Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. III ZR 105/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2141

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 105/14
vom

16. Oktober 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] Ober-landesgerichts in [X.] vom 24.
März 2014 -
13
[X.] -
wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).

Streitwert:

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Im Fall einer -
von der [X.] unter Beweis gestellten -
Arbeitneh-merüberlassung sind die geschlossenen Dienst-
und [X.] nicht wegen Umgehung von §
9 Nr. 2 [X.] nach § 134 BGB nichtig. Sie sind dann 1
2
-

3

-

vielmehr nach ihrem Inhalt und ihrer tatsächlichen Durchführung als Leih-arbeits-
und Arbeitnehmerüberlassungsverträge einzuordnen. Als solche sind sie wirksam. Zwar mögen Vereinbarungen zwischen der Schuldnerin und den
-
im Fall der Arbeitnehmerüberlassung als Leiharbeitnehmer zu qualifizieren-den
-
"Auftragnehmern"
nach § 9 Nr. 2 [X.] unwirksam sein, wenn sie für den Leiharbeitnehmer -
wie von der [X.] vorgetragen -
schlechtere als die im Betrieb der [X.] als Entleiherin für einen vergleichbaren Arbeitnehmer der [X.] geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des [X.] vorsehen. Eine solche Unwirksamkeit hätte jedoch nicht die Unwirksam-keit der zwischen der Schuldnerin und der [X.] geschlossenen Arbeit-nehmerüberlassungsverträge zur Folge. Letztere wird -
insofern anders als in §
9 Nr. 1 [X.] -
vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet. Sie ist auch nicht zum Schutz des Leiharbeitnehmers erforderlich. Seinem Interesse wird viel-mehr dadurch Rechnung getragen, dass er nach § 10 Abs. 4 [X.] für den Fall der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 [X.] von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers
geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen ein-schließlich des Arbeitsentgelts verlangen kann.

Die von der Beschwerde gerügte unterlassene weitere Beweiserhebung durch das Berufungsgericht zu den eine Arbeitnehmerüberlassung begründen-den Tatsachen ist somit nicht entscheidungserheblich.

3
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 11.06.2012 -
401 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.03.2014 -
13 [X.] -

4

Meta

III ZR 105/14

16.10.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. III ZR 105/14 (REWIS RS 2014, 2141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2141

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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