Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. V ZR 130/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4991

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[X.] BESCHLUSS V ZR 130/07 vom 13. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 4. Juli 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.000 •. Gründe: Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der Wert des [X.] zwanzigtausend Euro nicht erreicht ist. Er be-trägt 4.000 •. 1 1. Bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Grund-dienstbarkeit wird der [X.] in der Revisionsinstanz nach dem [X.] des Revisionsklägers an der Abänderung des Berufungsurteils bemessen; der Rechtsmittelkläger, dessen Interesse die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, kann sich nicht auf ein höheres Interesse des [X.] berufen ([X.], BGHZ 23, 205, 206). Es kommt hier also auf den Wert an, den die Dienst-barkeit für die Kläger als Begünstigte der geltend gemachten Dienstbarkeit hat. 2 - 3 - 2. Diesen Wert haben die Kläger mit 22.000 • angegeben. Das soll der Gewinn sein, der den Klägern zu 1 und 2 bei Fehlen der Dienstbarkeit entgeht. Unter Rückgriff auf den entgehenden Gewinn kann der Wert einer Dienstbarkeit aber nur bestimmt werden, wenn die Erzielung des Gewinns durch das Fehlen der Dienstbarkeit gefährdet wird. Daran fehlt es, weil es einen anderen Zugang zu den Obstwiesen der Kläger zu 1 und 2 gibt. Der Vorteil der Dienstbarkeit [X.] deshalb hier für alle drei Kläger im Wert des erleichterten Zugangs zu ih-ren Grundstücken. 3 3. Diesen Wert haben die Kläger in ihrer Klageschrift selbst mit 4.000 • angegeben. Er ist auch für die Bestimmung ihrer Beschwer maßgeblich. Dass er in den Vorinstanzen erhöht worden ist, steht dem nicht entgegen. Dies be-ruhte auf der Überlegung, dass der Beklagte [X.] verliere und dessen Wert mit 12.500 • höher sei. Darauf kommt es hier nicht an. 4 [X.] [X.] Lemke

Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.07.2006 - 4 O 392/05 - O[X.], Entscheidung vom 04.07.2007 - 1 [X.]/06-140 -

Meta

V ZR 130/07

13.03.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. V ZR 130/07 (REWIS RS 2008, 4991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4991

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