Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 12.04.2013, Az. 1 BvR 1002/13

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2013, 6682

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Vergabe von Presseplätzen im "NSU-Verfahren"


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO analog).

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1002/13

12.04.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Kammerbeschluss ohne Begründung

Sachgebiet: BvR

§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 176 GVG, § 114 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 12.04.2013, Az. 1 BvR 1002/13 (REWIS RS 2013, 6682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6682

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