Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.03.2019, Az. 8 AZR 366/16

8. Senat | REWIS RS 2019, 8761

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Gegenstand

Haftung für Kartellbuße - Rechtswegzuständigkeit


Leitsatz

Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB auch dann nicht zuständig, wenn sich die Vorfrage erst in der Rechtsmittelinstanz stellt. Die mit § 87 Satz 2 GWB bezweckte Verfahrensbeschleunigung ist eine spezifisch kartellrechtliche, die vor den Kartellgerichten zum Tragen kommen soll.

Tenor

Das Schlussurteil des [X.] vom 27. November 2015 - 14 [X.]/15 - wird im Kostenpunkt insgesamt und im Übrigen insoweit aufgehoben, als die Widerklageanträge zu 1. bis 6. abgewiesen wurden.

Das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2012 - 2 Ca 298/12 - wird im Kostenpunkt insgesamt und im Übrigen insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit an das [X.] als Kartellgericht verwiesen.

Gründe

1

I. [X.]ie [X.]en streiten noch über die Frage, ob der Kläger und [X.] (im Folgenden Kläger) der [X.]n und Widerklägerin (im Folgenden [X.]n) zum [X.]adensersatz verpflichtet ist.

2

[X.]er Kläger war bei der [X.]n als Prokurist und Leiter des Verkaufsbüros in [X.] beschäftigt. [X.]r war zuständig für den Vertrieb, die technische [X.]eratung und den Materialeinkauf. [X.]ie [X.] vertrieb deutschlandweit [X.] wie [X.]ienen, [X.]wellen und Weichen.

3

Mit [X.]escheid vom 18. Juli 2013 setzte das [X.] gegen die [X.] als [X.] ein [X.]ußgeld iHv. 88 Millionen [X.]uro fest. [X.]as [X.] stellte in diesem [X.]escheid fest, dass die [X.] im Zeitraum von 2001 bis Mai 2011 an Preis-, [X.] der Hersteller bzw. Händler von [X.]ienen, Weichen und [X.]wellen auf dem [X.] an Nahverkehrsunternehmen, Privat- bzw. Regionalbahnen sowie an Industriebahnen und [X.]auunternehmen beteiligt war. Im [X.]ußgeldbescheid vom 18. Juli 2013 heißt es ferner:

        

„…    

        

An der Absprache beteiligt waren die Leiter der regionalen Verkaufsbüros, die regional zuständigen Vertriebsleiter, die Vertriebsverantwortlichen bzw. die Geschäftsführer der beteiligten Unternehmen.

        

Im [X.]inzelnen:

        

-       

[X.]:

                 

…       

                 

H (Prokurist und Leiter Verkaufsbüro [X.], von 11/2003 bis 10/2012).

                 

…“    

4

[X.]ie [X.] hat behauptet, der Kläger sei an den wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligt gewesen. [X.]ies folge bereits aus dem [X.]ußgeldbescheid des [X.]s vom 18. Juli 2013, dieser habe insoweit [X.]indungswirkung auch im vorliegenden Verfahren. Im Übrigen habe der Kläger vorsätzlich gegen kartellrechtliche Vorschriften sowie gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. [X.]r sei ihr deshalb zum [X.]rsatz sämtlicher [X.]äden verpflichtet, die ihr infolge seiner [X.]eteiligung an den rechtswidrigen Kartellabsprachen entstanden seien und in der Zukunft entstünden. [X.]ine Vorteilsausgleichung finde nicht statt, da der Kläger hierdurch unbillig entlastet würde. [X.]aher schulde der Kläger ihr nicht nur [X.]rsatz der mit dem [X.] zu 1. geltend gemachten Aufklärungs- und Rechtsverfolgungskosten iHv. insgesamt 69.422,22 [X.]uro, sondern auch [X.]rsatz eines Teils der vom [X.] mit [X.]escheid vom 18. Juli 2013 verhängten und von ihr gezahlten Geldbuße. [X.]ieser Teil belaufe sich der Höhe nach auf die [X.]ifferenz zwischen dem mit dem [X.] zu 1. insgesamt geforderten [X.]etrag iHv. 430.000,00 [X.]uro und dem als [X.]rsatz für die Aufklärungs- und Rechtsverfolgungskosten geforderten [X.]etrag iHv. 69.422,22 [X.]uro, mithin auf 360.577,78 [X.]uro. [X.]ei der Geldbuße handle es sich nicht um eine höchstpersönliche [X.]uße, weshalb sie vom Kläger deren teilweisen [X.]rsatz verlangen könne. [X.]ie mit den weiteren [X.] geltend gemachten [X.]äden entwickelten sich fort und könnten noch nicht abschließend beziffert werden. Folglich sei sie auf eine die Verjährung hemmende Feststellungsklage angewiesen.

5

[X.]ie [X.] hat - soweit für die Revision von [X.]elang - widerklagend zuletzt beantragt,

        

1.    

den Kläger zu verurteilen, an sie 430.000,00 [X.]uro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden [X.]aden, der über [X.]ußgeldschäden, [X.]äden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG [X.]üsseldorf [X.].: 16 [X.], 14 [X.], 14 [X.] 807/15 und [X.] [X.]ssen, [X.].: 4 [X.] 523/13, 1 [X.] 1716/14, 2 [X.] 3626/14, 6 [X.] 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der [X.]n durch die Inanspruchnahme durch die [X.] AG oder die M VerkehrsGesellschaft mbH, die R AG, die [X.] AG oder die Rh AG oder durch die eines Wettbewerbers der [X.]n aus der Absprache des Klägers mit [X.], Mitarbeiter der v GmbH, über die Preise in den jeweiligen Angeboten der [X.]n und der v GmbH für die Lieferung von [X.] an die [X.] AG, die M VerkehrsGesellschaft mbH, die R AG, die [X.] AG und die Rh AG für die in der nachfolgenden Tabelle genannten Projekte sowie darüber, dass in diesen Projekten nicht die [X.], sondern die v GmbH Vertragspartner der [X.] AG, der M VerkehrsGesellschaft mbH, der R AG, der [X.] AG und der Rh AG werden soll, entstanden ist oder entsteht:

                 

Nr.     

Projekt/Auftrag

Auftraggeber

                 

1.    

Linie M bis R

[X.] AG   

                 

…       

                 
                 

18.     

Jahresbedarf Rillenschienen

Rh AG, [X.]

        

3.    

