Bundessozialgericht, Urteil vom 16.03.2016, Az. B 9 SB 1/15 R

9. Senat | REWIS RS 2016, 14443

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - Parkinson-Erkrankung - Völkerrecht - Verfassungsrecht - Diskriminierungsverbot - Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen - Gleichstellung - individuelles Restgehvermögen - Regelbeispiel - Fortbewegung nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung - Dauerhaftigkeit der Einschränkung - wiederkehrende Mühe ausreichend - Erfordernis der ständigen Rollstuhlbenutzung - Änderung der Verhältnisse - Versagungsbescheid kein Dauerverwaltungsakt


Leitsatz

1. Personen, die an der Parkinson-Krankheit leiden, haben Anspruch auf Merkzeichen "aG", wenn sie sich wegen der Schwere ihrer Erkrankung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können (Anschluss an BSG vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R = SozR 4-3250 § 69 Nr 19).

2. Dem Erfordernis ständiger Rollstuhlbenutzung kommt für Merkzeichen "aG" bei Parkinson wesentliche Bedeutung zu (Anschluss an BSG vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 = SozR 3-3870 § 4 Nr 11 und vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90 = Behindertenrecht 1992, 91).

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind ebenfalls nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "außergewöhnliche [X.]ehbehinderung" (a[X.]) gegeben sind.

2

Bei dem 1954 geborenen Kläger war zuletzt ein [X.]rad der Behinderung ([X.]dB) von 80 (Funktionsbeeinträchtigungen [X.]) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Merkzeichen "erhebliche [X.]ehbehinderung" ([X.]) und "Notwendigkeit ständiger Begleitung" (B) festgestellt (Bescheid vom 30.5.1997). Weitere Anträge auf Feststellung eines höheren [X.]dB und insbesondere der Voraussetzungen des Merkzeichens a[X.] waren erfolglos. Auf den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 25.3.2010 stellte der Beklagte auf der [X.]rundlage eines Pflegegutachtens des [X.] vom Juni 2009 antragsgemäß einen [X.]dB von 100 und das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens "[X.]ilflosigkeit" ([X.]) fest, lehnte aber die Feststellung der Voraussetzungen der Merkzeichen a[X.] und "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" ([X.]) ab (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

3

Das S[X.] hat der allein noch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens a[X.] gerichteten Klage stattgegeben und zur Begründung ua ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne sich der Kläger in den sog off-Phasen nur mit großer Anstrengung fortbewegen. Der gehörte Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger an [X.] des Tages motorisch hochgradig eingeschränkt sei. Das einschränkende Merkmal einer dauerhaften Bewegungseinschränkung sei dennoch erfüllt, weil dies nur dazu diene, vorübergehende Erkrankungen wie Frakturen und unregelmäßig auftretende Anfallsleiden wie Epilepsie von den gesundheitlichen Voraussetzungen für a[X.] auszuschließen (Urteil vom [X.]). Auf die Berufung des Beklagten hat das LS[X.] die Klage abgewiesen und zur Begründung seinerseits ua ausgeführt, die beim Kläger bestehende Parkinson-Krankheit sei in ihren funktionellen Auswirkungen auf das [X.]ehvermögen dem ausdrücklich begünstigten Personenkreis (der [X.] ua) nicht gleichzustellen. [X.] sei, ob eine Vergleichbarkeit in Zuständen der nahezu vollständigen Bewegungsunfähigkeit bestehe. Jedenfalls sei auch unter der Voraussetzung der vom Sachverständigen angenommenen Einschränkungen in [X.] der Zeit in Parallelwertung zu Anfallsleiden die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit nicht gegeben (Urteil vom [X.]).

