Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. IX ZR 435/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 77

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[X.] ZR 435/99vom20. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 20. Dezember 2001beschlossen:Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 17. No-vember 1999 wird nicht angenommen.Der Beklagte zu 2 hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 400.000 DM fest-gesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b [X.] Berufungsgericht hat eine Nichtigkeit des [X.] § 138 Abs. 1 BGB ohne Rechtsfehler verneint. Der Beklagte zu 2 hatauch nicht die Voraussetzungen bewiesen, unter denen der Gläubiger wegeneines Verschuldens bei Vertragsschluß gehindert ist, den Bürgen in [X.] 3 -Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 und diri-gen Brtten im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages vom5. Oktober 1995 nicht erwartrfen, die [X.] werde den Kredit [X.] ig von der Entscheidung der [X.], beruhtauf einer rechtlich haltbaren tatrichterlichen Wrdigung; diese wird vor [X.] entscheidend gesttzt, daß in dem vom Beklagten zu rgebenenKonzept des Unternehmenserwerbs, der Kreditzusage der [X.] vom [X.] sowie dem Antrag des Beklagten zu 2 an die [X.] vom 4. August 1995jeweils [X.] von [X.] die Rede ist.Hatte die [X.], wie der Beklagte zu 2 behauptet, schon im [X.] Kenntnis von der Ablehnung des Kreditantrags des Mitgesellschafters [X.]erhalten, ergab sich daraus keine der Hauptschuldnerin oder den Brgen ge-r obliegende Hinweispflicht; denn die [X.] durfte ohne weiteres da-von ausgehen, [X.] habe dirigen Gesellschafter von der negativen Entschei-dung der [X.] benachrichtigt.Die Revision kann auch nicht deshalb zum Erfolg fren, weil das [X.] sich nicht mit der Behauptung des Beklagten befaßt hat, die Kl-gerin habe keine [X.] mehr ausreichen können, weil sie mangelsausreichenden Eigenkapitals nicht refinanzierungsfig gewesen sei. Der [X.] hat keinen Beweis dafr angetreten, daß dies bereits im maßgeblichenZeitpunkt vor Abschluß des [X.] zutraf und die [X.] deshalb selbst dann gescheitert wre, wenn die [X.] die finan-ziellen Aussichten der Hauptschuldnerin und der Gesellschafter positiv beur-- 4 -teilt tte. Den auf andere Zeitpunkte bezogenen Beweisangeboten des [X.]n zu 2 brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser

Meta

IX ZR 435/99

20.12.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. IX ZR 435/99 (REWIS RS 2001, 77)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 77

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