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PDF anzeigen [X.]/03
vom 8. November 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - [X.] [X.] hat am 8. November 2004 durch den Vorsitzenden [X.] Dr. h.c. Röhricht und die [X.] Prof. Dr. Goette, [X.], [X.] und [X.] beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 7. Zivilsenats des [X.] vom 26. September 2003 wird auf Kosten der Klägerinnen als unzulässig verworfen.
[X.]: 1.265.000,00 •
Gründe:
[X.] Die beiden Klägerinnen sind Aktionäre der [X.]. Ihre [X.] und Nichtigkeitsklage gegen mehrere Hauptversammlungsbeschlüsse der [X.] wurde in erster Instanz unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] am [X.] abgewiesen, den sie zuvor erfolglos als befan- gen abgelehnt hatten; ihre sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 2 ZPO) ist von dem 7. Zivilsenat des [X.] durch den Vorsitzenden [X.] [X.] und die [X.] [X.] und [X.] zurückgewiesen worden. Nach [X.] gung der Berufung der Klägerinnen gegen das erstinstanzliche Urteil ist die Streithelferin, die ebenfalls Aktionärin der [X.] ist, dem - nunmehr bei dem 7. Zivilsenat des [X.] anhängigen - Rechtsstreit mit [X.] vom 16. Mai 2003 beigetreten. Unter Ziff. 5 der "Begründung" zu ihrem [X.] hat sie "die im bisherigen Verfahren tätigen [X.] ... als befangen abgelehnt". Auf die Mitteilung des Berufungsgerichts durch den Senatsvorsit-zenden [X.] vom 2. Juli 2003, daß die Zurückweisung der Berufung durch [X.]uß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt sei, erklärte die Streithelferin mit Schriftsätzen vom 8. und 21. Juli 2003, daß ihr Ablehnungsgesuch sich auch auf ihn sowie die [X.] [X.] und [X.] erstreckt habe und die drei [X.] u.a. wegen Verstoßes gegen § 47 ZPO erneut abgelehnt würden. Das [X.] hat mit [X.]uß vom 6. August 2003 durch die [X.] [X.], [X.] und [X.] die Ablehnungsgesuche vom 8. und 21. Juli 2003 zurückgewiesen und festgestellt, daß der [X.] der Streithelferin vom 16. Mai 2003 kein Ablehnungsgesuch gegen die [X.] des Berufungsgerichts enthalte. Mit [X.] vom 1. September 2003 haben die Klägerinnen die bei dieser Entscheidung mitwirkenden sowie die bereits von der Streithelferin abge-lehnten [X.] als befangen abgelehnt. Dieses Gesuch ist durch [X.]uß des [X.] vom 26. September 2003 - ohne Mitwirkung der bisher ab-gelehnten [X.] - wiederum zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die - von dem [X.] nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Klä-gerinnen.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
1. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Geset-zesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) scheidet hier aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen [X.]uß, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht; auch diese ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen [X.]üsse des [X.] - unter Einschluß solcher gemäß § 46 ZPO - nicht statthaft (vgl. Musielak/[X.], - 4 - ZPO 3. Aufl. § 46 Rdn. 4; ebenso zu § 567 Abs. 4 ZPO a.[X.] [X.], [X.]. v. 17. September 1986 - [X.], NJW-RR 1987, 191; [X.]. v. 3. Februar 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 644). Ebensowenig ist die [X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat.
2. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich auch unter Berücksichti-gung der Entscheidung des [X.] vom 30. April 2003 (NJW 2003, 1924 ff.) nicht geboten.
a) Ein Instanzenzug ist von [X.] wegen nicht garantiert ([X.] aaO S. 1924). Aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch folgt zwar das Gebot einer zumindest einmaligen Kontrolle der Einhaltung von [X.], insbesondere derjenigen gemäß Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG; jedoch muß diese Kontrolle nicht zwingend durch eine höhere Instanz erfolgen ([X.] aaO S. 1926). Demgemäß ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befan-genheit eines oder mehrerer [X.] eines [X.] durch andere [X.] dieses Gerichts abschließend entschieden wird und eine nochmalige Überprüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe durch ein Rechtsmit-telgericht nicht stattfindet (vgl. [X.], [X.]. v. 3. Februar 1993 aaO). Da § 557 Abs. 2 ZPO auch eine entsprechende Inzidentprüfung durch das Revisionsge-richt im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die von den erfolglos abgelehnten [X.]n getroffene Hauptsacheentscheidung ausschließt (vgl. [X.]Z 95, 302, 306), ist es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - ohne Belang, ob die Hauptsacheentscheidung ihrerseits anfechtbar oder - wie hier - durch unan-fechtbaren [X.]uß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO getroffen worden ist. - 5 - b) Eine "außerordentliche" Beschwerde neben den in den [X.] normierten Rechtsmitteln kommt nicht in Betracht, weil die Zulassung solcher Rechtsbehelfe gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende ver-fassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße ([X.], [X.]. v. 14. Juli 2004 - [X.], z.[X.].; [X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.], [X.], 775 f.).
Röhricht Goette [X.]
Strohn [X.]
Meta
08.11.2004
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2004, Az. II ZB 28/03 (REWIS RS 2004, 826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 826
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