4

Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts (§ 69 Abs 4 S[X.]B IX). Das LS[X.] habe seine Erkrankung einem Anfallsleiden gleichgestellt, ohne deren Besonderheiten zu berücksichtigen. Die die [X.]ehstörung bedingenden "off-Phasen" mit akuter Sturzgefahr, Selbst- und Fremdgefährdung träten so häufig auf, dass sie sich in der Summe praktisch wie eine dauernde [X.]ehstörung auswirkten.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 26. März 2014 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2012 zurückzuweisen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend an, die Revision wende sich vornehmlich gegen die Beweiswürdigung des LS[X.], welche nicht revisibel sei.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist zulässig, aber nicht begründet (§ 170 [X.]bs 1 S 1 [X.]G). Zu Recht hat das [X.] der [X.]erufung des [X.]n stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu 1.), jedoch unbegründet (dazu 2.).

9

1. Die [X.]nfechtungs- und Verpflichtungsklage ( § 54 [X.]bs 1 S 1 [X.]G ; zur statthaften Klageart vgl zuletzt [X.] vom [X.] - [X.] S[X.] 2/14 R - Rd[X.] 7 mwN, zur [X.] vorgesehen in [X.] 4-3250 § 69 [X.]) ist zulässig. Gegenstand der Klage ist der [X.]escheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], soweit der [X.] im Rahmen eines weitergehenden Neufeststellungsverfahrens die [X.]stellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens [X.] abgelehnt hat.

2. Der Kläger hat keinen [X.]nspruch auf [X.]stellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs [X.]. Rechtsgrundlage für die [X.]stellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das [X.] sind § 69 [X.]bs 1 und 4 [X.] idF des [X.] ([X.]) und die hierzu ergangenen straßenverkehrsrechtlichen und versorgungsmedizinischen Vorschriften (dazu a bis e), die auch Erkrankungen aus dem neurologischen Formenkreis erfassen (dazu f), wenn wegen der Schwere des Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer [X.]nstrengung eine Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs möglich ist (dazu g). Daran fehlt es beim Kläger (dazu h). [X.]uf eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse iS des § 48 [X.][X.] X gegenüber der letzten Versagung des Merkzeichens [X.] kommt es demgegenüber nicht an. Ein [X.]escheid mit versagenden [X.] ist insoweit kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung iS des § 48 [X.][X.] X (vgl [X.], 287 = [X.] 1300 § 48 [X.] 29; [X.][X.] [X.]eschluss vom 10.5.1994 - 9 [X.]V 140/93).

a) Nach § 69 [X.]bs 1 und 4 [X.] stellen die zuständigen [X.]ehörden neben einer [X.]ehinderung auch weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind (siehe zur Zuständigkeit der Versorgungsverwaltung [X.] vom 6.10.1981 - 9 RVs 4/81 - Juris Rd[X.] 22 ff). Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung iS des § 6 [X.]bs 1 [X.] 14 Straßenverkehrsgesetz idF vom [X.] ([X.]) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den Schwerbehindertenausweis das [X.] einzutragen ist (§ 3 [X.]bs 1 [X.] 1 Schwerbehindertenausweisverordnung). Diese [X.]stellung zieht straßenverkehrsrechtlich die Gewährung von [X.] iS von § 46 [X.]bs 1 S 1 [X.] 11 Straßenverkehrsordnung ([X.]) nach sich, insbesondere die Nutzung von gesondert ausgewiesenen "[X.]ehindertenparkplätzen" (vgl näher [X.] vom [X.] - [X.] S[X.] 2/14 R - Rd[X.] 9 mwN, zur [X.] vorgesehen in [X.] 4-3250 § 69 [X.]).

