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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 23/08 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 25. September 2008 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 10. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die aufgeworfenen Fragen hat der Senat in seinem Urteil vom 17. September 2004 ([X.], 240) geklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt [X.] •. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.01.2007 - 7 O 2081/06 - [X.], Entscheidung vom 10.01.2008 - 10 U 242/07 -
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25.09.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. V ZR 23/08 (REWIS RS 2008, 1744)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1744
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