Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2017, Az. 5 StR 20/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8919

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:280617U5STR20.16.0

Nachschlagewerk: ja

[X.]St : ja

Veröffentlichung : ja

StGB §§ 212, 223, 22, 23
[X.] §§ 10, 12, 16

Zur Frage der Strafbarkeit von Manipulationen im Rahmen der Verteilung von postmortal gespendeten Lebern wegen ver-
suchten Totschlags oder versuchter Körperverletzung.

[X.], Urteil vom 28. Juni 2017

5 StR 20/16

LG [X.]

[X.]:[X.]:[X.]:2017:280617U5STR20.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 20/16

vom
28. Juni 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Verdachts des versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 28. Juni 2017, an der teilgenommen haben:
[X.] Dr. Sander

als Vorsitzender,

Richterin Dr. [X.],
[X.],
[X.] Dr. [X.],
[X.] [X.]

als [X.],

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

S.

,
Rechtsanwalt

H.

,
Rechtsanwalt Ha.

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
-
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-
für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.]s [X.] vom 6. Mai 2015 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hier-durch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

-
Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, im Zuge von in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführten [X.] durch Verletzung von Regeln zur Verteilung von postmortal gespendeten Lebern versuchten Totschlag in elf Fällen und aufgrund nicht gegebener medi-zinischer Indikation Körperverletzung mit Todesfolge in drei Fällen begangen zu haben. Mit ihrer gegen das Urteil gerichteten und auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte vom [X.] des versuchten [X.] in acht Fällen freigesprochen worden ist. Das in diesem Umfang vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat kei-nen Erfolg.
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[X.]
1. Das [X.] hat im [X.]sentlichen Folgendes festgestellt:
a) Zum Ablauf des Transplantationsverfahrens:
Nach der Diagnose einer schweren Lebererkrankung erfolgt zunächst die Vorstellung des Patienten in einem als Transplantationszentrum zugelassenen Krankenhaus. Dort wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Transplantation vorliegen. [X.] erfolgt die Aufnahme in die Warteliste des [X.] sowie die Listung des Patienten bei [X.], einer privatrechtlichen Stiftung mit Sitz in [X.]/[X.]. [X.] vermittelt Spenderorgane im Rahmen eines
internationalen [X.] in acht [X.] Ländern, darunter [X.], und ist von den zuständigen Institutionen in [X.] als Vermittlungsstelle [X.].
Vorgaben und Ausschlusskriterien enthielten zu den [X.] die Richt-linieSatz
1 Nrn. 2 und 5 [X.]

Regeln zur Aufnahme in die Warteliste und zur

:

[X.]). Entsprechend dem [X.] geschlossenen [X.] hat [X.] ein Handbuch ([X.]-Manual) herausgegeben, in dem gleichfalls Bestimmungen zur Organverteilung enthalten sind. Danach haben die Richtlinien der [X.] Vorrang, wenn Abweichungen zu denen des Handbuchs bestehen.

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Nach der Meldung einer Spenderleber wird von [X.] für diese -bestimmten Reihenfolge gelistet sind. In die jeweilige [X.] werden ledig-lich die bei [X.] registrierten Patienten aufgenommen, die aufgrund der von den Transplantationszentren übermittelten Spenderdaten als Empfän-ger der konkreten Leber in Betracht kommen. Die Reihenfolge auf der Liste richtet sich nach [X.]. Vorrangig werden Patienten in akut le-

h-tigt, die eine kombinierte Organtransplantation benötigen (Transplantation meh-rerer Organe). Im Übrigen wird die [X.] (Model for Endstage Liver Disease, Modell für Lebererkrankungen im Endstadium). Dieser [X.]rt wird aus drei Blutwerten errechnet (International Normalized Ratio

INR, [X.] und [X.]). Je höher der [X.] ist, desto höher ist die statistische Wahrscheinlichkeit, dass der Patient innerhalb von drei Monaten verstirbt. Während ein Patient mit einem [X.] von sechs eine Wahrscheinlichkeit von 1 %
hat, innerhalb von drei Monaten zu versterben, besteht bei einem Patienten mit dem höchsten [X.] von 40 ein Sterberisiko von 98 %.
Nach Erstellung der [X.] wird das Organ nach einem vorgegebe-nen Verfahren zugeteilt. Im Standardverfahren (Regelallokation) bietet Euro-transplant das Organ einem Transplantationszentrum für einen bestimmten
(elektiven) Patienten an, wobei sich die Abgabe des Angebots beginnend mit dem höchsten [X.] nach der absteigenden Reihenfolge der Patienten auf der bis zu einem [X.] von 40 reichenden [X.] richtet. Der [X.] spiegelt dabei die Dringlichkeit der Transplantation und zugleich das statistische Sterberisiko des jeweiligen Patienten wegen einer systembe-dingten Benachteiligung bestimmter Patientengruppen (unter anderem von
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Patienten mit geringer Muskelmasse) sowie wegen einer Interlaborvariabilität hinsichtlich der gemessenen Blutwerte nicht durchweg zuverlässig wider. Euro-transplant ist gleichwohl verpflichtet, die Reihenfolge strikt einzuhalten. Eine Spenderleber wäre daher auch dann dem höherrangigen Patienten anzubieten und im Falle der Annahme zuzuteilen, wenn feststünde, dass ein Patient mit einem niedrigeren [X.] die Transplantation zur Lebensrettung [X.] benötigte als der Patient mit dem höheren [X.].
Bei Annahme des [X.]s im jeweiligen Transplantationszentrum teilt [X.] das Organ verbindlich zu. Die Annahmeentscheidung trifft zunächst der [X.] und abschließend der Patient. Etwa beim Angebot einer aus ärztlicher Sicht qualitativ
unterdurchschnittlichen Leber kann der Arzt im Fall hinreichend stabilen Zustandes seines Patienten das Organan-gebot ablehnen und auf ein qualitativ besseres Organ warten, um die Chancen des Patienten zu erhöhen, die Transplantation zu überstehen und ein längerfris-tiges Überleben zu erreichen. Zur Ablehnung von [X.]en kann es aber auch deshalb kommen, weil im Transplantationszentrum aktuell keine Möglichkeit der Transplantation besteht oder der Zustand des Patienten gerade keine Transplantation erlaubt. Bei einer Ablehnung wird die Leber gemäß Rei-hung auf der [X.] für den jeweils nachfolgenden Patienten angeboten.
[X.]nn das Organ im Standardverfahren nicht akzeptiert wird, leitet Euro-transplant in das beschleunigte Vermittlungs-
bzw. [X.] über, um den Verlust des Organs für die Transplantation zu vermeiden. Zu den [X.] erfolgte dieser Übergang im Durchschnitt nach 7,4 Ablehnungen. Im [X.] Verfahren werden die Organe losgelöst von der konkreten [X.] einzelnen
Transplantationszentren angeboten, die den ihnen geeignet erschei-nenden Patienten nach Ermessen auswählen. Von Oktober 2008 bis Okto-8
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ber
2011 wurden in [X.] 2.219 Lebern im Standardverfahren und 1.187, also knapp 35 %, im beschleunigten Verfahren vergeben.
b) Zu den einzelnen Fällen:
In zwei der noch verfahrensgegenständlichen Fälle liegt dem Angeklag-ten nach den Feststellungen ausschließlich zur Last, die Aufnahme von [X.] in die Warteliste bewirkt zu haben, obwohl dem eine Bestimmung in den [X.] (auch) Falschangaben gegenüber [X.] zu tatsächlich nicht vorgenommenen [X.] veranlasste, um den [X.] zu erhöhen und dem jeweiligen Patienten gegebenenfalls zu einem höheren Patienten nämlich zweimal innerhalb einer Woche vor dem [X.]-Test eine Nierenersatztherapie vorgenommen, so wird der [X.]-[X.]rt unabhängig vom tatsächlich gemessenen [X.]rt auf den Höchstwert von [X.] Ausschlusskriterien zur Aufnahme in die Warteliste vor.

