Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. V ZB 53/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8916

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
53/12
vom

17. Januar 2013

in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 37 Nr. 1, § 39 Abs. 1
Die Bezeichnung des Grundstücks in der [X.] nur unter Angabe der Gemarkung genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 [X.] regelmäßig nicht, wenn die Gemarkung für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer [X.] keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt.
Wird der Versteigerungstermin in beiden gemäß § 39
Abs. 1 [X.] zur Wahl gestellten [X.]smedien bekannt gemacht, liegt eine ordnungsgemäße Bekanntma-chung auch dann vor, wenn nur in einer der beiden [X.]en der Ortsname genannt ist.
[X.], Beschluss vom 17. Januar 2013 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. Januar 2013
durch die Vorsitzende Richterin [X.],
[X.] und [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:
Den Schuldnern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe-schwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 5. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt e-tung der Schuldner

Gründe:

I.
Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht im Juli 2010 die Zwangsversteigerung des in der [X.] [X.]belegenen Grundstücks der Schuldner an. Mit Beschluss vom 5. September 2011 bestimmte es den [X.] auf den 11. November 2011 und ordnete die öffentliche Be-kanntmachung des Termins im Staatsanzeiger für das [X.] und im [X.]portal an.
In der im Staatsanzeiger veröffentlichten [X.] 1
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wurde das Grundstück unter Angabe der Gemarkung [X.]sowie der Straße und Hausnummer bezeichnet. Die in dem [X.] veröffentlichte [X.] enthielt zusätzlich die Angabe des Ortsna-mens [X.]samt [X.]. Der Verkehrswert des Grundstücks war auf

worden. In dem Versteigerungstermin blieben die Betei-s-gericht hat ihnen durch Beschluss vom 16.
Januar 2012 den Zuschlag erteilt.

Die Zuschlagsbeschwerde, die die Schuldner auf eine fehlerhafte Ter-minsbestimmung stützen, ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag auf Versagung des Zuschlags weiter.

II.

Nach Ansicht des [X.] genügt die sowohl im Staatsan-zeiger als auch im [X.]portal veröffentlichte [X.] den [X.] des §
37 Nr. 1 [X.]. Sie enthalte die notwendigen Informationen. Be-reits die Gemarkungsbezeichnung [X.]-M. ermögliche in Verbindung mit der Angabe von Straße und Hausnummer eine eindeutige und keinem Missver-ständnis zugängliche Feststellung der Lage des Grundstücks. Sie sei sogar [X.] als die Ortsbezeichnung [X.], da [X.]-M. ein Ortsteil von F.
sei. Darüber hinaus biete die [X.]veröffentlichung Interessenten die Mög-lichkeit, sich weitere Informationen zu verschaffen. Dort könne die Information, dass das Versteigerungsobjekt in [X.], Ortsteil [X.]-M. , belegen ist, ab-gerufen werden.

III.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 96 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig. Den Schuldnern ist gemäß §
233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Sie waren ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist zu wahren, weil sie zur Fertigung der Begründung auf die -
rechtzeitig beantragte -
Bewilligung von [X.] angewiesen waren, der Senat diese aber erst nach Ablauf der Begründungs-frist ausgesprochen hat. Die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist gewahrt.

2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet.
Der Versteigerungster-min ist gemäß § 43 Abs. 1 [X.] ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, so dass der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 7 [X.] nicht gegeben ist.

a) § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach die [X.] sechs [X.] vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein muss, ist verletzt, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 [X.] genügt (Senat, Beschluss vom 29. September 2011

[X.], NJW-RR 2012, 145 Rn. 6; Beschluss vom 30. September 2010

[X.], [X.], 2365). Hierzu zählt auch die Bezeichnung des Grundstücks gemäß § 37 Nr. 1 [X.].

b) Die an die Bezeichnung des Grundstücks nach § 37 Nr. 1 [X.] zu stel-lenden Anforderungen ergeben sich aus den beiden Zwecken der Terminsbe-stimmung. Sie soll zum einen denjenigen, deren Rechte durch die [X.] betroffen werden können, die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfah-ren ermöglichen und zum anderen Erwerbsinteressenten auf den Termin [X.] machen, um durch eine Konkurrenz von [X.] eine Versteigerung des Grundstücks zu einem seinem Wert möglichst entsprechenden Gebot zu 4
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erreichen (Senat, Beschluss vom 29. September 2011

[X.], NJW-RR 2012, 145 Rn. 7 mwN).

aa) Die [X.] muss danach das zu versteigernde [X.] so bezeichnen, dass für die Beteiligten wie für einen Dritten eindeutig er-kennbar ist, auf welches Grundstück sich die Bekanntmachung der Versteige-rung bezieht (Senat, Beschluss vom 22. März 2007

[X.], NJW 2007, 2995, 2998). Dem genügt eine Bezeichnung des Grundstücks nach Gemar-kung, Flur, Flurstücknummer sowie der Angabe von Straße und Hausnummer, da sie die sichere Identifizierung des Grundstücks ermöglicht (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 14. Aufl. § 37 Rn. 5; [X.], [X.], 20. Aufl., § 37 Rn. 2.2; [X.], [X.], 5. Aufl., § 37 Rn. 3).

bb) Damit die Beschreibung in der öffentlichen Bekanntmachung ihre weitere Funktion erfüllen kann, bei einem möglichst großen Kreis ein [X.] zu wecken, muss sie aber auch erkennen lassen, in welcher [X.] oder Gemeinde sich das Versteigerungsobjekt befindet. Gerade die örtliche Lage einer Immobilie stellt ein maßgebliches Kriterium für mögliche Interessenten dar, sich weitere Informationen zu dem Objekt zu beschaffen und möglicher-weise als Bieter an der Versteigerung teilzunehmen. Daher genügt die bloße Angabe der Gemarkung regelmäßig nicht, wenn sie für eine ortsunkundige Per-son ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt.

c) Danach entspricht die im [X.]portal erfolgte Bekanntmachung den Anforderungen des § 37 Nr. 1 [X.], nicht dagegen die [X.] im Staatsanzeiger.

