Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2015, Az. AnwZ (B) 1/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 8313

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ(B) 1/15

vom

13. Juli 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr.
[X.] und Dr.
Kau
am 13. Juli 2015
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1.
Senats des [X.]s Berlin vom 4.
Februar 2015 wird auf Kos-ten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 12.500

Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 3.
Dezember 2014 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller erhob [X.] Klage und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Mit Beschluss vom 4.
Februar 2015 wies der [X.]

den Antrag
des Antragstellers, gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerrufsbescheid der An-tragsgegnerin vom 3.
Dezember 2014,
zurück. Hiergegen richtet sich die sofor-tige Beschwerde des Antragstellers.
1
-
3
-
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Der [X.] steht gemäß §
112c Abs.
1 Satz
2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleich. Nach §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO i.V.m. §§
146 Abs.
1, 152 Abs.
1 VwGO können Entscheidungen des [X.] und damit auch des [X.] nur in den in
§
152 Abs.
1 VwGO genannten Fällen -
Akteneinsicht (§
99 Abs.
2 VwGO), Nichtzulassung der Revision (§
133 Abs.
1 VwGO) und Zulässigkeit des Rechtsweges (§
17a Abs.
4 Satz
4 GVG)
-
mit der Beschwerde angefochten werden. In allen übrigen Fällen, auch im Falle einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §
80 Abs.
5 VwGO, ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen des [X.]s nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 BRAO.
Kayser
Roggenbuck
[X.]

[X.]
Kau
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.02.2015 -
I [X.] 19/14 -

2
3

Meta

AnwZ (B) 1/15

13.07.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2015, Az. AnwZ (B) 1/15 (REWIS RS 2015, 8313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8313

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