Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. VII ZR 305/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 166

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. Dezember 2001Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 823 Bf; [X.] §§ 1, 51. Verstöße gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungenführen über § 823 Abs. 2 BGB nur dann zur Schadensersatzpflicht, wenn sie [X.] Zu den Anforderungen an die Darlegung des Vorsatzes eines Empfängers von"[X.], Urteil vom 13. Dezember 2001 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 13. Dezember 2001 durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 7. Juli 1999 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] verlangt von dem [X.] als Gescftsfrer der [X.] ([X.]) Schadensersatz wegen unterlassener Weiterleitung von [X.].Die [X.] schloß 1996 mit der H.-Wohnbau-GmbH einen Generalr-nehmervertrr das Bauvorhaben "Stadtvilla in M." mit 12 von der [X.]zu errichtenden Eigentumswohnungen. Der [X.] [X.]e dort als Subunter-nehmer der [X.] vor allem Fliesenarbeiten aus. Die Leistungen des [X.]wurden im wesentlichen im Juni 1997 abgenommen.- 3 -Der [X.] legte eine Schluûrecr insgesamt 142.426,33 [X.]. Die [X.] zahlte lediglich 20.000 DM. Die H.-Wohnbau-GmbH zahlte [X.] 1.581.035 DM an die [X.], davon 96.015 [X.] Fliesenarbeiten. [X.] eröffnete am 1. Dezember 1997 die Gesamtvollstreckrdas Vermögen der [X.]. Nach der Behauptung des [X.] ist die Zahlungder H.-Wohnbau-GmbH aus durch Grundpfandrechte auf dem [X.] Krediten erfolgt, die die Bauherrin zum Zweck der Baufinanzie-rung aufgenommtte. Nach Auffassung des [X.] tte die seine Lei-stungen betreffende Zahlung in vollem Umfang an ihn abge[X.] werden ms-sen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglosgeblieben. Mit der Revision verfolgt der [X.] seinen Schadensersatzan-spruch weiter, den er auf insgesamt 124.717,48 DM und Zinsen beziffert.[X.]:Die Revision hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Beklagte hafte [X.] § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 5 des [X.] vom 1. Juni 1909 ([X.]; Juris: [X.]). Es kön-ne offenbleiben, ob der [X.] die [X.] der von der H.-Wohnbau-GmbH gezahlten Summe ausreichend dargelegt habe. [X.] es an der hinreichenden Darlegung eines vorstzlichen Verhaltens des- 4 -[X.]. Der [X.] habe insoweit lediglich vorgetragen, [X.] der Beklagte"als sachkundiger Profi" habe davon ausgehen mssen, [X.] Bauvorhaben wiedieses in 99% aller Flle von den Bauherren fremdfinanziert wrden und [X.]die Finanzierung mittels der [X.]e gesichert werde. Ein [X.] einen Vorsatz hinsichtlich der [X.] erfordere [X.] Darlegung konkreter Umsts Einzelfalles, aus denen sich die Kennt-nis von der [X.] der empfangenen Gelder ergebe.I[X.] lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand.1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, [X.] dasBerufungsgericht eine Haftung des [X.] nur fr den Fall eines vorstzli-chen Verstoûes gegen § 1 [X.] in Betracht gezogen hat. Das entspricht derstigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur [X.], Urteil vom9. Oktober 1990 - [X.], [X.], 96, 98 = [X.] 1991, 59, 60).2. Es lt rechtlicher Überprfung jedoch nicht stand, [X.] das [X.] die hinreichende Darlegung eines vorstzlichen Verstoûes gegen§ 1 [X.] verneint.[X.] Vorsatz ist nach [X.] Rechtsprechung des [X.] gegeben, wenn der Eintritt des tatbestandsmûigen Erfolgs alsmlich und nicht vllig unwahrscheinlich erkannt und gebilligt wird. Die An-nahme von Billigung liegt nahe, wenn der [X.] sein Vorhaben trotz starkerGefrdung des betroffenen Rechtsguts durch[X.], ohne auf einen glcklichenAusrhaupt das Nichtvorliegen des objektiven Tatbestandes ver-trauen zu k, und wenn er es dem Zufall [X.], ob sich die von ihm [X.] verwirklicht oder nicht (vgl. nur [X.], Urteil vom 16. Juli 1980- 5 -- 2 StR 127/80, [X.] 1981, 35). In Kauf nimmt der [X.] auch einen an sich un-erwschten Erfolg, mit dessen mlichen Eintritt er sich aber abfindet; andersist es, wenn der [X.] ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, [X.] der [X.] nicht eintritt (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 1999 - 2 [X.], [X.]R [X.] 15 - Vorsatz, bedingter 10 m.w.N.).Nach diesen [X.] hat der [X.] schlssig vorgetragen, [X.] [X.] vorstzlich gehandelt hat. Jedenfalls grûere Bauvorhaben wie dasvorliegende werden, wie der [X.] zutreffend hervorhebt, [X.] abgesicherte [X.]emdmittel finanziert (vgl. dazu Hagenloch,Handbuch zum Gesetz r die Sicherung der Bauforderungen, Rdn. 306).Nach dem Vortrag des [X.] liegt es nahe, [X.] der Beklagte als in der [X.] ttiger Unternehmer mit einer [X.]emdfinanzierung des [X.] dinglicher Absicherung durch das [X.] rechnete und sich [X.] um des erstrebten Zieles willen abfand. [X.] der Beklagte der [X.] Geldgebers nachgegangen ist, hat er selbst nicht behauptet.II[X.] angefochtene Urteil kann daher nicht bestehenbleiben; es ist [X.]. [X.] den Beweis eines Verstoûes des [X.] des § 1 Abs. 1 [X.] t regelmûig der Nachweis, [X.]der Verwendungspflichtige Baugeld in mindestens der Hr Forderung [X.] empfangen hat und [X.] von diesem Geld nichts mehr vorhan-den ist, ohne [X.] eine fllige Forderung des [X.] befriedigt worden [X.]. Sache des [X.] ist es dann, die (anderweitige) [X.] Verwendung des Geldes, d.h. seine Auszahlung an andere [X.] 6 -- 7 -darzulegen ([X.], Urteil vom 9. Oktober 1990 - [X.], [X.], 96,98 = [X.] 1991, 59, 60).Ullmann Haû Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZR 305/99

13.12.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. VII ZR 305/99 (REWIS RS 2001, 166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 166

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