Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. V ZB 94/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1417

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[X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 39 Abs. 1 a) [X.] und das elektronische Bekanntmachungssystem [X.] durch allgemeine Verwaltungsverfügung im Sinne von § 39 Abs. 1 [X.] be-stimmt werden, es sei denn, der [X.]gesetzgeber behält sich diese Festlegung vor. In [X.] besteht ein solcher Vorbehalt nicht. b) Eine Bekanntmachung ist bei einem verlinkten Portal wie dem Portal www.justiz.de elektronisch bekannt gemacht, wenn die [X.] auf dem Server des Portals abgelegt und zum Abruf bereitgestellt sind, mit dem das [X.] für den Abruf der Daten verlinkt ist. [X.], [X.]. v. 16. Oktober 2008 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Oktober 2008 durch [X.] [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 23. Juni 2008 und ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] werden zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 138.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit [X.]uss vom 16. Mai 2006 wegen eines dinglichen Anspruchs von 60.000 • die [X.] des Er[X.]aurechts der Schuldner an und setzte mit [X.]uss vom 18. Dezember 2007 den Verkehrswert auf 206.000 • fest. Mit [X.]uss vom 22. Januar 2008 bestimmte es den Versteigerungstermin auf den 11. April 2008 und ordnete die öffentliche Bekanntmachung des Termins an der Gerichtstafel, an der [X.] und im [X.] des [X.] und der Länder ([X.]-portal - www.justiz.de) an. Die zuletzt genannte Bekanntmachung erfolgte durch Einstellen eines entsprechenden Datensatzes auf dem Server der Website [X.]. In dem Versteigerungstermin blieben die Ersteher mit einem 1 - 3 - Gebot von 138.000 • Meistbietende; das Amtsgericht erteilte ihnen mit Be-schluss vom selben Tage den Zuschlag. Dagegen haben die Schuldner unter anderem mit der Begründung sofor-tige Beschwerde erhoben, der Versteigerungstermin sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Das Portal www.justiz.de sei in [X.] nicht ordnungsgemäß zu dem für öffentliche Bekanntmachungen maßgeblichen elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bestimmt worden. Jedenfalls sei die Bekanntmachung nicht auf dem danach maßgeblichen Portal www.justiz.de, sondern auf dem Portal [X.] veröffentlicht worden und schon deshalb fehlerhaft. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner, mit der sie weiterhin die Aufhebung des [X.] erreichen wollen. 2 I[X.] Das [X.] verneint Gründe für die Versagung des Zuschlags. [X.] sei der Versteigerungstermin ordnungsgemäß öffentlich bekanntge-macht worden. Die [X.] sei zwar auf dem Portal [X.] erfolgt. Das sei aber nur eine Unterseite des Portals www.justiz.de. Dieses [X.] habe das [X.] durch allgemeine Verwaltungsvorschrift zu dem für [X.] maßgeblichen Informations- und Kommunikati-onssystem bestimmen können. Daran ändere es nichts, dass das nach § 39 Abs. 1 [X.] dafür alternativ zur Verfügung stehende Blatt für öffentliche [X.] in [X.] durch Gesetz, nämlich Art. 5 AG[X.] ([X.]), bestimmt worden sei. Das besage für die Frage, wie das Informations- und Kommunikationssystem zu bestimmen sei, nichts. [X.] sei, ob das [X.] des [X.] [X.] die Gerichte 3 - 4 - des [X.] darauf habe festlegen dürfen, nur elektronisch öffentlich bekannt zu machen. Nach § 39 [X.] könne sich das Versteigerungsgericht, wie gesche-hen, für eine elektronische [X.] entscheiden. II[X.] Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Versteigerungstermin ist [X.] auf elektronischem Wege öffentlich bekannt gemacht worden. 4 1. Die nach § 39 Abs. 1 [X.] erforderliche öffentliche Bekanntmachung muss nicht durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des [X.] bestimmte Blatt, sie kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Dies hat in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kom-munikationssystem zu geschehen. Das ist für die Gerichte [X.]s das Portal www.justiz.de. Dort ist der Versteigerungstermin auch bekannt gemacht worden. 