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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 143/07 vom 13. März 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 13. März 2008 durch [X.] [X.], [X.] Lemke, [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 3. August 2007 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 200.000 •. Der Antrag der Beklagten zu 2, 6 und 7 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil der Kläger verpflichtet ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und nicht ersichtlich ist, dass diese Kosten nicht beizutreiben sind. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.05.2005 - 2/5 O 300/01 - [X.], Entscheidung vom 03.08.2007 - 19 U 128/05 -
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13.03.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. V ZR 143/07 (REWIS RS 2008, 4985)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4985
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