Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2007, Az. VIII ZB 93/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4267

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 93/06 vom 17. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 541, 1004 Im Wohnraummietverhältnis kann ein Beseitigungsanspruch nicht auf § 1004 [X.], sondern allein auf § 541 [X.] gestützt werden. [X.], Beschluss vom 17. April 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. April 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 22. August 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde hat die Kläge-rin zu tragen. Gründe: [X.] Die Klägerin hat die Beklagte mit am 21. November 2005 eingereichter Klage auf Beseitigung einer an der Balkonbrüstung der von der [X.] angebrachten Parabolantenne in Anspruch genommen. [X.] hatte die Klägerin mit einem an die Beklagte adressierten [X.] diese aufgefordert, die Antenne zu entfernen. Für die Beklagte besteht seit dem 18. Februar 2005 eine Betreuung. Nach einem amtsärztlichen Zeugnis ist die Beklagte als geschäftsunfähig anzusehen; dieser Zustand bestehe [X.] seit 13. Januar 2004. 1 Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Betreuerin erklärt hatte, die Antenne sei entfernt. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat darauf hin die Kosten des Rechtsstreits der [X.] auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das [X.] dagegen entschieden, die Klägerin müsse die Verfahrenskosten tragen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. 3 I[X.] Das [X.] hat ausgeführt, die Klägerin habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie die Beklagte vor Erhebung der Klage nicht wirksam abgemahnt habe. Nach § 541 [X.] sei eine Abmahnung Vorausset-zung für einen vom Vermieter gegenüber dem Mieter geltend gemachten Besei-tigungsanspruch. Die an die Beklagte persönlich gerichtete Abmahnung sei aufgrund der Geschäftsunfähigkeit der Beklagten unwirksam gewesen. Denn auf eine Abmahnung seien als rechtsgeschäftsähnliche, empfangsbedürftige Willenserklärung die Vorschriften über Rechtsgeschäfte entsprechend [X.]. Soweit ein etwaiger Beseitigungsanspruch auf § 1004 Abs. 1 [X.] ge-stützt werde, sei zwar eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. In einem Mietverhältnis könne jedoch § 1004 [X.] nicht angewendet werden; diese Vor-schrift werde durch § 541 [X.] verdrängt. 4 II[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Die Entscheidung des Landge-richts, die Verfahrenskosten gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Er-messen der Klägerin aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden. Die von der Kläge-rin erhobene Klage war unbegründet. 5 - 4 - 1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass im Mietverhältnis ein Beseitigungsanspruch - wie vorliegend - nicht auf § 1004 [X.] gestützt werden kann, sondern allein § 541 [X.] anwendbar ist. Dieser vom [X.] vertretenen und weit verbreiteten Ansicht ist zuzustimmen. Die konkrete Ausgestaltung der Vorschrift des § 541 [X.] hat mieterschützenden Charakter. Durch das dort, nicht aber in § 1004 [X.] aufgenommene Erforder-nis einer vorherigen Abmahnung des Mieters durch den Vermieter soll dem Mieter eine (letzte) Gelegenheit zu vertragstreuem Verhalten gegeben werden, bevor der Vermieter zu den scharfen Rechtsbehelfen der §§ 541 und 543 Abs. 2 Nr. 2 [X.] greifen darf ([X.] in [X.]/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 541 Rdnr. 1; [X.] in [X.], Mietrecht, 9. Aufl., § 541 Rdnr. 2; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 550 Rdnr. 2; jurisPK-[X.]/[X.], Stand September 2006, § 541 Rdnr. 6). Soweit die [X.] bisher § 1004 [X.] in vergleichbaren Fällen angewendet hat, wurde auf die Problematik nicht eingegangen ([X.], Urteil vom 26. Juni 1974 - [X.] ZR 43/73, NJW 1974, 1463 f.; [X.] DWW 2000, 201 f.). 6 2. Vorliegend ist eine wirksame Abmahnung durch die Klägerin vor [X.] nicht erfolgt (§ 131 Abs. 1 [X.] entsprechend). Zwar rügt die Klä-gerin in ihrer Rechtsbeschwerde, das [X.] habe sich nicht mit der Frage befasst, ob die (an die Beklagte persönlich gerichtete) schriftliche Abmahnung nicht dadurch wirksam geworden ist, dass sie der Betreuerin zuging, bevor [X.] sich am 13. Dezember 2005 "meldete". Doch die Klägerin behauptet und belegt nicht, dass der Betreuerin diese [X.]
7 - 5 - nung vor wirksamer Klagezustellung zugegangen ist (vgl. zum Erfordernis einer Abmahnung vor Klageerhebung [X.], aaO, Rdnr. 11 m.w.[X.]). [X.] [X.] Hermanns [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.03.2006 - 4 C 381/05 - [X.], Entscheidung vom 22.08.2006 - 4 T 82/06 -

Meta

VIII ZB 93/06

17.04.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2007, Az. VIII ZB 93/06 (REWIS RS 2007, 4267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4267

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.