5 2. Die Bestimmung des Portals www.justiz.de zum maßgeblichen elekt-ronischen Informations- und Kommunikationssystem für die [X.] Versteigerungsgerichte ist entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde nicht zu beanstanden. 6 a) Dabei stellt sich entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht die Frage, ob die Bestimmung dieses Portals durch eine Rechtsverordnung er-folgt ist, der die nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 70 Satz 1 [X.]. [X.] [X.] gesetzliche Grundlage fehlt. Die Bestimmung ist nämlich nicht durch eine Rechtsverordnung, sondern durch die Allgemeine Verfügung des Justizmi-nisteriums des [X.] [X.] vom 18. Januar 2008 ([X.]. [X.] S. 37) erfolgt. Es geht auch nicht um die verwandte Fragestellung, ob das Jus-tizministerium des [X.] [X.] für den Erlass dieser [X.] - 5 - nen Verfügung zuständig war. Das wäre zu verneinen, wenn es sich hierbei um eine Verwaltungsverordnung zur Ausführung eines Gesetzes handelte. Dazu wäre nach Art. 56 Abs. 2 [X.]. [X.] die [X.]regierung berufen, wenn nicht das Gesetz diese Aufgabe einzelnen Ministern zuweist, woran es hier fehlte. Bei der Verfügung handelt es sich aber nicht um eine solche Verwaltungsver-ordnung. Sie befasst sich nämlich nicht mit der Ausführung von (§ 38 und) § 39 [X.], die sie den zur Anwendung der Vorschriften berufenen Gerichten über-lässt. Sie nimmt vielmehr, soweit hier von Interesse, lediglich die in diesen [X.]en des [X.]rechts vorausgesetzte Festlegung vor, welches elektroni-sche Informations- und Kommunikationssystem für elektronische Bekanntma-chungen des [X.] vorgesehen ist. Diese Festlegung obliegt dem [X.] des [X.] [X.]s als dem für die Be-kanntmachungen der Gerichte zuständigen [X.]ministerium. b) Es stellt sich vielmehr nur die Frage, ob das Portal www.justiz.de durch Verwaltungsverfügung zu dem nach § 39 Abs. 1 [X.] maßgeblichen In-formations- und Kommunikationssystem für elektronische Bekanntmachungen des [X.] bestimmt werden konnte oder ob es dazu eines förmlichen Rechtssatzes (Gesetz oder Rechtsverordnung) bedurfte. Diese [X.] ist im zuerst genannten Sinne zu beantworten. 8 aa) Durch förmlichen Rechtssatz muss die Bestimmung nur erfolgen, wenn § 39 Abs. 1 [X.] als maßgebliches [X.]gesetz, ein (nordrhein-westfälisches) [X.]gesetz oder, im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaats-prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes für wesentliche Fragen, sein Inhalt den Erlass eines förmlichen Rechtssatzes verlangen. Keine diese Alternativen liegt hier vor. 9 - 6 - [X.]) § 39 Abs. 1 [X.] verlangt keine Bestimmung durch förmlichen Rechtssatz. 10 Die hier zu beurteilende Möglichkeit einer Bekanntmachung des [X.] durch einmalige Einrückung in dem für das Gericht —bestimm-tenfi elektronischen Informations- und Kommunikationssystem geht auf Art. 15a des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 ([X.]) zurück und folgt dem Sprachgebrauch des § 39 Abs. 1 [X.] für die bisher dort aus-schließlich und jetzt alternativ vorgesehene Bekanntmachung in dem für öffent-liche Bekanntmachungen des Gerichts —bestimmtenfi Blatt. Diese Formulierung war nach der Vorstellung des Gesetzgebers offen. In dem Entwurf zu der [X.] heißt es dazu: —Wer das Blatt zu bezeichnen hat, entscheidet sich nach [X.]recht.fi (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 5, 1897, [X.]). Diese Formulierung spricht dafür, dass die Entwurfsverfasser davon ausgegangen sind, dass die Bestimmung durch Verwaltungsanweisung erfolgt. Sie lässt jedenfalls die Möglichkeit einer Be-stimmung in dieser Form zu. Bestätigt wird dies durch § 6 EG[X.], wonach so-gar für eine inhaltliche Erweiterung der [X.] um zusätzliche bekannt zu machenden Angaben ausdrücklich eine Anordnung der [X.]jus-tizverwaltung ausreichend ist. 11 cc) Nordrhein-westfälisches [X.]recht, das einer Festlegung des elek-tronischen Informations- und Kommunikationssystems durch Verwaltungsverfü-gung entgegenstünde, ist nicht ersichtlich. 