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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 105/14
vom
16. Oktober 2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] Ober-landesgerichts in [X.] vom 24.
März 2014 -
13
[X.] -
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Streitwert:
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Im Fall einer -
von der [X.] unter Beweis gestellten -
Arbeitneh-merüberlassung sind die geschlossenen Dienst-
und [X.] nicht wegen Umgehung von §
9 Nr. 2 [X.] nach § 134 BGB nichtig. Sie sind dann 1
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vielmehr nach ihrem Inhalt und ihrer tatsächlichen Durchführung als Leih-arbeits-
und Arbeitnehmerüberlassungsverträge einzuordnen. Als solche sind sie wirksam. Zwar mögen Vereinbarungen zwischen der Schuldnerin und den
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im Fall der Arbeitnehmerüberlassung als Leiharbeitnehmer zu qualifizieren-den
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"Auftragnehmern"
nach § 9 Nr. 2 [X.] unwirksam sein, wenn sie für den Leiharbeitnehmer -
wie von der [X.] vorgetragen -
schlechtere als die im Betrieb der [X.] als Entleiherin für einen vergleichbaren Arbeitnehmer der [X.] geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des [X.] vorsehen. Eine solche Unwirksamkeit hätte jedoch nicht die Unwirksam-keit der zwischen der Schuldnerin und der [X.] geschlossenen Arbeit-nehmerüberlassungsverträge zur Folge. Letztere wird -
insofern anders als in §
9 Nr. 1 [X.] -
vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet. Sie ist auch nicht zum Schutz des Leiharbeitnehmers erforderlich. Seinem Interesse wird viel-mehr dadurch Rechnung getragen, dass er nach § 10 Abs. 4 [X.] für den Fall der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 [X.] von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers
geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen ein-schließlich des Arbeitsentgelts verlangen kann.
Die von der Beschwerde gerügte unterlassene weitere Beweiserhebung durch das Berufungsgericht zu den eine Arbeitnehmerüberlassung begründen-den Tatsachen ist somit nicht entscheidungserheblich.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 11.06.2012 -
401 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 24.03.2014 -
13 [X.] -
4
Meta
16.10.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. III ZR 105/14 (REWIS RS 2014, 2141)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2141
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