Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2000, Az. VII ZR 84/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1948

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:15. Juni 2000Seelinger-Schardt,[X.] [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 1 Abs. 3a) Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sicherung der [X.] sind nur Fremdmittel, die zur Finanzierung von Baukosten auf der [X.] eines Darlehensvertrags und gegen grundpfandrechtliche Sicherung oderÜbertragung des Eigentums am zu bebauenden Grundstück gewährt werden.b) Öffentliche Fördermittel, die als verlorene Zuschüsse zur Finanzierung von [X.] gewährt werden, sind selbst dann kein Baugeld, wenn sie im Falle desWiderrufs der Subventionsbewilligung zurückgezahlt werden müssen.[X.], Urteil vom 15. Juni 2000 - [X.] - [X.] LG Zwickau- 2 -Der [X.][X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. Thode, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 25. Februar 1999 wird [X.].Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:[X.] Kläger nehmen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer einerinsolventen GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) wegen rechtswidriger Verwen-dung von Baugeld auf Schadensersatz in Anspruch.I[X.] Gemeinschuldnerin hatte von den Eheleuten [X.] den Auftrag erhal-ten, als Generalunternehmerin den Neubau eines Pflegeheims zu errichten.- 3 -Die Kläger haben als Subunternehmer die Elektroarbeiten für die [X.] ausgeführt.Die Baukosten wurden in Höhe von 9.693.000 DM auf der Grundlagedes [X.] von der [X.] unddem [X.] finanziert. Die Förderung wurde als Zuschuß gewährt.Ihr liegt ein Bewilligungsbescheid des [X.] zu-grunde. Die bewilligten Mittel sind nach Nr. 2 des Bescheids zweckgebundenfür den Neubau des [X.] zu verwenden. Diese Zweckbindungdauert 40 Jahre ab Baufertigstellung (Nr. 9). Eine anderweitige Verwendung indiesem Zeitraum hat den Widerruf der Bewilligung der Förderung und [X.] der Mittel zur Folge (Nr. 10). Zur Sicherung eines etwaigenRückforderungsanspruchs war eine entsprechende Buchgrundschuld zugun-sten des [X.] einzutragen (Nr. 13). Diese Grundschuld ist [X.] eingetragen.Die Fördermittel wurden an die Bauherren [X.] ausbezahlt. Diese habender Gemeinschuldnerin Werklohn in [X.] bezahlt. Die [X.] hat auf die Schlußrechnung der Kläger über 513.445,56 DM einenBetrag von 304.412,50 DM bezahlt.Nach Eröffnung des [X.] haben die Klägerden Beklagten mit der Klage auf Zahlung von Schadensersatz In Höhe von209.034,06 DM in Anspruch [X.] 4 -II[X.] [X.] hat der Klage in Höhe von 167.087,50 [X.] und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich [X.] der Kläger.Entscheidungsgründe:Die Revision ist unbegründet.[X.] Berufungsgericht ([X.] 1999, 121 = OLG-Report [X.] 1999,380 = Grundeigentum 1999, 904), ist der Auffassung, der Beklagte hafte [X.] § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. §§ 1, 5 des Gesetzes über die Sicherung [X.] vom 1. Juni 1909 ([X.]; Juris: [X.]) und § 14 [X.] Schadensersatz.Der Beklagte als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe keineBaugelder im Sinne des § 1 Abs. 3 [X.] zweckwidrig verwendet.Die öffentlichen Fördermittel seien mangels darlehensweiser Gewährungkein Baugeld. Nach dem Bewilligungsbescheid bestehe für die Fördermittelkeine Rückzahlungsverpflichtung. Sie seien verlorene Zuschüsse, die nur [X.] des Widerrufs wegen zweckwidriger Verwendung zurückzuzahlen [X.] 5 -Erst dieser Rückzahlungsanspruch sei durch ein Grundpfandrecht gesichert.Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes seien Baugelder im Sinnedes § 1 [X.] nur darlehensweise gewährte Mittel.I[X.] hält rechtlicher Nachprüfung stand.1. Öffentliche Fördermittel, die als verlorene Zuschüsse für die [X.] gewährt werden, sind kein Baugeld im Sinne von § 1Abs. 3 [X.]. Das gilt auch dann, wenn im Grundbuch ein Grundpfandrecht zurSicherung eines Rückzahlungsanspruchs eingetragen wird, der im Falle desWiderrufs der Subventionsbewilligung entstehen kann.2. Baugelder sind nur Fremdmittel, die zur Finanzierung von Baukostenauf der Grundlage eines Darlehensvertrags und gegen dingliche Sicherunginsbesondere durch Grundpfandrechte gewährt werden. Dieses [X.] liegt der bisherigen Rechtsprechung des [X.] und der Literatur zugrunde (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 1999- [X.], [X.], 573 = NJW 2000, 956 = [X.] 2000, 178; [X.] 16. April 1996 - [X.], [X.], 709 = [X.] 1996, 257; zurdavor ergangenen Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats vgl. den Überblick [X.], Handbuch zum [X.], [X.] ff; aus dem Schrifttum vgl. [X.],[X.] (1911), § 1 [X.]. 6 und 21; [X.] aaO, Rdn. 21 ff und 36 ff; [X.], [X.], 13. Bearb., § 648 Rdn. 49; Weise, Sicherheiten im Baurecht,Rdn. 671 ff). Der Senat hält daran [X.] 6 -a) Unter Baugeld sind nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 3[X.] solche Geldbeträge zu verstehen, die zur Baufinanzierung u.a. "in [X.] gewährt" werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers [X.] am zu bebauenden Grundstück dient.Nach dieser Formulierung ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwi-schen der Gewährung der Geldbeträge sowie dem Grundpfandrecht und demdamit gesicherten Anspruch des Geldgebers erforderlich. Ein solcher Zusam-menhang liegt vor, wenn die Mittel aufgrund eines Darlehensvertrags hingege-ben werden, aus dem sich zugleich der gesicherte Rückzahlungsanspruch [X.] ergibt. Ein vergleichbarer Rückzahlungsanspruch fehlt, wenn eineSubvention als Zuschuß gezahlt wird. Der im Fall eines Widerrufs der [X.] entstehende Rückzahlungsanspruch steht nicht unmittelbar mit der [X.] in Zusammenhang. Das gilt unabhängig von einerdinglichen [X.]) Diese Auslegung entspricht dem allgemeinen Verständnis [X.] "Baugeld", wie es auch den Regelungen des [X.] zugrundeliegt.aa) Nach allgemeiner Meinung ist unter einem Baugeldvertrag ein Dar-lehensvertrag zu verstehen, dessen Mittel zweckgebunden zur Deckung [X.] zu verwenden sind (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. [X.] 607, Rdn. 175; Soergel/Häuser, [X.], 12. Aufl., § 607, Rdn. 233; [X.], [X.], 12. Aufl., Vor § 607, Rdn. 55). In diesem Sinne wurde der [X.] "Baugeldvertrag" oder auch "Baukapitalsvertrag" bereits vor Erlaß des[X.] am 1. Juni 1909 verwendet ([X.], SeuffBl 1904, 195 ff; vgl. auchBreit, JW 1909, 349, 350). Nach der Rechtsprechung des Reichgerichts lag [X.] des [X.] darin, daß das zur Herstellung eines Neubaus- 7 -herzugebende Darlehen ratenweise nach Baufortschritt gezahlt werde([X.], 336, 337).bb) Daran hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 1 Abs. 3 [X.] an-geknüpft. Nach dem Bericht der [X.] wurde eine Legaldefinition [X.] mit der Baugeldverwendungspflicht nach § 1 [X.] für [X.] gehalten, weil die Ausführungen u.a. des [X.] zum Begriff des[X.] im Hinblick auf den Straftatbestand nach § 5 [X.] als unge-nügend erachtet wurden (Verhandlungen des Reichstags, XI[X.] [X.], [X.] Session, Band 253, [X.]