12 (1) Allerdings ist das für die Bekanntmachung des Versteigerungstermins nach § 39 Abs. 1 [X.] alternativ zur Verfügung stehende, für Bekanntmachun-gen des Gerichts maßgebliche Blatt in [X.] mit Art. 5 AG[X.] ([X.]) durch Gesetz bestimmt worden. Das besagt aber für die Anforderungen 13 - 7 - an die Bestimmung des [X.] oder des elektronischen [X.] nichts. Der [X.]gesetzgeber ist bei der Ausführung eines [X.]gesetzes nicht auf die Regelung der Fragen beschränkt, die durch Gesetz geregelt werden müssen. Er ist nach Art. 80 Abs. 4 GG auch berechtigt, durch [X.]gesetz zu regeln, was aufgrund einer Verordnungsermächtigung im [X.]gesetz durch Rechtsverordnung der [X.]regierung oder bei ent-sprechender Ermächtigung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG durch Rechtsverord-nung eines [X.]ministeriums geregelt werden könnte. Für Fragen, die nicht einmal einer Regelung durch Rechtsverordnung bedürften, gilt nichts anderes. Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass das Bekanntmachungsblatt in [X.] gesetzlich festgelegt ist, nicht ableiten, dass die Bestimmung überhaupt und speziell die des elektronischen Bekanntmachungssystems lan-desrechtlich nur durch förmlichen Rechtssatz erfolgen könnte. (2) Etwas anderes gälte indessen dann, wenn sich der [X.]gesetzge-ber die Regelung bundesrechtlich auch durch Verwaltungsanweisung festlegba-rer Fragen vorbehalten hätte. Das ist mit Art. 5 AG[X.] ([X.]) aber nicht ge-schehen. Das zeigt sich schon daran, dass die Vorschrift, für sich genommen, nicht mehr ausführbar ist. Sie ist als [X.] Ausführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung am 23. Sep-tember 1899 erlassen worden und bestimmt das heute nicht mehr erscheinende [X.] zum Bekanntmachungsblatt. Welches Blatt an dessen Stelle getreten ist, hat nicht der Gesetzgeber, sondern mit Zustimmung der da-maligen Militärregierung das [X.] des [X.] [X.] durch § 1 der Rechtsverordnung vom 30. Juni 1947 ([X.]. [X.] S. 2) festge-legt. Zu einer Anpassung von Art. 5 AG[X.] ([X.]) an die veränderten Um-stände hat sich der Gesetzgeber auch später nicht veranlasst gesehen. Sieht der Gesetzgeber nicht einmal die Notwendigkeit, die gesetzliche Festlegung auf das —[X.] an die veränderten Umstände anzupassen, zeigt dies jedenfalls, 14 - 8 - dass sich der Gesetzgeber mit Art. 5 AG[X.] ([X.]) die zudem bei Erlass der Vorschrift nicht zu erwartende Bestimmung des elektronischen [X.] nicht vorbehalten hat. [X.]) Die Notwendigkeit einer Bestimmung des elektronischen Bekannt-machungssystems durch förmlichen Rechtssatz lässt sich schließlich auch nicht aus dessen Inhalt ableiten. 15 (1) Der Gesetzgeber kann allerdings Fragen von wesentlicher Bedeutung nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen; er muss sie vielmehr selbst regeln (vgl. [X.] 40, 237, 248f.; 47, 46, 78; 58, 257, 268; 83, 130, 142; NJW 1998, 2515, 2520; VerfGH [X.], NJW 1999, 1243, 1244). Zu solchen wesentlichen Fragen gehören weder die Bestimmung des [X.] noch die des elektronischen Bekanntmachungs-systems. §§ 38 und 39 Abs. 1 [X.] bestimmen den entscheidenden Inhalt und den Umfang der [X.] unmittelbar selbst. Sie stellen keine inhaltlichen Anforderungen an die Auswahl des [X.] oder des elektronischen Bekanntmachungssystems. Sie verlangen auch nicht die Auswahl eines besonderen Blatts oder [X.] gerade für die Bekanntma-chung von [X.]. Sie setzen das Vorhandensein eines Be-kanntmachungsblatts und eines elektronischen Bekanntmachungssystems [X.] und wollen dies lediglich bezeichnen. Das ist nichts, was durch förmlichen Rechtssatz festgelegt werden müsste. 16 (2) Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung in § 39 Abs. 1 [X.], bezogen allerdings nur auf das Bekanntmachungsblatt, einen Gleichklang zu den Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung der [X.] in den heutigen §§ 50 Abs. 1 Satz 3, 50a [X.] gesucht hat ([X.]/[X.], Die Beratung des [X.], [X.], [X.]). Diese 17 - 9 - Bekanntmachung ist nach § 50 Abs. 1 Satz 3 [X.] in dem in der [X.] hierfür bestimmten Blatt, mangels einer solchen Regelung nach § 50a [X.] in dem Blatt zu veröffentlichen, das für Bekanntmachungen des Amtsge-richts am Sitz des Vereins bestimmt ist. Die Bestimmung des Bekanntma-chungsblatts hatte damit nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine unterge-ordnete Bedeutung, die bei der Bekanntmachung der Auflösung eines Vereins sogar der Vereinssatzung überlassen werden konnte. Dann bedarf sie keiner Regelung durch förmlichen Rechtssatz, sie kann auch durch Verwaltungsan-weisung erfolgen. 