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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]GH:2016:280716[X.]ANWZ.[X.].3.16.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 3/16
vom
28. Juli 2016
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: [X.]eschwerde gegen die Versagung der [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.]undesgerichtshofs [X.], [X.] [X.]ünger und [X.] sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer
am 28. Juli 2016
beschlossen:
Die [X.]eschwerde der [X.]eschwerdeführerin gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s [X.] vom 16.
Februar 2016 wird auf Kosten der
[X.]eschwerdeführerin
als [X.] verworfen.
Der Antrag der [X.]eschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die [X.]eklagte widerrief mit [X.]escheid vom 9. Dezember 2015 die Zulas-sung des [X.]
zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und [X.] zugleich die sofortige Vollziehung an. Der Kläger
erhob hiergegen Klage und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung
sowie die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit [X.]eschluss vom 16. Februar 2016
wies der Anwaltsge-richtshof die
Anträge
des [X.] auf Wiederherstellung der aufschiebenden 1
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Wirkung sowie auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Die erstinstanzli-che Prozessbevollmächtigte des [X.] wendet sich mit [X.]eschwerde vom 30.
Mai 2016 gegen die Versagung der [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe und beantragt hierfür vorsorglich, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-ren.
II.
Die [X.]eschwerde ist nicht statthaft. Der [X.] steht gemäß
§
112c Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO einem Oberverwaltungsgericht gleich. Nach §
112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 152 Abs. 1 VwGO können Entschei-dungen des [X.] und damit auch des [X.]s nur in den in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Fällen -
Akteneinsicht (§ 99 Abs. 2 VwGO), Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO) und Zulässigkeit des Rechtsweges (§
17a Abs. 4 Satz 4 GVG)
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mit der [X.]eschwerde angefoch-ten werden. In allen übrigen Fällen, auch im Falle einer Entscheidung im Ver-fahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO
oder im Pro-zesskostenhilfeverfahren, ist eine [X.]eschwerde gegen Entscheidungen des [X.] nicht statthaft
(vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 14. Oktober 2014
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AnwZ ([X.]) 2/14 Rn. 4).
Da die [X.]eschwerde bereits nicht statthaft ist, geht der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ins
Leere.
Soweit die [X.]eschwerdeführerin mit der [X.]eschwerdebegründung einen erneuten Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe stellen möchte, wäre hierfür der [X.] zuständig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 [X.]RAO.
[X.]
[X.]ünger
Remmert
Schäfer
Lauer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.02.2016 -
1 [X.] 2/16 -
4
Meta
28.07.2016
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. AnwZ (B) 3/16 (REWIS RS 2016, 7392)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7392
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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