Die Patientinnen F.

und V.

litten unter alkoholinduzierter
Leberzirrhose. Der Angeklagte bewirkte jeweils im Mai 2010 deren Aufnahme in die Warteliste. Damit verletzte er die zur Tatzeit gültigen Richtlinien der [X.], nach denen Patienten mit alkoholinduzierter Leberzirrhose erst in die Warteliste aufgenommen werden durften, wenn sie eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz eingehalten hatten (Ziffer [X.] 2.1
Satz 1
[X.]). Beide Patientinnen waren aber

was dem Angeklagten be-10
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kannt war

zu diesem Zeitpunkt noch keine sechs Monate alkoholabstinent gewesen. Im Mai bzw. Juli 2010 nahm der Angeklagte [X.]e an und führte die Transplantation bei den
in höchster Lebensgefahr befindlichen Pati-entinnen lege artis durch.
Hinsichtlich der Patientin F.

war darüber hinaus gegenüber Euro-transplant fälschlich angegeben worden, dass zeitnah [X.] durchgeführt worden seien. Für die Patientin V.

war zudem ein unzutref-fender [X.] gemeldet worden. Das [X.] vermochte jedoch nicht festzustellen, dass die Falschangaben durch den Angeklagten veranlasst oder gebilligt worden waren.

Den Patienten [X.]

, [X.]

, [X.]

, [X.].

, P.

und Fe.

übertrug der Angeklagte im Zeitraum von 2010 bis 2011 jeweils eine Spenderleber. Gegenüber [X.] war zuvor in allen Fällen auf Veran-lassung des Angeklagten jeweils der Wahrheit zuwider angegeben worden, es seien zuvor zwei [X.] durchgeführt worden. Die Patienten hatten deshalb an den zum [X.] und zur Organannahme führenden Match-Verfahren mit einem höheren als dem sich ohne die Falschangaben er-gebenden [X.] und in der Folge auf einem ihnen an sich nicht [X.] höheren Listenplatz teilgenommen.
Ziel der vom Angeklagten veranlassten Falschmeldungen war es, die Aussichten der Patienten auf eine Organzuteilung zu erhöhen. Sowohl
im Zeit-punkt der Falschangabe als auch bei der Annahme des Organs rechnete er damit, dass seinen Patienten das jeweilige Organ bei zutreffenden Angaben

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Patient erhalten hätte. Ihm

in die Gefahr geraten könne, nicht mehr rechtzeitig ein anderes passendes Or-ganangebot zu erhalten und aufgrund dessen zu versterben. Er vertraute [X.] darauf, dass der womöglich an höchster Stelle
übersprungene (im [X.] bekommen und aufgrund der fehlerhaften Organzuteilung keinen gesund-den Posg-barkeiten des Allokationsverfahrens schon den tatsächlichen Verlauf in seinen wesentlichen Zügen nicht vorauszusehen.
Bei einzelnen Patienten bestanden folgende Besonderheiten:
Der Patient [X.]

hatte ein akutes Leberversagen infolge Reaktivie-rung einer Hepatitis B-Virusinfektion unter Chemotherapie erlitten. Der Ange-klagte bewirkte seine Aufnahme in die Warteliste, obwohl namentlich die dafür unter Ziffer [X.] der [X.] vorgesehene Bedingung einer Enzephalo--

Bei dem Patienten [X.]

lag ein extrahepatisches Tumorwachstum vor, aufgrund dessen die sogenannten
Mailand-Kriterien nicht eingehalten waren (ein Tumor zwischen 2 und 5 cm oder bis zu drei Tumoren kleiner als 3 cm Größe, frei von extrahepatischen Metastasen und [X.] invasivem Wachstum; vgl. Tabelle 3 [X.]). Der Angeklagte bewirkte seine Auf-nahme in die Warteliste, obwohl Ziffer [X.] 2.3 der [X.] Patienten mit extrahepatischem Tumorwachstum von der Aufnahme in die Warteliste aus-schloss. Ferner wurde der P
obwohl er zum Zeitpunkt der Registrierung weder die Staatsangehörigkeit eines 18
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[X.]-
-

Der Patient [X.].

litt

wie auch die Patientinnen F.

und V.

an einer alkoholinduzierten Leberzirrhose. Auch bei diesem Patienten bewirkte der Angeklagte die Aufnahme in die Warteliste, obwohl die sechsmonatige War-tezeit nicht eingehalten war. Beim Patienten [X.]

vermochte das [X.] hingegen nicht festzustellen, dass dieser an
einer alkoholinduzierten Leberzirrhose litt und deswegen richtlinienwidrig auf die Warteliste genommen wurde.