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden [X.]aden, der über [X.]ußgeldschäden, [X.]äden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG [X.]üsseldorf [X.].: 16 [X.], 14 [X.], 14 [X.] 807/15 und [X.] [X.]ssen, [X.].: 4 [X.] 523/13, 1 [X.] 1716/14, 2 [X.] 3626/14, 6 [X.] 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der [X.]n durch die Inanspruchnahme durch die Rh AG oder durch die eines Wettbewerbers der [X.]n aus der Absprache des Klägers mit den [X.], Mitarbeiter der v GmbH, [X.] H und Herr N, Mitarbeiter der T S GmbH, über die Preise in den jeweiligen Angeboten der [X.]n, der v GmbH und der T S GmbH im Jahr 2007 für die Lieferung von [X.] an die Rh AG für das Projekt Jahresbedarf Rillenschienen und Vignolschienen der Rh AG und darüber, dass in diesem Projekt die T S GmbH Vertragspartner der Rh AG werden soll, entstanden ist oder entsteht;

        

4.    

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden [X.]aden, der über [X.]ußgeldschäden, [X.]äden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG [X.]üsseldorf [X.].: 16 [X.], 14 [X.], 14 [X.] 807/15 und [X.] [X.]ssen, [X.].: 4 [X.] 523/13, 1 [X.] 1716/14, 2 [X.] 3626/14, 6 [X.] 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der [X.]n durch die Inanspruchnahme durch die H K AG oder durch die eines Wettbewerbers der [X.]n aus der Absprache des Klägers mit den [X.], Mitarbeiter der v GmbH, F jr. (H GmbH), [X.] H ([X.] H GmbH), [X.] (Gleisbau [X.]) und J H ([X.] GmbH) über die Preise in den jeweiligen Angeboten der [X.]n, der v GmbH, der H GmbH, der [X.] H GmbH, der Gleisbau [X.] und der [X.] GmbH im Jahr 2007 für die Lieferung von [X.] an die H K AG für das Projekt V der H K AG und darüber, dass die [X.] H GmbH in diesem Projekt Vertragspartner der H K AG werden soll, entstanden ist oder entsteht;

        

5.    

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden [X.]aden, der über [X.]ußgeldschäden, [X.]äden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG [X.]üsseldorf [X.].: 16 [X.], 14 [X.], 14 [X.] 807/15 und [X.] [X.]ssen, [X.].: 4 [X.] 523/13, 1 [X.] 1716/14, 2 [X.] 3626/14, 6 [X.] 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der [X.]n durch die Inanspruchnahme durch Rh AG oder durch die eines Wettbewerbers der [X.]n aus der Absprache des Klägers mit den [X.], Mitarbeiter der v GmbH und N, Mitarbeiter der T S GmbH, über die Preise in den jeweiligen Angeboten der [X.]n, der v GmbH und der T S GmbH im Jahr 2007 für die Lieferung von [X.] an die Rh AG für das Projekt [X.] für das Zentrallager der Rh AG und darüber, dass in diesem Projekt die T S GmbH Vertragspartner der Rh AG werden soll, entstanden ist oder entsteht;

        

6.    

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden [X.]aden, der über [X.]ußgeldschäden, [X.]äden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG [X.]üsseldorf [X.].: 16 [X.], 14 [X.], 14 [X.] 807/15 und [X.] [X.]ssen, [X.].: 4 [X.] 523/13, 1 [X.] 1716/14, 2 [X.] 3626/14, 6 [X.] 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der [X.]n durch die Inanspruchnahme durch die [X.] AG ([X.]) oder durch die eines Wettbewerbers der [X.]n aus der Absprache des Klägers mit den Herren [X.] (v [X.] GmbH), [X.]r. [X.] ([X.] GmbH), [X.] (Vo GmbH), H [X.] und H H über das jeweilige [X.]ieterverhalten und die Zuteilung der Lose der Ausschreibung der [X.] im Jahr 2003 zum Projekt [X.] für die Lieferung von Weichen an die [X.] entstanden ist oder entsteht.

6

[X.]er Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt. [X.]r hat die Auffassung vertreten, die Feststellungsanträge seien, da die [X.] ihre [X.]adensersatzansprüche beziffern könne, mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Auch in der [X.]che habe die Widerklage keinen [X.]rfolg. [X.]r habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. [X.]ies ergebe sich schon daraus, dass er die Geschäftspolitik des Verkaufsbüros nicht bestimmt habe. [X.]r habe sich auch nicht kartellrechtswidrig verhalten. [X.]twas anderes folge nicht aus dem [X.]ußgeldbescheid des [X.]s vom 18. Juli 2013. [X.]ie dort getroffenen Feststellungen reichten für den Nachweis, er habe einen konkreten kausalen Tatbeitrag geleistet, nicht aus. [X.]er [X.]ußgeldbescheid begründe auch weder einen Anscheinsbeweis zu seinen Lasten noch ein Indiz dafür, dass er sich kartellrechtswidrig verhalten habe. Im Übrigen treffe die [X.] an der [X.]adensentstehung ein erhebliches Mitverschulden; die Geschäftsführer der [X.]n hätten die Absprachen konkret gefördert und verdeckt. Jedenfalls müssten die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung zur Anwendung kommen. [X.]rsatz der von ihr gezahlten Geldbuße könne die [X.] ohnehin nicht - auch nicht teilweise - verlangen. Insoweit verstoße seine Inanspruchnahme gegen den [X.]nktionscharakter der Geldbuße.

7

[X.]ie Vorinstanzen haben die [X.] abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die [X.] ihre Anträge zu 1. bis 6. weiter.

8

II. [X.]ie Gerichte für Arbeitssachen sind für die [X.]ntscheidung über die [X.] zu 1. bis 6. nicht zuständig. [X.]iese [X.]ntscheidung hängt zumindest teilweise von kartellrechtlichen Vorfragen ab, für die gemäß § 87 [X.]tz 2 GW[X.] die ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte besteht. [X.]ies führt zur teilweisen Aufhebung des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Urteils, soweit über die [X.] erkannt wurde, und insoweit zur Verweisung an das zuständige [X.] [X.]ortmund als Kartellgericht.

9

1. Hängt die [X.]ntscheidung einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit ganz oder teilweise von kartellrechtlichen Vorfragen ab, für die gemäß § 87 [X.]tz 2 GW[X.] die ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte besteht, sind die Gerichte für Arbeitssachen für eine [X.]ntscheidung dieser Rechtsstreitigkeit nicht zuständig.

a) Nach § 87 [X.]tz 1 GW[X.] in der vom 30. Juni 2013 bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung ([X.]G[X.]l. I S. 1750) waren für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]uropäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den [X.]uropäischen Wirtschaftsraum betreffen, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die [X.]e ausschließlich zuständig. [X.]iese [X.]estimmung ist durch Gesetz vom 1. Juni 2017 ([X.]G[X.]l. I S. 1416) mit Wirkung zum 9. Juni 2017 geändert worden und lautet nunmehr: „Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]uropäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den [X.]uropäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die [X.]e ausschließlich zuständig“ (im Folgenden Kartellstreitsachen im engeren Sinne). [X.]er hier maßgebliche [X.]tz 2 des § 87 GW[X.], wonach [X.]tz 1 auch gilt, wenn die [X.]ntscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer [X.]ntscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]uropäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den [X.]uropäischen Wirtschaftsraum abhängt (im Folgenden Streitigkeiten mit kartellrechtlichen Vorfragen), ist durch diese letzte Gesetzesänderung inhaltlich nicht verändert worden ([X.]AG 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 17, [X.]AG[X.] 159, 316).

