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PDF anzeigen[X.][X.] vom 20. Dezember 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 20. Dezember 2007 beschlossen: Dem Schuldner wird die für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. März 2007 (Geschäftsnummer 86 [X.]/07) nach-gesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Auch eine formgerecht von einem beim [X.] zugelassenen Anwalt eingelegte und gemäß § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer 2 - 3 - einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanzen haben die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 1 Fall 2 [X.] zu Recht bejaht. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.01.2007 - 34 [X.], Entscheidung vom [X.] - 86 [X.]/07 -
Meta
20.12.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. IX ZB 77/07 (REWIS RS 2007, 56)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 56
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