-waren die Lebertransplantationen im Hinblick auf den lebensbedrohlichen Zu-stand der Patienten durchweg dringlich. Sie wurden zu Heilzwecken und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt. Nach den landgerichtlichen Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Angeklagte für die regelwidrige Verschaffung von Spenderlebern von seinen Patienten oder Dritten ungebührliche Gegenleistungen erhielt. Ebenso wenig hat das [X.] festgestellt, dass sich der Angeklagte maßgebend von dem Bestreben [X.] ließ, die ohnehin hohe Zahl seiner Transplantationen weiter zu erhöhen und hierdurch seine berufliche Reputation zu steigern.
3. Das [X.] hat eine Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen verneint.
a) Es hat die Auffassung vertreten, dass den Regularien des Transplan-tationsgesetzes zur Organverteilung kein Individualschutzcharakter beizumes-sen sei. Sie bezweckten lediglich den allgemeinen Schutz menschlichen Le-bens und der Verteilungsgerechtigkeit nach objektiven, transparenten, gerech-21
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ten und nachvollziehbaren Maßstäben als Ausdruck der Menschenwürde. Im Blick darauf würde es an der objektiven Zurechenbarkeit eines Todes-
oder Körperverletzungserfolgs bei einem Patienten fehlen, der infolge der regelwidri-gen Aufnahme von anderen Patienten in die Warteliste oder von [X.] zu [X.] nicht den ihm eigentlich gebührenden Platz auf der [X.] eingenommen und deshalb kein lebensrettendes Organ erhal-ten habe. Daraus ergebe sich zugleich, dass es des für einen entsprechenden Versuch erforderlichen Tatentschlusses [X.].
b) Ferner seien die zu den [X.] geltenden Richtlinien der [X.] materiell verfassungswidrig und damit unbeachtlich, soweit [X.] Patienten erst nach mindestens sechs Monaten völliger Alkoholabstinenz in die Warteliste aufgenommen werden durften (Ziffer [X.] 2.1 Satz 1 [X.]). Entsprechendes gelte für den Ausschluss von Patienten mit [X.] Tumorwachstum (Ziffer I[X.] 2.3 [X.]) und von Patienten, bei de-nen die
sogenannten
Clichy-Kriterien nicht erfüllt waren (Ziffer [X.]
2.5 [X.]
2009). Nach heute geltenden Maßgaben im insoweit relevanten Euro-transplant-Manual dürf-rwerden. Dies müsse dem Angeklagten im Fall des Patienten [X.]

nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB zugutekommen.
c) Schließlich sei ein Tötungs-
oder Körperverletzungsvorsatz nicht nachweisbar. Das kognitive Vorsatzelement sei allenfalls hinsichtlich des [X.] aufgrund sachgedanklichen Mitbewusstseins zu bejahen. Insoweit scheide aber das voluntative Vorsatzelement aus. Der An-geklagte habe sich

durch die Feststellungen bestätigt

dahin eingelassen, dass bei hohen [X.]s ein Überangebot von Lebern bestehe und dass er deswegen auf einen guten Ausgang habe vertrauen können und tatsächlich 25
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eines gänzlich unübersichtlichen tatsächlichen Verlaufs der Organverteilung schon nicht von einer Vorhersehbarkeit des [X.] in seinen wesentli-chen Zügen und damit nicht vom kognitiven Vorsatzelement ausgegangen wer-den.
I[X.]
Die Freisprechung des Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Auffassung des [X.]s, dass eine
Verletzung der durch und aufgrund des [X.]es getroffenen Regularien zur Allokation von [X.] entnommenen Lebern kein Tötungs-
oder Körperverletzungsunrecht zu
n-m-mene Ablehnung eines Tötungs-
bzw. [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten. Auch gegen den Freispruch bezüglich denkbarer Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ist rechtlich nichts zu erinnern.
1. Der [X.] muss nicht abschließend entscheiden, ob eine Verurteilung des Angeklagten wegen Tötungs-
oder Körperverletzungsdelikten insgesamt bereits wegen einer fehlenden Zurechenbarkeit scheitert. Dies könnte der Fall sein, wenn § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] sowie die damit in Zusammenhang stehen-den Vorschriften (insbesondere § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 5, § 13 Abs. 3 Satz 1, 3 [X.]) lediglich Ausdruck eines Gerechtigkeitsprin-zips bei der Organverteilung wären, mithin

wie vom [X.] angenom-men

nicht auf die Verhinderung von Körperverletzungs-
und Tötungshandlun-gen zielten (so Bülte, StV 2013, 753, 755; [X.], [X.] 2014, 464, 467 f.). Gleiches könnte zu gelten haben, wenn die Verwirklichung von Tötungs-
und 27
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Körperverletzungsdelikten voraussetzen würde, dass dem (den) aufgrund von
f ein Organ zugestanden hätte, was das allein ein derivatives Teilhaberecht vermittelnde [X.] aber nicht gewährleiste (in diesem Sinne [X.], [X.], 437, 443; [X.]/[X.], [X.], 2015, [X.], 530 ff.; [X.], [X.] 2014, 665).
Für eine solche Anschauung könnte über die durch das [X.] im Anschluss an das Schrifttum angeführten Erwägungen hinaus allerdings spre-chen, dass der Gesetzgeber des [X.]es Regelverstöße im Rahmen der Organverteilung in § 20 Abs. 1 Nr. 2 (später Nr. 4) [X.] lediglich mit Geldbuße bewehren wollte (vgl. hierzu auch [X.], [X.] unter Zif-fer [X.] 5; entspricht den heute geltenden Richtlinien unter Ziffer [X.] 4). Sie könnten eine weitere Bestätigung durch den Umstand erhalten, dass zur strafrechtlichen o--Drucks. 17/13947 S. 25), darunter die des Angeklagten, durch Art.
5d des Gesetzes zur Beseitigung [X.] Überforderung bei [X.] in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 ([X.] I S. 2423, 2430) in §
19 Abs. 2a [X.] ein [X.] für Ärzte und von ihnen beauftragte [X.] geschaffen worden ist. Nach § 19 Abs. 2a [X.]. § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 [X.] kann der Arzt oder der
von ihm Beauftragte mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden, der für eine Meldung des [X.] gegenüber [X.] gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 [X.] absichtlich den Ge-sundheitszustand eines Patienten unrichtig erhebt oder dokumentiert oder bei der Meldung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 [X.] absichtlich einen unrichtigen Ge-sundheitszustand übermittelt, um Patienten bei der Führung der einheitlichen Warteliste zu bevorzugen. Die damit verpönten, in der Absicht der Bevorzugung 29
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von Patie-richt festgestellten Taten des Angeklagten. Die Schaffung der neuen [X.] wäre unverständlich, wenn die Taten bei weitaus höheren Strafdrohun-gen wegen eines individualschützenden Charakters der Regeln des [X.] bereits als (versuchte) Tötungs-
oder Körperverletzungsdelikte angesehen werden könnten. Darauf kommt es jedoch letztlich nicht entschei-dend an, weil der Freispruch aus anderen Gründen Bestand hat.
2. Soweit
dem Angeklagten allein zur Last liegt, die Aufnahme von Pati-entinnen mit alkoholinduzierter Leberzirrhose in die Warteliste bewirkt zu ha-ben, obwohl die in Ziffer
[X.] 2.1 Satz 1 [X.] enthaltene [X.] betreffend eine Alkoholabstinenzzeit von sechs Monaten nicht eingehalten war (Patientinnen F.

und V.