b) Was unter einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 [X.]tz 2 GW[X.] zu verstehen ist, erschließt sich durch Abgrenzung zu den Kartellstreitsachen iSv. § 87 [X.]tz 1 GW[X.]. Zu den Kartellstreitsachen im engeren Sinne gehören vornehmlich die Klagen, mit denen kartellrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, sowie Klagen, die ihre Grundlage allein im nationalen oder [X.] Kartellrecht haben. Unter einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 [X.]tz 2 GW[X.] ist mithin all das zu verstehen, was an Kartellrecht inzidenter zur [X.]eantwortung einer nicht-kartellrechtlichen Hauptfrage zu prüfen ist ([X.]AG 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 18, [X.]AG[X.] 159, 316). [X.]ie kartellrechtliche Vorfrage muss sich demnach auf eine Vorschrift aus dem GW[X.] bzw. einen aus diesem Gesetz folgenden Grundsatz beziehen (vgl. OLG [X.]üsseldorf 9. Mai 2018 - VI-U (Kart) 1/18 - Rn. 34).

aa) [X.]ie Annahme einer die Zuständigkeit der Kartellgerichte begründenden kartellrechtlichen Vorfrage ist nach dem Zweck des GW[X.] allerdings nur gerechtfertigt, wenn eine [X.] durch ausreichenden Tatsachenvortrag einen kartellrechtlich relevanten [X.]chverhalt darlegt ([X.]AG 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 19, [X.]AG[X.] 159, 316).

bb) Nach § 87 [X.]tz 2 GW[X.] muss die [X.]ntscheidung des Rechtsstreits zudem ganz oder teilweise von der kartellrechtlichen Vorfrage abhängen. [X.]ie Vorfrage muss sich demnach in einem Rechtsstreit in der Weise stellen, dass die [X.]ntscheidung von ihrer [X.]eantwortung abhängt. Ist der Streit ohne [X.]ntscheidung der kartellrechtlichen Vorfrage, und zwar im Sinne einer Abweisung der Klage oder eines Stattgebens, aus anderen Gründen entscheidungsreif, sind die Kartellgerichte nicht zuständig ([X.]AG 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]AG[X.] 159, 316).

c) § 87 GW[X.] regelt nicht nur die sachliche Zuständigkeit innerhalb des ordentlichen Rechtswegs, sondern bestimmt in seinem Anwendungsbereich für [X.] iSv. § 13 [X.] eine ausschließliche [X.] der [X.], die von Amts wegen zu beachten ist ([X.]AG 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.]AG[X.] 159, 316).

aa) [X.]ie in den §§ 87 ff. GW[X.] getroffenen Verfahrensbestimmungen bewirken eine Konzentration kartellrechtlicher Fragen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei einigen wenigen, auf diesem Gebiet beson[X.] sachkundigen Spruchkörpern. [X.]ies sind die Kartellspruchkörper bei den [X.]n und in den [X.] die bei den [X.] und dem [X.]undesgerichtshof nach § 91 GW[X.] und § 94 GW[X.] zu bildenden [X.]e. Nach § 91 GW[X.] entscheidet der bei den [X.] gebildete [X.] ua. über [X.]erufungen gegen [X.]ndurteile und [X.]eschwerden gegen sonstige [X.]ntscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 GW[X.], und nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 GW[X.] entscheidet der beim [X.]undesgerichtshof gebildete [X.] über die unter [X.]uchst. a) bis c) aufgeführten Rechtsmittel in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 GW[X.]. [X.]iese Zusammenfassung der Rechtspflege in [X.] dient der Qualität und [X.]inheitlichkeit der Rechtsprechung (vgl. § 89 Abs. 1 [X.]tz 1 GW[X.] ). Mit der Zuständigkeitsregelung in den §§ 87 ff. GW[X.] ist der Gesetzgeber bewusst von der herkömmlichen Ordnung der Rechtswege abgewichen, um in kartellrechtlichen Fragen Wi[X.]prüche zwischen [X.]ntscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege auszuschließen und dadurch zu verhindern, dass sich über die Rechtsbegriffe, die für die Anwendung des Gesetzes maßgebend sind, abweichende Auffassungen herausbilden ( [X.]AG 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 22 mwN, [X.]AG[X.] 159, 316 ).

bb) [X.]ies findet seine [X.]estätigung in der in § 88 GW[X.] getroffenen Regelung, wonach mit der Klage nach § 87 GW[X.] die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden kann, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 GW[X.] zuständigen Gericht geltend zu machen ist. [X.]ies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist. [X.]abei liegt die wesentliche [X.]edeutung dieser [X.]estimmung nicht darin, dass sie die Verbindung von nicht-kartellrechtlichen mit kartellrechtlichen Ansprüchen vor den Kartellgerichten überhaupt gestattet, sondern darin, dass sie der Zuständigkeit des Kartellgerichts den Vorrang sogar vor der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts gibt ( [X.]AG 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]AG[X.] 159, 316 ).

d) [X.]ies hat zur Folge, dass auch die Gerichte für Arbeitssachen, soweit sie über [X.] entscheiden, für die [X.]ntscheidung über eine kartellrechtliche Vorfrage iSv. § 87 [X.]tz 2 GW[X.] nicht zuständig sind ( [X.]AG 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]AG[X.] 159, 316 ).

aa) Aus § 17 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.], wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in [X.]etracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, ergibt sich nichts Abweichendes. Zwar hat das Gericht nach dieser [X.]estimmung eine rechtswegfremde, entscheidungserhebliche Vorfrage zu prüfen und hierüber zu entscheiden. Allerdings stellt sich § 87 [X.]tz 2 GW[X.] als Ausnahme von dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz dar, dass die in der Hauptsache zuständigen Gerichte Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten selbständig beurteilen können. [X.]em für [X.] nicht zuständigen [X.] wird mit § 87 GW[X.] damit nicht nur die Hauptsachenkompetenz, sondern auch die Vorfragenkompetenz genommen ( [X.]AG 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 25 mwN, [X.]AG[X.] 159, 316 ).

bb) [X.]ies gilt auch dann, wenn sich eine entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage erst im laufenden Verfahren erster Instanz oder in der Rechtsmittelinstanz stellt. [X.]abei kommt es nicht darauf an, ob sich die Vorfrage aus dem [X.]chvorbringen der klagenden oder der beklagten [X.] ergibt. [X.]benso wenig von [X.]edeutung ist, welche Rechtsansicht die [X.]en im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidungserheblichen kartellrechtlichen Vorfrage vertreten, weshalb das angerufene [X.] an übereinstimmende Rechtsansichten der [X.]en nicht gebunden ist. [X.]ntscheidend ist allein, dass das angerufene [X.] zu der Annahme gelangt, dasseine [X.]ntscheidung des Rechtsstreits ohne die [X.]eurteilung kartellrechtlicher Vorfragen iSv. § 87 [X.]tz 2 GW[X.] nicht möglich ist. In diesen Fällen entfällt nachträglich die Zuständigkeit des [X.]; der in § 17 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] - ebenso in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO - statuierte Grundsatz der „perpetuatio fori“ greift nicht ein (vgl. [X.]AG 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 29 mwN, [X.]AG[X.] 159, 316 ).

cc) Vor dem Hintergrund, dass die Konzentration kartellrechtlicher Fragen bei den Kartellgerichten dazu dient, eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet durch beson[X.] sachkundige Spruchkörper sicherzustellen, bleibt die Vorfragenkompetenz der Gerichte für Arbeitssachen allerdings dann erhalten, wenn sich die entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage zweifelsfrei beantworten lässt ([X.]AG 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 30, [X.]AG[X.] 159, 316), wenn also die Rechtslage hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage eindeutig ist (vgl. [X.]T-[X.]rs. 13/9720 S. 46; vgl. auch [X.]GH 4. April 1975 - [X.] 1/75 - zu [X.] der Gründe, [X.]GHZ 64, 342). [X.]ies ist nicht nur dann der Fall, wenn die kartellrechtliche Vorfrage so einfach zu beantworten ist, dass divergierende [X.]ntscheidungen der Kartellgerichte und der [X.] nicht zu erwarten sind, sondern insbesondere auch dann, wenn die kartellrechtliche Vorfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung der Kartellgerichtsbarkeit bereits geklärt wurde (vgl. zu dieser Frage auch [X.]AG 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.]AG[X.] 159, 316).

2. Ist in einem bürgerlichen Rechtsstreit der Rechtsweg zu dem angerufenen [X.] nach § 87 [X.]tz 2 GW[X.] nicht gegeben, weil die [X.]ntscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von kartellrechtlichen Vorfragen iSv. § 87 [X.]tz 2 GW[X.] abhängt, so hat dieses den gesamten Rechtsstreit von Amts wegen ohne entsprechenden Antrag nach § 17a Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] an das zuständige [X.] mit [X.]indungswirkung nach § 17a Abs. 2 [X.]tz 3 [X.] zu verweisen ([X.]AG 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]AG[X.] 159, 316).

[X.]ies gilt in den [X.] auch dann, wenn das [X.] stillschweigend seine Zuständigkeit durch [X.]rlass eines Urteils bejaht hat, ohne dass es darauf ankäme, ob aufgrund der Rüge einer [X.] eine Vorabentscheidung des [X.]s geboten gewesen wäre (zu dieser Ausnahme von § 17a Abs. 5 [X.] vgl. etwa [X.]AG 25. Januar 2005 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN, [X.]AG[X.] 113, 230).

Aus § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG sowie § 17a Abs. 5 [X.] folgt nichts Abweichendes (vgl. [X.]AG 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 31, 32, [X.]AG[X.] 159, 316; vgl. zur Kritik: [X.]/[X.] [X.] 2018, 29, 31 f.; [X.]rfK/[X.] 19. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 3; dem [X.] zustimmend: [X.] 2017, 374; [X.]unte NJW 2018, 123, 124; [X.]. [X.]. [X.]WiR 2017, 735, 736; Haus/Herb/[X.]lupkothen [X.] 2018, 134, 136; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 14 [X.]. 5; [X.]eckOK ArbR/[X.] Stand 1. [X.]ezember 2018 ArbGG § 65 Rn. 3; [X.]/[X.] [X.] 9. Aufl. § 13 Rn. 22, § 17 Rn. 10; [X.] WuW 2018, 17, 19; Windeln ArbR[X.] 2018, 5, 6; Musielak/[X.]/[X.] ZPO 16. Aufl. § 17 [X.] Rn. 6).

a) Nach § 17a Abs. 5 [X.] prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine [X.]ntscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Gleiches gilt nach § 65 ArbGG für das [X.] und über die Regelung des § 73 Abs. 2 ArbGG für das [X.]undesarbeitsgericht. § 17a Abs. 5 [X.] und § 65 ArbGG sollen dazu beitragen, die Frage der [X.] zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs zu belasten (vgl. [X.]T-[X.]rs. 11/7030 S. 36 f.). Nur aus diesem Grund hat das Rechtsmittelgericht die ausdrücklich oder stillschweigend bejahende [X.]ntscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs als bindend hinzunehmen (vgl. [X.]T-[X.]rs. 11/7030 S. 36 und 38).

b) [X.]iese [X.]estimmungen, die der Verfahrensbeschleunigung und der [X.]ntlastung der Rechtsmittelgerichte dienen, greifen im Anwendungsbereich des § 87 [X.]tz 2 GW[X.] nicht ein. [X.]ie Verfahrensverzögerung, die sich aus einer ggf. erst vom [X.]erufungs- oder Revisionsgericht erfolgenden Verweisung an die Kartellgerichte ergibt, hat der Gesetzgeber bei der [X.]affung von § 87 [X.]tz 2 GW[X.] bewusst in Kauf genommen.

aa) [X.]a sich kartellrechtliche Vorfragen häufig noch nicht in erster Instanz stellen, würde eine Anwendung von § 17a Abs. 5 [X.] sowie von § 65 ArbGG dazu führen, dass die [X.]estimmung des § 87 [X.]tz 2 GW[X.] über die ausschließliche [X.] der Kartellgerichte in einer Vielzahl von Fällen leerlaufen würde. [X.]ass der Gesetzgeber dies gewollt hat, kann schon vor dem Hintergrund, dass er in der Gesetzesbegründung betont hat, dass die kartellrechtliche Problematik häufig erst in der [X.]erufungsinstanz aufgeworfen wird (vgl. [X.]T-[X.]rs. 13/9720 S. 46), indes nicht angenommen werden.

bb) [X.]ass es dem Gesetzgeber mit § 87 [X.]tz 2 GW[X.] darum ging, kartellrechtliche Vorfragen auch dann bei den Kartellgerichten zu konzentrieren, wenn sich diese Fragen erst in der Rechtsmittelinstanz als entscheidungserheblich herausstellen, wird auch durch die Gesetzesbegründung im Übrigen bestätigt.

