Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2003, Az. IXa ZB 128/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1268

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom10. Oktober 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 74 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5, § 85 a Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 95, 100 Abs. 1a)Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, den rechts-kräftig festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) abzuändern, wird mitder Zuschlagserteilung infolge prozessualer Überholung unzulässig.b)Erreicht im ersten Versteigerungstermin das [X.] nicht 7/10 desrechtskräftig festgesetzten [X.] und wird deshalb der [X.] gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 [X.] versagt, fehlt im weiteren [X.] das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassungdes festgesetzten [X.] an veränderte Umstände.[X.], Beschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa [X.]/03 -LG [X.] 2 -Der IXa-Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], von [X.], die Richterinnen Dr. [X.] [X.] 10. Oktober 2003beschlossen:[X.] gegen den Beschluß der [X.] vom 20. Februar 2003 wirdauf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.[X.]: 95.655 Gründe:[X.] ordnete am 20. August 1999die Zwangsversteigerung des im Rubrum genannten Grundbesitzes [X.] an. Als Grundlage für die Festsetzung des Verkehrswertes [X.] Gutachten vom 3. November 1999 und 25. Januar 2000 ein, denen [X.] zur Ermittlung des [X.] die Bodenrichtwertkarte 1998des zuständigen Gutachterausschusses der [X.] zugrundelegte. Das Amtsgericht setzte den Verkehrswert rechtskräftig auf insgesamt2.150.000 DM [X.] 3 -Im Versteigerungstermin vom 4. Dezember 2000 wurde der Zuschlaggemäß § 74 a Abs. 1 [X.] versagt, weil das [X.] 7/10 des [X.] nicht erreicht hatte. Nach Durchführung des neuen Versteigerungster-mins wurde er versagt, weil die bestrangig betreibende Gläubigerin nachSchluß der Versteigerung die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligthatte. Mit Verfügung vom 11. Juli 2002 bestimmte das Gericht einen weiterenVersteigerungstermin auf den 13. November 2002.Mit Schriftsätzen ihres damaligen [X.]n vom 16.und 26. Oktober 2002 beantragte die Schuldnerin, den Verkehrswert neu fest-zusetzen und den Termin zur Zwangsversteigerung aufzuheben. Zur [X.] ließ sie ausführen, daß seit 1998 eine erhebliche Steigerung des Grund-stückswertes eingetreten sei, wie sich aus dem im Juli 2002 veröffentlichten"Grundstücksmarktbericht 2001" des [X.] [X.] im [X.] ergebe. Zudem wies sie unterVorlage einer schriftlichen Bestätigung auf mittlerweile durchgeführte [X.] am Grundstück und den Gebäuden hin, durch die ebenfallseine wesentliche Werterhöhung eingetreten sei. Hierbei handle es sich umneue Tatsachen, die zu einer Anpassung des Verkehrswertes führen müßten.Im Versteigerungstermin vom 13. November 2002 hat das [X.] die Anträge der Schuldnerin zurückgewiesen, weil das Rechts-schutzbedürfnis für eine Neufestsetzung des Verkehrswertes fehle und im übri-gen ausreichende Gründe für eine nachträgliche Erhöhung des [X.] glaubhaft gemacht seien. Dagegen hat der [X.] [X.] im Termin Beschwerde eingelegt. Am 22. November 2002 hat das- 4 -Amtsgericht zugunsten des Beteiligten zu 2., der im Versteigerungstermin vom13. November 2002 [X.] geblieben war, den [X.]