Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.02.2013, Az. X B 119/12

10. Senat | REWIS RS 2013, 8109

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Gegenstand

(Bemessung des PKW-Eigenverbrauchs nach der sog. 1 %-Regelung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen)


Leitsatz

NV: Soweit der Steuerpflichtige bei Fahrzeugen, die so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann ein Privatanteil nach der 1%-Methode angesetzt werden .

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nutzte im Streitjahr 2008 einen [X.] ... Kastenwagen im Rahmen seines Hausmeisterservices. Er führte kein Fahrtenbuch.

2

Abweichend von seinen Erklärungen ermittelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) den [X.] nach der 1 %-Methode i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und erhöhte entsprechend die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen wie auch den [X.] für das Streitjahr 2008.

3

Im Klageverfahren reichte der Kläger Unterlagen in Bezug auf den Neupreis des [X.] ein, woraufhin sich das [X.] bereit erklärte, geringere Beträge nach der 1 %-Methode anzusetzen. Das Finanzgericht ([X.]) schloss sich der Berechnung des [X.] an, korrigierte insoweit die Festsetzungen wie auch den [X.] und wies die Klage im Übrigen als unbegründet ab.

4

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Divergenz.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger benannte Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) liegt trotz erheblicher Bedenken in Bezug auf die Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O zumindest in der Sache nicht vor.

6

1. Eine die einheitliche Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O gefährdende Divergenz ist gegeben, wenn das [X.] bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der [X.] ([X.]), das [X.], der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], ein anderes oberstes [X.]gericht oder ein anderes [X.]. Das [X.] muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. August 2012 X B 97/11, [X.]/NV 2013, 13, m.w.[X.]).

7

Zur schlüssigen Darstellung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O gehört u.a. die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des [X.] einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen. Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2010 X B 72/10, [X.]/NV 2011, 273, m.w.[X.]).

8

Der Kläger trägt vor, dem angefochtenen Urteil des [X.] liege der Rechtssatz zugrunde, dass jedwedes zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen rechnende Kraftfahrzeug auch für private Zwecke genutzt werden könne. Damit weiche das Urteil von der ständigen Rechtsprechung des [X.], insbesondere den Urteilen vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 ([X.]E 224, 108, [X.], 381) und vom 13. Februar 2003 [X.] ([X.]E 201, 499, [X.] 2003, 472) ab, nach denen die LKWs von der Anwendung der 1 %-Regelung auszunehmen seien.

9

Das Urteil des [X.] beruht nicht auf dem von dem Kläger gebildeten abstrakten Rechtssatz. Entgegen der Auffassung des [X.] verkennt das [X.] nicht den im Urteil des [X.] in [X.]E 224, 108, [X.], 381 ausgesprochenen Rechtssatz, dass ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, der 1 %-Regelung nicht unterfällt. Anders als der Kläger annimmt, führt dies nicht automatisch dazu, dass ein solches Fahrzeug immer aus der Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG herauszunehmen ist. Es sind, auch dies wird in diesem Urteil vom [X.] klargestellt, konkrete Feststellungen im Einzelnen zu treffen, die es erlauben, eine Privatnutzung tatsächlich auszuschließen. Hierzu bedarf es aber der Mitwirkung des Steuerpflichtigen, die im Streitfall unterblieben ist. In diesem Fall kann eine Privatnutzung ausnahmsweise nicht ausgeschlossen werden, so dass die 1 %-Regelung zum Tragen kommt. Dies entspricht im Ergebnis auch dem Senatsurteil in [X.]E 201, 499, [X.] 2003, 472, nach dem die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, der betriebliche PKW werde nicht zu Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, nicht ausreicht, um die Anwendung der 1 %-Regelung auszuschließen.

2. Der Kläger macht letztlich nur [X.] geltend. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O) ist die Revision zwar auch dann zuzulassen, wenn ein solcher [X.] des [X.] zu einer "greifbaren gesetzwidrigen" Entscheidung führt (vgl. im Einzelnen Senatsbeschuss in [X.]/NV 2013, 13, m.w.[X.]). Da aber schon ein einfacher [X.] nicht erkennbar ist, ist auch insoweit die Revision nicht zuzulassen.

Meta

X B 119/12

19.02.2013

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 4. Mai 2012, Az: 4 K 318/11, Urteil

§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2002, § 115 Abs 2 FGO, EStG VZ 2008

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.02.2013, Az. X B 119/12 (REWIS RS 2013, 8109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8109

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