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aa) Die Bekanntmachung im Staatsanzeiger enthielt nur die Bezeichnung der Gemarkung, nicht aber den hiervon abweichenden Namen der [X.]. Der Umstand, dass es sich bei der benannten Gemarkung um einen Ortsteil der [X.] handelt, ändert nichts daran, dass für einen mit den örtlichen Verhältnis-sen nicht vertrauten Erwerbsinteressenten die Angabe lediglich des Ortsteils
[X.]-M. nicht mit einer Aussage darüber verbunden ist, in welcher Ge-meinde oder [X.] sich das Grundstück befindet.

bb) Anders verhält es sich hingegen mit der hier zusätzlich erfolgten [X.] des [X.]. Nach § 39 Abs. 1 [X.] muss die [X.] durch einmalige Einrückung in das für [X.] bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations-
und Kommunikationssystem öffentlich -als elektronisches Informations-
und Kommunikationssystem bestimmt (vgl. § 2 Abs. 2 des [X.] des [X.] vom [X.], 1243

II/B1

2010/2070

I/A, [X.]. [X.]). Nach den Feststellun-gen des [X.] enthält die [X.] im [X.] neben de-taillierten Lageinformationen auch die Information über [X.] und Ort, in dem das Versteigerungsobjekt belegen ist.

d) Die fehlende Ortsangabe im [X.] steht einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung nicht entgegen, wenn

wie hier

das zu versteigernde Grundstück im [X.]portal den Anforderungen des § 37 Nr. 1 [X.] entspre-chend bezeichnet ist.

aa) Die öffentliche Bekanntmachung soll im Interesse einer bestmögli-chen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum ansprechen, diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung 12
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ihrer Rechte veranlassen und Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für die Entscheidung an die Hand geben, ob sie am Verfahren teilnehmen und bis zu welcher Höhe sie Gebote abgeben wollen (Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2008

[X.], [X.], 1833, 1834 und vom 16. Oktober 2008

[X.], [X.], 3708, 3710 Rn. 27). Sie ist damit eine der auch unter Be-rücksichtigung
des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) notwendigen verfahrens-mäßigen Vorkehrungen, die eine -
auch im Interesse der Gläubiger liegende -
angemessene Verwertung des beschlagnahmten Grundstücks fördern und sei-ner Verschleuderung entgegenwirken (Senat, Beschluss
vom 16. Oktober 2008

[X.], [X.], 3708, 3710 Rn. 27). Dieser Zweck wird nach der Ent-scheidung des Gesetzgebers erreicht, wenn das Vollstreckungsgericht den Versteigerungstermin in einem der beiden in § 39 Abs. 1 [X.] zur Wahl gestell-ten [X.]smedien bekannt macht.

bb) Daran ändert es nichts, wenn der Termin in beiden für die Veröffent-lichung vorgesehenen Medien bekannt gemacht wird, aber nur eine dieser [X.] den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. Senat, [X.] vom 16. Oktober 2008

[X.], [X.], 3708, 3710 Rn. 29). Denn letztere erreicht den Interessentenkreis, den sie erreichen soll und dessen Ansprache nach der Entscheidung des Gesetzgebers ausreicht. Der Fehler in der anderen Bekanntmachung mag dazu führen, dass diese ihren Zweck nicht oder

wie hier -
nicht vollständig erreicht. Damit entfiele aber nur ein zusätzli-cher Verbreitungseffekt, der nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Nicht entschie-den werden muss, wie zu verfahren ist, wenn die Parallelbekanntmachung in-haltliche Abweichungen enthält, die geeignet sind, die [X.] zu verunsichern oder gar in die Irre zu führen. Einen solchen Effekt löst das bloße Weglassen der Angabe des Orts, zu dem die Gemarkung gehört, nicht aus.

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IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass die Schuldner die Gerichtskosten des von ihnen erfolglos betriebenen [X.] zu tragen haben, folgt aus dem Gesetz; ein Ausspruch über die außerge-richtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der [X.] grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivil-prozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 -
V [X.], [X.]Z 170, 378, 381 Rn. 7).

Der Gegenstandswert des [X.] ist für die Ge-richtsgebühren nach dem Wert des [X.] zu bestimmen, des-sen Aufhebung die Schuldner erreichen wollen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht dem [X.] (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert für die anwaltli-

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che Vertretung der Schuldner richtet sich nach dem Wert des versteigerten Ob-jekts und beträgt daher

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Roth

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2012 -
63 K 73/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 05.03.2012 -
7 T 78/12 -

Meta

V ZB 53/12

17.01.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. V ZB 53/12 (REWIS RS 2013, 8916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8916

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