b) Nähere Einzelheiten für die [X.]stellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung regelt [X.]bschnitt II [X.] 1 zu § 46 [X.]bs 1 [X.] 11 [X.] zur [X.] (VwV-[X.]) in der ab dem [X.] gültigen Fassung vom 17.7.2009 ([X.][X.]nz 2009, [X.]eilage [X.] 110a vom [X.]), die als allgemeine Verwaltungsvorschrift der [X.]undesregierung nach [X.]rt 84 [X.]bs 2 GG wirksam erlassen worden ist (vgl [X.] vom 10.12.2002 - [X.] S[X.] 7/01 R - [X.], 180, 182 = [X.] 3-3250 § 69 [X.] 1 S 3). [X.]ls schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind nach dessen Rd[X.] 129 solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer [X.]nstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Hierzu zählen nach Rd[X.] 130 [X.], [X.], [X.], [X.] und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine [X.]eckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind (sog Regelbeispiele), sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher [X.]stellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind (sog [X.]; vgl dazu [X.] vom [X.] - [X.]/9a S[X.] 5/06 R - Juris Rd[X.] 13 mwN). Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Regelbeispiels, bei deren Vorliegen vermutet wird, dass sich die dort aufgeführten schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer [X.]nstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können (vgl [X.] vom [X.] - [X.] S[X.] 2/14 R - Rd[X.] 15 mwN, zur [X.] vorgesehen in [X.] 4-3250 § 69 [X.] ). Der Kläger ist nach den verbindlichen [X.]stellungen des [X.] auch kein Gleichstellungsfall, weil die [X.]-Krankheit zwar eine geeignete Erkrankung darstellt, diese nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen [X.]stellungen des [X.] hier aber nicht dauernd mit der gebotenen Einschränkung der Gehfähigkeit einhergeht (dazu sogleich unter f bis h).

c) Die weitere Präzisierung des vorgenannten Personenkreises schwerbehinderter Menschen ergibt sich aus dem in § 69 [X.]bs 1 S 5 [X.] idF bis zum 14.1.2015 (aF) [X.]ezug genommenen versorgungsrechtlichen [X.]ewertungssystem, [X.] ursprünglich die aus den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewonnenen "[X.]nhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im [X.] Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" waren. Diese sind seit 1.1.2009 abgelöst durch die auf der Grundlage des § 30 [X.]bs 17 (bzw [X.]bs 16) [X.] erlassenen [X.] vom 10.12.2008 ([X.], [X.] 2412 ). Zwischenzeitlichen [X.]edenken an der Ermächtigung des Verordnungsgebers insbesondere zum Erlass von Vorgaben für die [X.]eurteilung von Nachteilsausgleichen (vgl Dau, jurisPR-[X.] 24/2009, [X.] 4 ) hat der Gesetzgeber mit dem [X.] ([X.]I 15) durch Schaffung einer nunmehr eigenständig in § 70 [X.]bs 2 [X.] angesiedelten Ermächtigungsgrundlage Rechnung getragen. Für eine Übergangszeit bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung verbleibt es indes bei der bisherigen Rechtslage (vgl § 159 [X.]bs 7 [X.] ; hierzu [X.]T-Drucks 18/2953 und 18/3190 S 5).

d) Die Grundsätze für die [X.]stellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs [X.] werden danach in den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" der [X.]nlage zu § 2 [X.] ([X.]) verbindlich wie folgt ergänzt: Die [X.]nnahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf [X.]ewegungsbehinderungen anderer [X.]rt bezogen werden. [X.]ei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das [X.] auf das schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das [X.] eines [X.]n heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; die [X.]etroffenen müssen vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer [X.]nstrengung fortbewegen können. [X.]ls Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise [X.] mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der [X.]tmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen (Teil D [X.] 3 [X.]uchst c [X.]; zur Verbindlichkeit der [X.] vgl [X.] vom [X.] - [X.] S[X.] 2/14 R - Rd[X.] 12 mwN, zur [X.] vorgesehen in [X.] 4-3250 § 69 [X.]).