. Gegen den [X.] hat die Schuldnerin sofortige Be-schwerde eingelegt. Das [X.] hat sowohl die Beschwerde gegen [X.] der Neufestsetzung des Verkehrswertes als auch die [X.] als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechts-beschwerde der Schuldnerin, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.1. Das Beschwerdegericht meint, für den Antrag der Schuldnerin [X.] des Verkehrswertes fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nach-dem das im ersten Versteigerungstermin abgegebene [X.] unter 7/10des [X.] geblieben und deshalb der Zuschlag gemäß § 74 aAbs. 1 Satz 1 [X.] versagt worden sei. Da nach § 74 a Abs. 4 [X.] im neuenVersteigerungstermin der Zuschlag nicht mehr versagt werden dürfe, wenn das[X.] 7/10 (§ 74 a Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder 5/10 (§ 85 a Abs. 1 [X.]) des[X.] nicht erreiche, habe der Verkehrswert für das [X.] keine rechtliche Bedeutung mehr. Gegen den[X.] vom 22. November 2002 sei ein zulässiger Beschwerde-grund (§ 100 Abs. 1 [X.]) nicht vorgetragen. Wegen des fehlenden Rechts-schutzbedürfnisses an der Neubewertung des Grundbesitzes könne die [X.]serteilung nicht mit der Begründung angefochten werden, der [X.] 5 -stückswert sei unrichtig festgesetzt (§ 74 a Abs. 5 Satz 3 [X.]). Ein gemäߧ 100 Abs. 3 [X.] von Amts wegen zu berücksichtigender [X.] nicht vor.2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, daßeine Anpassung des Verkehrswertes an veränderte Umstände auch noch nachZuschlagsversagung von Amts wegen erfolgen müsse. Dies erforderten insbe-sondere der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums des Schuldners, [X.] der Gläubiger an einer möglichst effektiven Befriedigung ihrer [X.] und das öffentliche Interesse, eine Verschleuderung von Grundbesitzzu vermeiden sowie die Ausbeutung unerfahrener oder in einer Notlage befind-licher Schuldner zu verhindern. Die Festsetzung des Verkehrswertes stelle inden weiteren [X.] die Grundlage für die [X.] dar und übe deshalb einen wesentlichen Einfluß auf die Höhe [X.] aus. Aus Sinn und Systematik der §§ 74 a, 85 a [X.] ergebe sich, daßdiese Vorschriften auch im neuen Versteigerungstermin anzuwenden seien,wenn sich der Grundstückswert infolge nachträglich eingetretener [X.] zu niedrig bemessen herausstelle. Die Regelungen der §§ 74 a Abs. 4, 85 aAbs. 2 Satz 2 [X.] seien in dem Sinne auszulegen, daß vom Ausschluß dererneuten Zuschlagsversagung nur die Fälle erfaßt werden, in denen der [X.] zwischen dem ersten Termin, in dem der Zuschlag versagt [X.], und dem neuen Termin unverändert geblieben sei. Da somit die Versteige-rung ohne eine ordnungsgemäße Festsetzung des Verkehrswertes stattgefun-den habe, hätte der Zuschlag nach § 83 Nr. 1 [X.] versagt werden müssen.3. Soweit die Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde ihren vom [X.] vom 13. November 2002 abgelehnten Antrag auf- 6 -Neufestsetzung des Verkehrswertes weiterverfolgt, ist sie schon deshalb unbe-gründet, weil die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß mit [X.] vom 22. November 2002 wegen prozessualer Über-holung unzulässig geworden ist.Nach § 95 [X.] kann gegen eine Entscheidung des [X.], die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, die sofortigeBeschwerde nur in den in dieser Vorschrift bezeichneten Fällen, die im [X.] ersichtlich nicht vorliegen, eingelegt und aufrechterhalten werden. [X.] gibt es neben dem Rechtsmittelverfahren gegen den [X.] kein besonderes Beschwerdeverfahren gegen die [X.], danach der Zuschlagsentscheidung der [X.] keine selbständige Be-deutung mehr zukommt. Vielmehr kann der Schuldner die Zuschlagserteilungauch mit der Begründung anfechten, er sei wegen der fehlerhaften Festsetzungdes [X.] in seinem Recht auf Versagung des Zuschlags verletzt(vgl. [X.], [X.] 17. Aufl. § 74 a Rn. 9.9; [X.], [X.] 3. Aufl. § 74 [X.]). Nach anderer Meinung ist in der Durchführung der Versteigerung ohneordnungsgemäße Festsetzung des Verkehrswertes eine Verletzung der Ver-steigerungsbedingungen im Sinne des § 83 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 [X.] zusehen, die gerügt werden kann (vgl. [X.] Rpfleger 1983, 362; [X.] HammMDR 1977, 1028; [X.] Braunschweig NJW 1960, 205; Schiffbauer in [X.]/Schiffbauer/[X.], [X.] 12. Aufl. § 74 a Rn. 36 und § 83 Rn. 6; [X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Band [X.]