Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. IX ZB 176/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4942

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[X.][X.]/03
vom 17. Februar 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 305 Abs. 1 Nr. 1 und 4 a) Nach Eingang eines [X.] auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, daß er zur Errei-chung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen [X.] auf Insolvenzeröffnung stellen muß; [X.] ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (Ergänzung zu [X.], [X.]. v. 25. September 2003 - [X.], [X.], 511, und v. 8. Juli 2004 - [X.] 209/03, [X.], 593). b) Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen [X.] mehr stellen. In einem Verbraucherinsolvenz-verfahren kann in diesem Fall weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nachgeholt werden. c) Hat das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung der Rest-schuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt und ist das Insol-venzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden, bevor der Schuld-ner den [X.] stellt, genügt ein Antrag auf Restschuldbefreiung, um dem Schuldner die dahingehende Aussicht zu erhalten. [X.], [X.]uß vom 17. Februar 2005 - [X.] 176/03 - [X.]

AG Essen - 2 -

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 17. Februar 2005 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden - unter Zurückwei-sung im übrigen - die [X.]üsse der 5. Zivilkammer des [X.] vom 15. Juli 2003 und des [X.] vom 19. Mai 2003 aufgehoben, soweit der [X.] verworfen worden ist.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den [X.] sowie über die Kosten der Rechtsmit-telverfahren an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - [X.].

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000,00 •.

Gründe:
[X.] - 4 - Ein Gläubiger stellte im September 2002 Antrag auf Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Schuldners. Diesem wurde der [X.] am 5. Oktober 2002 zugestellt. Zugleich wurde er darauf hingewie-sen, daß er Restschuldbefreiung erlangen könne, hierfür jedoch ein eigener Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt werden müsse. Über eine hierbei zu [X.] Frist verhielt sich der Hinweis nicht. Durch [X.]uß vom 27. Februar 2003 wurde das Verfahren als Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Erst danach beantragte auch der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht hat beide Anträge verwor-fen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

I[X.]

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 7 [X.] statthafte und nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der [X.] Entscheidungen, soweit der [X.] verworfen worden ist.

1. Das Amtsgericht hat die Verwerfung der Anträge damit gerechtfertigt, der [X.] auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei unzulässig, weil ein bereits eröffnetes Verfahren nicht nochmals eröffnet werden könne. Der Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung sei unzulässig, weil er einen zulässi-gen [X.] voraussetze.
- 5 - Das [X.] hat ergänzend bemerkt, ein Rechtsschutzinteresse des Schuldners an der Eröffnung auf seinen eigenen Antrag hin ergebe sich auch nicht daraus, daß ihm nur so der Weg zur Restschuldbefreiung geebnet werde. Die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens setze voraus, daß der Schuldner zuvor eine außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht habe. Nach Insolvenzeröffnung komme eine außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht mehr in Betracht.

2. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden.

a) Allerdings ist ein [X.] des Schuldners grundsätzlich Voraus-setzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung. Für das Verbraucherin-solvenzverfahren ergibt sich dies aus dem Gesetz (§ 305 Abs. 1, § 306 Abs. 3 [X.]). Auch für das Regelinsolvenzverfahren darf der Schuldner, der die Rest-schuldbefreiung anstrebt, auf einen [X.] nicht verzichten ([X.], [X.]. v. 25. September 2003 - [X.], [X.], 511; v. 8. Juli 2004 - [X.] 209/03, [X.], 593). Hat bereits ein Gläubigerantrag zur Insolvenzeröff-nung geführt, ist bis zum Abschluß des Verfahrens ein [X.] des Schuldners nicht mehr zulässig ([X.], 159; AG Oldenburg Z[X.] 2004, 1154, 1155; [X.], [X.] § 20 Rn. 35; HK-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl. § 27 Rn. 9; vgl. ferner [X.], [X.]. v. 18. Mai 2004 - [X.] 189/03, [X.], 444; [X.] NZI 2003, 99, 100).

b) Damit der Schuldner seine Rechte wahren kann, ist er - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - gemäß § 20 Abs. 2 [X.] auf die [X.] hinzuweisen.
- 6 - Liegt ein Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung vor, ist der Schuldner zunächst darauf aufmerksam zu machen, daß er neben dem Antrag nach § 287 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen muß. Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, der - weil es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher handelt - zur Eröffnung eines Verbraucherin-solvenzverfahrens führen kann, sieht § 306 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausdrücklich vor, daß dem Schuldner Gelegenheit zur Stellung eines eigenen Insolvenzan-trags zu geben ist. Da - wie ausgeführt - auch im Regelinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung nur nach vorausgegangenem [X.] gewährt wer-den kann, besteht hier ebenfalls eine entsprechende Hinweispflicht.