e) Das [X.][X.] hat die Regelung über die [X.]nerkennung der Voraussetzungen für das [X.] ihrem Zweck entsprechend eng ausgelegt und dies zuletzt in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.] S[X.] 2/14 R - Rd[X.] 13 ff, zur [X.] vorgesehen in [X.] 4-3250 § 69 [X.]) erneut bestätigt. Daran hält der erkennende Senat weiterhin fest. Das [X.] soll lediglich eine stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der Wege mithilfe der gewährten [X.] ausgleichen ([X.][X.] [X.] 3870 § 3 [X.] 18 S 58). Wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für [X.] zu schaffen, sind hohe [X.]nforderungen zu stellen, um den Kreis der [X.]egünstigten klein zu halten ( [X.] vom 29.3.2007 - [X.]a S[X.] 1/06 R - Juris Rd[X.] 17 ; [X.][X.]E 82, 37, 39 = [X.] 3-3870 § 4 [X.] 23 S 91). Dies gilt erst recht, weil nach [X.]bschnitt I [X.] 1 zu § 46 [X.]bs 1 [X.] 11 VwV-[X.] noch weitere umfangreiche [X.], wie z[X.] die [X.]usnahme vom eingeschränkten Haltverbot, gewährt werden und sich der Kreis der berechtigten Personengruppen über das [X.] hinaus zunehmend auf andere Personengruppen erweitert. Zum berechtigten Personenkreis zählen danach etwa ua schwerbehinderte Menschen mit den [X.] und [X.] und einem Gd[X.] von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das [X.] auswirken) oder schwerbehinderte Menschen mit den [X.] und [X.] und einem Gd[X.] von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das [X.] auswirken) und gleichzeitig einem Gd[X.] von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der [X.]tmungsorgane (siehe unter [X.]bschnitt II [X.] 2 und 3 [X.]uchst a bis f VwV-[X.]; z[X.] [X.]R-Drucks vom [X.], 636/08 zu [X.] und [X.]).

f) Die hier allein in [X.]etracht zu ziehenden [X.] "auch aufgrund von Erkrankungen" erfassen danach die [X.], auch wenn die [X.] ausdrücklich nur Herzerkrankungen und Krankheiten der [X.]tmungsorgane nennt und die Ergänzung des gleichzustellenden Personenkreises aufgrund von Erkrankungen klarstellen soll, dass schwerbehinderte Menschen mit "inneren Leiden" in den Genuss des Merkzeichens [X.] kommen können ([X.]R-Drucks 400/76 S 4; [X.]R-Drucks 400/1/76 S 5). Damit ist indes keine [X.]legung auf Erkrankungen aus dem internistischen Formenkreis unter [X.]usschluss neurologischer Erkrankungen verbunden, sondern lediglich eine Zusammenfassung der Gesundheitsstörungen beabsichtigt, die nicht in erster Linie dem orthopädischen Fachgebiet zuzuordnen sind. Verdeutlicht werden soll, dass bei der Gleichstellung nicht auf die [X.]rt, sondern auf die [X.]uswirkungen der bestehenden [X.]ehinderungen abzustellen ist ([X.]R-Drucks 400/76 S 4; [X.]R-Drucks 400/1/76 S 4). [X.]uch neurologische Erkrankungen können die gesundheitlichen Voraussetzungen für [X.] begründen. Hiervon ist das [X.][X.] bisher stets ausgegangen ([X.] vom [X.] - 9a RVs 4/90; [X.] vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - [X.] 3-3870 § 4 [X.] 11). Der umfassende [X.]ehindertenbegriff iS des § 2 [X.]bs 1 S 1 [X.] gebietet im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots ([X.]rt 3 [X.]bs 3 S 2 GG; [X.]rt 5 [X.]bs 2 UN-[X.]ehindertenrechtskonvention, hierzu [X.][X.]E 110, 194 = [X.] 4-1100 [X.]rt 3 [X.] 69 Rd[X.] 31) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen [X.]eeinträchtigungen. Hiervon an dieser Stelle zukünftig abzusehen, besteht keine Veranlassung.