), scheidet eine Bestrafung des Angeklag-ten wegen (versuchten) Totschlags oder (versuchter) Körperverletzung im Blick auf das in Art. 103 Abs. 2 GG garantierte Gesetzlichkeitsprinzip aus (dazu Buchst.
a). Zudem vermag die Richtlinienbestimmung wegen Überschreitung der Ermächtigungsnorm des § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sowie wegen inhaltlicher Mängel keine strafrechtsbegründende Wirkung zu entfalten (dazu Buchst. b).
a) Die Verletzung der genannten Richtlinienbestimmung ist jedenfalls auf der Grundlage des zur Tatzeit geltenden [X.]es einer straf-rechtlichen Bewehrung nicht zugänglich (zur Beurteilung nach Inkrafttreten der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] vgl. [X.]/[X.], NStZ 2014, 673, 678 f.).
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ver-langen der strenge Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG sowie Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, dass der Gesetzgeber selbst die Voraussetzungen der Straf-barkeit und die Art der Strafe festlegt; diesen Anforderungen ist nicht genügt, 30
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wenn die Strafbarkeit ohne hinreichende Vorgaben in einer Ermächtigungsnorm an einen Verstoß gegen Verhaltenspflichten geknüpft wird, die erst durch einen Ausführungsakt (Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt) begründet werden (vgl. etwa [X.] 75, 329, 341 ff.; 78, 374, 383 ff.; [X.], NJW 2016, 3648, 3651 Rn. 46 f.).
bb) Mit der wohl herrschenden Meinung im Schrifttum sind die Richtlinien der [X.]
trotz deren privat-rechtlicher Organisation (nicht rechtsfähiger Verein) als eine Form exekutiver Rechtssetzung zu qualifizieren (vgl. Höfling, [X.], 2. Aufl., § 16 Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], [X.], 2005, § 16 Rn. 4; [X.], [X.] und Organverteilung, 2010, [X.], alle mwN; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2001, § 16 des [X.]s werden sie in der Praxis der Transplantationsmedizin auch so gehandhabt, indem Alkoholkranke trotz gegebener medizinischer Indikation für eine Leberübertragung bei Nichteinhaltung der [X.] nicht in die Warte-liste aufgenommen und so gegebenenfalls dem Tod überantwortet werden.
Als Ausfluss exekutiver Rechtssetzung wäre die Bestimmung zwar im Grundsatz mit repressiver Sanktion bewehrbar. Jedoch würde ein [X.], das die Verletzung der Richtlinie zur Aufnahme in die Warteliste unter Strafe stellt, den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht entsprechen. Denn das [X.] enthält keine annähernd bestimmten Vorga-ben für die Ausgestaltung der Regeln (vgl. auch [X.], Grund-rechtspositionen, 2001, [X.]). Die insoweit relevanten, in der Tendenz gegen-läufigen Kriterien der

und in eine Vermutungsregel eingestellt sind (§ 16 Abs. 1 Satz 2 [X.]), lassen 33
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bereits nicht erkennen, welche konkreten Handlungs-
oder Unterlassungspflich-ten hieran geknüpft sein könnten (vgl. [X.]/[X.], [X.], aaO, S. 539; [X.], [X.], 2017, [X.], 777). Einen annähernd bestimm-ten gesetzgeberischen Auftrag für die Normierung eines strikten und mit [X.] Sanktion zu [X.] betreffend Alko-holkranke enthält die Regelung nicht. Ein solcher kann auch nicht aus § 16 Abs.
1 Satz 1 [X.] abgeleitet werden, wonach die [X.] den

[X.]) Diese Umstände können bei der Interpretation des § 212 StGB nicht außer [X.] bleiben. Zwar trifft es zu, dass das vorsätzliche Tötungsdelikt des §
212 Abs. 1 StGB (ebenso wie das vorsätzliche Körperverletzungsdelikt nach §
223 StGB) keine spezielle Form der Tatbegehung voraussetzt (vgl. [X.], NStZ 2014, 233, 239;

z--naturwissenschaftlichen Erfahrungssatz entspringt, wonach die Lebertransplantation bei alkoholinduzierter Zirrhose vor Ablauf von exakt sechs Monaten Alkoholabstinenz medizinisch nicht sinnvoll ist (dazu auch unten Buchst. b), könnte eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen (versuchter) Tötungs-
oder Körperverletzungsdelikte vorliegend nur mit der formalen Verlet-zung der Richtlinien begründet werden. Es kann aber nicht in Betracht kommen, im [X.]ge der Auslegung der §§ 212, 223 StGB eine allein an den Formalver-stoß anknüpfende Bewehrung der

nach den vorbezeichneten Grundsätzen nicht strafrechtlich bewehrbaren

Richtlinienbestimmung herbeizuführen und insbesondere den [X.] hierdurch bei sehr hohen Strafdrohun-gen gleichsam als durch die Richtlinienbestimmung ausgefülltes Blankett aus-zugestalten (vgl. auch [X.]/[X.],
[X.],
aaO, S. 539). Eine Ausle-gung in diesem Sinne würde Art. 103 Abs. 2 GG verletzen.
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b) Das [X.] hat ferner zutreffend inhaltliche Bedenken gegen die Ausschlussklausel geltend gemacht.
aa) Nach dessen [X.] Feststellungen hat der Angeklagte bei den alkoholkranken und an einer alkoholinduzierten Leberzirrhose leiden-den Patientinnen F.

und V.

