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PDF anzeigen[X.][X.]/05 vom 1. Februar 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 1. Februar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 7. Juni 2005 wird auf Kosten der [X.] Beteiligten zu 1. als unzulässig verworfen. Dem Schuldner wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Dr. von [X.] beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die [X.] - 3 - cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren [X.] wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.01.2005 - 174 [X.][X.], Entscheidung vom 07.06.2005 - 1 T 153/05 -
Meta
01.02.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. IX ZB 175/05 (REWIS RS 2007, 5462)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5462
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