Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2014, Az. V ZB 41/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6585

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V ZB
41/13
vom

3. April 2014

in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 39 Abs. 1 Alt. 2
Wird die [X.] durch [X.] im [X.] bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn die Aufforderungen nach §
37 Nr.
4 und
5 [X.] erst nach u-nehmen sind.
[X.], Beschluss vom 3. April 2014 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2014 durch die [X.] Richterin Dr.
Stresemann, den Richter [X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Dem Beteiligten zu 1 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-zesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] zu leisten.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 7. März 2013 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 112.750

für die Gerichtsgebühren und 202.701

für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 1.

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung in den im Eingang die-ses Beschlusses genannten Grundbesitz des Beteiligten
zu 1 (Schuldner). Das Vollstreckungsgericht bestimmte durch Beschluss vom 4. Dezember 2012 den Versteigerungstermin auf den 29.
Januar 2013 und verfügte am 7. Dezember 2012 folgende Angaben für die [X.]veröffentlichung der Teminsbestimmung: die Wiedergabe des Aktenzeichens, die Bezeichnung der Verfahrensart ([X.]), des Grundbuchblatts, des Objekts und seiner Lage, eine Beschrei-bung des Grundstücks, Mitteilungen zu dessen Verkehrswert sowie die Angaben zu dem anberaumten Termin und zu
dem Ort der Versteigerung. Nach dem [X.]

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fentlichungsvermerk der Urkundsbeamtin und dem beigefügten Ausdruck des [X.] ist die [X.] im [X.]-Portal ([X.]) der Verfügung gemäß erfolgt. Auf der [X.]seite befanden sich ferner ein Link auf einen Server mit Karten und Lichtbildern sowie
ein Link auf eine amtliche Be--e-te sich eine pdf-Datei mit einem Abbild des gerichtlichen Beschlusses über die Be-stimmung des Versteigerungstermins; darin enthalten waren die Aufforderungen im Sinne von § 37 Nr. 4 und 5 [X.].
In dem Termin vom 29. Januar 2013
ist der Beteiligte zu 3 Meistbietender geblieben. Das Vollstreckungsgericht hat ihm mit Beschluss vom gleichen Tage den Zuschlag erteilt. Die Zuschlagsbeschwerde des Schuldners
hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will er weiterhin die Versagung des Zuschlags erreichen.

II.
Das Beschwerdegericht meint, der Versteigerungstermin sei ordnungsge-mäß
bekanntgemacht worden. Die nach § 37 Nr. 4 und 5 [X.] erforderlichen An-gaben seien in ausreichender Weise veröffentlicht worden. Es genüge, dass sie auf dem Server des Portals abgelegt und zum Abruf bereitgestellt worden seien, auch wenn darauf über einen weiteren Link habe zugegriffen werden müssen.

III.
Die
gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO
zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Zu Recht sieht das Beschwerdegericht die Zuschlagsbeschwerde des nach § 97 Abs. 1 [X.] beschwerdeberechtigten Schuldners
als zulässig an. Zwar 2
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rügt dieser nicht die Verletzung eigener Rechte, sondern stützt die Beschwerde allein darauf, dass die Bekanntmachung des Versteigerungstermins die nach §
37 Nr. 4 und 5 [X.] erforderliche Aufforderung an die Gläubiger und sonstige Inhaber von Rechten nicht erkennen ließ. Die Vorschrift des §
100 Abs. 2 [X.], wonach eine Zuschlagsbeschwerde nicht auf einen Grund gestützt werden kann, die nur das Recht eines anderen betrifft, gilt aber nicht für die von Amts wegen zu [X.], in § 83 Nr. 6 und 7 [X.] bezeichneten
Zuschlagsversagungsgründe

100 Abs. 3 [X.]).
Ein solcher liegt vor, wenn die Bekanntmachung der Termins-bestimmung den Vorgaben des § 37 [X.] nicht genügt; der Zuschlag ist dann nach §
83 Nr. 7 [X.] wegen Verletzung der Vorschrift des § 43 Abs.
1 [X.] zu ver-sagen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 -
V [X.], NJW-RR 2013, 915 Rn. 6 mwN).