die Aufnahme in die Warteliste bewirkt, obwohl diese, wie er wusste, noch nicht sechs Monate abstinent waren. In bei-den Fällen war die Transplantation zur Lebensrettung dringend angezeigt. Die Patientinnen wären ohne sie binnen weniger Tage verstorben, hätten die [X.] mithin nicht überlebt ([X.], 486).
Die durch mehrere Gutachter sachverständig beratene Schwurgerichts-kammer hat zu den medizinischen Gesichtspunkten festgestellt, dass die [X.] auch bei einem denkbaren Rückfall in die Alkoholsucht erfolg-versprechend sei. Es sei relativ selten, dass Patienten mit alkoholinduzierter Zirrhose, die nach einer Lebertransplantation weiterhin Alkoholabusus betrie-ben, aus diesem Grund einen Transplantatverlust erlitten ([X.], 442). Bei einer angenommenen Rückfallquote von 50 % erlitten nur etwa 4 % der unter-suchten Patienten einen Transplantatverlust ([X.]). Das Sterberisiko nach Transplantation liege bei erneutem schwerem
Alkoholkonsum unter 2 % (UA S.
454). Die Überlebensraten
betrügen nach fünf Jahren 73 % und nach zehn Jahren 58 % ([X.] f.). Bei einer [X.] trete auch keine Besse-rung der Leberzirrhose ein. [X.] könne sich lediglich die Leberfunktion. Die Leberzirrhose selbst sei hingegen irreversibel und bleibe trotz [X.] mit all ihren Risiken bestehen; so drohe jederzeit die Entwicklung einer akuten, le-bensgefährlichen Dekompensation ([X.] f.). Dementsprechend sei es eu-ropäischer Standard, dass zumindest dann transplantiert werde, wenn der Pati-ent eine [X.] voraussichtlich nicht überleben würde ([X.]).
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Darüber hinaus wird

ohne Karenzzeit

auch in [X.] bei Alkoholkran-ken eine medizinische Indikation für eine Leberteillebendspende angenommen ([X.]/[X.], NStZ 2014, 486, 492).
bb) Angesichts dieser Befunde, die durch zahlreiche Untersuchungen bestätigt werden (vgl. [X.], aaO,
[X.] ff.; [X.], aaO, [X.]; [X.], [X.], 2013, 363, 367, alle mwN), ist die Schwurgerichts-kammer mit Recht davon ausgegangen, dass keine medizinischen Gründe exis-tieren, die den in den Richtlinien der [X.] vorgenommenen strikten Ausschluss von Alkoholikern vor Ablauf einer sechsmonatigen Absti-z-n-snorm des § 16 Abs. 1 [X.] überschreitet und damit schon aus diesem Grunde nicht strafrechtsbegründend wirken kann (vgl. [X.], aaO, § 16 Rn. 15; [X.], aaO,
S. 381; [X.]/[X.], NStZ
2014, 486, 492 mit [X.]. 54; [X.]/[X.], [X.], 444, 451 mit [X.]. 94; Dan-necker/[X.], NStZ 2014, 673, 675 f.; [X.], GesR
2014, 204 f.; Lang, [X.] 2005, 269, 275 ff.). Es bestehen überdies Zweifel, dass eine nicht durch eine Therapie begleitete [X.] von exakt sechs Monaten eine wesentliche Verminderung der Rückfallgefahr und damit eine signifikante Stei-gerung der Erfolgschancen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) zu bewirken geeignet wäre (vgl. [X.]/[X.], aaO,
S. 676 mwN; siehe
auch [X.], aaO). Ungeachtet dessen ist die [X.] wegen der auch bei einem [X.] bestehenden Überlebenschancen jedenfalls insoweit durchgrei-fenden Bedenken unter dem Blickwinkel
von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art.
3 Abs. 1 GG ausgesetzt, als dadurch auch Patienten ausgeschlossen werden, die

wie die Patientinnen F.

und V.

die Frist von sechs Monaten ohne 39
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Transplantation nicht überleben würden (vgl. [X.]/[X.], aaO, [X.] ff.).
[X.]) Da jedenfalls eine Norm im Rang unter dem förmlichen Gesetz in Frage steht, ist der [X.] nicht durch das Normverwerfungsmonopol des Bun-desverfassungsgerichts gehindert, deren Verfassungswidrigkeit in den Gründen seiner Entscheidung festzustellen (vgl. [X.], NVwZ-RR 2000, 473, 474 mwN). Die verfassungsrechtliche Nachprüfung obliegt in Fällen ihrer Entschei-dungserheblichkeit vielmehr jedem Richter (vgl. [X.] 48, 40, 45; [X.], NVwZ-RR 2000, 473, 474; [X.], Urteil vom 11. Januar 2016

[X.] [[X.]] 49/14, [X.] 2016, 139 Rn. 11, jeweils mwN; [X.]/[X.], aaO, S. 678).
[X.]) Eine strafrechtsbegründende Bindungswirkung der [X.] lässt sich entgegen der Meinung des [X.]s auch nicht mit benötigenden Patienten angehören sollen und innerhalb derer die Regeln bis zu einer gerichtlich festgestellten Verfassungswidrigkeit auch bei tatsächlich gege-bener Verfassungswidrigkeit zu beachten seien, andernfalls eine Strafbarkeit wegen (versuchten) Totschlags oder (versuchter) Körperverletzung zwingend -van Saan, aaO, [X.]; hiergegen [X.]/[X.], [X.], aaO, [X.] ff.). Zunächst würde diese Auffassung im Blick auf nach wie vor völlig ungeklärte Fragen des Rechtsschutzes (dazu Lang
in Höfling, aaO, [X.]
Rn. 25 ff., [X.], aaO, § 12 Rn. 39 ff.; [X.], aaO, [X.] ff., jeweils mwN) in Verbindung mit der Situation des vor einer lebensnotwendigen Operation stehenden Arztes

ungeachtet der insoweit verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung eines Eilrechtsschutzes (vgl. [X.], NJW 2017, 40
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545; 2013, 1727; Beschluss vom 18. August 2014

1 BvR 2271/14)

faktisch
hinauslaufen. Zudem könnte durch diesen Gedanken jedenfalls nicht die Absi-cherung eines etwa verfassungswidrigen Systems gerade durch die [X.] oder der Körperverletzung gerechtfertigt werden (vgl. [X.]/[X.], [X.], aaO, S. 542). Der Gesetzgeber des [X.] hat für Regelverstöße in diesem Bereich mit § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] eine Bußgeldbestimmung normiert. Soweit sie Fälle der vorliegenden Art nach Ansicht des [X.]s nicht erfasst (dazu unten [X.] 4.),
kann sich dies nicht dahin auswirken, dass der [X.] aufgrund des gesetzgeberischen Defizits nunmehr wegen (versuchter) Tötungs-
oder Körperverletzungsdelikte bestraft werden müsste.

