Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.02.2014, Az. V B 81/13

5. Senat | REWIS RS 2014, 7948

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler; Ende der Unternehmereigenschaft


Leitsatz

1. NV: Die Unternehmereigenschaft endet, wenn Anhaltspunkte für die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit vorliegen und der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen.

2. NV: Eine Abweichung des Finanzgerichts von diesen Rechtsgrundsätzen liegt nicht vor, wenn der Beschwerdeführer seine Behauptungen zum Bestehen solcher Rechtsbeziehungen weder belegt noch substantiiert dargetan hat, dass eine Abwicklung beabsichtigt war.

Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.

2

Die Revision ist --entgegen der Darlegung des [X.]-- nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts ([X.]) zur Rechtsprechung des [X.] ([X.]) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zuzulassen.

3

Die Zulassung einer Revision wegen Divergenz erfordert, dass das [X.] mit einem das angefochtene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 V B 9/12, [X.]/NV 2013, 387, unter 2., sowie vom 9. Juli 2012 III B 66/11, [X.]/NV 2012, 1631, unter [X.]).

4

1. Eine Divergenz des [X.]-Urteils zum [X.]-Urteil vom 15. März 1993 V R 18/89 ([X.]E 171, 111, [X.] 1993, 561) liegt nicht vor. Entgegen den Ausführungen des [X.] beruht das Urteil des [X.] nicht auf dem (abstrakten) Rechtssatz, dass mit den letzten Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit auch die Unternehmereigenschaft entfalle. Vielmehr ist das [X.] ausweislich seines Urteils auf S. 6 letzter Absatz von dem abstrakten Rechtssatz ausgegangen, dass die "Unternehmereigenschaft ... mit dem letzten Tätigwerden [endet]" und hat "zum Ganzen" auf Korn in [X.] (Kommentar zum UStG, 12. Aufl., § 2 Rz 173) verwiesen. Dieser zitiert als Beleg das angebliche Divergenzurteil in [X.]E 171, 111, [X.] 1993, 561, das unter [X.] der Entscheidungsgründe den Rechtssatz enthält, die Unternehmereigenschaft ende, wenn Anhaltspunkte für die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit vorlägen. Dieser Rechtssatz steht nicht im Widerspruch, sondern im Einklang mit dem o.g. abstrakten Rechtssatz, den das [X.] seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

5

2. Die vom Kläger behauptete Divergenz zu den weiteren [X.]-Urteilen vom 21. Dezember 1989 V R 184/84 ([X.] --[X.]-- 1990, 212), vom 20. Januar 2010 XI R 13/08 ([X.]/NV 2010, 1137), vom 9. Dezember 1993 V R 108/91 ([X.]E 173, 458, [X.] 1994, 483) und vom 19. November 2009 V R 16/08 ([X.]E 227, 275, [X.] 2010, 319) ist weder hinreichend dargelegt noch liegt sie tatsächlich vor.

6

a) Soweit der Kläger eine Divergenz zu den [X.]-Urteilen in [X.] 1990, 212 und in [X.]/NV 2010, 1137 geltend macht, hat er zwar abstrakte Rechtssätze aus diesen Urteilen zitiert, ihnen aber keine davon abweichenden Rechtssätze aus dem Urteil des [X.] gegenübergestellt, sodass es bereits an der hinreichenden Darlegung einer Divergenz fehlt.

7

Darüber hinaus weicht das Urteil des [X.] auch nicht von dem maßgeblichen Rechtssatz aus beiden [X.]-Urteilen ab, wonach sich das Ende der Unternehmereigenschaft danach richtet, wie lange von der Absicht weiterer unternehmerischer Betätigung ausgegangen werden kann. Denn das [X.] ist ausweislich S. 7 seines Urteils in Übereinstimmung mit diesem Rechtssatz davon ausgegangen, dass die Unternehmereigenschaft nicht endet, solange eine Fortführung des Unternehmens beabsichtigt ist. Nach dem von ihm zugrunde gelegten und den Senat nach § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen ist das [X.] allerdings zur Überzeugung gelangt, dass eine Fortführungsabsicht des [X.] nach mehr als sieben Jahren nicht mehr bestehe.

8

b) Weiterhin macht der Kläger eine Divergenz zu Rechtssätzen aus den [X.]-Urteilen in [X.]E 173, 458, [X.] 1994, 483 und in [X.]E 227, 275, [X.] 2010, 319 geltend, wonach das Unternehmen und die Unternehmereigenschaft erst erlöschen, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen. Insoweit hat er jedoch aus dem angefochtenen [X.]-Urteil keinen tragenden und abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet, der in entscheidungserheblicher Weise von diesem Rechtssatz abweicht. Einen solchen (abweichenden) Rechtssatz hat das [X.] seiner Entscheidung auch nicht zugrunde gelegt. Nach S. 7 des Urteils ist das [X.] vielmehr davon ausgegangen, dass das Fortbestehen von unternehmerischen Rechtsbeziehungen einer Beendigung der Unternehmereigenschaft entgegensteht, der Kläger seine Behauptungen zum Bestehen von solchen Rechtsbeziehungen aber weder belegt noch substantiiert dargetan habe, dass insoweit überhaupt eine Abwicklung beabsichtigt war oder ist.

9

3. Mit seinen Ausführungen wendet sich der Kläger im Ergebnis gegen die Würdigung des [X.] zur Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit und rügt damit eine vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung durch das [X.]. Ein materiell-rechtlicher Fehler bei der Rechtsanwendung kann aber nur ausnahmsweise nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 [X.]O zur Zulassung der Revision führen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler handelt, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Ein derartiger Fehler liegt jedoch nur dann vor, wenn die angefochtene [X.]-Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. [X.]-Beschluss vom 25. März 2010 X B 176/08, [X.]/NV 2010, 1455, m.w.N.). Einen solchen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler des [X.] hat der Kläger nicht dargelegt.

4. Von einer weiteren Begründung und der Darstellung des Sachverhalts wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O abgesehen.

Meta

V B 81/13

12.02.2014

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 14. Juni 2013, Az: 4 K 1791/12, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 2 UStG 2005, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.02.2014, Az. V B 81/13 (REWIS RS 2014, 7948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7948

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X B 119/12 (Bundesfinanzhof)

(Bemessung des PKW-Eigenverbrauchs nach der sog. 1 %-Regelung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. …


VIII B 70/22 (Bundesfinanzhof)

Zur Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung, ob ausschließlich eine Kostendeckungsabsicht vorliegt


X B 97/11 (Bundesfinanzhof)

(Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides - Anpassung des Folgebescheides - Umqualifizierung eines Veräußerungsgewinns in einen laufenden Gewinn …


V B 144/09 (Bundesfinanzhof)

Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung


V B 142/17 (Bundesfinanzhof)

Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz, Verkauf von Speisen an einer "Heißen Theke"


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.