Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.10.2014, Az. 26 W (pat) 39/14

26. Senat | REWIS RS 2014, 2374

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Definition einer Gegenvorstellung - zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Gegenvorstellung – zur Begründetheit der Gegenvorstellung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke ...

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 8. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzendem sowie der Richterin [X.] und des Richters Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragsgegners vom 18. August 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.] [X.] hat mit Beschluss vom 23. April 2014 die für den Antragsgegner eingetragene Wortmarke Nr. ...

2

B...

3

für die Waren der Klassen 32 und 33 auf den Löschungsantrag der Antragstellerin teilweise gelöscht und den Löschungsantrag hinsichtlich der Dienstleistung „Werbung“ der [X.] zurückgewiesen. Der Löschungsantrag habe hinsichtlich der Waren der Klassen 32 und 33 in der Sache Erfolg, weil die angegriffene Marke insoweit entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] eingetragen worden sei. Der Antragsgegner sei im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke hinsichtlich der betreffenden [X.] gewesen. Angesichts des weitgehend bösgläubig erlangten [X.] entspreche es der Billigkeit, dem Antragsgegner die Kosten des [X.] einschließlich der von der Antragstellerin gezahlten Löschungsgebühr aufzuerlegen.

4

Der Antragsgegner hat sich gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 23. April 2014 mit Schreiben vom 9. Mai 2014 mit den Worten gewendet: „Antrag auf Nichterhebung von Kosten“. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat der Antragsgegner erklärt:

5

„[X.].: ...Lösch u.

6

  ... Lösch

7

Der Unterzeichner beantragt für sich persönlich u. als vertretungsberechtigter Gesellschafter der [X.] und Beiordnung eines fachkundigen Rechtsanwalts.“

8

Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Juli 2014 den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ohne Erstattung außergerichtlicher Auslagen zurückgewiesen, weil zum einen der Antragsgegner über seine Bedürftigkeit nichts mitgeteilt habe und zum anderen die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete.

9

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner „Gegenvorstellung“ vom 15. August 2014, die im [X.] am 18. August 2014 eingegangen ist. Er trägt vor, dass der Senat die von ihm angezweifelte „Vollmachtskette“ zwischen der Antragstellerin und dem sie vertretenden Rechtsanwalt [X.] nicht geprüft habe. Rechtsanwalt [X.] sei den Beweis dafür schuldig geblieben, dass ihn die Antragstellerin beauftragt habe, beim [X.] Antrag auf Löschung nach § 50 [X.] zu stellen. Ausweislich des Beschlusses der Markenabteilung 3.4 vom 23. April 2014 habe er die Kosten zu tragen. Dieser Feststellung widerspreche er vehement. Die Nichterhebung von Kosten habe zwangsläufig auch das Nichtanfallen von Rechtsanwaltsgebühren zur Folge. In diesem Sinne sei sein Schreiben vom 18. August 2014 als „Gegenvorstellung“ zu betrachten.

II.

Die Gegenvorstellung des Antragsgegners vom 18. August 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

1. Grundsätzliche Zulässigkeit der Gegenvorstellung

Zu Gunsten des Antragsgegners wird von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Gegenvorstellung des Antragsgegners vom 18. August 2014 ausgegangen (ebenso [X.], Beschluss vom 14. November 2007, 26 W (pat) 74/05, [X.] - Crysta/cristal).

Die Gegenvorstellung ist ein gesetzlich nicht ausdrücklich geregelter Rechtsbehelf, durch den das Gericht, das entschieden hat, veranlasst werden soll, seine Entscheidung aus übersehenen oder neuen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu ändern. Die Gegenvorstellung wird aus einer analogen Anwendung von § 321a ZPO oder aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet (

In der markenrechtlichen Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten (

Allerdings hat das [X.] mit Beschluss vom 25. November 2008 (NJW 2009, 829, Rn. 34-37) erklärt, aus seinem Beschluss vom 30. April 2003 lasse sich nicht herleiten, dass eine Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen von [X.] wegen unzulässig sei. Auch einfachrechtlich sei die Gegenvorstellung nach der Rechtsprechung der Fachgerichte nicht als offensichtlich unzulässig anzusehen.

2. Begründetheit der Gegenvorstellung

Die Gegenvorstellung des Antragsgegners und Beschwerdeführers vom 18. August 2014 ist unbegründet, weil seine Ausführungen nicht geeignet sind, die Ansicht des Senats abzuändern.

a) Unvermögen, die Kosten der Prozessführung zu tragen

Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, auf den das [X.] verweist, dass die [X.] nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Der Antragsgegner hätte deshalb mittels des amtlichen Vordrucks seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die sich daraus ergebende Unfähigkeit, für die Kosten aufzukommen, plausibel darlegen und seine Angaben glaubhaft machen müssen. Hierzu hat der Antragsgegner in seiner Gegenvorstellung vom 18. August 2014 nichts vorgetragen. Insoweit kann ihm schon aus diesem Grunde die beantragte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.

b) Hinreichende Erfolgsaussicht

§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt für die Gewährung von Prozesskostenhilfe weiterhin voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Senat bleibt insoweit bei seiner in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 vertretenen Ansicht, dass dem Antrag des Antragsgegners auf Nichterhebung von Kosten die Erfolgsaussicht fehlt. Denn auch insoweit hat der Antragsgegner nichts vorgetragen, was die Meinung des Senats ändern könnte. Die von ihm reklamierte fehlende Vollmacht des Vertreters der Antragstellerin im Löschungsverfahren vor dem [X.] hat die Markenabteilung 3.4 in ihrem Beschluss vom 23. April 2014 zutreffend mit Hinweis auf die beim [X.] hinterlegte Allgemeine Vollmacht der Antragstellerin, die sich auf alle Angelegenheiten, die zum [X.] des [X.] gehören, erstreckt, und daher auch für markenrechtliche Löschungsverfahren gilt, beantwortet. Für die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren ist die Bevollmächtigung der Antragstellerin irrelevant, weshalb es für den Senat keinen Anlass gibt, die Bevollmächtigung der Antragstellerin zu prüfen.

Meta

26 W (pat) 39/14

08.10.2014

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 321a ZPO § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.10.2014, Az. 26 W (pat) 39/14 (REWIS RS 2014, 2374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2374

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