[X.] Nachprüfung stand.
a) Der [X.] kann dahingestellt sein lassen, ob eine Bestrafung des [X.] wegen der durch ihn veranlassten Falschangaben bereits aus den vorstehenden Gründen unter dem Aspekt des Art. 103 Abs. 2 GG oder wegen Unbeachtlichkeit der [X.] ausscheiden müsste. Dafür könnte sprechen, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen (versuchten) Totschlags oder (versuchter) Körperverletzung hier gleichfalls nur mit der for-malen Verletzung von Bestimmungen in den Richtlinien der Bundesärztekam-mer begründet werden könnte. Auch hinsichtlich der Falschangaben betreffend die zeitnahe Durchführung von [X.] geht der Vorwurf nicht dahin, Patienten mit höherer Dringlichkeit als die der eigenen Patienten benach-teiligt zu haben. Die Frage der Dringlichkeit im konkreten Einzelfall spielt viel-mehr, wie das [X.] zutreffend dargelegt hat ([X.] f.), im formali-42
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sierten [X.]nverfahren keine Rolle. Über den Rang auf der [X.] entscheidet allein der sich aus drei Blutwerten konstituierende [X.], der die Dringlichkeit im Einzelfall nach den Ausführungen aller durch die [X.] angehörten Sachverständigen aber nicht durchweg zuverlässig widerzuspiegeln vermag. [X.] wäre daher zu einem Angebot und nach der Annahme durch den behandelnden Arzt zur Zuteilung des Organs an den den ersten Rang einnehmenden Patienten auch dann verpflichtet, wenn sicher feststünde, dass die Transplantation bei einem nachrangigen Patienten dringlicher wäre als bei diesem.
Das [X.] hat ferner festgestellt, dass die für den [X.] ausschlaggebenden Blutwerte, die über die [X.] in der [X.] und damit auch für die Chance der Organerlangung entscheidend sind, derzeit nicht in einem standardisierten Verfahren ermittelt werden. Nach den durch die [X.] zugrunde gelegten Ausführungen der Sachverständi-gen besteht namentlich bei der Messung des [X.] eine hohe Interlaborva-. 589). In einschlägigen Studien hätten sich im Durchschnitt Un-terschiede zwischen drei und fünf [X.] ergeben. Es könne aber auch zu Abweichungen von bis zu zwölf [X.] kommen ([X.]). Eine Standardisierung sei zwar möglich, jedoch derzeZu Abweichungen aufgrund unterschiedlicher Messmethoden könne es auch bei der Messung des Bilirubin-
und des Kreatininwerts kommen (bis zu sieben [X.]; [X.]). [X.]itere Verwerfungen entstünden etwa bei Patien-ten
mit geringer Muskelmasse, weswegen Frauen und bettlägerige Patienten generell benachteiligt seien; bei 65 % der weiblichen Lebertransplantationskan-didaten sei eine Differenz von zwei bis drei Punkten beobachtet worden (UA S.
591). Eine mangels

grundsätz

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auf dem lediglich bis zu 40 Punkten reichenden [X.] kann aber gewich-tige Auswirkungen auf die zu ermittelnde Rangliste und
damit zugleich auf die Chance der Organerlangung haben. Angesichts der hierdurch verursachten Verzerrungen und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Chancen-gleichheit der betroffenen Patienten könnte es deshalb auch insoweit der Basis für eine strafrechtliche Absicherung der vorgegebenen Regularien ermangeln (vgl. auch [X.], aaO, S. 775).
b) Es kann ebenso offen bleiben, ob dem [X.] darin beizutreten ist, dass die in Ziffer [X.] der [X.] enthaltene Bedingung einer Enze-ph-Warteliste von Patienten mit einer Hepatitis B-Virusinfektion (Patient [X.]

) materiell verfassungswidrig und deswegen unbeachtlich ist. [X.] gilt für das Ausschlusskriterium eines extrahepatischen Tumorwachs-tums gemäß Ziffer [X.] 2.3 der [X.] (Patient [X.]

). Allerdings treffen die Erwägungen unter Ziffer
2 Buchst. a betreffend eine fehlende Ahndbarkeit unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 2 GG auch auf diese Ausschlussbe-stimmungen zu.
c) Der [X.] muss diese Fragen nicht abschließend entscheiden, weil jedenfalls die durch die [X.] vorgenommene Prüfung des Vorsatzes (Tatentschlusses) keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufweist. Die beweiswürdigenden Ausführungen des [X.]s, mit denen es einen bedingten Tötungs-
und Körperverletzungsvorsatz verneint hat, halten im Ergebnis revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.
aa) [X.] Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter den Erfolg als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wis-senselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumin-45
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dest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der [X.] auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Beide Elemente des bedingten Vorsatzes müssen in jedem Einzelfall umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 8. Dezember 2016

1 [X.] Rn. 18; vom 16. Sep-tember 2015

2 [X.], [X.], 25, 26; vom 27. Januar 2011

4 [X.], [X.], 699, 702). Die Prüfung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des [X.] erfolgen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2015

5 [X.], NStZ
2015, 216; Beschluss vom 9. Oktober 2013

4 StR 364/13, [X.], 345, 346; Urteil vom 22. März 2012

4 [X.], [X.]St 57, 183, 186 f.). Dabei sind insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die [X.] Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbege-hung und seine Motivationslage einzubeziehen (vgl. [X.], Urteile vom
16. Mai 2013

3 StR 45/13, [X.], 581, 582; vom 8. Dezember 2016

1 [X.], aaO).
(1) Die [X.] hat zugrunde gelegt, dass der [X.] handelte, um seinen Patienten zu helfen. In allen verfah-rensgegenständlichen Fällen ging er berechtigterweise davon aus, dass die
Transplantation bei ihnen hochdringlich war. Es bestand die Gefahr, dass die Patienten ohne Transplantation kurzfristig versterben würden. Ziel der durch den Angeklagten veranlassten Falschmeldungen zu zeitnah durchgeführten [X.] war es, den
für das [X.] und die Organzutei-lung durch [X.] maßgeblichen [X.] zu erhöhen. Hierdurch wollte er erreichen, dass seine Patienten in nachfolgenden Match-Verfahren ben und 48
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damit regulärem [X.] auf den [X.]n womöglich vor seinen [X.] gestanden hätten.
Ihm war dabei bekannt,

dass zu den [X.] etwa 400 bis 500 Patienten auf der [X.] stehende Patienten ohne rechtzeitiges [X.] verstarben, darunter jedoch eine unbekannte Zahl, die selbst durch schnellstmögliche Transplantation nicht mehr hätten geret-tet werden können,

nicht auswirken, regelmäßig jedoch einige wenige Patienten be-treffen werde,

lebensverlängernd auswirken könne,

l-ten würden, ihr Risiko, aufgrund der Manipulation zu versterben, deshalb gering und zudem nicht sicher sei, ob das aufgrund der Täuschung ihnen nicht angebotene Organ für sie auch geeignet gewesen wäre.

dringlicher, vergleichbar dringlich oder weniger dringlich sein würde als bei sei-nen Patienten, wusste er nicht.

