Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2008, Az. AnwZ (B) 91/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 237

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 91/08 vom 13. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.], den Rechtsanwalt Dr. [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 13. Dezember 2008 beschlossen: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des 1. [X.]s des [X.]s des Landes [X.] vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Antragstellerin ist seit 1982 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]escheid vom 22. August 2007 widerrief die An-tragsgegnerin ihre Zulassung wegen Vermögensverfalls. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts [X.]. vom 16. Juli 2007 wurde die [X.] wegen Untreue durch Nichtabführung von [X.] in zwei Fälle unter Strafvorbehalt verwarnt. Das nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, ihren [X.] durch [X.]escheid vom 26. September 2007 für sofort vollziehbar zu erklären. Die Antragstellerin hat gerichtliche Entscheidung gegen den [X.] und gegen die Anordnung der sofortigen [X.] - 3 [X.] beantragt. Der [X.] hat die Anträge auf gerichtliche Ent-scheidung und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des [X.] zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung beider Anträge rich-tet sich die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin. Der [X.] entscheidet vorab über die sofortige [X.]eschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. I[X.] Diese ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 2 1. Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückwei-sung ihres Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 16 Abs. 6 Satz 6 [X.]RAO durch den [X.] ist zwar unzulässig, weil eine Entscheidung des [X.] über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 [X.]RAO unanfechtbar ist ([X.], [X.]eschl. v. 20. Oktober 2004, [X.] ([X.]) 67/04, unveröff.). Sie ist aber in einen nach § 42 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 [X.]RAO zulässigen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen [X.]e-schwerde gegen den [X.]eschluss des [X.]s in der Hauptsache umzudeuten (vgl. [X.], [X.]eschl. v. 20. Oktober 2004 aaO). Dieser Antrag ist unbegründet. 3 2. Die sofortige Vollziehung des [X.] darf - als Ausnah-mefall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Inte-resse zu einer schon vor [X.]estandskraft der Widerrufsverfügung notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. [X.] - 4 - aussetzung für eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der [X.] [X.]estandskraft erlangen wird. Des Weiteren ist zu ver-langen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öf-fentlichen Interesse zur Abkehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten ist ([X.]VerfGE 48, 292, 296; [X.]GH, [X.]eschl. v. 16. Juli 2001, [X.] ([X.]) 61/00, [X.]RAK-Mitt. 2002, 36 f.; v. 9. Mai 2003, [X.] ([X.]) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643; v. 20. Oktober 2004, [X.] ([X.]) 67/04; v. 1. September 2008, [X.] ([X.]) 92/07, juris). 3. Im [X.]punkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung lagen diese Voraussetzungen vor. Daran hat sich bis heute nichts geändert. 5 a) Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der [X.] [X.]estandskraft erlangen wird. 6 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die sofortige [X.]eschwerde der [X.] gegen den [X.] rechtzeitig eingelegt worden ist. Denn jedenfalls spricht nach der derzeitigen Aktenlage alles dafür, dass das Rechtsmittel unbegründet ist und der [X.] damit [X.]estandskraft erlangen wird. 7 aa) Ein Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Das war bei Erlass des Wi-derrufsbescheids der Fall. Zu diesem [X.]punkt war die Antragstellerin mit drei Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts [X.]. eingetragen. 8 [X.]) Für einen nachträglichen Wegfall des [X.], der im ge-richtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), ist 9 - 5 - nichts ersichtlich. Vielmehr gilt nach wie vor die Vermutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO. Die Antragstellerin ist nämlich inzwischen mit insgesamt 14 Haft-befehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Ihre Verbindlichkeiten haben sich von 34.275,86 • bei Erlass des [X.] auf derzeit 101.358,60 • erhöht. b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war im überwiegenden öf-fentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht dann, wenn [X.] bei dem Rechtsanwalt konkret gefährdet sind. Davon muss ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt in jüngerer [X.] wegen Veruntreuung verurteilt wurde ([X.], [X.]eschl. v. 22. Okto-ber 2001, [X.] ([X.]) 41/01, [X.]GH-Report 2002, 132; [X.]eschl. v. 1. September 2008, [X.] ([X.]) 92/07, juris). Das ist hier der Fall. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts [X.]. vom 16. Juli 2007 ist die Antragstellerin wegen Untreue durch Nichtabführung von [X.] in zwei Fällen unter Strafvorbehalt verwarnt worden. Das niedrige Strafmaß ist für die [X.]eurtei-lung, ob eine konkrete Gefahr für die Rechtsuchenden besteht, ohne [X.]edeu-tung. Aus dem im [X.]erufungsverfahren bestätigten Urteil der 29. Zivilkammer des [X.] vom 13. Juli 2006 ergibt sich ferner, dass die Antragstel-lerin einem früheren Mandanten nach Kündigung des [X.] im Frühjahr 2005 von zu treuen Händen überlassenen Geldbeträgen von insge-samt 144.344,20 • auch einen Teilbetrag von 7.000 • vorenthalten hat, den sie nach ihrer eigenen Abrechnung zurückzuzahlen hatte. Die konkrete Gefährdung von [X.]n besteht fort. Dafür spricht auch, dass die Antragstellerin ihre hohen Schulden bislang nicht zurückgeführt hat, obwohl ihr nach ihren Angaben ein Finanzdienstleister, allerdings gegen monatliche Zahlungen von 850 •, ei-nen [X.]etrag von 75.000 • zugesagt hat, und dass ihr selbst bei dessen vollstän-10 - 6 - digen Einsatz weiterhin etwa 20.000 • Schulden blieben, deren Rückführung durch die Antragstellerin nicht erkennbar ist. [X.][X.] [X.] Hauger Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 ZU 83/07 -

Meta

AnwZ (B) 91/08

13.12.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2008, Az. AnwZ (B) 91/08 (REWIS RS 2008, 237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 237

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