2. Frei von Rechtsfehlern ist ferner die Annahme des [X.], dass die öffentliche Bekanntmachung der [X.] (§
39 Abs. 1 [X.]) ordnungsgemäß und der Zuschlag daher nicht gemäß § 83 Nr. 7 [X.] zu versagen war.
a) Die Vorschrift des §
43 Abs. 1 [X.], nach der die [X.] sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin
bekannt gemacht sein muss, ist ver-letzt, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des §
37 [X.] genügt (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 -
V [X.], aaO). [X.] sind u.a. die Aufforderungen an die Inhaber nicht aus dem Grundbuch ersichtlicher (§
37 Nr. 4 [X.]) oder der Versteigerung entgegenstehender Rechte (§ 37 Nr. 5 [X.]). Die Bekanntmachung muss die der Vorschrift entsprechenden Androhungen des Rechts-
oder Rangverlusts enthalten. Gemäß § 37 Nr. 4 [X.] ist darauf hinzuweisen, dass nicht eingetragene Rechte bei einem Unterlassen der Anmeldung bis zum Versteigerungstermin nach §
45 Abs.
1 [X.] bei der Feststel-lung des geringsten Gebots
nicht berücksichtigt werden und nach § 110 [X.] bei Verteilung des Erlöses allen anderen Rechten im Rang nachgehen. Die Inhaber 6
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der Versteigerung entgegenstehender Rechte sind aufzufordern, vor [X.] die Aufhebung oder die Einstellung der Zwangsversteigerung (§§
771, 769 ZPO) herbeizuführen, weil andernfalls nach §
91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 [X.] der Ver-steigerungserlös an die Stelle des erloschenen Rechts tritt (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2013 -
V [X.], [X.]Z
199, 31 Rn. 19).
b) Die [X.] muss die in § 37 Nr. 4 und 5 [X.] genannten Aufforderungen auch dann enthalten, wenn sie -
wie hier -
nach §
39 Abs. 1 Alt. 2 [X.] nur in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations-
und Kommunikationssystem durch [X.] im [X.] bekanntgemacht wird
(vgl. zu dieser Art der Bekanntmachung Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008

[X.], [X.], 3708).
Wie die [X.] im [X.] beschaffen sein muss, insbesondere ob und inwieweit Teile der [X.] allein durch einen Verweis (Link) auf eine
andere Seite zugänglich gemacht werden [X.], ist allerdings nicht gesetzlich geregelt. In den Materialien zum Justizkommuni-kationsgesetz
vom 22. März 2005 ([X.], 857) findet sich lediglich der [X.], dass einer Anregung des [X.] entsprechend die kostenintensive Printveröffentlichung nicht mehr notwendig sein soll (BT-Drucks. 15/4952, S. 51).
aa) Die an die Bekanntmachung im [X.] zu stellenden Anforderungen sind nach den Zwecken zu bestimmen, denen
die [X.] der Termins-bestimmung dient ([X.], [X.] 1991, 193, 196). Diese soll im Interesse der bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum auf die Versteigerung aufmerksam machen und diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen (Senat, [X.] vom 19. Juni 2008 -
V [X.], NJW-RR 2008, 1741
Rn. 11; Beschluss 16. Oktober 2008 -
[X.], [X.], 3708 Rn. 27; Beschluss vom 17.
Januar 2013 -
V [X.], NJW-RR 2013, 915 Rn. 7). Hier geht es um die zu-letzt genannte Funktion der öffentlichen Bekanntgabe der [X.]. Mit dieser sind die dem Versteigerungsgericht unbekannten Berechtigten in der Art 8
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eines Aufgebots aufzufordern ([X.]/Güthe, [X.], 7. Aufl., §§
37, 38 Rn
5; [X.]/[X.], [X.], 3 u. 4. Auflage, § 37 [X.]; Sieg, [X.] 1961, 1003, [X.], [X.], 20. Aufl., § 37 Rn. 5.1), ihre im Grundbuch nicht eingetragenen Rechte am Grundstück bis zum Versteigerungstermin anzumelden und aus ihren Rechten, die der Versteigerung entgegenstehen, eine Einstellung oder Aufhebung des Verfah-rens herbeizuführen. Die Inhaber solcher Rechte müssen Gelegenheit erhalten, ihre Belange im Zwangsversteigerungsverfahren effektiv zur Geltung zu bringen (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2013 -
V [X.], [X.]Z
199, 31 Rn. 21). Es ist daher sicherzustellen, dass ein aufmerksamer Nutzer des für die Veröffentli-chung gewählten Mediums
auch die Aufforderungen nach §
37 Nr. 4 und 5 [X.] zur Kenntnis nimmt (vgl. [X.], Rpfleger 1988, 421, 422 für eine Veröf-fentlichung im Amtsblatt).
bb)
Die von dem Beschwerdegericht -
anhand des in der Akte befindlichen [X.]svermerks und eines Belegstücks (vgl. dazu [X.], [X.], 5.
Aufl., §§
39, 40 Rn. 2; [X.], [X.], 20. Aufl., § 39 Rn. 2.7) -
festgestellte Veröf-fentlichung der [X.]
genügt diesen Anforderungen. Sie erfolgte im [X.] Portal [X.], welches mit dem für [X.] be-stimmten
Bekanntmachungsportal www.justiz.de