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Davon ausgehend habe es der Angeklagte für denkbar gehalten, dass aufgrund der Falschangaben ein vielleicht ansonsten den ersten Rang auf der für eine bestimmte Leber durch [X.] erstellten [X.] einneh-mender Patient das vom Angeklagten später transplantierte Organ nicht erhal-ten und deswegen versterben werde. Jedoch habe er begründet darauf [X.], dass dieser Erfolg nicht eintreten werde. Hingegen habe er
hinsichtlich womöglich weiterer

Allokationsverfahrens den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen nicht vorausgesehen und auch nicht voraussehen können, weswegen es insoweit bereits am Wissenselement des Vorsatzes gefehlt habe.
(2) Das [X.] hat in seine Vorsatzprüfung sämtliche vorsatzrele-vanten Umstände eingestellt und im Ergebnis in vertretbarer [X.]ise gewürdigt. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei.
(a) Allerdings kommt in den durch die [X.] angestell-ten Erwägungen ein für den Tatvorsatz entscheidender Bezugspunkt nicht hin-reichend deutlich zum Ausdruck. Wie das [X.] in seiner Begründung zur Ablehnung vollendeter Totschlagstaten nämlich zutreffend ausführt, ist dafür verstorbener Patient mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte, wenn ihm das konkrete Organ entsprechend der ihm eigentlich [X.] [X.] angeboten worden wäre ([X.]). Die Richtigkeit die-i-ent im Fall seines Versterbens nicht gerade aufgrund einer Handlung des [X.] verstorben wäre, sondern an den Folgen seiner Krankheit. Der inso-weit für die strafrechtliche Beurteilung entscheidende Akt ist deshalb die durch die Falschangaben bewirkte Nichtzuteilung des Organs, mithin ein Unterlassen. 51
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Ein [X.] kann aber nicht Ursache eines Erfolgs sein, weswegen die Grundsätze der sogenannten

-s-sen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 4. September 2014

4 StR 473/13, [X.]St 59, 292, 301 mwN). Das gilt gewiss, wenn Fälle wie die vorliegenden als Unterlas-sungstaten gewertet werden (so [X.]/[X.], NStZ 2014, 486, 488 f.). Nichts anderes ergibt sich jedoch, sofern man etwa unter Annahme einer Kons-tellation des Abbruchs rettender Kausalverläufe [X.] bejaht (so [X.], [X.], 2014, [X.], 696; im Ergebnis auch Jäger in Kud-lich/Jä-ger/[X.], Aktuelle Fragen des Medizinstrafrechts, 2017, [X.], 26 f.). Denn auch dann bleibt es dabei, dass die Nichtzuteilung eines Organs ein und müssen daher beim Eingriff in rettende Kausalverläufe hypothetische Kau-salverläufe berücksichtigt werden (vgl. [X.], aaO; [X.]/[X.], NStZ
2014, aaO; allgemein [X.], Der Handlungsspielraum, 1974, [X.] f.; [X.] [X.], aaO, S. 241).
Mit Recht geht das [X.] davon aus, dass der Nachweis einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretenden Lebensverlängerung und damit eines vollendeten Totschlags vorliegend nicht geführt werden kann ([X.]). Das gilt bereits wegen des mit 5 bis 10 % (vgl. [X.]) be-trächtlichen Risikos jedes Patienten, in oder unmittelbar nach der [X.] zu versterben. Die in den Urteilsgründen im Einzelnen dargelegten [X.] kommen hinzu (z.[X.] [X.]). Danach kann unter anderem nicht beurteilt werden, ob das konkrete Organ für den transplantabel gewesen wäre sowie ob die Transplantation zum Zeitpunkt des Angebots im fraglichen Transplantationszentrum hätte durchgeführt werden können.
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Diese Umstände müssen in die Prüfung des Tatentschlusses im Rahmen der [X.] einbezogen werden. Nach der Rechtsprechung des [X.] muss dem Täter bewusst sein, dass der [X.] mit [X.] grenzenden Wahrscheinlichkeit eintreten würde (vgl. [X.], Urteil
vom 28. Juli 1970

1 [X.], [X.] 1971, 361, 362 [bei [X.]]; wohl auch Beschluss vom 6. März 2007

3 [X.], [X.], 469; zust. z.[X.] [X.]/[X.], 3. Aufl., § 13 Rn. 38; [X.]/[X.], 11. Aufl., vor § 13 Rn.
96; [X.], aaO, S. 699; [X.] etwa Sternberg-Lieben/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 15 Rn. 94 mwN; [X.], aaO, [X.]; [X.], [X.] 2016, 384, 395 f.). Es lassen sich den Urteilsgründen aber keine -genannten Sinne vom Vorstellungsbild des in allen Belangen der [X.] versierten Angeklagten umfasst gewesen ist. Zwar hielt er es nach den [X.]rtungen dmangels Angebots des konkreten Organs und darauf folgender Transplantation versterben könnte. Er konnte jedoch schon wegen des ihm bekannten hohen Sterberisikos in oder unmittelbar nach der Transplantation und der weiteren Verwerfungen des Allokationsverfahrens nicht davon ausgehen, dass bei dem ihm unbekannten Patienten im Fall des Angebots bzw. der Zuteilung und dann der Übertragung der konkreten Leber mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine Lebensverlängerung eintreten werde. Damit fehlt es bereits am kognitiven Vorsatzelement.
Der [X.] ist

jedenfalls aufgrund der Besonderheiten des Falles

be--ilung des Vorsatzes selbst zu würdigen. Die maßgebenden Gesichtspunkte hat die [X.] im Ansatz nicht verkannt. Sie sind bei ihren Ausführun-gen zum voluntativen Vorsatzelement (insbesondere [X.] f.) sowie zum 55
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(fehlenden) [X.] 593 ff.)

wenngleich in anderem Zusammenhang

allesamt dargetan und zwingen zur Ablehnung des Wissenselements des Vorsatzes. Danach ist aus-zuschließen, dass das Tatgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es seiner Vorsatzprüfung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hät-te.
(b) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die [X.] hinsichtlich der Patienten, die bei ordnungsgemäßer Allokation Rangstellen unterhalb des ersten Platzes, aber womöglich vor den Patienten des Angeklag-ten auf der [X.] eingenommen hätten, im Ergebnis zutreffend das kogni-tive Vorsatzelement abgelehnt hat.
(c) Aber auch die Prüfung des voluntativen Vorsatzelements in Bezug auf
n-gelegten Maßstäben wäre nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft.
Das [X.] hat maßgebend auf das Wissen des Angeklagten abge-stellt, dass zu den [X.] namentlich bei hohen [X.]s ein

n-Umstand herangezogen, dass nach den Verläufen der ursprünglich verfahrens-gegenständlichen insgesamt elf [X.]n-Verfahren lediglich eine Patientin ohne [X.] verstorben ist. Diese war aber schon angesichts des To-deszeitpunkts unmittelbar nach Beginn des fraglichen [X.] wahr-scheinlich nicht mehr transplantabel ([X.] f.). Für alle sonstigen Patienten hatte es bis zu 54 [X.]e gegeben. Soweit in oder nach der Transplan-tation Todesfälle eingetreten sind, besagt dies nichts über die Auswirkungen i-r-57
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h-Listen-Verläufen in den zu 19 Erstangeboten, in fünf der sechs Fälle erfolgreich transplantiert wurden. Allein im Fall des Patienten [X.].