(1) [X.]as GW[X.] in der bis zum 31. [X.]ezember 1998 geltenden Fassung (im Folgenden GW[X.] aF) sah im Hinblick auf die Zuständigkeit von Kartellgerichten eine klare Trennung zwischen kartellrechtlicher Hauptfrage und kartellrechtlicher Vorfrage vor. Während nach § 87 GW[X.] aF für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen ergeben, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die [X.]e ausschließlich zuständig sind, und § 96 Abs. 1 GW[X.] aF bestimmt, dass die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur [X.]ntscheidung berufenen Gerichte ausschließlich ist, ordnet § 96 Abs. 2 GW[X.] aF an, dass das angerufene [X.] in dem Fall, dass die [X.]ntscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer [X.]ntscheidung abhängt, die nach dem GW[X.] aF zu treffen ist, das Verfahren bis zur [X.]ntscheidung durch die nach diesem Gesetz zuständigen [X.]ehörden und Gerichte auszusetzen hat. Hierdurch sollte den [X.]en Gelegenheit gegeben werden, die kartellrechtliche Vorfrage durch Anrufen der [X.] klären zu lassen.

(2) [X.]a sich diese Trennung zwischen den Kartellrechtsstreitigkeiten im engeren Sinne und den Streitigkeiten mit kartellrechtlichen Vorfragen nach Auffassung des Gesetzgebers als wenig praktikabel erwiesen hatte, wurde sie aufgegeben und durch eine [X.] der Kartellgerichte für [X.] ersetzt (vgl. [X.]T-[X.]rs. 13/9720 S. 46).

Ausweislich der Gesetzesbegründung sprachen dabei für die Neuregelung zunächst prozessökonomische Gründe: Nach der Konzeption der §§ 87 und 96 GW[X.] aF musste der Kläger, der einen zivilrechtlichen Anspruch mit kartellrechtlicher Vorfrage geltend machen wollte, zunächst das allgemeine Zivilgericht anrufen. [X.]ieses musste dann für die kartellrechtliche Vorfrage den Rechtsstreit aussetzen. Nach Klärung der Kartellrechtsfrage durch maximal drei Instanzen entschied sodann das Zivilgericht unter [X.]erücksichtigung der rechtskräftig entschiedenen Kartellrechtsfrage über den übrigen Rechtsstreit. [X.]ieser Streit ging ggf. erneut durch drei Instanzen. Soweit von Anfang an ersichtlich war, dass der zu verhandelnde Fall kartellrechtliche Vorfragen aufwarf, konnte der Kläger zwar direkt das Kartellgericht anrufen. [X.]a sich die kartellrechtliche Problematik allerdings nicht selten erst in der [X.]erufungsinstanz zeigte, war der Rechtsstreit in der [X.]erufungsinstanz auszusetzen und der Instanzenweg hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage begann erneut beim [X.] (vgl. [X.]T-[X.]rs. 13/9720 S. 46).

[X.]ine Abkehr vom Zuständigkeitssystem nach §§ 87 und 96 GW[X.] aF durch [X.]egründung einer [X.] der Kartellgerichte für sämtliche [X.] war aus Sicht des Gesetzgebers aber auch deshalb geboten, weil die Gerichte selbst nach - aus Sicht des Gesetzgebers zweifelhaften - Auswegen gesucht haben, um den [X.]en den mit § 96 GW[X.] aF einhergehenden umständlichen, kostenintensiven und zeitraubenden Parallelprozess zu ersparen, indem die [X.]erufungsgerichte beispielsweise einen Rechtsstreit hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage an den [X.] des Oberlandesgerichts verwiesen und so den Rechtsstreit zerteilten oder aber die Gerichte die kartellrechtliche Vorfrage selbst entschieden, weil sie - in sehr weiter Auslegung - davon ausgingen, die Rechtslage hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage sei eindeutig. [X.]ies führte aus der Sicht des Gesetzgebers dazu, dass „eine nicht unerhebliche Zahl von kartellrechtlichen Streitigkeiten vor an sich unzuständigen Gerichten entschieden“ wurde (vgl. [X.]T-[X.]rs. 13/9720 S. 46). [X.]iese Praxis hatte zudem zur Folge, dass eine [X.]enachrichtigung des [X.]s gemäß § 90 GW[X.] aF unterblieb und häufig erst in der Revisionsinstanz durch den [X.] des [X.]undesgerichtshofs erfolgte. Hierdurch wurde die in dieser Instanz durchweg erfolgende Stellungnahme des [X.]s in der mündlichen Verhandlung erschwert, da die vorinstanzlichen [X.]riftsätze nicht vorlagen (vgl. [X.]T-[X.]rs. 13/9720 S. 46). Auch um diesen Problemen zu begegnen, hat der Gesetzgeber mit § 87 GW[X.] die [X.] der Kartellgerichte für sämtliche [X.] angeordnet.

cc) Nach alledem dient die mit § 87 [X.]tz 2 GW[X.] bewirkte Konzentration kartellrechtlicher Vorfragen bei den Kartellgerichten neben dem Ziel, eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet durch beson[X.] sachkundige Spruchkörper sicherzustellen, zwar auch der Verfahrensbeschleunigung. [X.]iese Verfahrensbeschleunigung ist allerdings eine spezifisch kartellrechtliche, die im dafür vorgesehenen Rechtsweg stattfinden soll. Aus diesem Grund muss weder das [X.] noch das [X.]undesarbeitsgericht die ausdrücklich oder stillschweigend seine Zuständigkeit bejahende [X.]ntscheidung des [X.]s nach § 17a Abs. 5 [X.] bzw. § 65 ArbGG als bindend hinnehmen.