. § 74 aRn. 112 und § 83 Rn. 11). Die Bestimmung des § 74 a Abs. 5 Satz 3 [X.],nach der eine Zuschlagserteilung nicht mit der Begründung angefochten wer-den kann, der rechtskräftig festgestellte Grundstückswert sei falsch, steht [X.] der Zuschlagsentscheidung nicht entgegen, weil der Ausschluß der- 7 -Anfechtung nur für einen zu diesem Zeitpunkt bereits bewerteten [X.] (vgl. [X.] Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; [X.] Rpfleger 1983, 362;[X.] Braunschweig NJW 1960, 205).4. Zu Recht hat das [X.] die Zuschlagsbeschwerde als unbe-gründet zurückgewiesen. Zu einer Neufestsetzung des Verkehrswertes, derenAblehnung von der Schuldnerin gerügt wird (§ 100 Abs. 1 [X.]), war das [X.] nicht verpflichtet. Gemäß § 100 Abs. 3 [X.] von Amts we-gen zu berücksichtigende Gründe für die Versagung des Zuschlags liegennicht vor.a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die [X.] des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes einerNeubewertung nicht entgegensteht, wenn wesentliche neue Tatsachen, diedurch sofortige Beschwerde gemäß § 74 a Abs. 5 Satz 3 [X.] nicht mehr gel-tend gemacht werden konnten, eine Anpassung erfordern. In diesem Fall hatdas Vollstreckungsgericht den Verkehrswert gegebenenfalls von [X.] (vgl. [X.] Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; [X.] BraunschweigNJW 1960, 205; [X.], aaO § 74 a Rn. 7.20). Die Frage, ob eine Verpflich-tung zur Anpassung des Verkehrswertes nur für den ersten Versteigerungster-min oder auch für den neuen Versteigerungstermin besteht, nachdem der [X.] nach § 74 a Abs. 1 Satz 1 [X.] versagt worden war, ist in Rechtspre-chung und Literatur umstritten.Nach einer Meinung muß eine Neubewertung auch noch nach der [X.]sversagung im ersten Termin erfolgen (vgl. [X.] Düsseldorf Rpfleger2000, 559 für die erstmalige Einbeziehung eines bisher noch nicht bewerteten- 8 -Rechts; [X.] Rpfleger 1983, 362; [X.] Braunschweig NJW 1960, [X.]/[X.], aaO § 74 a Rn. 80, 112; [X.] Rpfleger 1979, 365, 366), weilder festgesetzte Verkehrswert Bedeutung für die Höhe der Gebote und damitfür das Ergebnis der Versteigerung habe.Die Gegenmeinung, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat,lehnt dies ab, da der Verkehrswert in diesem Verfahrensabschnitt des [X.]s keine rechtliche Bedeutung mehr habe und somit [X.] für eine Neubewertung fehle (vgl. [X.] [X.]Z1970, 187; [X.] Rpfleger 1974, 125; [X.], aaO Rn. 7.9 und 7.20; [X.], [X.] 3. Aufl. § 74 a Rn. 38).b) Der letztgenannten Meinung ist zu folgen. Dies ergibt sich aus [X.] und dem Sinn der in §§ 74 a, 85 a [X.] getroffenen Regelungen.Bleibt das abgegebene [X.] unter 7/10 des [X.],kann gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 [X.] ein nachrangiger Gläubiger, dessenAnspruch ganz oder teilweise durch das [X.] nicht gedeckt ist, die Ver-sagung des Zuschlags verlangen. Nach § 85 a Abs. 1 [X.] ist der Zuschlag zuversagen, wenn das [X.] die Hälfte des [X.] nicht er-reicht. Diese Vorschrift will im Interesse des Eigentümers die [X.] Grundstücken verhindern und ein wirtschaftlich vertretbares Ergebnis beider Versteigerung bewirken (vgl. [X.], aaO § 85 a Rn. 1.1; [X.] MDR1979, 358 III 7). Um die Mindestwerte der §§ 74 a Abs. 1 Satz 1, 85 a Abs. 1[X.] berechnen zu können, wird vom Versteigerungsgericht gemäß § 74 aAbs. 5 Satz 1 [X.] der Verkehrswert des Grundstücks festgesetzt (vgl. [X.],aaO § 74 a Rn. 1.5). Bei einer Versagung des Zuschlags ist von Amts wegen- 9 -ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen, in dem der Zuschlag nicht [X.] den Gründen der §§ 74 a Abs. 1 Satz 1, 85 a Abs. 1 [X.] versagt werdendarf (§ 74 a Abs. 4, § 85 a Abs. 2 Satz 2 [X.]).Aus dem "Grundsatz der Einmaligkeit", der in diesen [X.] kommt (vgl. [X.], aaO § 74 a Rn. 6.3), ergibt sich, daß in diesemVerfahrensstadium der