Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2008, Az. VIII ZR 139/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5447

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 541, 543; ZPO § 256 Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlas-sung einer von ihm als unberechtigt erachteten Abmahnung. Eine Klage auf Feststel-lung, dass eine vom Vermieter erteilte Abmahnung aus tatsächlichen Gründen unbe-rechtigt war, ist unzulässig. [X.], Urteil vom 20. Februar 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 3. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist langjähriger Mieter einer Wohnung der Beklagten. In ei-nem als Abmahnung gekennzeichneten Schreiben teilte die Beklagte dem Klä-ger im [X.] 2005 mit, dass sie eine Beschwerde erhalten habe, in der ihm zur Last gelegt werde, sich bei den Ruhezeiten nicht an die Hausordnung gehalten und durch ein häufig überlaut eingestelltes Fernsehgerät Mitmieter und Nachbarn erheblich gestört zu haben. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Ein-haltung der Hausordnung auf und drohte ihm für den Fall erneuter Beschwerde die fristlose Kündigung an. Dem tritt der Kläger, der solche Vorfälle bestreitet, entgegen und verlangt Beseitigung der Abmahnung, hilfsweise deren Unterlas-sung (erster Hilfsantrag) sowie weiter hilfsweise die Feststellung der [X.] (zweiter Hilfsantrag). 1 - 3 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 2 Entscheidungsgründe: 3 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat mit der Vorinstanz ein Rechtsschutzbedürfnis des [X.] verneint und die Klage (als unzulässig) abgewiesen. Nach seiner Auffassung führt die mietvertragliche Abmahnung zu keiner rechtlichen Beein-trächtigung des [X.], die einer gerichtlichen Inanspruchnahme bedürfe. Die Abmahnung solle den Mieter nur darüber informieren, welches tatsächliche [X.] vom Vermieter missbilligt werde. Soweit die Abmahnung [X.] für ein mögliches weiteres Vorgehen des Vermieters im Falle von Zuwiderhandlungen sei, seien die Rechte des Mieters dadurch gewahrt, dass er etwa in einem späteren Kündigungsprozess die Möglichkeit habe, die Berechtigung der Abmahnung überprüfen zu lassen. 4 I[X.] Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Hinsicht-lich der [X.] auf Beseitigung und Unterlassung fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Den Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht mit Recht als unzulässig angesehen. 5 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten ausgespro-chene Abmahnung, wie der Kläger geltend macht, unberechtigt war. Auch bei einer unberechtigten Abmahnung kann der Mieter vom Vermieter weder [X.] - 4 - tigung noch Unterlassung der Abmahnung verlangen. Ein solcher Anspruch ist weder in §§ 535 ff. [X.] noch sonst geregelt. Er lässt sich auch nicht aus §§ 241 Abs. 2, 242 [X.] herleiten, weil eine unberechtigte Abmahnung den Mieter noch nicht in seinen Rechten verletzt. 7 a) Bei der in §§ 541, 543 Abs. 3 [X.] angesprochenen Abmahnung [X.] es sich um eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, die darauf abzielt, der anderen Vertragspartei ein bestimmtes, als Vertragsverletzung beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen, und zwar verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten zur Vermeidung weiterer vertragsrechtlicher Konsequenzen aufzugeben oder zu ändern (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2006 - [X.] ZR 364/04, [X.], 1585, unter [X.]; [X.], Urteil vom 18. November 1999 - [X.], [X.], 241, unter [X.]; [X.], Mietrecht, 9. Aufl., § 541 [X.] Rdnr. 5 m.w.[X.]). Darin erschöpfen sich ihre gegenwärtigen Wirkungen für den abgemahnten Mieter. Insbesondere ändert die Abmahnung nichts daran, dass der Vermieter, wenn er sich in einem späteren Kündigungs-rechtsstreit auf das abgemahnte Verhalten stützen will, durch die Abmahnung keinen Beweisvorsprung erlangt, sondern den vollen Beweis für die vorausge-gangene Pflichtwidrigkeit zu führen hat. b) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich die arbeitsrechtliche Beurteilung zu den Folgen einer fehlerhaften Abmahnung nicht auf das Mietver-tragsrecht übertragen. Im Arbeitsrecht wird dem Arbeitnehmer über § 242 [X.] und eine entsprechende Anwendung von § 1004 [X.] ein [X.] gegen eine zu Unrecht erteilte Abmahnung zugebilligt (dazu [X.], [X.] 1986, 227, 228; [X.] 1997, 145, 146; [X.] 2002, 965, 966). Grundlage der Zu-billigung eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs gegen eine auf ar-beitsrechtlichem Gebiet liegende Abmahnung sind die ausgeprägte Fürsorge-pflicht des Arbeitgebers sowie damit einhergehend weitgehende [X.] - 5 - keitsrechtliche [X.]. Diese sind im Mietvertragsrecht - wenn überhaupt - jedenfalls nicht in einer auch nur annähernd vergleichbaren Form anzutreffen (vgl. dazu MünchKomm[X.]/Häublein, 5. Aufl., § 535 Rdnr. 147 f. m.w.[X.]). 9 2. Das weiter hilfsweise erhobene Feststellungsbegehren, dass die von der Beklagten erteilte Abmahnung unberechtigt sei, ist unzulässig, weil es nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen von der Echtheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, aus einem Rechtsver-hältnis sich ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemen-te oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens ([X.] 68, 331, 332; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - [X.] ZR 21/91, [X.], 2081, unter [X.]; [X.], Urteil vom 19. April 2000 - [X.], [X.], 2280, unter 1 a). Hier geht es dem Kläger nicht darum, die mietvertragli-che Zulässigkeit eines von ihm praktizierten Mietgebrauchs oder dessen durch die Abmahnung in Frage gestellte Grenzen klären zu lassen. Denn es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass der Kläger durch Verursachung von Lärm oder eine Nichteinhaltung der Ruhezeiten, wie es ihm in der Abmahnung angelastet wird, seine vertraglichen Pflichten verletzen würde. Er will mit sei-nem Feststellungsbegehren vielmehr die Tatsache geklärt wissen, ob er die ihm angelastete Verletzungshandlung begangen hat, um auf diesem Wege einen verbindlichen Ausspruch über die (Un-) Wirksamkeit der hierauf gestützten Ab-mahnung zu erlangen. Weder die von ihm zur Klärung gestellte Tatsache noch
- 6 - die Bewertung der hieran anknüpfenden Abmahnung als vertrags- oder rechts-widrig sind jedoch feststellungsfähig. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 217 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 03.05.2007 - 1 S 150/06 -

Meta

VIII ZR 139/07

20.02.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2008, Az. VIII ZR 139/07 (REWIS RS 2008, 5447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5447

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