Transplantation. Es waren ihm zuvor aber neun Erstangebote unterbreitet [X.]. Auch die gehörten medizinischen Sachverständigen haben die Einlassung

Spenderlebern bestätigt.
Anders als der [X.] besorgt der [X.] nicht, das [X.] könne im Rahmen seiner Vorsatzprüfung durch die Rechtsprechung e-verkannt haben. Zwar hat der [X.] in der durch den [X.] zitierten Entscheidung zu ungeschützten Sexualkon-takten eines HIV-Infizierten die Auffassung vertreten, für die Annahme eines bedingten ([X.] könnten auch statistisch gering zu veranschlagende Risiken herangezogen werden (vgl. [X.], Urteil vom 4.
November 1988

1 [X.], [X.]St 36, 1, 11 f.). Abgesehen davon, grenzenden Wahrn-desgerichtshof darin nicht etwa einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass bei bestimmten Wahrscheinlichkeitsgraden eines [X.]s stets vom [X.] bedingten Vorsatzes auszugehen sei. Zudem hat er im konkreten Fall die tatgerichtliche Ablehnung eines Tötungsvorsatzes wegen einer denkbaren Hoffnung des dortigen Angeklagten auf die Entwicklung eines geeigneten Medi-kaments gebilligt (vgl. [X.], aaO, S. 15 f.).
Das [X.] hat die statistischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen zum Risiko zeitnahen Versterbens bei hohen [X.]s

unbeschadet de-60
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30
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ren aufgrund der bereits dargestellten Umstände verminderter Aussagekraft

nicht außer [X.] gelassen. Es hat diese in Bezug gesetzt zu der (höheren) Wahrscheinlichkeit eines zeitnahen [X.]s und dem durch die Beweis-aufnahme bestätigten breiten Erfahrungswissen des Angeklagten zu einem -Scores. Im Rahmen [X.] sorgfältigen Gesamtschau hat es diese sowie weitere Umstände bedacht und gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis hat es kein deutliches Überwie-n-ung hätte verwiesen werden müssen. Dieser Schluss ist möglich, zwingend muss er nach allgemeinen Regeln nicht sein. Ihm steht auch nicht etwa die Sorge des Ange-n-

zu begründen geeignet sei (so [X.], r-Inkaufnehmen eines Tötungserfolges (Willenselement). Für den Angeklagten war eine hinreichende Vertrauensbasis vorhanden.
Angesichts des insoweit beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungs-maßstabes wäre die tatgerichtliche Überzeugungsbildung im Übrigen selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 8. [X.]

1 [X.] Rn. 17, vom 14. Januar 2015

5 [X.], [X.], 460; vom 5. Dezember 2013

4 StR 371/13, [X.], 87, alle mwN). Mit seiner gegenteiligen Würdigung derselben Umstände kann der [X.] im Revisionsverfahren kein Gehör finden.

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bb) Aus den vorgenannten Gründen hält auch die Ablehnung versuchter Körperverletzungsdelikte rechtlicher Nachprüfung stand.
Nach den Feststellungen und [X.]rtungen des [X.]s spricht nichts dafür, dass der Angeklagte angenommen haben könnte, das [X.] eines auf-t-zuteilung der jeweiligen Leber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verschlimmern oder jedenfalls verlängern. Das gilt schon wegen des hohen Sterberisikos in und unmittelbar nach der Transplantation. Hinzu kommen ent-sprechend den landgerichtlichen Darlegungen die jeweils nicht fernliegenden Möglichkeiten der Nichteignung des Organs, fehlender Operationsmöglichkeiten im jeweiligen Transplantationszentrum, eines stabilen Zustandes des Patienten oder der Notwendigkeit der Retransplantation wegen Abstoßung der übertrage-nen Leber. Selbst die Aussicht, dass es dem Patienten ohne die Übertragung der konkret betroffenen Leber besser gehen könne als bei Vornahme der Transplantation hat das sachverständig beratene [X.] als nicht nur theo-retisch bezeichnet. Mit diesen Gesichtspunkten war der Angeklagte aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen vertraut.
4. Letztlich mit Recht hat das [X.] die Voraussetzungen des [X.] nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] in der Fassung vom 4. Sep-tember 2007 als nicht erfüllt angesehen.
Es liegt sehr nahe, dass die Bußgeldbestimmung, sofern sie auf die um-fassende Bewehrung der [X.] der [X.] nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 [X.] abzielen sollte, den verfassungsrechtlichen Anfor-derungen an die Ausgestaltung von [X.] nicht genügen würde (zu Bedenken gegen die Regelung [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 20 Rn. 9 ff.). Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, 63
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weil ein etwaiger gesetzgeberischer Wille in diese Richtung in der Bußgeldnorm keinen hinreichenden, dem im Grundsatz auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG) genügenden Ausdruck gefunden hätte. Der [X.] der in § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.]

ne-ben zahlreichen anderen Bestimmungen

mit Bußgeld bewehrten Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] geht dahin, dass die Übertragung des Organs ver-boten ist, wenn die Vermittlungsstelle ([X.]) das Organ vermittelt hat, damit nach dem eindeutigen, nicht durch Auslegung korrigierbaren Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ein normwidriges Verhalten durch Nichtbeachtung der Regeln gerade vonseiten der Vermittlungsstelle voraus (krit. [X.]/[X.], in Höfling, [X.], aaO, § 20 Rn. 14; [X.], aaO, § 20 Rn. 11). Solches ist hier nicht ersichtlich. Auf die Erwägungen der [X.] betreffend
n-gen kommt es deshalb nicht mehr an.

[X.][X.]

[X.]

[X.]

Meta

5 StR 20/16

28.06.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2017, Az. 5 StR 20/16 (REWIS RS 2017, 8919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8919

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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