Wie unter Rn. 24 ausgeführt, verfolgt der Gesetzgeber mit den in § 17a Abs. 5 [X.] und § 65 ArbGG getroffenen Regelungen den Zweck, die Frage der [X.] zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs zu belasten (vgl. [X.]T-[X.]rs. 11/7030 S. 36 f.). [X.]iese [X.]rwägung kann von vornherein nicht zum Tragen kommen, wenn sich - was nicht selten vorkommt - die [X.]ntscheidungserheblichkeit einer kartellrechtlichen Vorfrage ohnehin erst nach Abschluss der ersten Instanz herausstellt (vgl. [X.]AG 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 32, [X.]AG[X.] 159, 316) und ein Ausschluss der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts im Hinblick auf den Rechtsweg dazu führen würde, dass die in § 87 [X.]tz 2 GW[X.] getroffene Regelung in einer Vielzahl von Fällen leerlaufen würde. [X.]enn dann würde das grundlegende Ziel der mit § 87 GW[X.] begründeten [X.] der Kartellgerichte, für alle [X.] eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet durch beson[X.] sachkundige Spruchkörper sicherzustellen und auch dem [X.] die Möglichkeit zu geben, den [X.] beim [X.]undesgerichtshof durch sachkundige Stellungnahmen zu unterstützen, von vornherein nicht erreicht. [X.]amit liegt der Ausgestaltung der §§ 87 ff. GW[X.] erkennbar die grundlegende [X.]ntscheidung des Gesetzgebers zugrunde, von der herkömmlichen Ordnung der Rechtswege abzuweichen, um in kartellrechtlichen Fragen Wi[X.]prüche zwischen [X.]ntscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege auszuschließen und dadurch zu verhindern, dass sich über die Rechtsbegriffe, die für die Anwendung des Gesetzes maßgebend sind, abweichende Auffassungen herausbilden (vgl. [X.]AG 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 22 mwN, aaO). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von dieser grundlegenden [X.]ntscheidung zugunsten einer weiteren Verfahrensbeschleunigung abweichen wollte, gibt es nicht. [X.]ie Verfahrensverzögerung, die sich aus einer ggf. erst vom [X.]erufungs- oder Revisionsgericht erfolgenden Verweisung an die Kartellgerichte ergibt, hat der Gesetzgeber bei [X.]affung von § 87 [X.]tz 2 GW[X.] damit bewusst in Kauf genommen. [X.]a die Verweisung des Rechtsstreits durch das [X.] an das Kartellgericht nicht nur voraussetzt, dass die kartellrechtliche Vorfrage - wie unter Rn. 13 ausgeführt - entscheidungserheblich ist, sondern auch, dass sie sich nicht zweifelsfrei beantworten lässt (vgl. [X.]AG 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 30 mwN, aaO), hat der Gesetzgeber die Fälle einer notwendigen Verweisung ohnehin auf das zur Zweckerreichung [X.]rforderliche beschränkt.

3. [X.]anach sind die Gerichte für Arbeitssachen für die [X.]ntscheidung über die [X.] zu 1. bis 6. nicht zuständig. [X.]iese [X.]ntscheidung hängt zumindest teilweise von kartellrechtlichen Vorfragen ab, für die gemäß § 87 [X.]tz 2 GW[X.] die ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte besteht. [X.]ie entscheidungserheblichen kartellrechtlichen Vorfragen lassen sich auch nicht zweifelsfrei beantworten.

a) Im Hinblick auf den mit dem [X.] zu 1. geltend gemachten Anspruch auf teilweisen [X.]rsatz der von der [X.]n aufgrund des [X.]ußgeldbescheids des [X.]s vom 18. Juli 2013 gezahlten Geldbuße durch den Kläger stellen sich zunächst die folgenden kartellrechtlichen Vorfragen:

[X.]s stellt sich zunächst die Frage, ob die Wertungen der kartellrechtlichen [X.]estimmungen des § 81 GW[X.] sowie des Art. 23 der VO 1/2003/[X.]G des Rates vom 16. [X.]ezember 2002 zur [X.]urchführung der in den Art. 81 und 82 [X.]G niedergelegten Wettbewerbsregeln einer Haftung des [X.] für die vom [X.] gegen die [X.] verhängten Geldbußen überhaupt entgegenstehen und deshalb eine Inanspruchnahme des [X.] von vornherein ausscheidet. [X.]iese Frage betrifft die Auslegung und Anwendung von Normen des Kartellrechts und ist deshalb eine kartellrechtliche Vorfrage iSv. § 87 [X.]tz 2 GW[X.] ([X.]AG 29. Juni 2017 - 8 [X.] - Rn. 36, [X.]AG[X.] 159, 316; vgl. [X.]unte [X.]. [X.]WiR 2017, 735, 736; [X.]/Holle [X.], 459 ff.; [X.] [X.]er Regress von [X.] im Kapitalgesellschaftsrecht S. 244 ff. zu den [X.]nktionszwecken). [X.]iese Frage lässt sich - wie der [X.] bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 (- 8 [X.] - Rn. 35, 36, [X.]AG[X.] 159, 316) ausgeführt hat - nicht zweifelsfrei beantworten.

[X.]arüber hinaus würde sich für den Fall, dass die unter Rn. 36 angeführte Frage im Sinne einer grundsätzlich möglichen Haftung des [X.] zu entscheiden sein sollte, die kartellrechtliche Vorfrage stellen, ob die in § 81 Abs. 4 [X.]tz 1 und [X.]tz 5 GW[X.] für die [X.]ebußung von natürlichen Personen bestimmten Haftungsobergrenzen von 100.000,00 [X.]uro bzw. einer Million [X.]uro auch in dem Fall gelten, dass das [X.] Unternehmen einen oder mehrere Arbeitnehmer auf [X.]rsatz der gezahlten Geldbuße in Anspruch nimmt (vgl. [X.] WuW 2018, 17, 18 mwN). Ferner könnte sich im Hinblick auf eine etwaige Haftung des [X.] auf teilweisen [X.]rsatz der von der [X.]n gezahlten Geldbuße die kartellrechtliche Vorfrage stellen, ob es einen Unterschied macht, ob das [X.] von der in § 81 Abs. 5 GW[X.] vorgesehenen Möglichkeit der Vorteilsabschöpfung Gebrauch gemacht hat oder ob die Geldbuße allein der Ahndung dient (vgl. hierzu [X.]/Kraayvanger [X.][X.] 2015, 1219, 1228).

b) [X.]s kann vorliegend dahinstehen, ob die unter Rn. 36 f. dargestellten kartellrechtlichen Vorfragen letztlich entscheidungserheblich sind. Jedenfalls hängt die [X.]ntscheidung über sämtliche [X.] ganz überwiegend vom [X.]edeutungsgehalt des § 33 Abs. 4 [X.]tz 1 GW[X.] idF vom 26. Juni 2013 (im Folgenden § 33 Abs. 4 GW[X.] aF 2013) ab. [X.]ie Vorschrift entspricht § 33b [X.]tz 1 GW[X.] in der seit dem 27. [X.]ezember 2016 geltenden Fassung vom 1. Juni 2017 ([X.]G[X.]l. I S. 1416). § 33 Abs. 4 [X.]tz 1 GW[X.] aF 2013 lautet: „Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]uropäischen Union [X.]adensersatz gefordert, ist das Gericht an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen [X.]ntscheidung der Kartellbehörde, der [X.]uropäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der [X.]uropäischen Union getroffen wurde“.

aa) Insoweit stellt sich zunächst die kartellrechtliche Vorfrage, ob die in § 33 Abs. 4 [X.]tz 1 GW[X.] aF 2013 normierte [X.]indungswirkung sich auch auf im [X.]ußgeldbescheid genannte Personen erstreckt, die nicht Adressaten des [X.]ußgeldbescheids oder [X.]eteiligte des Verfahrens waren. Sollte diese Frage zu bejahen sein, müsste die [X.] jedenfalls nicht beweisen, dass der Kläger an den kartellrechtswidrigen Absprachen beteiligt war.