Eine besondere rechtliche [X.]etrachtungsweise ist auch bei [X.] nicht durch entsprechende sozialmedizinische Erkenntnisse veranlasst. Der [X.]rbeitsentwurf des [X.]undesministeriums für [X.]rbeit und Soziales eines [X.]undesteilhabegesetzes vom 18.12.2015 listet deshalb in der vorgesehenen Neufassung des § 146 [X.]bs 3 [X.] nunmehr als Voraussetzung für das [X.] die verschiedenartigsten Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder [X.]tmungssystems) ausdrücklich auf ([X.]). Die angestrebte Gesamtüberarbeitung der [X.] soll zudem mit einer weiteren Konkretisierung insbesondere für zentralnervöse, peripher-neurologische oder neuromuskulär bedingte Einschränkungen des [X.]s (wie bei [X.], [X.]myotrophe Lateralsklerose <[X.]LS>, M. [X.]) einhergehen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für [X.] können danach beispielsweise erfüllt sein bei [X.], peripher-neurologischen oder neuromuskulär bedingten Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist (insbesondere bei Querschnittslähmung, Multipler Sklerose, [X.]LS, [X.]-Erkrankung, Para- oder Tetraspastik in schwerer [X.]usprägung). In der [X.]egründung zum [X.]rbeitsentwurf heißt es hierzu, zwar lasse es der Wortlaut der Regelung bereits heute zu, auch solche Gesundheitsstörungen in die [X.]egutachtung einzubeziehen. Der derzeitige Text der VwV zur [X.] lege die Einbindung aller gesundheitlichen Störungen für die begutachtenden Ärztinnen und Ärzte aber nicht nahe, weil für die [X.]eeinträchtigung des [X.]s zahlreiche [X.]eispiele aus dem orthopädischen Fachgebiet genannt sind, während für Gesundheitsstörungen aus anderen medizinischen Fachgebieten [X.]eispiele vollständig fehlen ([X.] ff der [X.]egründung). [X.] Erkenntnisse, die eine [X.]usblendung oder differenzierte [X.]etrachtung einzelner neurologischer Erkrankungen und insbesondere der [X.]-Krankheit bei den gesundheitlichen Voraussetzungen für [X.] erfordern könnten, sind danach im Zuge des [X.] bisher nicht zu Tage getreten. Die aufgezeigte Reform bestätigt insoweit die bisherige Rechtsprechung trotz der angestrebten Neuerungen im Zuge des biopsycho[X.] [X.]ehindertenbegriffs und des Wegfalls der bisherigen Regelbeispiele (siehe dazu unter [X.]).

g) Eine Gleichstellung aufgrund von [X.] ist demnach vorzunehmen, wenn sich der schwerbehinderte Mensch wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer [X.]nstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann ([X.]bschnitt II [X.] 1 zu § 46 [X.]bs 1 [X.] 11 VwV-[X.] Rd[X.] 129). Eine Prüfung dieser allgemeinen Voraussetzungen der VwV zur [X.] ist nur bei den Regelbeispielen entbehrlich, weil dort die außergewöhnliche Gehbehinderung unter den dort genannten einschränkenden Vorgaben vermutet wird. Für [X.] hat der erkennende Senat hingegen zuletzt in seiner Entscheidung vom [X.] (aaO) erneut deutlich gemacht, dass diese sich strikt an den vorgenannten allgemeinen Vorgaben messen lassen müssen, weil die Regelbeispiele wegen ihrer Inhomogenität als Vergleichsmaßstab Schwierigkeiten bereiten (zur [X.]ufgabe der Regelbeispiele in der beabsichtigten Neuregelung des § 146 [X.]bs 3 [X.] vgl [X.]rbeitsentwurf, aaO, [X.], [X.]egründung [X.]). Nicht zuletzt deshalb kann die nahezu fortdauernde Fortbewegungsunfähigkeit eines [X.]n und Gliedmaßenamputierten ohne prothetische Versorgung nicht uneingeschränkt als Vergleichsmaßstab der Gleichstellung gefordert werden, mithin nicht erst ein vollständiger Verlust der Gehfähigkeit den Zugang zu den gesundheitlichen Voraussetzungen für [X.] eröffnen. Die Gehfähigkeit muss nur so stark eingeschränkt sein, dass es dem [X.]etroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen ([X.] vom 10.12.2002 - [X.] S[X.] 7/01 R - [X.], 180 = [X.] 3-3250 § 69 [X.] 1).

