Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. V ZR 244/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2574

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 244/08 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 9. Juli 2009 durch den [X.] [X.] Lemke, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungs-gericht geht zutreffend davon aus, dass demjenigen, der ein frem-des Grundstück in der begründeten Erwartung späteren [X.] bebaut, ein Bereicherungsanspruch zustehen kann, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. nur [X.], 356, 358 f.; [X.], Urt. v. 12. Juli 1989, NJW 1989, 2745, 2746). Zwar scheint es zu verkennen, dass dieser Anspruch erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem feststeht, dass es zu dem erwarteten Ei-gentumserwerb nicht mehr kommen wird (vgl. auch [X.], 356, 358 f. m.w.N.). Es hat jedoch das Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls auch dahin gewürdigt, dass eine begründete Erwartung und damit bereits eine Anspruchsvoraussetzung zu verneinen ist, für deren Vorliegen der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist. Möglicherweise gleichwohl in Betracht kommende - nicht an eine später enttäuschte Erwartung anknüpfende - Ansprüche nach § 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1, [X.]. [X.] wären jedenfalls verjährt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 86.822 •. [X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 O 2234/06 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2008 - 17 U 2871/07 -

Meta

V ZR 244/08

09.07.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. V ZR 244/08 (REWIS RS 2009, 2574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2574

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