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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid
Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung mit einem Mahnbescheid, muss eine Partei, die tatsächlich Kenntnis vom Mahnbescheid erhält und keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erst ab einer Frist von sechs Monaten ab der Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr mit weiteren Zustellungen rechnen.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] mit Sitz in [X.] vom 24. August 2018 wird abgelehnt.
Der Wert des Verfahrens wird auf 360.000 € festgesetzt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des [X.] wäre voraussichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Zwar kann ein Verschulden des Beklagten an der Versäumung der Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 700 Abs. 1 ZPO) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht allein darauf gestützt werden, dass ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch den Erlass des [X.] verhindert hätte oder jedenfalls als Einspruch gewertet worden wäre. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung ([X.], Beschluss vom 14. Juli 1987 - [X.], [X.], 158, 159) ist mit dem Streitfall in einem entscheidenden Punkt nicht vergleichbar, weil dort die Zustellung des [X.] bereits neun Tage nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgte (ebenso [X.], Beschluss vom 19. Oktober 1983 - [X.], [X.], 81 für eine Zustellung des [X.] sechs Tage nach Ablauf der Widerspruchsfrist). Diese Entscheidungen beruhen mithin darauf, dass eine [X.] nach Zustellung eines Mahnbescheids jedenfalls für eine im unmittelbaren [X.] nach Ablauf der Widerspruchsfrist zu erwartende Zustellung Vorsorge zu treffen hat und dies auch erfolgen kann, indem die [X.] Widerspruch einlegt. Im Streitfall liegen zwischen dem Ablauf der Widerspruchsfrist und der Zustellung des [X.] jedoch fast drei Monate. Unter diesen Umständen kann ein Verschulden der [X.] nicht allein dadurch begründet werden, dass sie bislang keinen Widerspruch eingelegt hätte. Eine solche Begründung liefe darauf hinaus, dass ein Verschulden an der Versäumung einer Einspruchsfrist bereits dann vorliegt, wenn es die [X.] zu der mit einem Einspruch anfechtbaren Entscheidung hat kommen lassen. Das trifft nicht zu.
2. Jedoch erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig. Wiedereinsetzung ist nur zu gewähren, wenn der Beklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Notfrist des § 339 Abs. 1 ZPO einzuhalten (§ 233, Satz 1 ZPO). Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen hat die [X.] darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ist die [X.] bereits an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt oder hat sie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein solches gegen sie beginnen und während ihrer Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt oder Termine bestimmt werden, so obliegt es ihr, ihren Posteingang zu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen zu sorgen ([X.], NJW 2007, 3486, 3487 f; Beschluss vom 19. Oktober 1983 - [X.], [X.], 81, 82 unter 2 a; vom 8. Juni 1988 - [X.], [X.], 2672, 2673 mwN; vom 21. September 1988 - [X.], juris Rn. 5; vom 27. November 1991 - [X.], [X.], 1373; vom 19. Dezember 1994 - [X.], [X.], 810, 811 unter 2, mwN; vom 24. Juli 2000 - [X.], [X.], 3143 mwN; vom 18. Februar 2009 - [X.], NJW 2009, 1608 Rn. 3; ebenso zum Mahnverfahren [X.], Beschluss vom 14. Juli 1987 - [X.], [X.], 158).
Nach diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten. Unter den Umständen des [X.] musste der Beklagte nach der Zustellung des Mahnbescheids, den er unstreitig auch tatsächlich erhalten hat, mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen. Insbesondere enthält der Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 4 ZPO den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat. Die Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids ermöglichte dem Beklagten, Widerspruch einzulegen; er hat daher einen ersten Zugang zu Gericht erhalten ([X.], Beschluss vom 19. Oktober 1983, aaO). Der Beklagte hat sich innerhalb der [X.] ausschließlich dazu erklärt, dass er vom 6. Mai bis 24. Mai 2017 ortsabwesend gewesen sei und erst nach seiner Rückkehr von dem am 8. Mai 2017 zugestellten Vollstreckungsbescheid erfahren habe. Mit diesem Vortrag hat der Beklagte nicht ausreichend dargelegt, dass ihn an der Versäumung der Einspruchsfrist kein Verschulden trifft.
Dies ergibt sich nicht allein aus der seit der Zustellung des Mahnbescheids verstrichenen [X.] von drei Monaten und fünf Tagen bis zur Zustellung des [X.] (vgl. auch [X.], Urteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 136/05, NJW-RR 2008, 218 Rn. 30 zur Zustellung eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren). Der Kläger verfolgte mit dem Mahnbescheid eine erhebliche Forderung über 360.000 €. Unter diesen Umständen muss eine [X.], die keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erst ab einer Frist von sechs Monaten ab der Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr mit weiteren Zustellungen rechnen (arg. § 701 ZPO, wonach die Wirkung des Mahnbescheids wegfällt, wenn der Antragsteller den Erlass des [X.] nicht binnen einer sechsmonatigen Frist beantragt, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt). Liegt die Zustellung eines über eine erhebliche Forderung lautenden Mahnbescheids noch keine sechs Monate zurück, muss die [X.] in der Regel mit weiteren Zustellungen rechnen. Der Beklagte hat andere Umstände, die dafür sprechen können, dass er Anfang Mai 2017 nicht mehr mit einer weiteren Rechtsverfolgung oder mit weiteren Zustellungen rechnen musste oder welche die unterlassene Vorsorge entschuldigen können, weder dargelegt noch ergeben sie sich sonst aus dem Sachvortrag der [X.]en. Insbesondere hat er nicht geltend gemacht, dass er keine außergerichtlichen Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen erhalten habe oder dass er aus anderen Gründen annehmen durfte, dem Mahnbescheid werde sich keine weitere gerichtliche Anspruchsverfolgung anschließen.
3. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Schoppmeyer |
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Meta
22.11.2018
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend OLG Frankfurt, 24. August 2018, Az: 24 U 158/17, Urteil
§ 233 S 1 ZPO, § 339 ZPO, § 692 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 700 Abs 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2018, Az. IX ZA 14/18 (REWIS RS 2018, 1365)
Papierfundstellen: MDR 2019, 305-306 WM2019,38 REWIS RS 2018, 1365
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IX ZA 14/18, 22.11.2018.
Bundesgerichtshof, IX ZR 345/18, 11.07.2019.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 345/18 (Bundesgerichtshof)
Vorkehrungen hinsichtlich Zustellungen bei Abwesenheit
I-24 U 177/13 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
VIII ZR 244/00 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 48/16 (Bundesgerichtshof)
Prozesskostenhilfeantrag für ein Mahnverfahren: Ablehnung wegen des erwarteten Widerspruchs des Antragsgegners
Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand