie infolge des Unfalls erwerbsunfähig geworden ist, sind die Voraussetzungen für den Bezug von [X.] entfallen. Eine diese Leistung [X.] war gemäß §
40 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
3
[X.], §
330 Abs.
3 [X.], §
48 Abs.
1 [X.] aufzuheben.

Ein ersatzpflichtiger Vermögensschaden ist auch nicht deshalb zu [X.], weil
[X.] aufgrund ihrer bei dem Unfall erlittenen Verletzungen gemäß §
43 Abs.
2 [X.] wegen voller Erwerbsminderung (in das [X.] übersteigender Höhe)
von der Klägerin bezieht. Diese Leistung ist bei der Schadensberechnung in normativ wertender Korrektur der Schadensbilanz nicht zu berücksichtigen. Sie stellt eine Maßnahme der [X.] Sicherung und Fürsorge gegenüber
dem
Geschädigten dar, die dem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des §
843 Abs.
4 [X.] nicht zu [X.] kommen soll. Andernfalls würde die Bestimmung des §
116 [X.], die den Ersatzanspruch des Verletz-ten auf den [X.] überleitet, ihres Sinnes beraubt (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2000 -
VI
ZR 400/99, [X.], 196, 197; Münch-Komm[X.]/Wagner, 5.
Aufl., §§
842, 843 Rn.
83; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, §
249 Rn.
135, jeweils mwN).
23
24
-

12

-

2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann auch ein Übergang des
Anspruchs
der [X.] auf Ersatz des ihr entstandenen Erwerbsschadens auf die Klägerin
gemäß §
116 Abs.
1 Satz 1 [X.] nicht verneint werden. Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es nicht an der erforderlichen sachlichen Kongruenz zwischen den von der Klägerin erbrachten Leistungen und der Schadensersatzverpflichtung der [X.].
a) Sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des [X.] und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Be-stimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des [X.] und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich [X.]elben Einbuße des Geschädigten dienen. Es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2010 -
VI
ZR 142/09, [X.], 1103 Rn.
15 mwN; vom 3. Mai 2011 -
VI
ZR 61/10, [X.], 946 Rn.
14 mwN).
b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Rente
wegen voller Erwerbsminderung, die die Klägerin gemäß §
43 Abs.
2 [X.] an [X.] zu er-bringen hatte, und der von der [X.] zu leistende Schadensersatz dienen dem Ausgleich [X.]elben Einbuße der Geschädigten. Denn die Rente ist zur Behebung des dieser unfallbedingt entstandenen Erwerbsschadens bestimmt (vgl. [X.], [X.], 473, 474; [X.], Urteil vom 30. No-vember 2010 -
9
U 19/10, juris Rn.
29; [X.]/[X.], Der Haftpflichtpro-zess, 26.
Aufl., Kap.
30 Rn.
25; [X.]/Kater, Sozialversicherungsrecht, §
116 [X.] Rn.
123 [Stand: Juni 2012]; zur Lohnersatzfunktion der Rente sie-he Gabke in jurisPK-[X.], 2008, §
43 [X.] Rn.
6).
Sie soll einen Aus-gleich für die wirtschaftlichen Einbußen schaffen, die sich daraus ergeben, dass 25
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13

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die Fähigkeit der Geschädigten, am Erwerbsleben teilzunehmen, gesundheits-bedingt eingeschränkt ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
43 Rn.
1 [Stand: Mai 2008]).
Der Annahme sachlicher Kongruenz
steht nicht entgegen, dass dem
[X.] keine Lohnersatzfunktion zukommt. Es genügt, dass der [X.] des
entsprechenden Leistungsanspruchs einen Erwerbsschaden begründet
und die zu erbringende Sozialleistung dem Ausgleich dieses Schadens dient.

III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentschei-dung reif, da auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts we-der der [X.]punkt des Eintritts eines Erwerbsschadens der Geschädigten noch die für den [X.] gemäß §
116 Abs.
1 Satz 1 [X.] erforderli-che zeitliche Kongruenz beurteilt werden können. Die Feststellungen des [X.] sind insoweit in
sich wi[X.]prüchlich und deshalb nicht bindend. Das Berufungsgericht stellt zum einen
fest, dass die Klägerin an die [X.] in der [X.] vom 1. Mai 2008 bis 30. November 2010 Rentenleistungen als Ersatz für das unfallbedingt weggefallene [X.] erbracht habe. Zum anderen führt es aus, die Klägerin habe bis Ende November 2010 [X.] bezogen. Ausweislich des von der Klägerin zur Akte gereichten
Be-scheids der ARGE [X.] Sömmerda vom 18. Dezember 2007 wurde der Klä-gerin [X.] bis einschließlich 30. Juni 2008 bewilligt. Diesen [X.]-punkt hat die Klägerin offensichtlich ihrem Antrag auf Ersatz entgangener Bei-28
29
-

14

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träge zur Rentenversicherung zugrunde gelegt; den [X.] macht sie nämlich
erst ab 1. Juli 2008 geltend.
Galke
Zoll
[X.]

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.06.2011 -
9 O 1855/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.02.2012 -
4 U 527/11 -

Meta

VI ZR 128/12

25.06.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. VI ZR 128/12 (REWIS RS 2013, 4770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4770

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VI ZR 128/12

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