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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 1/15
vom
13. Juli 2015
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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2
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr.
[X.] und Dr.
Kau
am 13. Juli 2015
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1.
Senats des [X.]s Berlin vom 4.
Februar 2015 wird auf Kos-ten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 12.500
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 3.
Dezember 2014 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller erhob [X.] Klage und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Mit Beschluss vom 4.
Februar 2015 wies der [X.]
den Antrag
des Antragstellers, gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerrufsbescheid der An-tragsgegnerin vom 3.
Dezember 2014,
zurück. Hiergegen richtet sich die sofor-tige Beschwerde des Antragstellers.
1
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3
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II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Der [X.] steht gemäß §
112c Abs.
1 Satz
2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleich. Nach §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO i.V.m. §§
146 Abs.
1, 152 Abs.
1 VwGO können Entscheidungen des [X.] und damit auch des [X.] nur in den in
§
152 Abs.
1 VwGO genannten Fällen -
Akteneinsicht (§
99 Abs.
2 VwGO), Nichtzulassung der Revision (§
133 Abs.
1 VwGO) und Zulässigkeit des Rechtsweges (§
17a Abs.
4 Satz
4 GVG)
-
mit der Beschwerde angefochten werden. In allen übrigen Fällen, auch im Falle einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §
80 Abs.
5 VwGO, ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen des [X.]s nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 BRAO.
Kayser
Roggenbuck
[X.]
[X.]
Kau
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.02.2015 -
I [X.] 19/14 -
2
3
Meta
13.07.2015
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2015, Az. AnwZ (B) 1/15 (REWIS RS 2015, 8313)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8313
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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