(vgl. Senat, Beschluss vom 16.
Oktober 2008

[X.], [X.], 3708 Rn. 7 u. 21) verlinkt ist. Dass sich die nach §
37 Nr. 4 und 5 [X.] erforderlichen Angaben nicht unmittelbar auf der [X.]seite mit den grundlegenden Informationen zu dem [X.] werden konnte, schadet nicht.
Ein aufmerksamer, an Details der konkre-ten Zwangsversteigerung interessierter Nutzer erkennt ohne weiteres, dass mithilfe dieses
Links weitere Mitteilungen des [X.] zu erschließen sind. Dem Nutzer bleibt schon nicht verborgen, dass es mehrerer

.
über das (verlinkte) Portal -10

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spezifisches Zwangsversteigerungsverfahren zu gelangen; es kann daher angenommen werden, dass er auf dieser Seite [X.] weiterführende Links zur Kenntnis nimmt und sie anklickt, wenn ihm an nähe-rer Information zu dem
Objekt oder dem
Verfahren gelegen ist. Gerade ein Inha-ber von Rechten an dem zu [X.] Grundstück wird es nicht versäumen, einem

er doch in erster Linie in dem als gekennzeichneten Teil der Veröffentli-chung Hinweise des Gerichts für Gläubiger und andere Betroffene des Verfahrens erwarten.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Wirksamkeit der auf eine [X.] führt und daher nur geöffnet werden kann, wenn die entspre-chende Software zur Verfügung steht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bekanntmachung der [X.] im [X.] ausreichen zu lassen, bringt es mit sich, dass nur Interessierte mit Zugang zu entsprechender technischer [X.] solche [X.]en wahrnehmen können. Bedenken gegen deren Wirksamkeit könnten in diesem Zusammenhang nur aufkommen, wenn besonders aufwendige, wenig verbreitete Technik erforderlich wäre, um sie zur Kenntnis zu nehmen; das trifft auf die zur Öffnung von [X.]en notwendige Software [X.] nicht zu.
[X.]) Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2008 ([X.], [X.], 3708 Rn. 26 ff.) noch Zweifel
geäußert hat, ob das Portal k-tiven Zugang zu den [X.]en in [X.] ge-sich nunmehr über de-www.zvg-s
ent-hält verschiedene Möglichkeiten,
die Suche nach [X.] 11
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bzw. objekten einzugrenzen, u.a. nach der Adresse des Objekts, nach [X.] und Amtsgericht sowie nach Terminen. Defizite bei der Nutzung der Portale sind von dem Beschwerdegericht nicht festgestellt worden und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2011

V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 12).
Der Gegen-standswert des [X.] ist für die Gerichtsgebühren nach dem Wert des [X.] zu bestimmen, dessen Aufhebung der
Schuldner
erreichen wollte

47 Abs. 1 Satz 1 GKG); er
entspricht dem Meistge-bot
einschließlich des Werts der bestehen bleibenden Rechte
(§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert für die anwaltliche Vertretung des Schuldners richtet sich nach dem Wert des versteigerten Objekts (§
26 Nr. 2 RVG).

Stresemann

Roth

Brückner

Weinland

Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2013 -
9 K 33/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.03.2013 -
4 [X.] -

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Meta

V ZB 41/13

03.04.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2014, Az. V ZB 41/13 (REWIS RS 2014, 6585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6585

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZB 41/13

V ZB 53/12

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