Wie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat, lässt sich ein anspruchsausschließendes individuelles Restgehvermögen darüber hinaus griffig, dh durch einfache, konkrete Messgrößen, weder quantifizieren noch qualifizieren. Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen [X.]edingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer [X.]nstrengung. Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere [X.]) auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt. Dabei kann ua [X.]rt und Umfang schmerz- oder erschöpfungsbedingter Pausen von [X.]edeutung sein. Denn schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sind, müssen sich beim Gehen regelmäßig körperlich besonders anstrengen. Die für "[X.]" geforderte große körperliche [X.]nstrengung kann z[X.] erst dann angenommen werden, wenn selbst bei einer Wegstreckenlimitierung von 30 Metern diese darauf beruht, dass der [X.]etroffene bereits nach dieser kurzen Strecke erschöpft ist und er neue Kräfte sammeln muss, bevor er weiter gehen kann ([X.] vom 10.12.2002 - [X.] S[X.] 7/01 R - [X.], 180 = [X.] 3-3250 § 69 [X.] 1; [X.] vom [X.] - [X.] S[X.] 2/14 R - Rd[X.] 21, zur [X.] vorgesehen in [X.] 4-3250 § 69 [X.]).

Die Notwendigkeit der umfassenden [X.]eurteilung des individuellen [X.] legt es nicht nahe, die zeitliche Dimension der "Dauerhaftigkeit" in [X.]n ebenso starr zu handhaben wie bei einem einseitig Oberschenkelamputierten, dem Nachteilsausgleich [X.] zuerkannt wird, wenn er dauernd im Sinne von ständig bzw immer außerstande ist, ein Kunstbein zu tragen. Insoweit liegen die Dinge bei der Prüfung des individuellen [X.] nicht nur mit [X.]lick auf den andersgearteten Prüfmaßstab, sondern gerade auch wegen der fehlenden gesetzestechnischen Einbettung in eine Vermutungsregelung etwas anders als bei dem Regelbeispiel des einseitig Oberschenkelamputierten, bei dem die Voraussetzungen für das [X.] vermutet werden, wenn er ausnahmslos außerstande ist, ein Kunstbein zu tragen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] S[X.] 2/14 R - Rd[X.] 16, 17 mwN, zur [X.] vorgesehen in [X.] 4-3250 § 69 [X.]; hierzu kritisch [X.], jurisPR-[X.] 1/2016, [X.] 5). Die Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs "dauernd" nur mit großer [X.]nstrengung setzt deshalb nicht ständig bzw immer die geforderte Mühe voraus. Im Interesse der Gleichbehandlung ([X.]rt 3 [X.]bs 1 GG) kann auch ein vom Wortsinn ebenfalls umfasstes immer wiederkehrendes und nicht nur vorübergehendes [X.]uftreten der geforderten Mühe ausreichen (vgl hierzu [X.], jurisPR-[X.] 1/2016, [X.] 5 mwN), wenn sich dies im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung praktisch wie eine ständig große [X.]nstrengung der Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs auswirkt.

