Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. XII ZB 10/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4125

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[X.][X.]/07
vom 25. April 2007 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2; BGB § 1379 Abs. 1 Zur Höhe der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs. [X.], Beschluss vom 25. April 2007 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. April 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 2. Januar 2007 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. [X.]: 500 • Gründe: Die Parteien streiten im Scheidungsverbund unter anderem um den Zu-gewinnausgleich. 1 Durch Teilurteil des Amtsgerichts vom 3. November 2006 wurde der [X.] unter Abweisung des weiter gehenden [X.] verurteilt, 2 "1. – der Antragsgegnerin ein vollständiges und nach Aktiva und Passi-va geordnetes [X.] per 21.04.2004 vorzulegen und hierbei insbesondere die Fa. R. D.

GmbH betref-fend a. die [X.], einzeln aufgeführt und nach Aktiva und [X.] geordnet, b. die Höhe der Forderungsbestände, c. die Höhe der [X.] aus Lieferungen und Leistun-gen und der Bank gegenüber, - 3 - d. die Anlagepositionen betreffend höherwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit sie nicht im Jahresabschluss 2003 ent-halten sind, zu [X.]." 3 Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller rechtzeitig Berufung eingelegt und diese begründet. Das [X.] hat die Beschwer des [X.] mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 auf 500 • festgesetzt. Die Gegen-vorstellung des Antragstellers hat es mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat das [X.] mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil seine [X.] 600 • nicht übersteige (§ 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil es an einem [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten. 4 1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung ist zunächst in Fällen der Divergenz gegeben, wenn also die anzufech-tende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in die-sem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein- und diesel-5 - 4 - be Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin ei-nen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung auf-gestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt ([X.] 154, 288, 292 f.). Solches hat die Rechtsbeschwerde weder substantiiert darzulegen vermocht (vgl. [X.] 152, 7, 8 f.), noch ist dies sonst offenkundig ([X.], Beschluss vom 18. März 2004 - [X.]/03 - FamRZ 2004, 947, 948). 2. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung ist eine Rechtsbeschwerde ferner dann zulässig, wenn einem [X.] bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen sind, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Recht-sprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterli-che Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung handeln ([X.] 152, 182, 187). Diese Vor-aussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, [X.] ergangen ist ([X.] 154, 288, 293). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender [X.] liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder An-wendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforde-rungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von [X.] wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Artikel 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des [X.] - 5 - spruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG) - beruht ([X.] 154, 288, 296). Auch solches ist hier aber nicht der Fall: 7 a) Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des [X.] ausgegangen, wonach für die Bemessung des Wertes des [X.]degegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht ge-gebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss [X.] 164, 63, 66 ff.) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Se-natsbeschluss vom 3. November 2004 - [X.] ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104; [X.] - [X.] - 128, 85, 87 f.). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entste-hen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten [X.] nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - [X.] ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats verstößt die angefochtene Entscheidung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegen das Willkürverbot. 8 Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Verpflichtung des [X.] aus dem angefochtenen Urteil ausgegangen und hat berücksichtigt, dass nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Auskünfte nach Ziffer 1 a) und 1 d) des [X.], nämlich die Mitteilung der Aktiva und Passiva der [X.] sowie der im Jahresabschluss 2003 nicht enthaltenen höherwertigen Wirtschaftsgüter, keine besonderen Schwierigkeiten bereiten. Dagegen wendet sich auch die Rechtsbeschwerde nicht. 9 - 6 - Daneben schuldet der Antragsteller nach dem Inhalt des angefochtenen [X.] lediglich Aufstellungen der Forderungsbestände der R.

D.

GmbH und deren Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie der Bank gegenüber, jeweils zum Stichtag am 21. April 2004. Insoweit hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass bereits ein Vermögensverzeichnis zum 31. Dezember 2003 vorliegt und der Antragsteller deswegen lediglich die Ent-wicklung seit diesem Zeitpunkt berücksichtigen muss. Hinzu kommt, dass nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Bestände von Forderungen und Verbindlichkeiten im Rahmen der Buchhaltung regelmäßig zum Monatsende ermittelt werden. Um die geschuldete Auskunft zum Stichtag erteilen zu [X.], muss der Antragsteller deswegen lediglich die Entwicklung von Ende März bis Ende April 2004 überprüfen und diese dem Stichtag zuordnen. [X.] der Antragsteller auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht. Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage von einem Aufwand an Zeit und Kosten in Höhe von insgesamt 500 • ausgegangen ist, liegt darin weder ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des Senats noch gegen das Willkürverbot. 10 c) Das Berufungsgericht hat auch den Vortrag des Antragstellers zur Hö-he der von ihm behaupteten Beschwer nicht übergangen. Es hat insbesondere zu dem diesbezüglichen Inhalt der Berufungsbegründung, der Gegenvorstel-lung gegen die [X.] mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 und [X.] inhaltlich auch zu den Einwendungen aus dem Schriftsatz vom [X.] 2006 Stellung genommen. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbe-schwerde geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der [X.] für seine nach Ziffer 1 b) und c) des [X.] geschuldete Auskunft auf die fortlaufende Buchführung zurückgreifen kann und deswegen die zusätzlich ge-schuldete Stichtagsauskunft lediglich einen Aufwand von maximal vier Stunden verursacht. 11 - 7 - Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Stellungnahmen seines Steuerberaters der Auffassung ist, dass eine genaue Abgrenzung der Forde-rungen und Verbindlichkeiten zum Stichtag am 21. April 2004 nicht mehr rekon-struierbar und somit unmöglich sei, würde dies den Wert der Beschwer auch nicht erhöhen. Er muss nämlich lediglich die den Forderungen und [X.] zugrunde liegenden Tatsachen zum Stichtag mitteilen. Eine rechtliche Bewertung, ob auf dieser Grundlage schon eine für den Zugewinnausgleich relevante Forderung entstanden ist, schuldet er hingegen nicht. 12 Weil das Beschwerdegericht sich ausdrücklich mit den Einwendungen des Antragstellers gegen den geschätzten Aufwand für die geschuldete [X.] auseinandergesetzt hat, liegt jedenfalls kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, der zu einer Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde füh-ren könnte. 13 Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.11.2006 - 533 F 2925/04 - [X.], Entscheidung vom 02.01.2007 - 2 UF 1740/06 -

Meta

XII ZB 10/07

25.04.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. XII ZB 10/07 (REWIS RS 2007, 4125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4125

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