Für den [X.] ist die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] einzuhalten. Auch darauf ist der Schuldner - sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren - hinzuweisen. Hinsichtlich des [X.] besteht gleichfalls ein dringendes Bedürfnis nach einer Fristsetzung. Der Schuldner muß in seinem eigenen Interesse dazu angehalten werden, den [X.] auf Restschuldbefreiung und den damit notwendig zu verbindenden Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen, bevor über den Gläubigerantrag entschieden wird. Da er nach der Eröffnung des Verfahrens auf den Gläubigerantrag hin keinen [X.] mehr stellen kann, darf ihm nicht der fälschliche Eindruck vermittelt werden, er könne sich mit dem [X.] beliebig Zeit lassen. [X.] ist es auch im Interesse des geordneten Verfahrensfortgangs erforderlich, daß zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, unmittelbar nach Prüfung und Beja-hung der Zulässigkeit des [X.] durch das Insolvenzgericht und in jedem Fall noch vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens, Klarheit darüber besteht, ob der Schuldner eine Restschuldbefreiung [X.] (BT-Drucks. 14/5680 S. 24; vgl. hierzu auch [X.]/[X.], [X.] - 7 - 12. Aufl. § 287 Rn. 14; Breutigam/[X.]/Goetsch, [X.] § 20 Rn. 13). Deshalb kann mit dem Betreiben des durch den Gläubigerantrag in Gang gesetzten Er-öffnungsverfahrens nicht zugewartet werden, bis sich der Schuldner - irgendwann einmal - entschließt. Der Schuldner muß nicht nur über die Oblie-genheit zur Stellung eines [X.]s belehrt, sondern auch durch eine Fristsetzung dazu angehalten werden, sich möglichst kurzfristig zu entschlie-ßen, ob er den Antrag stellen will.

Der Senat hat es bereits abgelehnt, die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch für den von dem Schuldner gegebenenfalls nachzuholenden Eigen-antrag anzuwenden ([X.], [X.]. v. 8. Juli 2004 aaO S. 594; vgl. auch bereits [X.]. v. 25. September 2003 Œ aaO; ebenso MünchKomm-[X.]/[X.], § 20 Rn. 98; MünchKomm-[X.]/[X.], § 287 Rn. 18; [X.], § 20 [X.] Rn. 26; FK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 287 Rn. 11; für analoge Anwendung des § 287 Abs. 1 Satz 2 AG Köln [X.] 2002, 330; [X.]/[X.], aaO; HK-[X.]/Kirchhof, § 20 Rn. 22; HK-[X.]/[X.], § 287 Rn. 2c; [X.]/[X.], [X.] § 287 Rn. 2a; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 20 Rn. 41 unter 9.; [X.] NZI 2002, 298, 300). Abgesehen davon, daß nur eine analoge Anwendung in Betracht käme, wäre sie für den hier zu beachtenden Zweck auch wenig geeignet. Die gesetzliche, nicht [X.] ist auf die Stellung des [X.]s nach vor- ausgegangenem Eröffnungsantrag des Schuldners bezogen. Bei einer derarti-gen Lage reicht eine kurze Frist ohne Verlängerungsmöglichkeit im allgemei-nen aus, weil der Schuldner hier keine längere Überlegungszeit benötigt. Damit ist die Situation des Schuldners, der mit einem Gläubigerantrag konfrontiert wird und diesen möglicherweise für unberechtigt hält, nicht vergleichbar. Zwar muß dem Schuldner im Interesse einer zügigen Behandlung des Verfahrens - 8 - auch hier zugemutet werden, sich möglichst bald gegenüber dem Insolvenzge-richt zu erklären. Insbesondere dann, wenn der Schuldner der Meinung ist, er sei nicht insolvenzreif, muß er jedoch die Möglichkeit haben, den Rat eines Rechtsanwalts oder eines Wirtschaftsprüfers dazu einzuholen, ob er dem Gläubigerantrag entgegentreten oder zur Erlangung der Restschuldbefreiung sich mit einem [X.] anschließen will. Dafür können zwei Wochen zu kurz sein. Da es sich bei der Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] um eine ge-setzliche Frist handelt, ist eine Verlängerung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 4 [X.] i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO).