Für neurologische Erkrankungen wie [X.]nfallsleiden hat das [X.][X.] in der Vergangenheit allerdings darauf hingewiesen, dass die dauernde Gefahr des Eintretens einer außergewöhnlichen Gehunfähigkeit infolge von [X.]nfällen nicht dem dauernden Fortbestand der außergewöhnlichen Gehunfähigkeit gleichzusetzen ist und eine einer hochgradigen Einschränkung der Herzleistung oder Lungenfunktion vergleichbare [X.]eeinträchtigung erst bei einer gleichbleibenden Häufigkeit von [X.]nfällen erreicht wird, die "ständig" einen Rollstuhl erforderlich macht ([X.] vom [X.] - 9a RVs 4/90 - Juris Rd[X.] 13; [X.] vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - [X.] 3-3870 § 4 [X.] 11; vgl zum "ständigen" Erfordernis eines Rollstuhls auch Teil D [X.] 1 [X.]uchst c S 3 [X.]). Hieran hält der erkennende Senat nicht zuletzt angesichts des zwischenzeitlichen [X.]rbeitsentwurfs vom 18.12.2015 und der beabsichtigten Neufassung des § 146 [X.]bs 3 S 2 [X.] fest, die insoweit ua das Erfordernis eines Rollstuhls "dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen" bei [X.], peripher-neurologischen oder neuromuskulär bedingten Gangstörungen in den Vordergrund rückt (aaO [X.]; [X.]egründung [X.]). Mit [X.]lick darauf, dass im [X.]rbeitsentwurf (aaO) abweichende neue Standards nicht erkennbar werden, ist derzeit für [X.]-Erkrankungen einschließlich der damit einhergehenden Dyskinesien in der [X.]nflutungsphase des [X.] sowie der Phasen der Minderbeweglichkeit in der [X.] des [X.] ein grundlegend anderer rechtlicher [X.]nsatz als bei [X.]nfallsleiden nicht geboten.

h) Nach den genannten Vorgaben ist der Kläger nicht dauernd nur mit großer [X.]nstrengung zur Fortbewegung außerhalb seines Kraftfahrzeugs imstande. Ob die erforderlichen großen körperlichen [X.]nstrengungen bei der Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs dauernd vorliegen, ist Gegenstand tatrichterlicher Gesamtwürdigung aufgrund versorgungsärztlicher [X.]stellung, die sich auf alle verfügbaren [X.]eweismittel, wie [X.]efundberichte der behandelnden Ärzte, Sachverständigengutachten oder einen dem Gericht persönlich vermittelten Eindruck, stützen kann ([X.] vom 10.12.2002 - [X.] S[X.] 7/01 R - [X.], 180 = [X.] 3-3250 § 69 [X.] 1; hieran anschließend [X.] vom 29.3.2007 - [X.]a S[X.] 5/05 R - Rd[X.] 15 ff). Hiervon ist das [X.] ausgegangen und hat deshalb zu Recht den [X.]nsatz des [X.] verworfen, es gehe an dieser Stelle lediglich um den [X.]usschluss vorübergehender Erkrankungen (Frakturen oder unregelmäßig auftretende [X.]nfallsleiden wie Epilepsie). Im Ergebnis beanstandungsfrei ist das [X.] stattdessen im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger nicht dauernd nur mit großer [X.]nstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann, selbst wenn zu seinen Gunsten die [X.]stellungen des Sachverständigen als zutreffend unterstellt würden, dass er in [X.] der Zeit seiner Erkrankung hochgradig motorisch eingeschränkt ist.