[X.]iese Vorfrage ist auch nicht zweifelsfrei zu beantworten. Zwar wird im [X.]rifttum eine [X.]indungswirkung gegenüber im [X.]escheid genannten Personen, die nicht Adressaten des [X.]ußgeldbescheids waren, mit der [X.]egründung abgelehnt, dass diese Personen nicht die Möglichkeit hätten, sich durch die [X.]inlegung von Rechtsmitteln gegen die [X.]ntscheidung zu wehren ([X.]echtold/[X.]osch GW[X.] 9. Aufl. § 33 Rn. 50; [X.]ornkamm/[X.] in [X.]/[X.]unte 13. Aufl. Kartellrecht [X.]d. 1 § 33b GW[X.] Rn. 17; [X.]/Mestmäcker/[X.]mmerich 5. Aufl. GW[X.] § 33 Rn. 97; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Kartellverfahren und Kartellprozess § 26 Rn. 110; [X.] in Loewenheim/[X.]/[X.]/[X.]/Meyer-Lindemann Kartellrecht 3. Aufl. § 33 GW[X.] Rn. 75; [X.] in [X.]/[X.] 2. Aufl. § 33 GW[X.] Rn. 51; vgl. zur Anfechtungsberechtigung einer als [X.] genannten Leitungsperson [X.]GH 12. Juli 2016 - KR[X.] 16/15 - Rn. 2). [X.]as soll auch dann gelten, wenn ihnen in der fraglichen [X.]ntscheidung ein Kartellrechtsverstoß zur Last gelegt wird (Ollerdißen in Wiedemann Kartellrecht 3. Aufl. § 61 Rn. 21). Auch hat das Oberlandesgericht [X.]üsseldorf mit Urteilen vom 9. April 2014 (- VI-U (Kart) 10/12 - Rn. 36) sowie vom 29. Januar 2014 (- VI-U (Kart) 7/13 - Rn. 43) entschieden, dass die [X.]indungswirkung auf Seiten des [X.]uldners davon abhängt, dass „der auf [X.]adensersatz in Anspruch Genommene an dem Verfahren, das zur bindenden [X.]ntscheidung geführt hat, beteiligt gewesen ist und dort rechtliches Gehör gefunden hat“. [X.]ie Frage nach der Reichweite der [X.]indungswirkung des § 33 Abs. 4 GW[X.] aF 2013 ist hingegen noch nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung der Kartellgerichte geklärt. Insbesondere ist nicht geklärt, ob die [X.]indungswirkung auch eine möglicherweise an den kartellrechtswidrigen Absprachen beteiligte natürliche Person erfasst. Aus dem Urteil des [X.]undesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 (- [X.] - [X.]GHZ 211, 146) ergibt sich nichts Anderes. [X.]ieses Urteil ist insoweit nicht einschlägig. In dieser [X.]ntscheidung ging es ausschließlich um die Haftung der [X.]n Gesellschaft und nicht um die einer natürlichen, an dem Geschehen beteiligten Person (vgl. hierzu [X.] [X.]er Regress von [X.] im Kapitalgesellschaftsrecht S. 63).

bb) [X.]benso nicht zweifelsfrei zu beantworten und durch die Rechtsprechung der Kartellgerichte nicht geklärt ist die kartellrechtliche Vorfrage, ob sich eine [X.]indungswirkung des [X.]ußgeldbescheids auch auf das Verschulden der in Anspruch genommenen Person beziehen kann (vgl. [X.]effler [X.] 2015, 223, 225). Im [X.]rifttum wird eine [X.]indungswirkung in [X.]ezug auf das Verschulden - wie auch eine [X.]rleichterung der [X.]arlegungs- und [X.]eweislast - teilweise verneint ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] Kartellverfahren und Kartellprozess § 26 Rn. 116).

cc) Nicht zweifelsfrei zu beantworten und auch nicht durch die Rechtsprechung der Kartellgerichte geklärt ist bislang zudem die Frage nach dem sachlichen Anwendungsbereich des § 33 Abs. 4 GW[X.] aF 2013. [X.]ieser soll sich nach im [X.]rifttum vertretenen Auffassungen im Ausgang „nur“ auf „[X.] nach § 33 Abs. 3 GW[X.] aF 2013 beziehen ([X.]echtold/[X.]osch GW[X.] 9. Aufl. § 33 Rn. 44; [X.] [X.]er Regress von [X.] im Kapitalgesellschaftsrecht S. 60 f.). [X.]anach können Ansprüche iSd. § 33 GW[X.] nur von denselben [X.]etroffenen geltend gemacht werden, die auch die Ansprüche auf [X.]eseitigung und Unterlassung nach § 33 Abs. 1 GW[X.] haben ([X.] in [X.]/[X.] 2. Aufl. § 33 GW[X.] Rn. 29). [X.]ementsprechend kann Anspruchsgegner nur derjenige sein, dem ein in § 33 Abs. 1 GW[X.] definierter Kartellverstoß zur Last gelegt wird (vgl. [X.] in [X.]/Just aaO Rn. 32). Unklar ist damit, ob die [X.]indungswirkung „ausschließlich“ die Geschädigten schützen soll (so [X.]effler [X.] 2015, 223, 224; vgl. [X.]T-[X.]rs. 15/3640 S. 54). [X.]azu dürfte die [X.] Gesellschaft selbst wohl nicht gehören. Für diese Annahme spricht auch, dass die [X.]indungswirkung systematisch vor dem Hintergrund des Anspruchs aus § 33 Abs. 3 GW[X.] aF 2013 angelegt ist (vgl. [X.]ornkamm/[X.] in [X.]/[X.]unte Kartellrecht [X.]d. 1 13. Aufl. § 33b GW[X.] Rn. 11 f.), was auch § 33 Abs. 5 GW[X.] aF 2013 (Verjährung) zeigt.

c) Für den Fall, dass - auch aus allgemeinen rechtsstaatlichen [X.]rwägungen - eine [X.]indungswirkung nach § 33 Abs. 4 GW[X.] aF 2013 im Hinblick auf die Feststellung einer (schuldhaften) [X.]eteiligung des [X.] an kartellrechtswidrigen Absprachen ausscheiden sollte, würde sich die Frage stellen, ob sich aus dem [X.]ußgeldbescheid des [X.]s vom 18. Juli 2013 - ggf. iVm. den Wertungen des § 33 Abs. 4 GW[X.] aF 2013 - der [X.]eweis eines ersten Anscheins für das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch den Kläger, nämlich einer [X.]eteiligung des [X.] an den kartellrechtswidrigen Absprachen und/oder einem Verschulden des [X.], ergeben kann. [X.]ies wird im kartellrechtlichen [X.]rifttum erwogen (vgl. [X.]/Kraayvanger [X.][X.] 2015, 1219, 1224; [X.]echtold/[X.]osch GW[X.] 9. Aufl. § 33 Rn. 50: indizielle und faktische Vorgreiflichkeit; [X.] [X.] 2016, 214, 215; ablehnend [X.] [X.]er Regress von [X.] im Kapitalgesellschaftsrecht S. 64; vgl. grds. zum Anscheinsbeweis: [X.]GH 11. [X.]ezember 2018 - KZR 26/17 -).

