Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. AnwZ (B) 1/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 14522

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2016:150316[X.]ANWZ[X.]1.16.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.])
1/16
vom

15. März 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat
am 15. März 2016
durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Prof.
Dr.
[X.] und die Rechts-anwältin Schäfer

beschlossen:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.] vom 10.
Juni 2015 die Zulas-sung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Hiergegen legte die Antragstelle-rin Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die An-tragsgegnerin wies den Widerspruch mit [X.] vom 13. Oktober 2015 zu-

1
-

3

-

rück und lehnte die Aussetzung ab. Die Antragstellerin erhob daraufhin Klage vor dem [X.] der [X.] H.

und [X.] einstweiligen Rechtsschutz. Mit der [X.]egründung, der [X.] bisher über diesen Antrag nicht entschieden, hat die Antragstellerin beim Senat beantragt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Kla-ge gegen den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft anzuordnen.

II.

Der Antrag ist nicht statthaft. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für den Antrag das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist der [X.], gegen dessen Entscheidung im
Übrigen auch keine [X.]eschwerde möglich wäre (Senat, [X.]eschlüsse vom 31. Januar 2013
-
AnwZ ([X.]) 6/12, juris Rn. 3 und vom 13. Juli 2015 -
AnwZ ([X.]) 1/15, juris Rn. 2). Hierauf ist die Antragstellerin hingewiesen worden, die dessen ungeachtet ihren Antrag nicht zurückgenommen hat.

2
-

4

-

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Schäfer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.06.2015 -
AGH I ZU 7/15 (I/9) -

3

Meta

AnwZ (B) 1/16

15.03.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. AnwZ (B) 1/16 (REWIS RS 2016, 14522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14522

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