Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2009, Az. AnwZ (B) 25/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 2670

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[X.][X.] ([X.]) 25/09 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren wegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer am 6. Juli 2009 beschlossen: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den [X.] vom 10. Januar 2008 und der sofor-tigen [X.]eschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf ge-richtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit Mai 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 10. Januar 2008 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls und ordnete mit wei-terem [X.]escheid vom 21. Februar 2008 die sofortige Vollziehung der Widerrufs-verfügung an. 1 Der [X.] hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Widerrufsverfügung mit [X.]eschluss vom 20. Juni 2008 und hin-sichtlich der Anordnung des [X.] mit [X.]eschluss vom 21. November 2008 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige [X.]eschwerde zunächst 2 - 3 - gegen den [X.]eschluss vom 20. Juni 2008 ([X.] ([X.]) 106/08) und sodann gegen den [X.]eschluss vom 21. November 2008 ([X.] ([X.]) 25/09) eingelegt. I[X.] 3 Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.]s vom 21. November 2008, mit dem der [X.] den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung [X.] hat, ist im [X.]eschwerdeverfahren als erneuter Antrag gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 [X.]RAO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auszu-legen. Dieser Antrag ist zulässig, weil der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde gegen den die Widerrufsverfügung vom 10. Januar 2008 bestätigenden [X.]e-schluss des [X.]s vom 20. Juni 2008 eingelegt hat ([X.] ([X.]) 106/08). Er ist jedoch nicht begründet. 1. Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den [X.] ist die sofortige [X.]e-schwerde zwar nicht gegeben, weil die Entscheidung nach § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbs. 1 [X.]RAO unanfechtbar ist. Das schließt aber nach § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbs. 2 [X.]RAO einen erneuten Antrag auf Wiederherstellung der aufschieben-den Wirkung nicht aus, der nach § 42 Abs. 5 Satz 2 [X.]RAO an den [X.]undesge-richtshof zu richten ist, wenn - wie hier - in der Hauptsache sofortige [X.]eschwer-de eingelegt worden ist. Als ein solcher Antrag auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung ist die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.]s vom 21. November 2008 auszulegen. 4 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg. 5 - 4 - Die sofortige Vollziehung des [X.] darf nach § 16 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu schon vor [X.]estandskraft des [X.] notwendiger Ab-wehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 19. Juni 1998 - [X.] ([X.]) 38/98, [X.]RAK-Mitt. 1998, 235; Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2006 - [X.] ([X.]) 29/06 und 4. März 2009 - [X.] ([X.]) 78/08, jeweils juris). Diese Voraussetzungen lagen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung vor; daran hat sich seitdem nichts geändert. 6 a) Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die sofortige [X.]e-schwerde des Antragstellers gegen den die Widerrufsverfügung bestätigenden [X.]eschluss des [X.]s vom 20. Juni 2008 zurückgewiesen und die Widerrufsverfügung damit [X.]estandskraft erlangen wird. Der [X.] hat in seinem [X.]eschluss vom 20. Juni 2008 zutreffend dargelegt, dass die An-tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Recht widerrufen hat, weil der Antragsteller in Vermögensverfall geraten war, und dass sich an den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers zwischen-zeitlich nichts geändert hat. Dagegen bringt der Antragsteller nichts vor. Er hat seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenso we-nig begründet wie seine sofortige [X.]eschwerde im [X.]eschwerdeverfahren über die Widerrufsverfügung ([X.] ([X.]) 106/08). 7 b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war und ist auch im [X.] öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die [X.] geboten. Die Antragsgegnerin hat in ihrem [X.]escheid vom 21. Februar 2008 über die Anordnung des [X.] die konkrete [X.]efürch-tung, dass [X.] von Mandanten des Antragstellers gefährdet sind, mit Recht aus den gegen den Antragsteller anhängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Untreue, Unterschlagung und Vorenthaltung von 8 - 5 - Sozialversicherungsbeiträgen abgeleitet. Der [X.] hat sich dieser [X.]eurteilung mit Recht angeschlossen und zutreffend ausgeführt, dass sich [X.] beim Antragsteller aufgrund seiner angespannten Vermögenslage bereits mehrfach konkretisiert hat, und zwar bei den in der Forderungsaufstel-lung der Antragsgegnerin aufgeführten Fällen Nr. 2, 3, 6, 11 und 16. Auch da-gegen bringt der Antragsteller nichts vor. Ganter Ernemann Frellesen [X.] [X.] [X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 [X.] 33/08 -

Meta

AnwZ (B) 25/09

06.07.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2009, Az. AnwZ (B) 25/09 (REWIS RS 2009, 2670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2670

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