aa) [X.]ei der Frage nach einem möglichen, aus dem [X.]ußgeldbescheid - ggf. iVm. den Wertungen des § 33 Abs. 4 GW[X.] aF 2013 - folgenden Anscheinsbeweis, der auch am [X.]ußgeldverfahren nicht beteiligte, aber im [X.]escheid genannte Personen erfasst, handelt es sich um eine kartellrechtliche Vorfrage. [X.]s geht um spezifisch kartellrechtliche Wertungen, die Auswirkungen auf die prozessuale [X.]arlegungslast haben. [X.]iese Vorfrage ist auch entscheidungserheblich. Sie hat - wie auch die [X.]ntscheidung des [X.]erufungsgerichts zeigt - unmittelbare Auswirkungen auf die [X.]eweiserhebung und [X.]eweiswürdigung des Gerichts. Sollten die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen, müsste die [X.] nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen, dass der Kläger an kartellrechtswidrigen Absprachen beteiligt war. Vielmehr müsste der Kläger den Anschein durch einen vereinfachten Gegenbeweis erschüttern.

bb) [X.]ie Vorfrage ist auch weder zweifelsfrei zu beantworten, noch in der Rechtsprechung der Kartellgerichte hinreichend geklärt. Insbesondere hat der [X.] des [X.]undesgerichtshofs diese Frage für die vorliegende Konstellation noch nicht entschieden. [X.]s geht auch - an[X.] als der Kläger meint - bei der Annahme eines Anscheinsbeweises nicht um eine unzulässige [X.]eweislastumkehr aus [X.]illigkeitsgründen im [X.]inzelfall (vgl. hierzu [X.]GH 17. [X.]ezember 1996 - [X.] - zu I[X.] der Gründe), sondern um allgemeine Grundsätze des [X.]eweisrechts, die hier kartellrechtlich determiniert sind.

d) [X.]er [X.] konnte es offenlassen, ob die [X.] zu 2. bis 6. mangels hinreichender [X.]estimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) bzw. mangels des erforderlichen Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) unzulässig sind. [X.]ine etwaige Unzulässigkeit dieser Anträge würde an der Unzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die [X.]ntscheidung über die [X.] zu 1. bis 6. nichts ändern.

aa) [X.]ies folgt bereits daraus, dass der auf Zahlung gerichtete [X.] zu 1. zulässig ist. [X.]r ist - nachdem die [X.] die genaue Zusammensetzung der eingeklagten Gesamtforderung vor dem [X.] erläutert hat (konkret bezifferte Kosten nebst Anteil des [X.] an der Geldbuße) - hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch die [X.]ezifferung des [X.] auf 430.000,00 [X.]uro begegnet keinen durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken. Unabhängig von der Frage, ob das [X.]erufungsgericht zutreffend über einen [X.] iHv. 300.000,00 [X.]uro entschieden hat, ist jedenfalls die entsprechende [X.]rweiterung des Antrags zu 1. auf insgesamt 430.000,00 [X.]uro in der Revisionsinstanz - entgegen der Auffassung des [X.] - zulässig (vgl. zu den Anforderungen: [X.]AG 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 55, [X.]AG[X.] 159, 92; 2. November 2016 - 10 [X.] - Rn. 44, [X.]AG[X.] 157, 153). [X.]amit hängt die [X.]ntscheidung des Rechtsstreits zumindest teilweise iSd. § 87 [X.]tz 2 GW[X.] von einer kartellrechtlichen Vorfrage ab.

bb) [X.]esungeachtet dürfte sich auswirken, dass die Verweisung an das [X.] als Kartellgericht den vollen Instanzenzug für den gesamten noch anhängigen Rechtsstreit vor den Kartellgerichten eröffnet. [X.]ie etwaige Unzulässigkeit von [X.] dürfte vor dem Hintergrund des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes und wegen der Vorgreiflichkeit kartellrechtlicher Vorfragen wohl nur dann der Annahme der [X.]ntscheidungserheblichkeit kartellrechtlicher Vorfragen entgegenstehen, wenn die Anträge absehbar und endgültig unzulässig wären, weil etwaige Zulässigkeitsmängel beim [X.] als Kartellgericht durch Antragsänderungen oder Klarstellungen nach den §§ 263, 264 ZPO nicht behoben werden könnten.

4. [X.]anach waren das [X.]lussurteil des [X.]s und das Urteil des [X.]s im Kostenpunkt insgesamt und im Übrigen teilweise aufzuheben, soweit die [X.] abgewiesen wurden. Im Umfang der Aufhebung war der Rechtsstreit an das [X.] [X.]ortmund als Kartellgericht zu verweisen.

a) [X.]as [X.]lussurteil des [X.]s und das Urteil des [X.]s waren wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit (vgl. [X.]eckOK ZPO/[X.] Stand 1. März 2019 ZPO § 97 Rn. 23) im Kostenpunkt insgesamt und im Übrigen insoweit aufzuheben, als die Widerklage abgewiesen wurde. Im Übrigen sind das [X.]lussurteil des [X.]s und das Urteil des [X.]s rechtskräftig.

b) Nach § 1 der Verordnung über die [X.]ildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem [X.]nergiewirtschaftsgesetz vom 30. August 2011 (GV[X.]l. [X.] S. 469) ist die Zuständigkeit des [X.]s [X.]ortmund als Kartellgericht begründet. [X.]as [X.] [X.]ortmund ist als Kartellgericht örtlich zuständig für den [X.]. [X.]er Kläger und die [X.] haben ihren Sitz in [X.] und damit im Zuständigkeitsbereich des [X.].

        

    [X.]lewing    

        

    Vogelsang    

        

    Roloff    

        

        

        

    F.-[X.]. Volz    

        

    Wroblewski    

                 

Meta

8 AZR 366/16

28.03.2019

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Essen, 9. Oktober 2012, Az: 2 Ca 298/12, Urteil

§ 87 S 2 GWB, § 17 Abs 1 S 1 GVG, § 261 Abs 3 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.03.2019, Az. 8 AZR 366/16 (REWIS RS 2019, 8761)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1528-1530 REWIS RS 2019, 8761


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 8 AZR 366/16

Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 366/16, 28.03.2019.


Az. 2 Ca 298/12

Arbeitsgericht Essen, 2 Ca 298/12, 09.10.2012.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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