Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZB 64/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1582

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[X.][X.] vom 28. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und Dr. [X.] am 28. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 24. März 2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die statthafte (§ 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbe-schwerde ist unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie wäre auch im Übrigen unzulässig, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der [X.] ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufge-worfen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Nach allgemeiner Auffassung ist der gerichtliche Hinweis nach § 20 Abs. 2 [X.] an keine bestimmte Form gebunden (vgl. [X.], [X.] § 20 1 - 3 - Rn. 89; [X.], [X.] 12. Aufl. § 20 Rn. 26; MünchKomm-[X.]/[X.], § 20 Rn. 95; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 20 Rn. 22; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 20 Rn. 19). Im Schrifttum wird sogar eine formularmäßige Belehrung empfohlen (vgl. [X.]/[X.], aaO § 287 Rn. 14; [X.], aaO Rn. 90). [X.] Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung nach § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 [X.] zu stellen sind, ist durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. Der erforderliche Hinweis ist nur vollständig erteilt, wenn er insbesondere über das Antragserfordernis zur Erlangung der Restschuldbefrei-ung belehrt und den Zeitpunkt des Fristablaufs benennt (vgl. [X.], 181, 184; [X.], [X.]. v. 8. Juli 2004 - [X.] ZB 209/03, [X.], 1740, 1742). [X.] das Insolvenzgericht Merkblätter, sollen diese die für den Schuldner maßgebliche Rechtslage in einer für nicht juristisch vorgebildete Personen kla-ren und eindeutigen Weise erläutern ([X.], [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.] ZB 218/04, [X.], 1438, 1439). Das vom Insolvenzgericht benutzte Merkblatt erfüllt wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, diese Vorausset-zungen. - 4 - 2. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. 2 Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.09.2005 - 63 IN 226/02 - [X.], Entscheidung vom 24.03.2006 - 7 [X.]/05 -

Meta

IX ZB 64/06

28.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZB 64/06 (REWIS RS 2006, 1582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1582

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