3. Der Versteigerungstermin ist auch in dem vorgeschriebenen Portal www.justiz.de öffentlich bekannt gemacht worden. 18 a) Der dafür erforderliche Datensatz ist allerdings nicht unmittelbar auf dem Server des Portals www.justiz.de, sondern auf dem Server des Portals [X.] bereitgestellt worden. Daraus folgt aber nicht, dass die [X.] nicht auf dem Portal www.justiz.de öffentlich bekannt gemacht worden ist. 19 b) Ein Versteigerungstermin ist im Sinne von § 39 Abs. 1 [X.] in dem von der [X.]justizverwaltung bestimmten elektronischen Bekanntmachungs-system eingerückt, wenn es auf dem dafür bestimmten Portal abgerufen wer-den kann. Was dazu erforderlich ist, lässt sich nicht allgemein festlegen. Dies richtet sich vielmehr nach der Struktur des Portals. Werden die auf dem Portal abrufbaren Daten auf dem Server dieses Portals bereitgestellt, dann muss das Versteigerungsgericht veranlassen, dass die [X.] auf die-sem Server abgelegt und zum Abruf bereitgestellt werden. Fasst das [X.] hingegen verschiedene Portale zusammen und werden die abrufbaren Daten auf den Servern anderer verlinkter Portale bereitgestellt, dann 20 - 10 - lässt sich eine Bekanntmachung auf dem [X.] nur errei-chen, wenn die Daten auf dem Server des verlinkten Portals abgelegt und dort bereitgestellt werden. Ein Zuliefern und Ablegen der Daten auf dem Server des [X.]s selbst wäre sinnlos, weil der Abruf über das verlinkte Portal erfolgt und die Daten auf dem Server des [X.]s für die Nutzer nicht erreichbar wären. c) Dieser zweite Fall liegt hier vor. Das für [X.] bestimm-te [X.] www.justiz.de fasst unterschiedliche Portale für ver-schiedene Angebote der Justizverwaltungen des [X.] und der Länder zu-sammen, die über die Seite —[X.] dieses Portals in Anspruch ge-nommen werden können. Zu diesen gehört auch die elektronische Bekanntma-chung von [X.]. Deren Abruf ist aber nicht auf dem [X.] möglich, sondern nur auf dem mit diesem verlinkten [X.] [X.]. Deshalb musste das Versteigerungsgericht dafür Sorge tragen, dass die Daten auf dem Server dieses Portals abgelegt und dort zum Abruf bereitgestellt wurden. Das ist geschehen. 21 d) Auf die Einzelheiten der Verwaltung der Domains für die einzelnen Portale kommt es deshalb nicht an. 22 4. Auch die Entscheidung des [X.], die nach § 39 Abs. 1 [X.] vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung in elektronischer Form vorzunehmen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 23 a) Bei seiner Entscheidung hat sich das Versteigerungsgericht allerdings an die Vorgabe der Allgemeinen Verfügung des [X.]s vom 18. Januar 2008 gehalten, die öffentliche Bekanntmachung nach § 39 Abs. 1 [X.] nur noch in elektronischer Form (auf dem [X.]portal) vorzunehmen. Ob eine solche Bindung der Versteigerungsgerichte im Hinblick auf § 9 RPflG [X.] - 11 - lich war, ist hier nicht zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren kommt es nicht auf den Weg an, auf welchem das Versteigerungsgericht zu seiner Entscheidung gelangt ist, sondern darauf, ob die Entscheidung für die öffentliche Bekanntma-chung in diesem elektronischen Bekanntmachungssystem in der Sache [X.] war. b) Das ist im Ergebnis der Fall. 25 aa) Eine öffentliche Bekanntmachung auf dem [X.]portal hat [X.] in dessen gegenwärtiger Konzeption Schwächen, die daran zweifeln las-sen, ob eine öffentliche Bekanntmachung von [X.] auf die-sem Portal dem Zweck dieser Bekanntmachung gerecht wird. 26 (1) Die öffentliche Bekanntmachung soll im Interesse einer bestmögli-chen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum ansprechen, diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen und Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für die Entscheidung an die Hand geben, ob sie am Verfahren teilnehmen und bis zu welcher Höhe sie Gebote abgeben wollen (Senat, [X.]. v. 19. Juni 2008, [X.], [X.], 1833, 1834). Sie ist damit eine der auch unter Berück-sichtigung des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) notwendigen (Senat, [X.]