Mit noch hinreichender Deutlichkeit hat das [X.] [X.]ezug genommen auf die [X.]stellungen des Sachverständigen, dass es beim Kläger etwa alle 2 bis 2,5 Stunden zum Erstarren der [X.]ewegungen komme mit einer durchschnittlich einmal täglichen Fallneigung, er tageweise mäßige Schwierigkeiten beim Gehen habe und tageweise schwere Gehstörungen auftreten mit dann nötiger Hilfe und [X.]egleitung. [X.] hat der Kläger hiergegen nicht erhoben (§ 163 [X.]G). Insbesondere hat er keine Tatsachen bezeichnet, die den Mangel einer unterlassenen [X.]ufklärung ergeben (§ 103 [X.]G; vgl [X.][X.]E 111, 168 = [X.] 4-2500 § 31 [X.] 22, Rd[X.] 28). [X.]uch fehlt Vortrag, der eine Überschreitung der Grenzen der - im Revisionsverfahren entgegen der Rechtsauffassung des [X.]n angreifbaren (vgl [X.] vom 14.12.2011 - [X.] 5 R 2/11 R - Juris Rd[X.] 20) - [X.]eweiswürdigung (§ 128 [X.]bs 1 S 1 [X.]G) aufzeigen könnte (§ 164 [X.]bs 2 S 3 [X.]G). Das [X.] musste nicht die rechtlichen Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen übernehmen, die Voraussetzungen für [X.] seien gegeben. Das Sachverständigengutachten hat die [X.]ufgabe, Tatsachen zu klären, nicht Rechtsfragen zu entscheiden (vgl [X.][X.] [X.] 4-3250 § 69 [X.] 16 Rd[X.] 28; [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] [X.] S[X.] 66/14 [X.] - Juris Rd[X.] 9; [X.]ussprung in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 128 Rd[X.] 65 mwN). Richtig ist allerdings, dass in der Regel einzelne Kriterien - etwa starre prozentuale Zeitwerte - keine sachgerechte Prüfung des individuellen [X.] verbürgen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] S[X.] 2/14 R - Rd[X.] 21, 22 mwN, zur [X.] vorgesehen in [X.] 4-3250 § 69 [X.]). Hierauf hat sich das [X.] indessen auch nicht allein beschränkt, sondern vornehmlich eine Parallele zu [X.]nfallsleiden gezogen bei fehlenden [X.]nhaltspunkten für das Erfordernis einer Rollstuhlbenutzung. Soweit der Kläger beanstandet, das [X.] habe weder die [X.]esonderheiten der [X.]-Erkrankung mit ihren nicht nur wochen- oder monatsweise, sondern täglich auftretenden Gehstörungen gewürdigt noch die [X.]egünstigung von "off-Phasen" durch Stress beim Verlassen der häuslichen Umgebung berücksichtigt, zeigt er nicht auf, inwiefern sich durch diesen Vortrag die zu seinen Gunsten unterstellte [X.]nnahme einer hochgradigen [X.]ewegungseinschränkung in [X.] der Zeit und die Parallele zu den [X.]nfallsleiden zu seinen Ungunsten als Verstoß gegen das Verfahrensrecht erweist, der revisionsrechtlich berücksichtigungsfähig wäre. [X.] steht deshalb, dass der Kläger nach den verbindlichen [X.]stellungen (§ 163 [X.]G) und der [X.]eweiswürdigung durch das [X.] trotz der angeführten einmal täglichen Stürze zu einem noch nennenswerten Teil des Tages nicht unter hochgradigen motorischen Einschränkungen leidet oder auf den Rollstuhl angewiesen wäre.

3. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 9 SB 1/15 R

16.03.2016

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Braunschweig, 20. Juni 2012, Az: S 8 SB 249/10, Urteil

§ 69 Abs 1 SGB 9 vom 23.04.2004, § 69 Abs 4 SGB 9 vom 23.04.2004, § 70 Abs 2 SGB 9, § 159 Abs 7 SGB 9, § 48 SGB 10, § 163 SGG, § 6 Abs 1 Nr 14 StVG, § 46 Abs 1 S 1 Nr 11 StVO, § 46 Abs 1 Nr 11 Abschn 2 Nr 1 S 1 StVOVwV, § 46 Abs 1 Nr 11 Abschn 2 Nr 1 S 2 StVOVwV, § 46 Abs 1 Nr 11 Abschn 2 Nr 2 StVOVwV, § 46 Abs 1 Nr 11 Abschn 2 Nr 3 StVOVwV, § 46 Abs 1 Nr 11 Abschn 1 Nr 1 StVOVwV, § 2 VersMedV, Anlage Teil D Nr 3 Buchst b S 1 VersMedV, Anlage Teil D Nr 3 Buchst b S 2 VersMedV, Anlage Teil D Nr 3 Buchst c VersMedV, § 3 Abs 1 Nr 1 SchwbAwV, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 84 GG, Art 5 Abs 2 UNBehRÜbk

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.03.2016, Az. B 9 SB 1/15 R (REWIS RS 2016, 14443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14443

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