Verkehrswert für das weitere Zwangsvollstreckungs-verfahren keine rechtliche Bedeutung mehr hat und deshalb für eine Anpas-sung des Verkehrswertes an veränderte Umstände das Rechtsschutzinteressefehlt (vgl. [X.] Rpfleger 1974, 125; [X.], aaO § 74 a Rn. 7.9 und 7.20;[X.], aaO § 74 a Rn. 38). Durch die dargestellte gesetzliche Regelung [X.] neuen Versteigerungstermin dem Interesse des betreibenden Gläubigers [X.] möglichst zügigen Verwertung des [X.] der [X.] gegenüber den Interessen des Eigentümers und der nachrangigenGläubiger. Würde man die Pflicht des Vollstreckungsgerichts zur [X.] des Verkehrswertes bei nachträglich eingetretenen [X.] unter Umständen nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens -bejahen, würde dies im Regelfall zu einer dem Sinn des [X.] zeitlichen Verzögerung der Versteigerung führen, obwohl der neu er-mittelte Verkehrswert für das weitere Verfahren regelmäßig ohne rechtlicheBedeutung ist. Der Gefahr der sittenwidrigen Verschleuderung in einem späte-ren Versteigerungstermin infolge nachträglicher erheblicher Wertveränderun-gen kann der Schuldner mit einem Antrag gemäß § 765 a ZPO begegnen.c) Die von der Rechtsbeschwerde für ihre Gegenmeinung vorgebrachtenGründe, die Bieter orientierten sich bei der Höhe ihrer Gebote an der Wertfest-setzung und deshalb bestehe nach einer Anpassung des Verkehrswertes die- 10 -Aussicht, im Interesse des Schuldners und der nachrangigen Gläubiger einenhöheren [X.] zu erzielen, überzeugen nicht.Bei den vielfältigen Überlegungen, die einen Bieter zur Abgabe einesbestimmten Gebotes veranlassen, spielt der vom Vollstreckungsgericht festge-setzte Verkehrswert regelmäßig keine wesentliche Rolle. Einem durchschnittli-chen Bieter ist nämlich bewußt, daß der [X.]sbeschluß schon auf-grund seiner dargestellten Funktion im [X.] keine verläßli-che Entscheidungsgrundlage bieten kann, weil er sich - wie insbesondere [X.] gemäß § 56 Satz 3 [X.] zeigt - bei nicht berück-sichtigten Mängeln auf dessen Richtigkeit nicht verlassen kann. Vielmehr wirder die für seine Entschließungen entscheidenden Gesichtspunkte selbst ermit-teln und dabei auch eventuell seit Erlaß des [X.]sbeschlusseseingetretene Änderungen bedenken. Somit ist allein aufgrund einer Neufest-setzung des Verkehrswertes die Erzielung eines höheren Versteigerungserlö-ses im allgemeinen nicht zu erwarten.5. [X.] wäre auch zurückzuweisen, wenn man [X.] zur Anpassung des Verkehrswertesan nachträglich eingetretene Wertänderungen im neuen Versteigerungsterminbejahen würde (§ 577 Abs. 3 ZPO).Die Schuldnerin hat nämlich nicht schlüssig vorgetragen und glaubhaftgemacht, daß sich der Grundstückswert nachträglich, d.h. durch Tatsachen, dienach Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den[X.]sbeschluß vom 6. Juli 2000 eingetreten sind, wesentlich erhöhthat. Nur unter dieser Voraussetzung wäre wegen der formellen Rechtskraft des- 11 -Beschlusses eine Abänderung denkbar (vgl. [X.] Düsseldorf Rpfleger 2000,559; [X.] Braunschweig NJW 1960, 205; [X.], aaO § 74 a Rn. 7.20). DieUnrichtigkeit des [X.]sbeschlusses allein, auf die sich die Schuld-nerin - unter Hinweis auf den "Grundstücksmarktbericht 2001" des [X.] für Grundstückswerte und auf ein Sachverständigengut-achten aus dem Jahr 1995 - beruft, rechtfertigt im vorrangigen Interesse derRechtssicherheit eine Durchbrechung der formellen Rechtskraft nicht. [X.] Schuldnerin werterhöhende Ausbesserungsarbeiten am Grundstück undden Gebäuden behauptet, hat das Vollstreckungsgericht diese rechtsfehlerfreials überwiegend übliche Instandhaltungsarbeiten bewertet.[X.] [X.] von [X.] [X.] Roggenbuck

Meta

IXa ZB 128/03

10.10.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2003, Az. IXa ZB 128/03 (REWIS RS 2003, 1268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1268

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