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PDF anzeigen[X.][X.]/07 vom 26. Juli 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Juli 2007 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-schluss der [X.] des [X.] vom 30. März 2007 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig [X.]. Gründe: Die statthafte (§ 34 Abs. 2, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 1 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom - [X.] 5773/05 - [X.], Entscheidung vom 30.03.2007 - 86 T 710/06 -
Meta
26.07.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2007, Az. IX ZB 79/07 (REWIS RS 2007, 2647)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2647
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