Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. II ZB 34/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 146

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[X.]/03vom17. Dezember 2003in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2003durch [X.] h.c. Röhricht und die [X.]. Dr. [X.], [X.], Dr. Graf und [X.]:Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung [X.] gegen den [X.]uß des [X.] vom 18. Juli 2003 gewährt.[X.] gegen den [X.]uß des [X.] vom 18. Juli 2003 wird auf Ko-sten des [X.] als unzulässig verworfen.Gerichtskosten werden für das Verfahren der Rechtsbeschwerdenicht erhoben.[X.]: 518,40 Gründe:[X.] Mit [X.]uß vom 26. März 2003 hat das [X.] imAusgangsverfahren dem Beklagten zu 4 für die beabsichtigte [X.] 3 -gung Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den Rechtsbeschwerdeführer (im fol-genden: Beschwerdeführer) "zu den Bedingungen eines bei dem [X.] Rechtsanwalts" beigeordnet. Die im Hinblick auf diese Ein-schränkung eingelegte sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten [X.] zu 4 hat das [X.] mit [X.]uß vom 18. Juli 2003 zu-rückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Nach [X.] [X.]usses am 25. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer mit [X.] 8. August 2003 gegen die Nichtzulassung Gegenvorstellung erhoben, derdas [X.] mit [X.]uß vom 8. Oktober 2003 [X.], indem es [X.] nachträglich zuließ. Der [X.] wurde [X.] am 14. Oktober 2003 zugestellt.Form- und fristgemäß beantragt er nunmehr Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbe-schwerde; zugleich verfolgt er mit seiner gleichzeitig eingelegten Rechtsbe-schwerde sein Begehren, ohne Einschränkung als Prozeßbevollmächtigter [X.] zu werden, weiter.I[X.] 1. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist auf seinen Antrag Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gewähren, da er auf Grund der erst im nachhineinerfolgten Zulassung der Rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert war, frist-gemäß Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen [X.]uß einzulegen(§ 233 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch innerhalb der Frist des§ 234 Abs. 2 ZPO gestellt worden: [X.] ist das Hindernis mit [X.] Ergänzungsbeschlusses am 14. Oktober 2003, so daß der am 23. [X.] beim [X.] eingegangene Antrag rechtzeitig gestellt [X.] -2. [X.] ist nach §§ 574 Abs. 1 Ziff. 2, 577 Abs. 1 [X.] unzulässig zu verwerfen, weil eine das Rechtsbeschwerdegericht bindendeZulassung nicht vorliegt.a) Bei dem [X.]uß vom 8. Oktober 2003 handelt es sich um eine un-zulässige Ergänzungsentscheidung nach § 321 ZPO. Ebenso wie nach [X.] des [X.]s zu § 546 ZPO a.F. eine im Beru-fungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch [X.] werden kann (BGHZ 44, 395), kann auch die Zulassung [X.] nicht nachträglich durch [X.] erfolgen.Denn eine nachträgliche Zulassung würde im gegebenen Fall nicht, wie in§ 321 ZPO vorausgesetzt, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, son-dern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechenund sie abändern, da das Beschwerdegericht in dem Ausgangsbeschluß [X.] ausdrücklich nicht zugelassen hat ([X.].[X.]. [X.] November 2003 - [X.], z.[X.] hinaus ergibt sich aus der Gesetzessystematik, daß eine nach-trägliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Gegenvorstellung der be-schwerten Partei unzulässig ist. Der Gesetzgeber hat für die Rechtsbeschwerdeim Unterschied zur Revision ausdrücklich auf die Einführung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde verzichtet (vgl. [X.], ZPO 24. Aufl. 2003, § 574Rdn. 16 m.w.N.); die nachträgliche Zulassung widerspricht damit dem eindeuti-gen gesetzgeberischen Willen, gegen die Nichtzulassung kein Rechtsmittel vor-zusehen.b) Eine Umdeutung des [X.]usses vom 8. Oktober 2003 in eine Ent-scheidung nach § 319 ZPO ist nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des- 5 -[X.]s zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann eineBerichtigung des Urteils, in das eine beschlossene Zulassung versehentlichnicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen, wenn die versehentlicheNichtaufnahme der Revisionszulassung aus dem Zusammenhang des [X.] oder seiner Verkündung nach außen getreten ist, so daß eine offenbareUnrichtigkeit vorliegt (BGHZ 20, 195; 78, 22). Davon kann angesichts der aus-drücklichen Nichtzulassungsentscheidung des [X.] in [X.] nicht die Rede [X.] Mangels einer das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Zulassungkommt eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen der nach der Rechtspre-chung des [X.]s unzulässigen Zulassung der [X.] den Einzelrichter in Sachen, denen er, wie hier, grundsätzliche Bedeu-tung zumißt ([X.].[X.]. v. 10. November 2003 - [X.] im Anschluß [X.], [X.]. v. 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.], 701-702) nicht in [X.].Röhricht[X.][X.]GrafStrohn

Meta

II ZB 34/03

17.12.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. II ZB 34/03 (REWIS RS 2003, 146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 146

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