. zu den stenographischen Berichten,Nr. 1275, [X.]). Die Definition in § 1 Abs. 3 [X.] bewirkt also gegenüberder reichsgerichtlichen Umschreibung eine Präzisierung des Begriffs "Baugeld"unter Verzicht auf das Merkmal der ratenweisen Auszahlung. Sie führt nicht zurErweiterung auf andere Mittel, die nicht durch einen zweckgebundenen Kreditgewährt werden.cc) Der Gesetzgeber hat den Begriff des [X.] auch für [X.] über die [X.] in § 33 [X.] (im Entwurf § 21) als [X.] vorausgesetzt (Verhandlungen des Reichstags, XI[X.] Legislaturperiode,[X.] Session, Band 242, [X.]. zu den stenographischen Berichten Nr. 365, [X.] 2147unter Hinweis auf [X.], 336 ff). Die Eintragung einer [X.] setztdanach voraus, daß mit dem Gläubiger ein Baugeldvertrag, also ein Darle-hensvertrag im genannten Sinne abgeschlossen ist (vgl. § 33 Abs. 2 [X.]). [X.] keine Anhaltspunkte dafür, daß der Baugeldbegriff in den [X.] des [X.] unterschiedliche Bedeutung haben soll. Dieser systema-tische Zusammenhang der Regelungen des [X.] ist bei der Auslegung des § 1Abs. 3 [X.] zu berücksichtigen, auch wenn die Vorschriften des [X.] über die dingliche Sicherung von Bauforderungen mangels landes-- 8 -rechtlicher Umsetzung keine praktische Bedeutung erlangt haben ([X.], [X.] 24. November 1981 - [X.] ZR 47/80, [X.], 193, 195 = NJW 1982,1037, 1038 = [X.] 1982, 75, 76; vgl. auch [X.], Urteil vom [X.] - [X.], [X.], 573, 574 = NJW 2000, 956, 957 = [X.] 2000,178, 183).c) Auch Sinn und Zweck der Regelung über die [X.] erlauben keine erweiternde Auslegung des Baugeldbegriffs. Das [X.] sicherstellen, daß die für den Bau bestimmten Mittel entsprechend verwen-det werden. Der damit bezweckte Schutz eines Handwerkers oder eines ande-ren Baubeteiligten ist beschränkt (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 1999- [X.], aaO). [X.] war die spezifische Gefährdungslage,die darin besteht, daß die Bauhandwerker gegenüber dem vorrangig grund-pfandrechtlich gesicherten Darlehensgeber in der Zwangsversteigerung miteiner etwaigen Bauhandwerkersicherungshypothek nicht zum Zuge kommen,während diese Geldgeber von den [X.] Leistungen der Handwer-ker noch profitieren (vgl. [X.], [X.], 1911, Einleitung; [X.], [X.]. 4; [X.] NJW 1986, 2403, 2405).Um diesen Nachteil der Bauhandwerker im Verhältnis zu den gesicher-ten [X.] auszugleichen, hat der Gesetzgeber die Verwendungs-pflicht lediglich auf Fremdmittel aus Darlehen bezogen, die zweckgebundenund gegen dingliche Sicherung gewährt werden. Eigenmittel des Bauherrn [X.] nicht erfaßt (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 1986 - [X.] ZR 287/85,[X.] 1987, 229, 230 = NJW 1987, 1196; Urteil vom 10. Juli 1984 - [X.] ZR222/82, [X.], 658, 659 = NJW 1985, 134 = [X.] 1984, 276, 277). [X.] gehört auch eine von dritter Seite als verlorener Zuschuß gezahlte Sub-- 9 -vention. Diese vermehrt das Vermögen des Bauherrn um zweckgebundeneEigenmittel.[X.] Thode [X.]Kniffka Wendt

Meta

VII ZR 84/99

15.06.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2000, Az. VII ZR 84/99 (REWIS RS 2000, 1948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1948

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