Daher hat das Insolvenzgericht eine den Umständen nach angemessene richterliche Frist zu setzen. Diese sollte allerdings wegen des Gebots der [X.] in der Regel nicht mehr als vier Wochen ab Zugang der Verfügung betragen und kann bei Bedarf auch verlängert werden (§ 4 [X.] i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO). Die für den [X.] laufende nicht [X.] steht nicht entgegen. Denn diese kann erst in Lauf gesetzt werden, wenn der [X.] auf Insolvenzeröffnung ge-stellt ist.

c) Der Schuldner soll nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf die Restschuldbefreiung verlieren ([X.], § 20 [X.] Rn. 26; [X.]/ [X.], aaO; [X.], § 20 [X.] Rn. 27). Ein fehlerhafter, un-vollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den re-gelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen. Hat es das Insolvenzgericht versäumt, dem Schuldner für die Nachholung des Insolvenzantrags eine Frist zu setzen - 9 - oder ist dem Schuldner die Fristsetzung nicht bekannt gemacht worden, läuft die Frist nicht.

Hat der Gläubigerantrag in einem derartigen Fall bereits zur Verfahrens-eröffnung geführt und ist ein [X.] des Schuldners deshalb nicht mehr zulässig, muß es zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen, daß der Schuldner nunmehr lediglich einen [X.] stellt. Dies gilt sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Im Re-gelinsolvenzverfahren wäre der [X.] nur ein rechtstechnisches Mittel zur Erlangung der Restschuldbefreiung. Eine darüber hinausgehende Funktion hätte er nicht. Dies ist freilich anders im Verbraucherinsolvenzverfahren. Hier hat der Schuldner, der die Restschuldbefreiung anstrebt, einen [X.] zu stellen, damit er nicht unter Mithilfe eines ihm wohl gesonnenen Gläubigers die ihm möglicherweise lästigen außergerichtlichen und gerichtlichen [X.] umgehen kann (amtl. Begründung zum Entwurf der Neu-fassung des § 287 Abs. 1 [X.] durch das [X.], BT-Drucks. 14/5860; vgl. [X.], [X.]. v. 8. Juli 2004 - [X.] 209/03, [X.], 593 f). Diese dienen der Entlastung der Gerichte ([X.], [X.]. v. 8. Juli 2004, aaO S. 594; [X.], Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 29.19a; MünchKomm-[X.]/[X.], § 305 Rn. 1; [X.]/Prütting/[X.], § 305 [X.] Rn. 1; [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 305 Rn. 3 und § 306 Rn. 10). Der [X.] ist im [X.] nicht mehr erreichbar, wenn auf einen Gläubigerantrag hin das Insolvenz-verfahren bereits eröffnet worden ist. Denn dann fehlt dem Schuldner die Rechtsmacht (§ 81 [X.]), seinen Gläubigern - sei es außergerichtlich, sei es im Rahmen eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens - eine teilweise Befriedigung ihrer Forderungen anzubieten. Wenn es auf einen unter-lassenen oder inhaltlich unzutreffenden Hinweis oder die fehlende Fristsetzung - 10 - des Insolvenzgerichts zurückzuführen ist, daß der Schuldner zu der Entlastung nichts mehr beitragen kann, kann jedoch dieser Zweck der Erhaltung der [X.] auf Restschuldbefreiung nicht entgegenstehen. Die für die Abtretung des pfändbaren Teils seiner laufenden Bezüge gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] erforderliche Verfügungsmacht verbleibt ihm auch nach Verfahrenseröffnung (§ 81 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

d) Da dem Schuldner im vorliegenden Fall weder die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] mitgeteilt noch für einen [X.] eine Frist gesetzt [X.] ist, war der erst nach Insolvenzeröffnung gestellte [X.] weder verfristet noch wegen des - nunmehr nicht mehr behebbaren - Fehlens eines [X.]s unzulässig.

Die Sache ist an das Amtsgericht (zu dieser Möglichkeit vgl. [X.], [X.]. v. 22. Juli 2004 - [X.] 161/03, NJW 2004, 2976, z.[X.]. in [X.]) zu-rückzuverweisen, damit erneut über den [X.] entschie-den wird.

Die Festsetzung des [X.] orientiert sich am Rechtsgedan-ken des § 52 Abs. 2 GKG.

[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 176/03

17.02.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. IX ZB 176/03 (REWIS RS 2005, 4942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4942

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