Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. IX ZB 248/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 61

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[X.][X.] 248/04 vom 21. Dezember 2006 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 21. Dezember 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 24. September 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene und für rechtsgrundsätz-lich angesehene Frage ist durch den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2004 - [X.] ZB 174/03, [X.], 1840 bereits beantwortet. Ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] liegt bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben auch dann vor, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Von Bedeutung 2 - 3 - könnte allenfalls sein, ob die unrichtigen [X.] von vornherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erscheinen. Dies hat das [X.] nach Würdigung des zu entscheidenden Einzelfalles zutreffend verneint. Gleiches gilt für die Bewertung des Fehlverhaltens der Schuldnerin als grob fahrlässig. Ein [X.] ist insoweit nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 ZPO abgesehen. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.03.2004 - [X.], Entscheidung vom 24.09.2004 - 4 T 86/04 -

Meta

IX ZB 248/04

21.12.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. IX ZB 248/04 (REWIS RS 2006, 61)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 61

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