. v. 18. Mai 2006, [X.], NJW-RR 2006, 1389, 1390 f.) verfahrensmäßigen Vorkehrungen, die eine - auch im Interesse der Gläubiger liegende - angemes-sene Verwertung des beschlagnahmten Grundstücks fördern und seiner Ver-schleuderung entgegenwirken. 27 (2) Die Bezeichnung und die Internet-Adresse des [X.]portals (www.justiz.de) lassen nicht erkennen, dass dort Versteigerungstermine zu [X.] sind. Dies zeigt deutlich der Vergleich mit der Internet-Adresse des Portals [X.], auf dem die Versteigerungstermine letztlich abgerufen [X.] - 12 - den können. Eine solche Adresse kann - anders als www.justiz.de - mit den gängigen Suchmaschinen im Zusammenhang mit [X.] leicht gefunden werden. Die Eingangsseite des [X.]portals selbst gibt keinen Hin-weis darauf, dass hier Versteigerungstermine der Gerichte abgefragt werden können. Darauf stößt der beharrliche Nutzer erst unter der nicht sehr aussage-kräftigen Bezeichnung —[X.] mit einem Link zu dem erwähnten Portal [X.]. Dieses Portal bietet aber, anders als die traditionellen Be-kanntmachungsblätter oder etwa eine Tageszeitung, nicht unmittelbar einen Überblick über die neuesten Versteigerungstermine. Der Nutzer muss vielmehr eine Suchmaske aufrufen, in dem er mindestens einen Suchzeitraum und ein [X.]land eingeben muss, um zu einer Liste von [X.] zu gelangen. Dafür stehen ihm aber, anders als etwa bei kommerziellen Portalen für Versteigerungstermine, keine Auswahlhilfen zur Verfügung, die ihm eine zielgerichtete Suche ermöglichen oder erleichtern. Das deutet darauf hin, dass das [X.]portal seine ihm im Hinblick auf die Bekanntmachung von Verstei-gerungsterminen zugedachte Funktion, Versteigerungstermine einem breiteren Publikum leicht zugänglich zu machen, erst (voll) erreichen könnte, wenn die technischen Möglichkeiten eines solchen elektronischen Bekanntmachungs-systems in weiter gehendem Maße ausgeschöpft werden, als das derzeit der Fall ist. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben. [X.]) Die aufgezeigten Defizite des [X.]portals stellen jedenfalls die Ordnungsmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung des [X.] im vorliegenden Fall nicht in Frage. Das Versteigerungsgericht hat sich nämlich nicht auf die öffentliche Bekanntmachung des Termins auf dem [X.] begnügt. Es hat vielmehr die ihm nach §§ 39 und 40 [X.] zu Gebote stehenden Möglichkeiten, den Versteigerungstermin bekannt zu machen, in weiter gehendem Umfang genutzt. Es hat den Versteigerungstermin zusätzlich an der Gerichtstafel und an der [X.] der örtlichen Stadtverwaltung 29 - 13 - bekannt gemacht. Das reicht für eine vorgabengerechte Bekanntmachung des Termins jedenfalls im Gesamtergebnis aus. Der Zuschlag war deshalb nicht wegen eines Fehlers bei der Bekanntmachung zu versagen. 5. Andere Gründe, aus denen der Zuschlag zu versagen gewesen wäre, liegen nicht vor. Auch die Erkrankung des Schuldners rechtfertigt eine Versa-gung des Zuschlags nicht, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass dessen Betreuung bei Vollziehung des Zuschlags nicht mehr durchführbar oder ernstlich gefährdet wäre. Es braucht deshalb auch nicht entschieden zu werden, ob der neuerliche Antrag der Schuldner auf Aussetzung der Vollzie-hung als neuer Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung zu verstehen ist. 30 IV. Der Antrag der Schuldner auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist [X.], weil er aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat. 31 V. Der neuerliche Antrag der Schuldner, die Vollziehung des Zuschlagsbe-schlusses des Amtsgerichts und des [X.]uss des [X.] aus-zusetzen, hat sich mit der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde erledigt. 32 - 14 - V[X.] Eine Kostenentscheidung ist bei einer Zuschlagsbeschwerde, wie sie hier vorliegt, nicht veranlasst (vgl. Senat, [X.] 170, 378, 381; [X.]. v. 26. Oktober 2006, [X.], [X.], 82, 86). 33 [X.][X.][X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.04.2008 - 2 K 38/06 - [X.], Entscheidung vom 23.06.2008 - 5 T 341/08 -

Meta

V ZB 94/08

16.10.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. V ZB 94/08 (REWIS RS 2008, 1417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1417

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