BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT PRESSE JUSTIZ NSU ZWICKAUER TERRORZELLE Hinzufügen
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Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Vergabe von Presseplätzen im "NSU-Verfahren"
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO analog).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
12.04.2013
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Kammerbeschluss ohne Begründung
Sachgebiet: BvR
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 176 GVG, § 114 S 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 12.04.2013, Az. 1 BvR 1002/13 (REWIS RS 2013, 6682)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6682
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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